Urteilskopf

100 Ib 181

29. Urteil vom 3. April 1974 i.S. Kanton Zürich gegen Baugenossenschaft Asig und Mitbeteiligte und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 182

BGE 100 Ib 181 S. 182

A.- Das Eidg. Departement des Innern genehmigte gestützt auf Art. 28
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) am 28. September 1972 das vom Regierungsrat des Kantons Zürich im Einspracheverfahren bereinigte Ausführungsprojekt für die N 1/N 1.1.2, Verkehrsdreieck Aubrugg, Abschnitt Stadt Zürich, am 29. November 1972 dasjenige für die N 1/SN 1.4.4, Milchbucktunnel Nord bis Verkehrsdreieck Aubrugg, Abschnitt Schöneichstrasse bis Verkehrsdreieck Aubrugg. Am 15. Dezember 1972 bzw. 20. Februar 1973 übermittelte die Baudirektion des Kantons Zürich gemäss Art. 39 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG die Pläne dieser Ausführungsprojekte samt Enteignungsplänen und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission Kreis 10, damit dieser die Unterlagen prüfe und das Planauflageverfahren veranlasse. In der Folge stellte der Präsident die Pläne und Verzeichnisse dem Stadtrat Zürich zur öffentlichen Auflage zu. Innert der 30tägigen Eingabefrist erhoben die Baugenossenschaft Asig und die Bau- und Holzarbeiter-Genossenschaft, welche für die N 1/N 1.1.2 Land abzutreten haben, und die Baugenossenschaften Asig, Luegisland und Glattal, welche für die N 1/SN 1.4.4 Land abzutreten haben, beim Präsidenten der Schätzungskommission Kreis 10 Beschwerde. In beiden Beschwerden wurden, sei es im Haupt- oder Nebenantrag, die
BGE 100 Ib 181 S. 183

gleichen rechtlichen Begehren gestellt. Alle Enteigneten - mit Ausnahme der Baugenossenschaft Glattal - verlangten, dass wegen vorhandener bzw. bei erneuter Überprüfung sich allenfalls ergebender Nichtübereinstimmung der Pläne mit dem genehmigten Ausführungsprojekt die Planauflage zu wiederholen und ihnen zur Einreichung ihrer Entschädigungsforderungen neu Frist anzusetzen sei. Sodann wurde beantragt, das eingeleitete Schätzungsverfahren so lange zurückzustellen, bis die im Gange befindliche Neuprojektierung der N 1.1.2 im Abschnitt des Verkehrsdreieckes Wallisellen/Überlandstrasse bzw. der SN 1.4.4 Teilstück Tulpenstrasse/Losgrenze stadtauswärts, durch welche die Autobahn von bisher sechs auf vier Spuren reduziert werden solle, abgeschlossen sei und ein rechtsgültiges neues Ausführungsprojekt vorliege.
B.- Mit Verfügungen vom 27. September 1973 sistierte der Präsident der Eidg. Schätzungskommission Kreis 10 die Enteignungsverfahren in den die Enteigneten betreffenden, im emzelnen näher umschriebenen, Nationalstrassenabschnitten, "bis darüber entschieden ist, ob das in Auftrag gegebene neue Projekt, durch welches die Nationalstrasse von bisher 6 auf 4 Spuren herabgesetzt werden soll, zur Ausführung kommt". Wie der Begründung der beiden Entscheide im wesentlichen zu entnehmen ist, stützt sich der Präsident der Schätzungskommission (im folgenden auch kurz SchK) auf die ihm nach Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG zustehende Prüfungspflicht. Nach seiner Ansicht ist davon auszugehen, dass es sich bei den seinerzeit eingereichten und bereits aufgelegten Plänen zufolge veränderter Verhältnisse aller Voraussicht nach gar nicht um das tatsächlich zur Ausführung bestimmte Projekt handle. Wie unbestritten sei, plane nämlich der Enteigner nicht mehr, das den eingereichten Plänen entsprechende Projekt auszuführen, sondern vorläufig lediglich eine von 6 auf 4 Spuren verkleinerte Nationalstrasse; er habe bereits den Auftrag erteilt, andere Pläne zu erstellen und das Eidg. Departement des Innern um Genehmigung einer entsprechenden Änderung des Projektes ersucht. Bei dieser Sachlage sei dem Begehren der Enteigneten, das Schätzungsverfahren so lange nicht an die Hand zu nehmen, bis die im Gange befindliche Neuprojektierung abgeschlossen und über eine neues Ausführungsprojekt entschieden sei, zu entsprechen. Da sich ein reduziertes Ausführungsprojekt anders auf die Enteigneten auswirken werde als das

BGE 100 Ib 181 S. 184

am 23. Februar 1973 bzw. 30. März 1973 aufgelegte Projekt und für das neue Projekt eine neue Planauflage zu erfolgen habe, werde das weitere Begehren, die Planauflage für das gegenwärtige Projekt zu wiederholen, gegenstandslos.
C.- Der Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der öffentlichen Bauten, Tiefbauamt, hat gegen diese beiden Entscheide des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission Kreis 10 vom 27. September 1973 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Im Hauptantrag wird verlangt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Eidg. Schätzungskommission anzuweisen, das Schätzungsverfahren umgehend an die Hand zu nehmen.
D.- Die Enteigneten haben sich mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen lassen. Der Präsident der Eidg. Schätzungskommission Kreis 10 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 98 lit. f
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen eidgenössischer Kommissionen grundsätzlich zulässig, soweit das.Bundesrecht unmittelbar gegen ihre Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Zwischenverfügungen, wie sie hier in Frage stehen, sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn der instanzabschliessende Hauptentscheid es ist (Art. 101 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
OG, Art. 45 Abs. 2 lit. c VwG; BGE 99 I b 415/6 mit Verweisungen). Ob gegen die angefochtenen Sistierungsverfügungen des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, hängt somit davon ab, ob das Enteignungsgesetz dieses Rechtsmittel gegen den Entscheid des Präsidenten über Einwände gegen die aufgelegten Pläne, wie sie von den Enteigneten erhoben wurden, zulässt. a) Nach der Begründung der angefochtenen Verfügungen hat der Präsident der SchK das Enteignungsverfahren anlässlich der ihm nach Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG obliegenden Prüfung der Pläne und Verzeichnisse sistiert. Gegen Verfügungen, die der Präsident der SchK gestützt auf Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG trifft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf welche das Gesetz im Falle ihrer Zulässigkeit jeweils ausdrücklich hinweist, nicht
BGE 100 Ib 181 S. 185

gegeben (vgl. Art. 76
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
und 77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG, Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
der Verordnung für die eidg. Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 [VSchK]; HESS, Kommentar zum Enteigungsgesetz, Bern 1935, zu Art. 29 N 8). Demnach kann auch die Sistierungsverfügung nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. b) Der Sache nach hat der Präsident der SchK das Enteignungsverfahren jedoch sistiert bis zum Entscheid über eine Frage, die gar nicht Gegenstand seiner Prüfungsbefugnis im Rahmen von Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG sein kann. Die Enteigneten verlangten in ihren Beschwerden die Sistierung des Enteignungsverfahrens, weil voraussichtlich ein anderes, kleineres als das genehmigte Ausführungsprojekt verwirklicht werde und mithin die Enteignung in einem weiteren als dem tatsächlich nötigen Umfang durchgeführt würde, und dem Begehren wurde auch aus diesem Grunde stattgegeben. Die Behauptung, das Werk, das erstellt werde, entspreche nicht dem der Enteignung zugrundeliegenden genehmigten Ausführungsprojekt, ist aber ein Einwand gegen die Enteignung (Art. 30 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
und b EntG; HESS, Kommentar zu Art. 30
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG N 9); sie könnte, da nach Art. 39 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG solche Einsprachen gegen die Enteignung ausgeschlossen sind, höchstens mit einer nachträglichen Einsprache gemäss Art. 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
EntG erhoben werden (dazu Erw. 3). Da der Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission über die Zulässigkeit einer nachträglichen Einsprache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 19 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VSchK), so ist diese auch gegeben gegen die vom Präsidenten aus Anlass eines nachträglichen Einsprachebegehrens verfügte Sistierung des Enteigungsverfahrens. Massgebend ist dabei die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
, 106 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
OG), die vorliegend auch eingehalten worden ist. c) Wird in rein formaler Betrachtungsweise einzig darauf abgestellt, dass der Präsident der SchK die streitigen Verfügungen im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG erlassen hat, so kann nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht eingetreten werden. Wird dagegen das Gewicht darauf gelegt, dass der Präsident der Sache nach das Enteignungsverfahren auf ein Vorbringen der Enteigneten hin sistiert hat, das nur Gegenstand einer nachträglichen Einsprache sein kann, so ist auf die
BGE 100 Ib 181 S. 186

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Welchem Standpunkt der Vorzug zu geben ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn die Eingabe des Enteigners kann, wenn nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so jedenfalls als Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 63
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
EntG entgegengenommen werden, und das Bundesgericht kann die beanstandeten Sistierungsverfügungen als Aufsichtsbehörde über die Eidg. Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten überprüfen (BGE 96 I 295 Erw. 2, BGE 96 I 93, BGE 67 I 176 Erw. 4; HESS, Kommentar zu Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG N 8).
2. Nach Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG in Verbindung mit Art. 39
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG übermittelt die zuständige kantonale Behörde dem Präsidenten der Schätzungskommission die Pläne des nach Behandlung der Einsprachen genehmigten Ausführungsprojektes, unter Beifügung des Enteignungsplanes und der Grunderwerbstabelle. Der Präsident prüft, ob Pläne und Verzeichnisse den Vorschriften des Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sie sodann den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu. Findet ein von der Enteignung Betroffener, dass die Pläne trotz der vom Präsidenten nach Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG von Amtes wegen vorgenommenen Prüfung unvollständig sind, so kann er innert der mit der Planauflage angesetzten Eingabefrist deren Ergänzung verlangen (Art. 30 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
und 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG, für das abgekürzte Verfahren Art. 17 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
VSchK). Diese Vorprüfung durch den Präsidenten ist eine rein formale. Sie bezieht sich einzig darauf, ob der Werkplan, welcher nach Art. 39 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG und Art. 24 VVNSG mit dem nach Behandlung der Einsprachen genehmigten Ausführungsprojekt identisch ist, den Anforderungen des Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG entspricht und ferner, ob der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle mit dem Werkplan sowie mit dem Grundbuch oder sonstigen öffentlichen Büchern übereinstimmen (vgl. HESS, Kommentar zu Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG N 3). In den vorliegenden Fällen hat der Präsident der SchK Kreis 10 bei der Prüfung der ihm von der kantonalen Baudirektion eingereichten Pläne und Verzeichnisse offenbar keine Unstimmigkeiten gefunden, denn er hat sie ohne Änderungen dem Stadtrat Zürich zur Auflage übermittelt. Die Enteigneten machten mit ihrer Beschwerde jedoch geltend, dass die veröffentlichten Pläne in verschiedener Hinsicht nicht dem genehmigten Ausführungsprojekt entsprächen. Diese Vorbringen,
BGE 100 Ib 181 S. 187

die mit dem Antrag auf nochmalige Überprüfung und Berichtigung der Pläne und alsdann Wiederholung der Planauflage verbunden waren, hätte der Präsident nach Art. 30 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG bzw. Art. 17 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
VSchK materiell behandeln sollen. Er tat dies nicht, weil er, dem weiteren Begehren der Enteigneten folgend, mit Rücksicht auf eine möglicherweise erfolgende Änderung des genehmigten Ausführungsprojekts das Enteignungsverfahren glaubte aussetzen zu müssen. Mit dieser Sistierung hat er aber eine Verfügung getroffen, die nicht mehr im Zusammenhang mit den nach Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
bzw. 30 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG zu beurteilenden Fragen und daher ausserhalb der ihm nach diesen Vorschriften zukommenden Befugnisse steht. Er hat nur zu überprüfen, ob die Pläne und Verzeichnisse dem genehmigten Ausführungsprojekt entsprechen. Mit dem Ausführungsprojekt selbst und der Rechtmässigkeit der Enteignung hat er sich nicht zu befassen. Gerade dagegen richtet sich aber der Einwand der Enteigneten, das eingeleitete Enteignungsverfahren beruhe auf einem genehmigten Ausführungsprojekt für ein grösseres als das voraussichtlich tatsächlich zu erstellende Werk, so dass mehr Land als wirklich benötigt enteignet würde. Das ist eine Einsprache gegen die Enteignung im Sinne von Art. 30 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
und b EntG (vgl. HESS, Kommentar zu Art. 30
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG N 9). Einsprachen gegen die Enteignung (lit. a) sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken (lit. b), sind nach Art. 39 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG im Enteignungsverfahren für den Nationalstrassenbau überhaupt ausgeschlossen. Die Frage, ob der Präsident der SchK das Enteignungsverfahren allenfalls mit Rücksicht auf die eingegangene Einsprache gegen die Enteigung hätte sistieren dürfen, stellt sich daher nicht.

