Urteilskopf

100 Ib 119

21. Auszug aus dem Urteil vom 1. April 1974 i.S. Mattenberger & Konsorten gegen Gemeinderat Flühli und Regierungsrat des Kantons Luzern
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 119

BGE 100 Ib 119 S. 119

Das Bundesgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 97 ff . OG) nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates zählt nicht zu derartigen Verfügungen. Dieser gründet ausschliesslich auf kantonales Recht. Daran vermag auch die Rechtsmittelbelehrung
BGE 100 Ib 119 S. 120

nichts zu ändern; sie schafft keinen gesetzlich nicht gegebenen Rechtsweg (BGE 92 I 77 Erw. 2; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 41). Da jedoch auch die Rüge, es sei zu Unrecht Bundesrecht nicht angewendet worden, Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann (BGE 98 V 4, 164; BGE 92 I 72; GYGI, a.a.O., S. 131), muss grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch dann zulässig sein, wenn geltend gemacht werden kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung richtigerweise nach Bundesrecht hätte beurteilen und entscheiden müssen (BGE 96 I 690, 760 f.). Die Beschwerdeführer bringen erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass Bestimmungen des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verletzt seien. Es fragt sich daher, ob es im vorliegenden Fall zulässig sein kann, dass die Beschwerdeführer diesen Einwand für das bundesgerichtliche Verfahren aufsparen. Dies kann jedenfalls dann nicht angehen, wenn im bundesgerichtlichen Verfahren eine völlig neue Rechtsbehauptung aufgestellt wird (BGE 99 Ib 198; GYGI, a.a.O., S. 51), wobei unter Rechtsbehauptung hier nicht das Vorbringen einer andern Rechtsauffassung, sondern eine eigentliche Klageänderung zu verstehen ist. Gegenstand der Eingabe der Beschwerdeführer an den Gemeinderat Flühli vom 15. Juli 1968 bildete ein Gesuch um Aufnahme des fraglichen Leitungsstranges in das öffentliche Kanalisationssystem. In ihrem Rekurs vom 24. Februar 1969 versuchten sie, in Übereinstimmung mit der Gemeinde Flühli, zu erreichen, dass ein Staatsbeitrag an die Erstellungskosten dieses Teils der Sammelleitung zugesichert würde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun aber die davon völlig verschiedene Rechtsfolge begehrt, dass unabhängig von der kantonalen Subventionsregelung gestützt auf Bundesrecht (GSchG) die Gemeinde Flühli verpflichtet werde, die Sammelleitung als Teil des öffentlichen Kanalisationsnetzes in das generelle Kanalisationsprojekt aufzunehmen. Dies bedeutet eine Klageänderung durch Auswechslung des klagebegründeten Sachverhaltes (vgl. KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., S. 99; GYGI, a.a.O., S. 20) und ist wie ein erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gestelltes Begehren unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 100 IB 119
Date : 01. April 1974
Published : 31. Dezember 1975
Source : Bundesgericht
Status : 100 IB 119
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 ff. OG. Das Vorbringen einer völlig neuen Rechtsbehauptung im bundesgerichtlichen


Legislation register
OG: 97
BGE-register
100-IB-119 • 92-I-66 • 92-I-73 • 96-I-686 • 98-V-1 • 99-IB-197
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