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BGE-1-I-231 - 1875-10-08 - BGE - Verfassungsrecht - IX. Gerichtsstand. N° 56 11. 57. 231 dessen Aufhebung mit Umgthng der kantonalen
IX. Gerichtsstand. N° 56 11. 57. 231

dessen Aufhebung mit Umgthng der kantonalen Justanzen beim Bundesgerichte
zu verlangen Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist
begründet und demnach die vom Bezirksgerichts-Präsidium Pfässikon gegen
den Reknrrenten Verhängte Beschlagnahme aufgehoben

57. Urtheil vom 8. Oktober 1875 in Sachen Vetter.

A. Durch Entscheid vom 12. Juni d. J. hat das Bundesgericht
ans die Beschwerde des Niklans Exer den von den lnzernischen
Gerichten zu Gunsten des Sean Vetter ans das Guthaben des Exer bei der
Dampfschisffahrtsgesellschast in Luzern gelegten Arrest sammt allen Folgen
als nichtig aufgehoben, weil , wie in der Begründung des Entscheides
gesagt ist, aus dem, an andern Orten Rechtsvorschlag oder Rechtsdarschlag
genannten, Zahlungsabschlage, auf welchen die Arrestversügung sich
stiîtjte, die Zahlungsnnfähigteit Exers nicht gefolgert werden könne und
daher der gelegte Arrest gegen den Art. 59 der Bundesversassnng verstosse

B. Mittelst Eingabe Vom 29. Juli d. Z., eingegangen den 4. August
d. J., sucht nun Vetter, welchem seiner Zeit von der Beschwerde des
Exer keine Kenntniss gegeben und auch der Entscher vom 12. Juni nicht
mitgetheilt worden war, um Revision dieses Entscheides nach. Das Gesuch
stützt sich auf Art. 192 Ziffer 1 litt. c des Bundesgesetzes über das
Verfahren vor Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
indem das Bundesgericht die in den Akten liegende Thatsache des
Zahlungsabschlages, der auf Heizer Exer gehaftet, nnrichtig gewürdigt
habe. Der Zahlungsabschlag beweise die Jnsolvenz des si Schuldner-D
wie sich aus dessen Inhalt, den Artikeln 24 und 59 des luzernischen
Schuldbetreibungsgesetzes, sowie aus am. 27 der dortigen Kantonsversassung
ergebe, wonach der Besitz eines Zahlungsabschlages den Gläubiger
berechtige, Guthaben des

232 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Schuldners, wo immer solche sich finden, mir Arrest belegen zu lassen,
und der Schuldner, gegen welchen ein Zahluugsabschlag bestehe, bis zur
Tilgung der Schuld im Aktivbürgerrecht eingestellt sei.

Nun habe Egger-, der als Matrose in Luzern die Kost genossen und auf
dem Dampsschiff daselbst geschlafen, die von Vetter gegen Ihn in Luzern
angehobene Betreibung ohne Wider-rede angenommen und weder gegen das
Warnungsbot, noch gegen das Aufrechnungsbot, noch endlich gegen die
Ausstellung des Zahlungsabschlages eine Einwendung erhoben. Dadurch sei
die Betretbnng rechtsgültig geworden und beweise der Zahlungsabschlag die
Jusolvenz Exer's, trotzdem derselbe in Luzern keine Schriften abgegeben
habe und dessen Familie in Flüelen domizebre. Denn darin, dass Jemand da,
wo er esse und schlase und seinen Erwerb habe, eine Betreibung annehme,
liege ein bestimmter Domizilverzeig.

G. Exer bestreitet in erster Linie dem Senn Vetter die Berechtigung, als
Revisionskläger aufzutreten, indem sein früherer Rekurs nicht gegen diesen
,. sondern gegen den Entscheid des luzernischen Obergerichtes gerichtet
gewesen sei; eventuell verlangt derselbe Ausschluss des Revisionsgesuches
wegen Verspätung, da von der Justnuation des Entscheides vom 12. Juni
an das luzernische Obergericht bis zur Einreichung des Gesuches mehr
als ein Monat verstrichen sei.

