Betreff: gastgewerbliche Einzelbewilligung für Festwirtschaft (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 5. Juli 2021; A2019-004)

DossNr: 100 2021 237

PublDate: 2023-01-16

EntschDate: 2022-11-09

Abt.Nr.: 20

Abt.: 2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug: Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 23. Dezember 2022 nicht eingetreten (BGer 2C_1015/2022).

Content: 100.2021.237U

BUC/IMA/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. November 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________ und B.________vertreten durch Fürsprecher ...

Beschwerdeführende

gegen

C.________ AGvertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ...

Beschwerdegegnerin 1

D.________vertreten durch Rechtsanwalt ...

Beschwerdegegnerin 2

und

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons BernRechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend gastgewerbliche Einzelbewilligung für Festwirtschaft (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 5. Juli 2021; A2019-004)

Sachverhalt:

A.

Nach einem ersten erfolglosen nachträglichen Baubewilligungsverfahren bewilligte die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Gesamtentscheid vom 4. April 2018 die Umnutzung der ohne Bewilligung umgebauten «Heubüni Ortschwabe» in ein Bauernhof-Restaurant («Besenbeiz») mit 30 Innensitzplätzen, in einen Hofladen und einen Besprechungs- und Schulungsraum. In den Nebenbestimmungen der Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets wurde festgehalten, dass im entsprechenden Gebäude keine Anlässe wie z.B. Konzerte und Theater durchgeführt werden dürfen.

Am 25. Februar 2019 ersuchten die C.________ AG als Veranstalterin und D.________, Ehefrau des Eigentümers der Liegenschaft, als verantwortliche Person um Erteilung einer gastgewerblichen Einzelbewilligung (Festwirtschaftsbewilligung F). In der «Heubüni Ortschwabe» sollte am 7., 8. und 9. November 2019 jeweils von 11.00 bis 22.30 (7.11.2019) bzw. 23.30 Uhr (8./9.11.2019) ein Kundenanlass der C.________ AG mit Konzerten stattfinden. Die Einwohnergemeinde (EG) Kirchlindach leitete das Gesuch am 26. Februar 2019 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter und beantragte diesem, die Veranstaltungen zu bewilligen. Mit Verfügung vom 5. August 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt die nachgesuchte Festwirtschaftsbewilligung im beantragten Umfang.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 27. September 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]). Neben der Aufhebung der gastgewerblichen Einzelbewilligung beantragten sie als vorsorgliche Massnahme, die geplanten Veranstaltungen am 7., 8. und 9. November 2019 seien zu untersagen. In ihren Beschwerdeantworten verlangten die C.________ AG und D.________ unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 wies die VOL das Gesuch von A.________ und B.________ um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.________ und B.________ beantragten überdies erfolglos zunächst bei der Baupolizeibehörde der EG Kirchlindach und darauf mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) ein Verbot der Veranstaltungen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.

Die Veranstaltungen fanden wie geplant am 7. und 8. November 2019 statt. Der 9. November 2019 war als (unbenutzt gebliebenes) Ersatzdatum vorgesehen.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 wies die WEU die Beschwerde vom 27. September 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der WEU sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die gastgewerbliche Einzelbewilligung vom 5. August 2019 rechtswidrig erteilt worden sei.

Sowohl D.________ als auch die C.________ AG sowie die WEU schliessen mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 bzw. vom 22. September 2021 bzw. mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c).

1.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind daher formell beschwert. Sie verfügen über Grundeigentum bzw. wohnen in unmittelbarer Nähe zur «Heubüni Ortschwabe», wo die Veranstaltungen durchgeführt wurden, und sind deshalb vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ein Rechtsschutzinteresse vermag jedoch im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff.). Die fraglichen Konzerte haben am 7. und 8. November 2019 stattgefunden; die Festwirtschaftsbewilligung F galt allein für diese Veranstaltungen und entfaltet heute keine Rechtswirkungen mehr, weshalb es den Beschwerdeführenden an einem aktuellen Interesse fehlt.

1.2.2 Ausnahmsweise ist auf die Beschwerde trotz Fehlens oder Hinfalls eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses einzutreten, sofern es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 20). Im Fall des ausnahmsweisen Verzichts auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bleibt die nachträgliche Überprüfung auf jene Streitfragen beschränkt, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellen dürften (BVR 2008 S. 569 E. 3.2; zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2).

