100 II 84
15. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Mai 1974 i.S. Jaggi gegen Suter
Regeste (de):
- Ersatzanschaffungen (Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
- Werden vom Ehemann aus seinem eingebrachten baren Geld, den andern vertretbaren Sachen und den Inhaberpapieren, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, Anschaffungen gemacht, so ist fraglich, ob die angeschafften Vermögenswerte wiederum als eingebrachtes Gut vermutet werden können. Frage offen gelassen.
Regeste (fr):
- Acquisitions en remploi (art. 196 al. 2 CC).
- Lorsque le mari fait des acquisitions en utilisant ses apports en argent liquide, en autres choses fongibles ou en papiers-valeurs, déterminés seulement par leur genre, on peut hésiter à appliquer, aux éléments de patrimoine ainsi acquis, la présomption qu'il s'agit derechef d'apports. Question laissée ouverte.
Regesto (it):
- Acquisti sostitutivi (art. 196 cpv. 2 CC).
- Gli elementi patrimoniali acquisiti dal marito servendosi dei suoi apporti, ma pagandoli mediante danaro liquido, titoli o cose fungibili, beneficiano della presunzione che trattasi di apporti? Questione lasciata aperta.
Sachverhalt ab Seite 84
BGE 100 II 84 S. 84
Aus deem Tatbestand:
Margrith Suter und Johann Jaggi gingen am 2. September 1961 die Ehe ein. Zunächst wohnten sie in Gränichen. Am 18. Februar 1962 erwarb der Ehemann vom Onkel der Ehefrau ein Grundstück, auf dem er ein Haus erstellen liess, das die Ehegatten im Oktober desselben Jahres bezogen. Ende. Februar 1968 verliess die Ehefrau den ehelichen Haushalt und in der Folge lebten die Ehegatten getrennt. Die Ehe wurde am 10. Juli 1973 vom Obergericht des Kantons Aargau geschieden. Gegen dessen Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
BGE 100 II 84 S. 85
das Bundesgericht, mit der er eine Abänderung der vom Obergericht angeordneten güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragt. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil des Obergerichtes.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz verfügte die Beklagte im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Vermögen, der Kläger dagegen über ein Sparkapital von Fr. 46488.25. Der Kläger schaffte aus seinen Ersparnissen die Aussteuer und ein Auto an. Die Vorinstanz behandelte diese Gegenstände als Ersatz für eingebrachtes Gut und liess sie bei der Vorschlagsberechnung ausser Betracht. Ihr Urteil ist insoweit nicht angefochten. Am 18. Februar 1962 verkaufte der Onkel der Beklagten dem Kläger ein Stück Bauland zum Preise von Fr. 8.-/m2, obwohl das Land einen Verkehrswert von Fr. 15.-/m2 aufwies. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert (total Fr. 3857.--) bildete sein nachträgliches Hochzeitsgeschenk an beide Parteien. Das Bauland wurde also nach Eheabschluss zum einen Teil vom Onkel der Beklagten beiden Parteien geschenkt (wobei der jeder Partei geschenkte Betrag sich auf die Hälfte von Fr. 3857.--, d.h. auf Fr. 1928.50 belief) und zum andern Teil vom Kläger aus Mitteln des eingebrachten Gutes für Fr. 4408.-- erworben.
Der anschliessende Hausbau wurde zunächst finanziert durch Fr. 25 000.--, die der Kläger aus seinem eingebrachten Sparkapital beisteuerte, sowie durch hypothekarisch gesicherte Darlehen von vorerst rund Fr. 50 000.--, die später dann noch erhöht wurden. (Im Zeitpunkt der Scheidung beliefen sie sich auf Fr. 69 500.--.) Der Kanalisationsanschluss wurde im Jahre 1963 erstellt. Nachträglich wurde das Haus in ein Zweifamilienhaus umgebaut. Die Umgebungsarbeiten, deren Wert nach dem bei den Akten liegenden Gutachten auf 8% der Gebäudekosten zu veranschlagen ist, verrichtete der Kläger selbst, wobei der Vater der Beklagten ihn teilweise unterstützte. Im Jahre 1971 wurde schliesslich noch ein Ofen für Ölfeuerung eingebaut. Die nachträglichen Investitionen wurden gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen aus während der Ehe Erspartem finanziert. (Der Verkehrswert
BGE 100 II 84 S. 86
der Liegenschaft wurde im Zeitpunkt der Scheidung auf Fr. 169 000.-- geschätzt.) Die Liegenschaft wurde somit teils durch eingebrachtes Gut des Klägers (Fr. 4408.-- für den Landerwerb, Fr. 25 000.-- für den Hausbau und Fr. 1928.50 als Geschenk des Onkels der Beklagten), teils durch eingebrachtes Gut der Beklagten (Fr. 1928.50 als Geschenk ihres Onkels), teils durch Hypothekardarlehen und Mitteln finanziert, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaft gutgeschrieben werden müssen (vgl. LEMP, N. 44 zu Art. 195

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
BGE 100 II 84 S. 87
welche im vorliegenden Fall auf die persönlichen Arbeitsleistungen und die nachträglichen Investitionen des Klägers zurückzuführen sind, können demnach nicht zum eingebrachten Gut zählen, sondern sind der Errungenschaft zuzurechnen. Falls bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, von der Ehefrau bei der Güterverbindung eingebracht werden, gehen diese gemäss Art. 201 Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
BGE 100 II 84 S. 88
unter Abzug der Hypothekarschulden der Errungenschaft zurechnete und für die eingebrachten Güter Ersatzforderungen zuliess, entsprach somit Bundesrecht. Die Berufung erweist sich infolgedessen in diesem Punkte als unbegründet.