Sodann beharrt Exer darauf, dass der Zahlungsabschlag nicht genüge, um ihn
als nicht mehr aufrechtstehend im Sinne des Art. 59 der Bundesversassung
hinzustellen. Denn , da er in Flüelen domizilire, so seien alle Akte der
Betreibungsbeamteu m Luzern nichtig und kraftlos, übrigens auch desshalb
ohne Bedeutung, weil daraus nur hervorgeht-, dass er in Luzern kein
Vermögen besitze, was auch wirklich der Fall sei, da seine ganze Habe
sich eben in Fliielen befinde, wo er ausschliesslich sein Domizil haha,
Davon, dass er die im Kanton Luzern gegen ihn angehobene Betreibung
freiwillig zugelassen und anerkannt habe, sei keine Rede; denn, sobald
sein Guthaben mit Arrest belegt worden sei , habe er sich vertheidigt,
früher aber um dielX. Gerichtsstand. N° B?. 233

rechtlich ungültigen Vorkehrungen sich nicht zu bekümmern gebraucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Arrest, dessen Aufhebung Exer durch den Entscheid vom 12. Juni
d. I. erlangt hat, von dem Revisionspetenten Vetter ausgewirkt worden war,
so erscheint Letzterer allerdings als die Gegenpartei des Rekurrenten
und wird daher dessen Sachlegitimation vonExer ohne Grund bestritten

2. Was die Frage betrifft, ob die Revision einer vom Bundesgerichte
ausgefällten staatsrechtlichen Entscheidung zulässig sei, so enthält das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege hierüber keine
Bestimmung Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, dass die Revision
eines solchen Entscheides nicht nachgesucht werden könne Denn wenn
auch die staatsrechtlichen Entscheidungen unzweifelhaft der Rechtskraft
fähig sind, so kann es doch unmöglich in der Absicht des Gesetzgebers
gelegen haben, jedes Rechtsmittel gegen dieselben zu verschliessen
und denselben eine grössere Rechtskraft, als den vom Bundesgerichte
erlassenen Civilnrtheilen beizulegen. Vielmehr muss es offenbar auch
ein Rechtsmittel zur Beseitigung solcher staatsrechtlicher Erkenntnisse
geben, welche z. ,SB. wegen ungenügender oder illegaler Besetznng
des Gerichtes oder wegen Nichtanhörung der Gegenpartei u. s. w. nach
allgemeinen prozessualischen Grundsätzen als nichtig zu betrachten find,
und nun scheint es, namentlich bezüglich derjenigen Streitigkeiten, welche
ihrem Wesen nach Civilstreitigkeiten sind und nur desshalb, weil es sich
um den Gerichtsstand handelt oder ein Konkordat zur Anwendung kommt, in
das Gebiet der staatsrechtlichen Streitigkeiten hineingreifen, richtig,
wenn der §. 192 des Bundesgesetzes über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten analog zur Anwendung gebracht und gestützt aus
diejenigen Gründe, aus welche hin die Revision eines Civilurtheiles
stattzufinden bat, auch die Revision eines staatsrechtlichen Erlenntnisses
zugelassen wird.

3. Im Ferneren erscheint auch hinsichtlich der Fristen, binnen welcher
Revisionsgesuche gegen staats-rechtliche Erkenntnisse einzureichen find,
die analoge Anwendung des Art.193 des zitirten

234 ss J . Abschnitt. Bundesverfassung.

Bundesgesetzes geboten. Die Einführung kurzer Fristen für die Einlegung
von Rechtsmitteln, auf welche die Parteien ja verzichten können ,
ist im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt nothwendig und es wäre
daher eine offenbar ungerechtfertigte Annahme, dass der Gesetzgeber das
Begehren um Revision staatsrechtlicher Erkenntnisse ohne Zeitbeschränkung
habe zulassen wollen. Nun sind aber keine innern Gründe vorhanden,
den Parteien für die Entscheidung, ob sie von dem Rechtsmittel Gebrauch
machen wollen, bezüglich staatsrechtlicher Erkenntnisse andere Fristen zu
setzen, als solche für die Revisionsgesuche gegen Civilurtheile bestehen
und ist daher auch für erstere der oben zitirte Art. 193 zur Anwendung zu
bringen. Hienach erscheint aber das Revisionsgesuch des Vetter keineswegs
verspätet; denn nach dem Zengnisse der Obergerichtskanzlei von Luzern
hat Rekurrent von dem diesseitigen Entscheide vom 12. Juni d. J. erst
am 29. Juli Kenntniss erhalten, feine Beschwerde aber schon am 4. August
d. Z., also lange Vor Ablauf eines Monats dem Bundesgerichte eingereicht.

