Betreff: Anordnung Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr

DossNr: BK 2021 521

PublDate: 2022-01-10

EntschDate: 2021-12-13

Abt.Nr.: BK

Abt.: Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde 393-c

Weiterzug:

Content: Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 BernTelefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 521

Bern, 13. Dezember 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 311 Bern

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. November 2021 (KZM 21 1236)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs. Am 3. November 2021 wurde der Beschuldigte festgenommen. Mit Verfügung vom 5. November 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für drei Monate, d.h. bis zum 2. Februar 2022 an. Mit Eingabe vom 10. November 2021 (Poststempel: 12. November 2021; Eingang bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend: Beschwerdekammer] am 15. November 2021) reichte der Beschuldigte «Einsprache gegen die Inhaftsetzung» ein. Mit Verfügung vom 15. November 2021 nahm der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von der persönlichen Eingabe des Beschuldigten sowie seiner undatierten Eingabe betreffend sinngemässes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Kenntnis. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Eingabe «Einsprache gegen die Inhaftsetzung» ging zurück an den Beschuldigten zur Verbesserung. Am 12. November 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 19. November 2021 und damit innert angesetzter Frist reichte er eine nachgebesserte Beschwerde gegen die Haftanordnung ein und beantragte seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. November 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. November 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. November 2021) die Abweisung der Beschwerde und reichte den Anzeigerapport vom 18. November 2021 nach. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer gab den Parteien mit Verfügung vom 29. November 2021 Kenntnis der Eingaben (inkl. Beilagen). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen.

2. Gemäss Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe - unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen - die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

4.

4.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den Akten. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, im Verlauf der letzten Monate mehrere Personen bedroht zu haben. Betreffend die für das Haftverfahren relevanten Vorwürfe kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden:

o «Der Beschuldigte soll D.________, seiner Beiständin, am 8. Juni 2021 eine E-Mail geschrieben haben. Nebst zahlreichen Beleidigungen soll er ihr mitgeteilt haben, dass «unsere Majestät beschlossen hat, Sie nach dem 14. Juni dem Tod durch Genickschuss zu unterwerfen». Die E-Mail befindet sich zwar nicht bei den Akten, wohl aber die prima facie glaubhaften Aussagen von D.________. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte mit «Majestät» sich selber meint (polizeiliche Einvernahme mit D.________ vom 24. Juni 2021 Z. 41f. und Z. 51 ff.), ein Muster, das sich auch an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wiederholte, als sich der Beschuldigte als «Der König von Bern» bezeichnete. Der Strafantrag liegt bei den Akten.

o Der Beschuldigte soll die Mitglieder einer im gleichen Wohnblock angesiedelten Wohngemeinschaft (WG) im Rahmen eines andauernden Konflikts mit Briefen bzw. Zetteln bedroht haben. Darin sei u.a. die Rede davon, dass «Euch die Bauarbeiter mit Beilhammer die Schädel spalten» bzw. dass sie ihre «Handlungen» noch «auf dem Totenbett bereuen» würden, sollten sie «auch nur noch ein Molekül am Briefkasten und der Küche» verändern. Kopien bzw. Bilder der Doku-mente und die Strafanträge liegen bei den Akten.

o Der Beschuldigte soll am 18. Juni 2021 an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (EKS) einen Umschlag mit folgender Aufschrift geschickt haben: «Mit E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und Komplizen, werden wir Ragout machen und das den Bären zum Frass vorwerfen. A.________.» Am 29. Juni 2021 soll er alsdann versucht haben, trotz Hausverbot das EKS zu betreten, wobei er einen Aktenkoffer und Handschuhe getragen habe. Die Protectas habe ihn zwar vom Betreten des Gebäudes abhalten können. Der Beschuldigte habe sich aber geweigert, den Eingang freizugeben. Es habe die Polizei avisiert werden müssen (vgl. Strafanzeige vom 16. Juli 2021; Anzeigerapport vom 21. September 2021). Die Betroffenen reichten Strafanzeige ein.

o Der Beschuldigte soll am 10. Oktober 2021 den Nachbarn J.________, welcher seinen neun Monate alten Sohn dabeihatte, mit einem Messer bedroht, d.h. damit herumgefuchtelt und Stichbewegungen gemacht haben. Im Verlauf soll der Beschuldigte u.a. gesagt haben, dass er J.________ abstechen und mit 20kg Blei vollpumpen wolle. J.________ hatte Angst, v.a. um seine Familie (polizeiliche Einvernahme von J.________ vom 10. Oktober 2021). Der Strafantrag liegt bei den Akten.»

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 10. Oktober 2021 und macht geltend, er habe seinen Nachbarn J.________ gar nicht bedrohen können, da er sich (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt in der Isolierzelle in der geschlossenen Abteilung der UPD Waldau befunden habe. J.________ habe ihn am 30. September bzw. 1./2. Oktober 2021 bedroht.

4.3 Diese Ausführungen sind nicht glaubhaft. Aus dem Bericht «vorläufige Festnahme» vom 3. November 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2021, nachdem [Hervorhebung durch die Kammer] er Personen mit einem Messer bedroht und sich anschliessend in seiner Wohnung verbarrikadiert hatte, durch die Polizei in die UPD verbracht wurde. Nach seiner Entlassung am 3. November 2021 wurde er im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Polizei zwecks Prüfung eines Hafttitels und Einvernahme als beschuldigte Person angehalten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst nach der mutmasslichen Tat in die UPD eingeliefert worden war. Aus den Akten geht auch hervor, dass J.________ am 10. Oktober 2021 um 23.15 Uhr als Auskunftsperson zu diesem Vorfall von der Polizei befragt worden ist. Das bestätigt die zeitliche Abfolge. Auch der mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachgereichte Anzeigerapport vom 18. November 2021 zeigt, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der mutmasslichen Tat in die UPD einweisen liess. Zudem erscheinen die Aussagen von J.________ glaubhaft. Es gibt keinen Grund, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Auch betreffend die anderen Vorwürfe liegen glaubhafte Aussagen der Auskunftspersonen vor und die Vorwürfe werden auch durch die sich teilweise in den Akten befindenden Schreiben des Beschwerdeführers bestätigt. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise wirr und lassen sich mit der zeitlichen Abfolge nicht in Einklang bringen. Ein dringender Tatverdacht liegt vor.

5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

6.

6.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2. und 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2).

6.2 Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beschwerdeführer ist wegen Drohung sowie mehrfacher Nötigung vorbestraft. Als geschütztes Rechtsgut der Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste). Es handelt sich damit um gleichartige Rechtsgüter.

6.3 Die Anordnung von Präventivhaft ist auch bei Delikten gegen die Freiheit wie z.B. bei Drohungen zulässig (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Diese können die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3). Zwar wurde niemand durch den Beschwerdeführer verletzt. Er offenbarte aber mit seinem Vorgehen eine ernstzunehmende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit. Er schüchterte wiederholt Personen mit verbalen Todesdrohungen (mündlich oder schriftlich) ein. In einem Fall war sogar ein Messer im Spiel. Mit Blick auf die Art der Drohungen sowie den damit verbundenen Gesten (verbrannte Briefe, Einsatz und Zeigen von Stichwaffen) handelt es sich um massive Eingriffe in die psychische Integrität der Opfer. Die Sicherheitsrelevanz ist zu bejahen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2021 vom 21. Juni 2021 E. 4.3).

6.4 Nach dem Gesetz muss schliesslich «ernsthaft zu befürchten» sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Liegt ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (Urteil des Bundesgerichts 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1).

6.5 Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu Folgendes aus:

«Gestützt auf die eingereichten Akten bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie leidet. Er ist verbeiständet. Nach einer offenbar ruhigeren Phase mit Depotmedikation kommt es seit November 2020 (fürsorgerische Unterbringung auf der Station «Etoine» der UPD) bzw. Sommer 2021 wieder zu verschiedenen Vorfällen, bei denen Polizei und Behörden intervenieren oder sich auf andere Art mit dem Beschuldigten befassen mussten. Nachdem sich die ihm vorgeworfenen Drohungen zunächst auf Worte bzw. Briefe beschränkten, steigerte sich das Vorgehen des Beschuldigten offenbar weiter (Sicherungen rausdrehen; Schuhe entwenden) bis hin zum grundlosen Einsatz eines Messers.

Der Beschuldigte verbrachte offenbar die letzten drei Wochen in der UPD Waldau. Die Umstände der Hospitalisierung, die Art und die Wirkung einer allfälligen Behandlung und die Hintergründe der Entlassung sind unklar, weil der Beschuldigte sich bis anhin weigerte, die Ärzte vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Äusserungen bei der Staatsanwaltschaft (er befinde sich im «Krieg», es gehe ums «Schlachten und Kämpfen») sowie beim Zwangsmassnahmengericht (er sei «der König von Bern», der «Schultheiss Berchtold der Grosse») deuten nach wie vor auf einen akuten Wahn hin. Der Beschuldigte bezeichnet sich selber als «150%» bzw. «100%» gesund. Er streitet die Diagnose ab, nimmt eigenen Aussagen zufolge keine Medikamente und verneint die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts. Er sei ausgetreten, weil die «Bürgerkriegspartei der Tyrannei», seine «Gegenpartei», aus dem «letzten Loch pfeife». Der Schutz sei überflüssig gewesen. Dies alles deutet darauf hin, dass der Aufenthalt in den UPD möglicherweise nur wenig gebracht haben könnte und dass die Entlassung allenfalls auch deswegen erfolgen musste, weil bei ausschliesslicher Fremdgefährdung keine fürsorgerische Unterbringung und somit auch kein Klinikrückbehalt angeordnet werden darf. Ohne Kenntnis des Austrittsberichts lässt sich dies indessen nicht abschliessend beurteilen.»

