Urteilskopf

100 II 49

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 19. Februar 1974 i.S. Häcki gegen Hoffmann, Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft und Kassationsgericht des Kantons Zürich.
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Sachverhalt ab Seite 49

BGE 100 II 49 S. 49

A.- Häcki ist Taxihalter. Am 3. Dezember 1970 gegen 23 Uhr hielt er sein Taxi "Mercedes" in einer Strassenbucht vor dem Hotel Bellerive in Zürich an, um einen Fahrgast aussteigen
BGE 100 II 49 S. 50

zu lassen. Bevor er wegfahren konnte, prallte ein Personenwagen "Morris", der von Doris Good gesteuert war, von hinten gegen sein Fahrzeug und schleuderte es einige Meter nach vorn. Die beiden Wagen wurden dabei schwer beschädigt und Doris Good erheblich verletzt. Doris Good behauptete, sie sei von einem sie überholenden weissen "Chevrolet" nach rechts abgedrängt worden und habe den Zusammenstoss trotz Vollbremsung nicht mehr vermeiden können. Die polizeiliche Fahndung nach dem Lenker des "Chevrolet" blieb erfolglos.
B.- Am 20. Juli 1971 klagte Häcki beim Bezirksgericht Zürich gegen den Halter des "Morris" Fritz Hoffmann sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung, die Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft, auf Ersatz von Fr. 4757. 60 Sachschaden nebst Zins. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht beweisen können, dass der am Taxi entstandene Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit der Doris Good verursacht worden sei. Es müsse vielmehr als erwiesen angenommen werden, dass Doris Good von dem unerkannt gebliebenen weissen Wagen gegen denjenigen des Klägers abgedrängt worden sei. Der Halter des "Morris" habe daher gemäss Art. 61 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
1    Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
2    Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3    Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152
SVG für den Sachschaden am Taxi nicht einzustehen.
Der Kläger erhob gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung klarer Gesetzesvorschriften. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Beschluss vom 3. Oktober 1973 ab.
C.- Häcki führt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer machte schon in der Klageschrift geltend, dass sein Taxi in der Bucht vor dem Hotel Bellerive stillstand, als es von hinten gerammt wurde. Das ergibt sich auch aus dem Polizeibericht. In der Verhandlung vom 12. November 1971 hielt ihm der Bezirksrichter vor, gemäss Art. 61 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
1    Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
2    Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3    Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152
SVG habe er zu beweisen, dass der Zusammenstoss durch. Verschulden der Doris Good verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer
BGE 100 II 49 S. 51

hielt diese Bestimmung nicht für anwendbar und bestritt die ihm auferlegte Beweispflicht. Die gleiche Auffassung vertrat er in der Berufung an das Obergericht und in der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Die kantonalen Instanzen liessen den Einwand des Beschwerdeführers jedoch nicht gelten. Das Kassationsgericht hielt ihm insbesondere entgegen, bei Sachschaden habe der geschädigte Halter zu beweisen, dass der Schaden durch Verschulden des andern Halters oder einer Person, für die dieser einzustehen habe, verursacht worden sei. Aus Art. 58 bis
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
1    Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
2    Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3    Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152
60 SVG könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Schadenersatz zwischen Haltern in Art. 61
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
1    Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
2    Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3    Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152
SVG geregelt werde. Dass die Beweislast anders zu verteilen sei, wenn ein stillstehendes Fahrzeug gerammt werde und dessen Halter Ersatz für Sachschaden verlange, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Haftung für Betriebsgefahr bestehe nach Art. 61 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
1    Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
2    Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3    Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152
SVG nicht.
2. Diese Auffassung ist unhaltbar. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hat, wenn auch nur vorübergehend, ausserhalb der Fahrbahn in einer dafür vorgesehenen Bucht angehalten. Es befand sich zur Zeit des Anpralls ausser Betrieb. In BGE 97 II 166 Erw. c wurde sogar ein am rechten Strassenrand auf der Fahrbahn abgestellter Lastwagen als nicht "in Betrieb" befindlich bezeichnet. Ein Motorfahrzeug aber, das sich nicht in Betrieb befindet, schafft auch keine Betriebsgefahr. Sein Halter haftet gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
1    Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2    Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3    Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4    Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
SVG nur, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. Die Bestimmung setzt also voraus, dass zur Zeit, als sich der Schaden ereignete, das Fahrzeug des belangten Halters ausser Betrieb, dasjenige des Ansprechers aber in Betrieb war. Nur für einen solchen Fall regelt das Gesetz in Art. 58 Abs. 2 die Voraussetzungen, unter denen ein Halter Ersatz des vom ihm selber erlittenen Sachschadens verlangen kann, ähnlich wie in Art. 61 Abs. 2. Anders verhält es sich dagegen, wenn sich das Fahrzeug des Ansprechers zur Zeit des Unfalles, wie das hier der Fall war, nicht in Betrieb befand. Diesfalls gilt Art. 58 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
1    Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2    Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3    Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4    Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
SVG, weshalb der Ansprecher weder ein Verschulden des belangten Halters oder des Schädigers noch eine fehlerhafte Beschaffenheit dessen Fahrzeuges nachzuweisen braucht; es ist vielmehr Sache
BGE 100 II 49 S. 52

des beklagten Halters und seiner Haftpflichtversicherung, hier also der Beschwerdegegner, den in Art. 59 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1    Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2    Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3    ...145
4    Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147
a  die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b  die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
SVG vorgesehenen Entlastungsbeweis anzutreten, wenn sie der Haftpflicht entgehen wollen (vgl. BUSSY, SJK Karte 916a S. 8 N. 20; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, S. 237 N. 2.3. zu Art. 61
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
1    Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151
2    Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3    Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152
SVG; OFTINGER, Schweizerisches Haftpflicht recht II/2 S. 656 Ziff. 4).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 100 II 49
Date : 19. Februar 1974
Published : 31. Dezember 1975
Source : Bundesgericht
Status : 100 II 49
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 58 Abs. 1 und 2 SVG. Der Halter eines Motorfahrzeuges, das sich nicht in Betrieb befindet, aber durch den Betrieb eines


Legislation register
SVG: 58  58bis  59  61
BGE-register
100-II-49 • 97-II-161
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property damage • taxi • damage • automobile • operational hazard • corporation • meadow • liability insurance • burdon of proof • cantonal legal court • compensation • liability under civil law • statement of reasons for the adjudication • appeal relating to public law • road • decision • cantonal remedies • watch • appellee • proof of exoneration
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