3. In dem Einwand der Enteigneten, man führe das Enteignungsverfahren aufgrund eines Ausführungsprojektes durch, das wahrscheinlich dem tatsächlich vorgesehenen Werk nicht mehr entsprechen und daher durch ein neues zu ersetzen sein werde, kann somit nur eine nachträgliche Einsprache im Sinne von Art. 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
EntG gesehen werden, und es ist zu prüfen, ob die angefochtenen Sistierungsverfügungen im Rahmen der dem Präsidenten der SchK in diesem Zusammenhang zukommenden Kompetenzen liegen.
Nach Art. 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
EntG kann die nachträgliche Einsprache beim Präsidenten der SchK angebracht werden, der über ihre Zulässigkeit
BGE 100 Ib 181 S. 188

entscheidet und sie sodann dem zuständigen Departement zur materiellen Behandlung übermittelt (Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VSchK). Diese Regelung entspricht der im EntG getroffenen Ordnung für die Behandlung der Einsprachen gegen die Enteignung, wonach diese zuerst vom Präsidenten der SchK zu behandeln sind. Die Einsprachen gegen die Enteignung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
und b EntG werden nach der Einleitung des Enteignungsverfahrens erhoben und sind, neben den Begehren nach Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
-10
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
EntG und den Entschädigungsforderungen, Gegenstand der Einigungsverhandlung. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, übermittelt er die Einsprache dem zuständigen Departement zur Entscheidung (Art. 45
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
, 48
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 48 - In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 48 - In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
EntG). Wenn der Präsident der SchK die nachträglichen Einsprachen nur auf ihre Zulässigkeit hin überprüft und im übrigen von Anfang an dem zuständigen Departement zur materiellen Behandlung übergibt, so deshalb, weil in der Regel die Einigungsverhandlung und damit die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung bereits vorbei ist. Beim Landerwerb für den Nationalstrassenbau dagegen erfolgen die Behandlung der Einsprachen und die Enteignung in zwei sowohl nach Zuständigkeit als auch in zeitlicher Hinsicht getrennten Verfahrensabschnitten. Die Einsprachen werden vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Plangenehmigungsverfahren behandelt. Sie sind beim Kanton zu erheben und werden von der zuständigen kantonalen Behörde, welche Plangenehmigungsbehörde ist, entschieden (Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
NSG). Erst wenn die Einsprachen erledigt und die Pläne, sofern notwendig, bereinigt und hierauf vom Departement des Innern genehmigt sind (Art. 28
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG), wird das Enteignungsverfahren eingeleitet und beginnt die Tätigkeit des Präsidenten der Schätzungskommission. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Entschädigungsforderungen, und mit Einsprachen gegen die Enteignung gemäss Art. 30 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
und b EntG hat sich der Präsident der SchK überhaupt nicht zu befassen (Art. 39 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG). Es wäre deshalb sachwidrig, wenn der Präsident der SchK nachträgliche Einsprachen entgegenzunehmen hätte, wie Art. 10
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
VSchK es vorsieht. Nach dem Sinn der im NSG besonders ausgestalteten Verfahrensordnung sind sie direkt
BGE 100 Ib 181 S. 189

bei der Plangenehmigungsbehörde einzureichen, und der Präsident der SchK hat auch über ihre Zulässigkeit nicht zu entscheiden. Erweist sich eine dem Präsidenten eingereichte Eingabe als nachträgliche Einsprache, so hat er sie der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln, ohne darüber irgend etwas zu befinden. Indem der Präsident der SchK Kreis 10 das Enteignungsverfahren sistierte bis zum Entscheid darüber, ob das genehmigte Ausführungsprojekt der Nationalstrasse mit 6 Spuren oder ein auf 4 Spuren reduziertes Projekt ausgeführt werde, hat er sich jedoch über die mit dem Einsprachebegehren aufgeworfene materielle Frage ausgesprochen. Er hat damit nämlich bereits entschieden, dass im Falle des Baus einer auf 4 Spuren reduzierten Nationalstrasse das Ausführungsprojekt bzw. der Werkplan entsprechend abzuändern und die Enteignung aufgrund eines neuen Projektes durchzuführen sei. Darüber hat aber gerade die Plangenehmigungsbehörde, der Zürcher Regierungsrat, zu befinden. Der Präsident der SchK hat somit seine Befugnisse überschritten. Eine andere Frage ist, ob der Präsident allenfalls befugt wäre, das Enteignungsverfahren zu sistieren, bis die von ihm an die Plangenehmigungsbehörde weitergeleitete nachträgliche Einsprache erledigt ist. Das Gesetz scheint jedoch eher dagegen zu sprechen. Denn nach Art. 52
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EntG in seiner Fassung von 1971 ist trotz Hängigkeit einer Einsprache gegen die Enteignung das Schätzungsverfahren über davon abhängige Entschädigungsansprüche nach Möglichkeit fortzusetzen, was im Falle einer nachträglichen Einsprache kaum weniger gelten kann und insbesondere im Verfahren nach dem NSG, das die Einsprachen gegen die Enteignung vom Enteignungsverfahren völlig lostrennt, zu beachten wäre.
4. Da der Präsident der SchK Kreis 10 weder im Rahmen seiner Überprüfung der Pläne und Verzeichnisse nach Art. 29
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
EntG noch im Zusammenhang mit dem nachträglichen Einsprachebegehren befugt war, das Enteignungsverfahren bis zum Entscheid darüber, ob ein neues Projekt für eine 4- statt 6-spurige Nationalstrasse ausgeführt wird, zu sistieren, sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Der Präsident wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die von den Enteigneten in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwände, die Enteignungspläne stimmten mit dem genehmigten
BGE 100 Ib 181 S. 190

Ausführungsprojekt nicht überein, Anlass zu einer Ergänzung der Pläne im Sinne von Art. 30 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
EntG bzw. Art. 17 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
VSchK geben; dem Antrag des Enteigners, den Präsidenten der SchK anzuweisen, das Schätzungsverfahren umgehend an die Hand zu nehmen, kann deshalb nicht entsprochen werden. Im übrigen hat er die Eingaben dem Regierungsrat des Kantons Zürich zu übermitteln, damit dieser prüfe, ob die darin erhobenen Einwendungen gegen das Ausführungsprojekt bzw. die Enteignung als nachträgliche Einsprache entgegengenommen werden können.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügungen des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission Kreis 10 vom 27. September 1973 werden aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 100 IB 181
Datum : 03. April 1974
Publiziert : 31. Dezember 1975
Quelle : Bundesgericht
Status : 100 IB 181
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Enteignung für den Nationalstrassenbau. Sistierung des Verfahrens. Der Präsident der Eidg. Schätzungskommission ist nicht


Gesetzesregister
EntG: 7 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
10 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
27 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
29 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 29
30 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
39 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
45 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
48 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 48 - In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
50  52  63 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a  Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b  Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c  Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater.
d  Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
76 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
NSG: 27 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
28 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
39
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
OG: 98  101  106  115
VSchK: 10  17  19  20
BGE Register
100-IB-181 • 67-I-161 • 96-I-292 • 96-I-91
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
enteigneter • kreis • nationalstrasse • frage • planauflage • departement • bundesgericht • weiler • regierungsrat • wiederholung • kantonale behörde • enteignungsplan • termin • entscheid • prüfung • sachverhalt • überprüfungsbefugnis • sistierung des verfahrens • vergleich • begründung des entscheids • rechtsmittel • aufsichtsbeschwerde • plangenehmigung • eisenbahnrechtliche plangenehmigung • beurteilung • ausmass der baute • umfang • obliegenheit • frist • gewicht • von amtes wegen • ausserhalb • grundbuch • ersetzung • autobahn • tag • genossenschaft • beschwerdefrist • einwendung
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