101 Ib 205
37. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1975 i.S. X gegen den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates
Regeste (de):
- Dienstverhältnis des Bundespersonals, Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG.
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die nicht strafweise Versetzung im Amte oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen, bei der Wahl oder der Anstellung ausdrücklich, in einer besonderen Klausel, zur Bedingung gemacht worden ist.
Regeste (fr):
- Rapport de service du personnel fédéral, irrecevabilité du recours de droit administratif selon l'art. 100 lettre e ch. 3 OJ.
- Le recours de droit administratif n'est exclu, contre un déplacement de service non disciplinaire ou l'attribution d'une autre activité, que si l'obligation de se soumettre à une telle mesure a fait l'objet d'une condition expresse, contenue dans une clause spéciale, lors de la nomination ou de l'engagement.
Regesto (it):
- Rapporto di servizio del personale federale, inammissibilità del ricorso di diritto amministrativo ai sensi dell'art. 100 lett. e n. 3 OG.
- Il ricorso di diritto amministrativo contro un trasferimento non disciplinare nel servizio o l'assegnazione di un'altra occupazione è escluso soltanto se l'obbligo di conformarsi a tale provvedimento è stato oggetto di una condizione espressa, contenuta in una clausola speciale, al momento della nomina o dell'assunzione.
Sachverhalt ab Seite 206
BGE 101 Ib 205 S. 206
X wurde im Jahre 1969 als Assistent bei einem bestimmten Lehrstuhl an der Eidg. Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) angestellt. In der Folge kündigte der Präsident der Schule das Anstellungsverhältnis auf den 31. Juli 1975. Gegen diese Verfügung erhob X Beschwerde beim Schweizerischen Schulrat. Am 10. Juli 1975 wurde ihm mitgeteilt, dass er gemäss Anordnung des Präsidenten der ETHL mit sofortiger Wirkung einem anderen Lehrstuhl zugeteilt sei. X focht auch diese Massnahme mit Beschwerde beim Schulrat an. Am 16. Juli 1975 entzog der Präsident des Schulrates dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Hiegegen führt X Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt darauf ein.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die angefochtene Anordnung des Schulratspräsidenten vom 16. Juli 1975 ist eine Zwischenverfügung (Art. 45 Abs. 2 lit. g
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
BGE 101 Ib 205 S. 207
einer anderen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Welche der beiden Massnahmen vorliegt, kann offengelassen werden. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG bezieht sich der in der Bestimmung stehende Konditionalsatz auf die beiden Fälle. Zu prüfen ist noch, ob die Verpflichtung, sich einer Versetzung oder der Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu unterziehen, zu den Bedingungen der Anstellung des Beschwerdeführers gehöre. Nach Art. 9
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
BGE 101 Ib 205 S. 208
Anlass dazu zu haben. Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG ist vielmehr so zu verstehen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung, sich der Versetzung oder der Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu unterziehen, bei der Wahl oder der Anstellung ausdrücklich, in einer besonderen Klausel, zur Bedingung gemacht worden ist. Diese Auslegung entspricht den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |