Betreff: Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021

DossNr: 200 2021 540

PublDate: 2021-11-24

EntschDate: 2021-10-25

Abt.Nr.: 10

Abt.: EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: 200 21 540 KV

MAK/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 25. Oktober 2021

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern, Amt für SozialversicherungenAbteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1,3072 Ostermundigen

Beschwerdegegner

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8

Vorinstanz

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

o Den im Oktober bzw. November 2020 durch A.________ (Antragsteller bzw. Beschwerdeführer) gestellten Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [act. II] 44 ff.) lehnte das Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium (AVS), mit Verfügung vom 20. November 2020 ab und verpflichtete den Antragsteller, eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen und dem AVS bis 20. Dezember 2020 eine Kopie der Versicherungspolice einzureichen, ansonsten er vom ASV einer Krankenkasse zugewiesen werde (act. II 37 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 30 f.) wies die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab (act. II 19 ff.).

o Gegen den am 10. Juni 2021 (act. II 17) zugegangenen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

o Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2021 Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist und insbesondere dem Vorliegen von Entschuldigungs- bzw. Wiederherstellungsgründen zu äussern, reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 24. September 2021 ein.

o Es ist erstellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 am 10. Juni 2021 am Schalter der Postfiliale B.________ zugestellt wurde (act. II 17). Damit wurde der angefochtene Einspracheentscheid am 10. Juni 2021 eröffnet und die 30-tägige Beschwerdefrist endete am 12. Juli 2021 (Art. 38 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
und 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
i.V.m. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

o Aus dem Poststempel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 15. Juli 2021 der C.________ Post übergab. Gemäss Verfolgungsnummer erfolgte die Weitergabe an die schweizerische Post am 17. Juli 2021 (dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 39 N. 12). Damit reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde verspätet ein und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen wurde nicht eingehalten, was auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 1).

o Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einspracheentscheid sei bei ihm untergegangen; er sei wegen der COVID-19-Pandemie in seinen Reisen und seinem Aufenthalt in der Schweiz sehr eingeschränkt gewesen (Beschwerde S. 1). Er stellt somit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Frist.

o Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2014, 2C_1096/2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

o Im Zusammenhang mit Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren wurde der COVID-19-Pandemie insofern Rechnung getragen, als der Schweizerische Bundesrat die folgende, zeitlich befristete, generell-abstrakte Regelung erliess: Gemäss Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) galt ein Fristenstillstand bis und mit dem 19. April 2020. Diese Sonderregelung war ab 20. April 2020 nicht mehr anwendbar; die Fristen liefen ab diesem Datum weiter. Wurde eine solche verpasst, kommen darauf die üblichen Regelungen bezüglich der Wiederherstellung von Fristen zur Anwendung. Ein zusätzlicher Wiederherstellungsgrund zur Berücksichtigung von pandemiebedingten Schwierigkeiten wurde nicht eingeführt.

o Rechtsprechungsgemäss gilt für Wiederherstellungsgründe einer Frist ein strenger Massstab (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dem der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht genügt. Denn er hat weder objektive noch subjektive Gründe (vgl. Kieser, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 11) nachgewiesen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne der Rechtsprechung begründen würden. Eine schwere Krankheit, welche eine Handlung innert Frist verunmöglicht hätte (vgl. BGE 112 V 255; Kieser, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 13), liegt nicht vor.

Die gesuchstellende Partei muss auch für ein Verschulden einer Vertretung oder Hilfsperson einstehen (vgl. Kieser, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 15). Der Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 wegen beruflicher Abwesenheit des Beschwerdeführers von dessen Nachbarin am 10. Juni 2021 bei der Post abgeholt wurde und der Beschwerdeführer erst eine Woche später Kenntnis des Einspracheentscheids hatte (Stellungnahme vom 24. September 2021), ist kein Fristwiederherstellungsgrund; zudem hätte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch genügend Zeit für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung gehabt. Wie er selber erklärt (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2021), hat er jedoch vorerst entschieden, keine Beschwerde einzulegen.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________, welches ihn nach dem 23. März 2010 vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit habe, erst am 15. Juli 2021 aufgefunden habe, stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.

o Nach dem Dargelegten liegen keine Gründe für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Da die Beschwerde vom 15. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte, und der Antrag auf Wiederherstellung derselben abgewiesen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

o Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons D.________ bei der Beschwerdegegnerin einzureichen und um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2021 zu ersuchen (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3).

o Die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

o Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.2]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

o A.________

o Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und

Obligatorium

o Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

o Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 200-2021-540
Datum : 25. Oktober 2021
Publiziert : 24. November 2021
Quelle : BE-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungsgericht
Gegenstand : Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021


Gesetzesregister
ATSG: 38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
41 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 41 Wiederherstellung der Frist - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 39
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGE Register
112-V-255 • 133-V-50
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