1.2.3 Mit Gesamtentscheid vom 4. April 2018 bewilligte die stellvertretende Regierungsstatthalterin, die ehemalige Heubühne in eine «Besenbeiz» mit 30 Innensitzplätzen, in einen Hofladen und einen Besprechungs- und Schulungsraum umzunutzen. Der Entscheid umfasst neben der Baubewilligung und der gastgewerblichen Betriebsbewilligung A auch die Ausnahmebewilligung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. Laut den Nebenbestimmungen zu dieser Ausnahmebewilligung dürfen im betroffenen Gebäude keine Anlässe wie z.B. Konzerte und Theater durchgeführt werden (vgl. zum Sachverhalt ausführlich hinten E. 3). 2019 fanden fünf Veranstaltungen in der «Heubüni Ortschwabe» statt, für die jeweils eine gastgewerbliche Einzelbewilligung vorlag; 2020 waren es ebenfalls fünf und 2021 zwei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3; Beschwerdeantwort vom 31.8.2021 Rz. 42). Die «Heubüni Ortschwabe» wird auch weiterhin als Ort für Veranstaltungen beworben (vgl. ). Die hier interessierende grundsätzliche Frage, ob die Bewilligung eines grösseren Anlasses - insbesondere mit Blick auf den Gesamtentscheid und die erwähnte Nebenbestimmung sowie die Zweckbestimmung der betreffenden Zone - rechtlich überhaupt zulässig ist, kann sich nach dem Gesagten jederzeit unter ähnlichen oder gleichen Umständen wieder stellen. Zudem dürfte sich die Frage der Bewilligungsfähigkeit in der Zeit zwischen der Gesuchseinreichung und dem Anlass kaum je endgültig klären lassen. Die Beschwerdebefugnis ist somit trotz Fehlens eines aktuellen Interesses grundsätzlich zu bejahen (vgl. VGE 2010/497 vom 30.3.2012 E. 1.1.3, 2009/25 vom 23.6.2009 E. 1.2.4).

1.3 Die Beschwerdeführenden verlangen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei festzustellen, dass die gastgewerbliche Einzelbewilligung vom 5. August 2019 rechtswidrig erteilt worden sei (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses. Sie sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Streitgegenstand ist die Einzelbewilligung vom 5. August 2019 für die am 7. und 8. November 2019 durchgeführten Veranstaltungen. Sie ist bereits vollzogen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, kann sie daher nicht mehr aufgehoben werden; in Betracht kommt bloss noch die Feststellung, dass die Bewilligung rechtswidrig erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auch auf zukünftige Veranstaltungen haben die Beschwerdeführenden ein hinreichendes Feststellungsinteresse (vgl. VGE 2017/60 vom 30.10.2017 E. 1.2.2, 2014/336 vom 22.7.2015 E. 1.2.2).

1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). - Die WEU fällte einerseits einen Sachentscheid. Andererseits trat sie auf die Beschwerde wegen Verspätung und mangels separaten Feststellungsinteresses insoweit nicht ein als die Beschwerdeführenden um Feststellung ersucht hatten, dass für Anlässe wie die geplanten Konzerte keine Einzelbewilligungen ausgestellt werden dürften (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4). Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. C). Aus der Begründung ergibt sich aber, dass sie den Entscheid nur insoweit anfechten, als die Beschwerde abgewiesen wurde; zum Nichteintreten unter anderem wegen verspätet gestelltem Rechtsbegehren äussern sie sich nicht. Das unter Berücksichtigung seiner Begründung ausgelegte Rechtsbegehren ist deshalb so zu verstehen, dass sie einzig die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz anfechten wollen, nicht aber auch den Nichteintretensentscheid, der mithin nicht Streitgegenstand bildet. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. allerdings hinten E. 2.3).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Bewilligung für die Veranstaltungen vom 7., 8. und 9. November 2019 zu Recht erteilt worden ist.

2.1 Die Erteilung der gastgewerblichen Einzelbewilligung im Sinn von Art. 7 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) ist abgesehen von den Vorschriften gemäss Art. 15 ff. der Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV; BSG 935.111) an keine besonderen gastgewerblichen Voraussetzungen geknüpft. Sind die für die hier interessierende Festwirtschaftsbewilligung F geltenden Voraussetzungen erfüllt, besteht auf die Bewilligungserteilung grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Es können allerdings auch andere als gastgewerbliche Gründe wie namentlich die mangelnde Zonenkonformität der gastgewerblichen Nutzung gegen die Bewilligungserteilung sprechen. Insofern besteht kein Anspruch darauf, solche Anlässe jederzeit und überall stattfinden zu lassen und kommt der Bewilligungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. VGE 2009/25 vom 23.6.2009 E. 3.1, 23349 vom 25.2.2009 E. 3.4.1, 20788 vom 22.12.1999 E. 1a und 2a). Das GGG knüpft jedoch nicht unmittelbar an die baurechtliche Zonenordnung an (VGE 2010/497 vom 30.3.2012 E. 3.1 mit Hinweis auf VGE 20788 vom 22.12.1999 E. 2). Gastgewerbliche Einzelbewilligungen können daher ausnahmsweise auch für eine an und für sich zonenwidrige Nutzung erteilt werden. Dauer, Umfang und Häufigkeit entsprechender Veranstaltungen müssen jedoch in einem zulässigen Mass bleiben, damit nicht eine Änderung der Zweckbestimmung der Zone infrage steht (vgl. VGE 2009/25 vom 23.6.2009 E. 3.2; Müller/u200CHerrenschwand, Wirtschaftsverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 834 f. N. 91).

2.2 Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer gastgewerblichen Einzelbewilligung ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die verschiedenen, teilweise konträren Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. In Ausgleich zu bringen sind vorab die wirtschaftlichen Interessen der Veranstalterinnen und Veranstalter sowie der Anlagebetreiberinnen und -betreiber, die Anliegen - insbesondere das Ruhebedürfnis - der Anwohnerschaft und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von bei grossen Menschenansammlungen häufig auftretenden Beeinträchtigungen anderer Art (wie beispielsweise Verunreinigungen oder Missachtung fremden Eigentums). Rechnung zu tragen ist darüber hinaus dem Interesse einer breiten Öffentlichkeit an Vergnügungsmöglichkeiten (vgl. BVR 2003 S. 423 E. 4d; VGE 2009/25 vom 23.6.2009 E. 3.1, 23349 vom 25.2.2009 E. 3.4).

2.3 Angesichts des Ermessensspielraums der lokalen Behörden auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewilligungserteilung, denn diese sind am besten in der Lage abzuschätzen, welches Mass an Beeinträchtigung der dortigen Bevölkerung zugemutet werden kann (vgl. BVR 2003 S. 423 [VGE 21550 vom 14.4.2003] nicht publ. E. 2d, 2002 S. 356 E. 2c; VGE 2009/25 vom 23.6.2009 E. 3.4, 20788 vom 22.12.1999 E. 2c und 2d).

3.

Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

3.1 Die «Heubüni Ortschwabe» befindet sich in einem Wohnhaus mit angebauter Scheune auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone. 2002 hatte der Eigentümer, E.________, das Obergeschoss des Gebäudes, die ehemalige Heubühne, isoliert, die Galerie um- sowie eine Küche eingebaut und diese Baute als «Heubüni Ortschwabe» bzw. als Fest- und Veranstaltungslokal genutzt. Am 23. Juni 2004 reichte er ein nachträgliches Bau- und Ausnahmegesuch für die Umnutzung und den Teilausbau der Heubühne ein und beantragte zusätzlich eine Gastgewerbebewilligung mit genereller Überzeit (vgl. VGE 23375 vom 26.6.2009 Bst. A und B). Das Gesuch für das in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonforme Bauvorhaben wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen (BGer 1C_376/2009 vom 30.7.2010). Dieses erwog, dass der Eigentümer für das Überleben des Hauptbetriebs nicht auf das Zusatzeinkommen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb «Heubüni Ortschwabe» angewiesen sei, weshalb für diesen keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden könne (E. 4). Die Bewilligung sei auch wegen des übermässigen Personalaufwands für angestellte Dritte zu verweigern (E. 5).

3.2 Am 29. März 2010 beschloss die Gemeindeversammlung der EG Kirchlindach, die Ortsplanung anzupassen. Vorgesehen war unter anderem, den Zonenplan und das Baureglement mit einer Kulturzone («Heubühne Ausserortschwanden») zu ergänzen. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 hob die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) jedoch die vom AGR dafür erteilte Genehmigung auf (vgl. Entscheid BVE vom 15.11.2019 Ziff. I./2., Akten BVE [act. 5D]). In der Folge nahm die EG Kirchlindach das für die Dauer dieses Verfahrens sistierte Wiederherstellungsverfahren betreffend die «Heubüni Ortschwabe» wieder auf (vgl. Verfügung vom 27.11.2015, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 6-9). Am 29. März 2016 stellte der Eigentümer ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung der ehemaligen Heubühne in einen Hofladen, einen Besprechungs- und Schulungsraum und eine «Besenbeiz», und ersuchte überdies um Erteilung einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung, worauf die EG Kirchlindach das Wiederherstellungsverfahren erneut sistierte (vgl. Schreiben vom 31.3.2016 und Baugesuch vom 29.3.2016 sowie Verfügung vom 25.5.2016, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 41-61, 85-89). In einem ersten Rechtsdurchgang wies die BVE die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das Regierungsstatthalteramt zurück, namentlich wegen ungenügender Angaben im Baugesuch zur beabsichtigten Nutzung und zu den zu bewilligenden baulichen Massnahmen (vgl. Entscheid vom 30.5.2017 E. 5, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 426-441). Der Eigentümer überarbeitete alsdann Baugesuch und Betriebskonzept für die «Besenbeiz». Insbesondere sah er nicht mehr vor, diese abends für «Themenabende mit Anmeldung und exklusive Anlässe» zu nutzen (vgl. Betriebskonzept vom 20.7.2017 S. 8, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 473 ff., 477). Mit Gesamtentscheid vom 4. April 2018 erteilte die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Baubewilligung und die gastgewerbliche Betriebsbewilligung A (Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 592-603; Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA; act. 5B] pag. 10-26). Gegenstand des Entscheids bildet auch die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets, die das AGR mit Verfügung vom 12. Februar 2018 für den Besprechungs- und Schulungsraum, die «Besenbeiz» und die damit verbundenen baulichen Massnahmen erteilt hatte. In den Nebenbestimmungen zu dieser Bewilligung ist festgehalten, dass im Gebäude mit der Heubühne keine Anlässe wie beispielsweise Konzerte und Theater durchgeführt werden dürfen (vgl. Verfügung vom 12.2.2018 S. 4, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 573-577). Der Gesamtentscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3.3 Am 25. Februar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin 2, Ehefrau des Eigentümers des streitbetroffenen Grundstücks, als verantwortliche Person ein Gesuch um eine gastgewerbliche Einzelbewilligung, Festwirtschaftsbewilligung F, für Kundenanlässe am 7., 8. und 9. November 2019, veranstaltet durch die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Vorakten RSA [act. 5B]). Geplant waren «unplugged»-Konzerte mit Essen am 7. und 8. November 2019 für Geschäftspartnerinnen und -partner der Beschwerdegegnerin 1, die über eine Website Eintrittskarten kaufen konnten. Die Platzzahl war begrenzt auf 120 Personen pro Konzert. Der 9. November 2019 war bloss als Reservedatum vorgesehen (vgl. Auszug Website vom 22.8.2019, Vorakten WEU [act. 5A] pag. 40; Beschwerdeantwort vom 22.9.2021 Rz. 4, 13, 18). Die EG Kirchlindach leitete das Gesuch mit dem Antrag, es zu bewilligen, an das Regierungsstatthalteramt weiter. Dieses erteilte am 5. August 2019 die Bewilligung (vgl. Vorakten RSA [act. 5B]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 27. September 2019 Beschwerde bei der VOL (heute: WEU). Sie beantragten als vorsorgliche Massnahme, die Konzerte vom 7., 8. und 9. November 2019 seien zu untersagen (Vorakten WEU [act. 5A] pag.1 ff.), was die VOL jedoch abschlägig beantwortete (vgl. Zwischenverfügung vom 28.10.2019, Vorakten WEU [act. 5A] pag. 177-185). Die Beschwerdeführenden hatten auch bei der Baupolizeibehörde der EG Kirchlindach und anschliessend bei der BVE (heute: BVD) erfolglos darum ersucht, die Veranstaltungen vorsorglich zu untersagen. Die Gemeinde und die BVE begründeten die Abweisung mit der erteilten gastgewerblichen Einzelbewilligung (Schreiben vom 17.9.2019, Vorakten WEU [act. 5A] pag. 8 f.; Entscheid vom 15.11.2019, Akten BVE [act. 5D]). Am 7. und 8. November 2019 fanden die Konzerte mit 64 bzw. 85 Gästen statt (vgl. Beschwerdeantwort vom 22.9.2021 Rz. 4, 13).

4.

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der vorangegangenen bau- und gastgewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zur Erteilung der strittigen Einzelbewilligung (Festwirtschaftsbewilligung F).

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in der Praxis würden Bau- und Betriebsbewilligung für Gastgewerbebetriebe häufig in einem koordinierten Verfahren erteilt, wobei die entsprechende Verfügung vielfach einschränkende Nebenbestimmungen enthalte. Auch diesfalls müsse es aber möglich sein, für einmalige und spezielle Veranstaltungen, die über den baubewilligten Dauerbetrieb hinausgingen, nach einer Interessenabwägung gastgewerbliche Einzelbewilligungen zu erteilen. Da das GGG nicht unmittelbar an die baurechtliche Zonenordnung anknüpfe, würden Einzelbewilligungen auch regelmässig für Anlässe ausgestellt, die grundsätzlich zonenwidrige Nutzungen darstellten. Die Betriebsbewilligung für die «Heubüni Ortschwabe» sowie die darin enthaltene Nebenbestimmung, die Anlässe wie Konzerte und Theater untersage, regelten den Dauerbetrieb. Dies schliesse Veranstaltungen, die über den bewilligten Zustand hinausgingen, und entsprechende Einzelbewilligungen nicht generell aus (angefochtener Entscheid E. 4.1 f.). - Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst auf die Baurechtswidrigkeit: Eine Einzelbewilligung sei zu verweigern, wenn diese für die Nutzung einer widerrechtlich erstellten Baute beantragt werde. Baurechtliche Vorgaben dürften nicht einfach ignoriert werden. Im vorliegenden Fall zeigten die Umstände, dass allein um Bewilligung einer «Besenbeiz» ersucht worden sei, um den Rückbau des Konzertlokals zu umgehen. Das Restaurant werde nicht als «Passantenwirtschaft» geführt, sondern nur auf Voranmeldung für grössere Veranstaltungen genutzt, was zu einer Situation führe, wie sie vor der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für den Ausbau der Heubühne zu einem Konzertlokal bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdeführenden rügen weiter die Zonenwidrigkeit der Veranstaltungen: Zwar könnten Einzelbewilligungen auch für Anlässe erteilt werden, die an sich eine zonenwidrige Nutzung darstellten. So wolle der Gesetzgeber in der Landwirtschaftszone Veranstaltungen wie etwa einen Brunch auf dem Bauernhof ermöglichen. Die dafür allenfalls gebrauchten Räumlichkeiten entsprächen jedoch der Zone, da sie sonst landwirtschaftlich genutzt würden. Im Fall der «Heubüni Ortschwabe» widerspreche aber nicht nur deren Nutzung für ein Konzert dem Zonenzweck und den Nebenbestimmungen in der Betriebsbewilligung. Vielmehr seien auch die dafür notwendigen Räumlichkeiten zonen- und damit rechtswidrig, wobei erst Umfang und Ausstattung der umgebauten Heubühne die Veranstaltungen überhaupt ermöglichten (Beschwerde S. 8).

4.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren weitgehend mit baupolizeilichen und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit den vorangegangenen (rechtskräftig erledigten) Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren und der danach zulässigen Nutzung der ehemaligen Heubühne. Streitgegenstand ist jedoch die gastgewerbliche Einzelbewilligung F für die Veranstaltungen am 7., 8. und 9. November 2019, weshalb zu prüfen ist, wie weit das Vorgetragene hierfür relevant ist. - Der Eigentümer hatte die Heubühne unbestrittenermassen ohne Bau- und Betriebsbewilligung um- und ausgebaut und (damit widerrechtlich) als Fest- und Veranstaltungslokal genutzt. Im Verfahren um eine nachträgliche Bau- und gastgewerbliche Betriebsbewilligung (einschliesslich Überzeitbewilligung) entschieden Verwaltungs- und Bundesgericht, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets nicht erfüllt sind, weshalb das Baugesuch abgewiesen wurde (vgl. vorne E. 3.1; BGer 1C_376/2009 vom 30.7.2010 E. 3 ff.; VGE 23375 vom 26.6.2009 E. 7.1). Der Aus- bzw. Umbau für die dauernde Nutzung als Fest- und Konzertlokal im damals vorgesehenen Umfang erwies sich damit als nicht bewilligungsfähig. Hingegen erhielt der Eigentümer mit Gesamtentscheid vom 4. April 2018 die Baubewilligung (einschliesslich Ausnahmebewilligung) für die Umnutzung der Heubühne in einen Hofladen, einen Besprechungs- und Schulungsraum, eine «Besenbeiz» und für die damit verbundenen (bereits umgesetzten) baulichen Massnahmen. Der Aus- und Umbau ist für die im Gesuch umschriebene Nutzung («Besenbeiz» mit 30 Innensitzplätzen; Betrieb während den gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten) nunmehr bewilligt und die Räumlichkeiten können insofern nicht (mehr) als widerrechtlich bzw. dem Bau- oder Planungsrecht widersprechend bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Äusserungen zu einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf die Räumlichkeiten (vgl. Beschwerde S. 10 ff.), zumal eine solche nicht Gegenstand des vorliegenden gastgewerblichen Bewilligungsverfahrens sein kann. Ebenso wenig ist hier die übliche Nutzung der «Besenbeiz» im Sinn der Einhaltung der Bau- und Betriebsbewilligung zu behandeln; diese müsste im Rahmen der gastgewerblichen Aufsicht (Art. 37 ff. GGG) oder der Baupolizei geprüft werden, wofür vorab die Gemeinde zuständig ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, «die Besenbeiz [werde] völlig atypisch nicht als Passantenwirtschaft geführt, deren Öffnungszeiten anhand eines aufgestellten Besens zu erkennen» seien (Beschwerde S. 7), ist darauf nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Ferner ist das gerügte Vorgehen der EG Kirchlindach bzw. deren angebliche «seit Jahrzehnten wohlwollende Untätigkeit» (vgl. Beschwerde S. 7) hier nicht Thema, kommt doch dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber Gemeinden zu.

4.3 Zu prüfen ist, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Baurechts- und Zonenwidrigkeit der Erteilung der strittigen Einzelbewilligung F von vornherein entgegensteht (vorne E. 4.1). - Die Durchführung von Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform. Es ist jedoch unbestritten, dass gastgewerbliche Einzelbewilligungen ausnahmsweise auch für Anlässe erteilt werden können, die eine zonenwidrige Nutzung darstellen (vgl. vorne E. 2.1 und 4.1). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kommt hier zur zonenwidrigen Nutzung nicht noch die Zonen- und Rechtswidrigkeit der dafür notwendigen Räumlichkeiten hinzu, sind diese doch für die dauernde Nutzung als «Besenbeiz» nunmehr bau- und gastgewerberechtlich bewilligt. Der ursprünglich ohne Baubewilligung vorgenommene Um- und Ausbau der ehemaligen Heubühne bzw. deren Umfang und Ausstattung stehen der Erteilung der gastgewerblichen Einzelbewilligung für die Veranstaltungen am 7., 8. und 9. November 2019 nicht entgegen. Im Übrigen kann gegen Einzelbewilligungen nicht generell eingewendet werden, die erforderlichen Einrichtungen seien zonen- oder baurechtswidrig. So erfordern auch andere Anlässe mit Einzelbewilligung (z.B. «Public-Viewing» von Sportveranstaltungen) speziell dafür zu errichtende Einrichtungen, die - würden sie dauernd bestehen - regelmässig bau- und planungsrechtlich nicht bewilligungsfähig wären. Mit Blick darauf ist grundsätzlich unerheblich, ob die Einrichtungen für die ausnahmsweise (zonenwidrige) Nutzung bewilligt vorbestehen oder eigens für den Anlass aufgestellt wurden. Sodann ist nicht zu befürchten, dass eine Festwirtschaftsbewilligung sogar für eine einsturzgefährdete Baute erteilt werden dürfte (so aber Beschwerde S. 6 f.), würden diesfalls doch (im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigende) gewichtige öffentliche und private Interessen wie namentlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit einer gastgewerblichen Einzelbewilligung entgegenstehen.