4. Muss demnach auf das Revisionsgefuch eingetreten werden, so trifft
allerdings sowohl der in am. 192 Ziffer 1 litt· c des Bundesgesetzes über
das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgeführte, als auch
der in Ziffer 2 ibidem enthaltene Revisionsgrund zu, indem das Gericht
in dem Entscheide vom 12. Juni die in den Akten liegende Thatsache des
Zahlungsabschlages irrthümlich gewürdigt hat und dem Revisionsfoetenten
auch die Beibringung des Zahlungsabschlages selbst im frühem Verfahren
unmöglich war.

ò. Aus der von dem Revisionspetenten eingelegten Urkunde und den
von ihm angerufenen Gesetzesstellen ergibt sich nämlich, dass ein
Zahlungsabschlag nicht, wie in dem früheren Entscheide angenommen
wurde, einem Rechtsvorschlage gleich kommt , sondern allerdings die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweist, indem er erst dann ausgestellt
wird,. wenn die Schuldbetreibung für eine Aussprache bis zur Anfrechnung
durchgeführt worden, aber wegen Mangel an Vermögen keine Zahlung
erhältlich gewesen ist. Wäre daher der Zahlungsabschlag gegen Exer auf

IX. Gerichtsstand. N° 57. 235

rechtsgültige Weise zu Stande gekommens so müsste dem Gesuche um
Abänderung des früheren Entscheides Folge gegeben werden; denn
der Zahlungsabschlag müsste genügen, um den Exer als nicht mehr
aufrechtstehend (non solvahle, wie es im französischen Texte heisst)
gn betrachten, zumal nach der Verfassung des Kantons Luzern Schuldner,
gegen welche ein Zahlungsabschlag besteht, bis zur Befriedigung der
Gläubiger auch im Aktivbürgerrechte eingestellt find.

6. Nun ist aber der gegen Exer ausgefertigte Zahlungsabschlag nichtig. Die
in dem frühem Entscheide enthaltene Annahme, dass Exer in Flüelen,
Kis. Uri, einen festen Wohnsitz habe, dagegen in Luzern ein Domizil
nicht besitze, ist durch die Ausführungen des Revisionspetenten nicht
entkräftet worden. Hienach konnte derselbe für die persönliche Forderung
des Vetter nur in Flüelen betrieben werden und erscheint die in Luzern
angehobene Betreibung, gemäss Art. 59 der Bundesverfassnng, als nichtig
und rechtsunwirkfam, weil, wie schon in dem frühem Entscheide gesagt
worden ist, nichts dafür vorliegt, dass &;er zur Zeit der Anhebung des
Rechtstriebes zahlungsunfähig gewesen sei.

7. Dass derselbe durch Richtauswirkung eines Rechtsdarschlages gegen
die Betreibung den Gerichtsstand in Luzern anerkannt habe, wäre, wie
das Bundesgericht schon in einem frühern Falle ausgesprochen hat,
eine nicht gerechtfertigte Annahme Jene Unterlassung kann auch auf
blosser Nachlässigkeit beruhen und es müssten daher, um aus derselben
eine Anerkennung des luzernischen Gerichtsstandes zu folgern, noch
anderweitige unterstützende Momente hinzukommen, woran es im vorliegenden
Falle gänzlich mangelt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der diesseitige Eutscheid Vom 12. Juni d. J. ist bestätigt und hat
es daher bei der Aufhebung des gegen Exer verhängten Arrestes sein
Verbleiben.
1 I 231 08. Oktober 1875 31. Dezember 1875 Bundesgericht 1 I 231 BGE - Verfassungsrecht

Gegenstand IX. Gerichtsstand. N° 56 11. 57. 231 dessen Aufhebung mit Umgthng der kantonalen