6.6 Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die in den Akten dokumentierten Vorfälle sowie die zitierten Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen ein sehr ungünstiges Bild. Die angezeigten Vorfälle weisen auf eine zunehmende Eskalation und Gewaltintensität hin. Auch die Kadenz der Taten hat zugenommen. Es liegt eine deutliche Aggravationstendenz vor. Der Klinikaufenthalt scheint keinerlei Wirkungen gezeigt zu haben. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er vollkommen gesund ist und nimmt keine Medikamente (Protokoll Hafteröffnung vom 4. November 2021, Z. 148 f.). Er nimmt zudem an, dass er sich im Krieg befindet (Protokoll Hafteröffnung vom 4. November 2021, Z. 115 ff.). In der ärztlichen Stellungnahme der UPD vom 4. November 2020 wird dem Beschwerdeführer die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowohl sich selbst als auch andere gefährde, was sich in wiederholten Festnahmen durch die Polizei äussere. Zudem sähen sie eine Progredienz der potentiellen Fremdgefährdung, indem der Patient vor der jetzigen Hospitalisierung nicht nur Drohungen ausgesprochen sondern auch die Eingangstüre manipuliert habe. Eine weitere Progredienz zu tätlichen Angriffen gegen Personen sei im weiteren Verlauf und insbesondere in unmediziertem Zustand durchaus möglich. Im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei mit einem Fortbestehen der Symptomatik und damit einhergehend mit einem hohen Risiko für Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der aktuellen Entwicklung. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wirkt sich damit sehr ungünstig auf die Rückfallprognose aus. Entsprechend ist geplant, den Beschwerdeführer forensisch-psychiatrisch zu begutachten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 4. November 2021 ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit substanziell verändern wird. Es ist daher weiterhin damit zu rechnen, dass er in ähnlicher Weise in Erscheinung treten dürfte. Aufgrund der sichtbaren Steigerung innerhalb der ihm vorgeworfenen Delikte müssen sogar schwerwiegendere Delikte befürchtet werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben.

6.7 Bei dieser Ausgangslage muss die Ausführungsgefahr nicht mehr geprüft werden. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht kann mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft im Haftantrag aber davon ausgegangen werden, dass auch dieser Haftgrund bejaht werden könnte. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass ihm sein aktueller psychischer Zustand nicht mehr erlaubt, die Aussenwelt korrekt einzuschätzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass er am 12. Juni 2021 mit einer Axt, einem Dolch und drei Taschenmessern in der Stadt angehalten wurde (vgl. Vorhalt im Protokoll Hafteröffnung, Z. 102 ff.). Es ist ernsthaft zu befürchten, dass er - möglicherweise in irriger Verkennung der Situation - einen vermeintlichen Angreifer oder Störer mit einer Axt oder einem Messer verletzen oder töten könnte.

7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. November 2021 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Haftdauer von drei Monaten stellt in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und den Vorstrafen noch keine Überhaft dar. Die Haftdauer erweist sich auch mit Blick auf die im Raum stehenden Ermittlungshandlungen als verhältnismässig (parteiöffentliche Befragung der Geschädigten/Opfer, Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Resultaten dieser Befragungen, Ausarbeitung eines geeigneten Settings für eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen, forensisch-psychiatrische Begutachtung). Gemäss der staatsanwaltlichen Stellungnahme wurde bereits ein Sachverständiger mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer beauftragt. Eine Vorabstellungnahme, welche sich vor allem zur Frage der Rückfallgefahr und möglicher Ersatzmassnahmen äussert, wird bis am 10. Januar 2022 erwartet. Danach gilt es, die weiteren Schritte zu planen bzw. in die Wege zu leiten. Die Akten lassen auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.

Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen, sind nicht erkennbar, zumal Diagnose und Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers noch abzuklären sind und er selber auch nicht der Ansicht ist, auf eine Therapie angewiesen zu sein.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Der amtliche Anwalt hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

o dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt - per Einschreiben)

o Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

o Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

o dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________

(mit den Akten - per Einschreiben)

o der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 13. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entsprechen.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK-2021-521
Datum : 13. Dezember 2021
Publiziert : 10. Januar 2022
Quelle : BE-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zivil- und Strafgericht
Gegenstand : Anordnung Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr


Gesetzesregister
BGG: 39 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BV: 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
StGB: 180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 212 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
221 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
222 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
129-IV-6 • 141-IV-1 • 143-IV-168 • 143-IV-9 • 146-IV-136
Weitere Urteile ab 2000
1B_101/2021 • 1B_246/2018 • 1B_376/2018 • 1B_413/2021 • 1B_87/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • zwangsmassnahmengericht • beschwerdekammer • untersuchungshaft • wiederholungsgefahr • bundesgericht • strafsache • haftgrund • monat • diagnose • weiler • brief • kenntnis • fürsorgerische unterbringung • festnahme • dauer • opfer • sanktion • entscheid • schweizerische strafprozessordnung
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