Urteilskopf

100 Ia 300

43. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 3. September 1974 i.S. Arboreta AG gegen Union générale des pétroles (Suisse) SA und Kassationsgericht des Kantons Zürich.
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Sachverhalt ab Seite 300

BGE 100 Ia 300 S. 300

A.- Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Arboreta AG durch Urteil vom 24. August 1972, der Union générale des pétroles (Suisse) SA Fr. 1 107 120.75 nebst 5% Zins seit 1. Januar 1969 zu bezahlen. Die Arboreta AG hat gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt und zudem beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Der Präsident des Kassationsgerichtes setzte der Arboreta AG Frist zur Leistung von Fr. 35 000.-- Prozesskaution, die er am 28 November 1972 auf Fr. 25 000.-- herabsetzte. Die Frist wurde wiederholt erstreckt, letztmals bis 12. März 1973. Am 9. März 1973 ersuchte die Arboreta AG um eine weitere Erstreckung von 20 Tagen, da ihr geschäftsführender Verwaltungsrat sich auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft befinde und das zweite Mitglied des Verwaltungsrates gestorben sei.
BGE 100 Ia 300 S. 301

Durch Beschluss vom 9. April 1973 lehnte das Kassationsgericht eine weitere Erstreckung der Frist ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Es fügte bei, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre.
B.- Die Arboreta AG führt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Leistung der Kaution eine neue Frist anzusetzen; eventuell habe es die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 20 000.-- wesentlich herabzusetzen. Als über die Arboreta AG der Konkurs eröffnet wurde, stellte das Bundesgericht nicht nur das Berufungs-, sondern auch das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG ein. Die Konkurseröffnung wurde in der Folge von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes wegen rechtswidriger Zustellung der Konkursandrohung aufgehoben. Die Arboreta AG ersuchte hierauf um Bewilligung einer Nachlassstundung, die ihr von allen Instanzen verweigert wurde. Dies führte am 8. März 1974 zur Konkurseröffnung, welche die Arboreta AG umsonst anzufechten suchte.

C.- Mit Eingabe vom 14. August 1974 ersucht der a.o. Konkursverwalter das Bundesgericht, die staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen, da die beiden beim Bundesgericht hängigen Rechtsmittelverfahren eingestellt worden seien, "bis über den Nachlass entschieden werde".
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG sind nach der Konkurseröffnung Zivilprozesse, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzes wegen einzustellen; sie können erst zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, die über ihre Fortführung zu entscheiden hat, wieder aufgenommen werden. Ausgenommen sind dringliche Fälle (Abs. 1) sowie die vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Prozesse (Abs. 2). Der Konkursverwalter macht nicht geltend, es liege hier ein solcher Ausnahmefall vor; er scheint vielmehr selber der Auffassung zu sein, dass das beim Bundesgericht hängige Berufungsverfahren
BGE 100 Ia 300 S. 302

eingestellt bleiben muss. Bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde ist er dagegen offenbar der Meinung, Beschwerdeverfahren gehörten nicht zu den Zivilprozessen im Sinne von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG, seien folglich weiterzuführen, wenn über die Konkurseröffnung rechtskräftig entschieden worden sei. Nach der Konkurseröffnung darf der Gemeinschuldner über sein Vermögen, soweit es zur Konkursmasse gehört, nicht mehr verfügen. Mit der Konkurseröffnung fallen aber auch alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen dahin, und neue können während der Dauer des Konkursverfahrens nicht angehoben werden (Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG). Im einen wie im anderen Falle wird seine Befugnis aufgehoben, sich als Partei an Verfahren, die zur Masse gehörende Rechte betreffen, zu beteiligen. Aus diesen Überlegungen müssen auch Beschwerdeverfahren, die mit Zivilprozessen zusammenhängen, bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich. Sollte die Beschwerde im Hauptbegehren gutgeheissen werden, so müsste das Kassationsgericht eine neue Frist für die Kautionsleistung ansetzen. Damit wäre nicht nur der Weg für eine materielle Beurteilung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch für eine Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils grundsätzlich offen, sofern das Kassationsgericht nicht seinerseits Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG anwenden würde. Das Handelsgericht müsste diese Bestimmung auf jeden Fall beachten, weshalb im Ergebnis nichts gewonnen würde. Ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, so steht der Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung zu, die sie höchstens als Konkursforderung anmelden könnte, da der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung über eine allfällige Fortführung des Prozesses noch aussteht, es sich also nicht um einen Prozess der Konkursmasse handelt.
2. Die in Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG vorgesehenen Ausnahmefälle, in denen das Verfahren nicht einzustellen ist, dürfen nicht zur Annahme verleiten, dass alle Verfahren, die nicht Zivilprozesse im technischen Sinne sind, weitergeführt werden müssten. Zu diesen Prozessen sind vielmehr insbesondere auch Beschwerdeverfahren zu rechnen, die mit ihnen zusammenhängen und die auf eine Veränderung der Rechtslage abzielen, in
BGE 100 Ia 300 S. 303

der sich das Zivilverfahren zur Zeit der Konkurseröffnung befindet. Dass nach Bundesrecht kantonale Entscheide mit verschiedenen Rechtsmitteln angefochten werden können, steht dem selbst dann nicht entgegen, wenn wie im vorliegenden Fall nicht nur das Sachurteil, sondern auch ein kantonaler Beschwerdeentscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird. Es genügt, dass zur Masse gehörende Rechte berührt werden und die Gutheissung des Rechtsmittels die seit Konkurseröffnung bestehende materielle Rechtslage verändern könnte. Ist diese Möglichkeit gegeben, so sind alle Verfahren, die infolge eines Zivilprozesses entstehen, nach der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG von Gesetzes wegen einzustellen.
Dispositiv

Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Das Beschwerdeverfahren i.S. Arboreta AG gegen Union générale des pétroles (Suisse) SA bleibt weiterhin in Anwendung von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG eingestellt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 100 IA 300
Date : 03. September 1974
Published : 31. Dezember 1975
Source : Bundesgericht
Status : 100 IA 300
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Einstellung des Verfahrens bei Konkurs. Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG sind nicht nur Zivilprozesse, sondern auch damit zusammenhängende


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