4.4 Der Entscheid des Bundesgerichts, wonach «der Umbau der Heubühne zu einem Konzertlokal nicht bewilligt werden» könne (vgl. Beschwerde S. 8), führt zu keiner anderen Beurteilung: Mit diesem Urteil wurde allein der Dauerbetrieb als nicht bewilligungsfähig beurteilt. Zu einzelnen, ausnahmsweise durchzuführenden Veranstaltungen hatte sich das Bundesgericht indes nicht zu äussern, womit die Erteilung gastgewerblicher Einzelbewilligungen nicht generell ausgeschlossen sein kann. Die Erkenntnisse aus den vorangegangenen Bewilligungsverfahren sind bei der Beurteilung gastgewerblicher Einzelbewilligungen jedoch insofern zu berücksichtigen, als nicht auf diesem Umweg faktisch ein baurechtswidriger Dauerbetrieb zugelassen werden darf. Konkret ist im Rahmen der Interessenabwägung sicherzustellen, dass sich Häufigkeit und Dauer von Veranstaltungen in einem angemessenen Rahmen bewegen (vgl. vorne E. 2.1 f. und hinten E. 5). Der massvollen Erteilung gastgewerblicher Einzelbewilligungen steht auch der nebenbestimmungsgemässe Ausschluss von Anlässen wie Konzerten und Theatern in der Ausnahmebewilligung (vgl. vorne E. 3.2 a.E.) nicht entgegen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 f.): Das AGR hatte für die Ausnahmebewilligung zu beurteilen, ob die «Besenbeiz» gemäss Betriebskonzept (Gastgewerbebetrieb mit 30 Sitzplätzen; Angebot von saisonalen Speisen aus in erster Linie selbst hergestellten Produkten; ordentliche Öffnungszeiten gemäss GGG) einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinn des Raumplanungsrechts darstellt, was es bejahte. Dazu beurteilte es die gemäss Betriebskonzept beabsichtigte Nutzung. Hingegen prüfte es nicht, ob (vereinzelt) auch besondere Anlässe in der «Besenbeiz» zulässig wären, da solche nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bilden konnten. Bau- und Betriebsbewilligungen werden stets für eine bestimmte dauernde Nutzung ausgestellt. Darüberhinausgehende Nutzungen sind gestützt auf diese Bewilligungen nicht zulässig, was nicht ausdrücklich festgehalten werden muss in der entsprechenden Verfügung oder im entsprechenden Entscheid. Anlässe wie Konzerte und Theater wären auch ohne Auflage unzulässig gewesen im Rahmen der Bau- und Betriebsbewilligung, die für eine «Besenbeiz» erteilt wird (vgl. Gesamtentscheid RSA vom 4.4.2018 [nachfolgend: Gesamtentscheid] S. 11, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 592-603 und Vorakten RSA [act. 5B] pag. 10-26). Dass hier dennoch ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen wurde für Anlässe, wie sie im Betriebskonzept zunächst angedacht waren, erklärt sich mit der Vorgeschichte (vgl. vorne E. 3.1 f.). Das AGR begründet die Nebenbestimmung in seiner Verfügung jedenfalls nicht näher (vgl. Verfügung vom 12.2.2018, Akten Baugesuch [act. 5C] pag. 573-577). Nach dem Gesagten wird mit der Auflage nur (aber immerhin) festgehalten, dass gestützt auf die Ausnahmebewilligung, die den Dauerbetrieb regelt, keine entsprechenden Anlässe durchgeführt werden dürfen. Hingegen steht die Nebenbestimmung der Erteilung gastgewerblicher Einzelbewilligungen für besondere Anlässe nicht generell entgegen.

4.5 Schliesslich bezieht sich der Gesamtentscheid bloss auf die gemäss dem überarbeiteten Betriebskonzept angedachte dauernde Nutzung der ehemaligen Heubühne. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin hat ausdrücklich festgehalten, dass eine andere Nutzung als die beantragte nicht geprüft wurde (Gesamtentscheid S. 11). Die ausnahmsweise Durchführung von Anlässen war damit nicht Gegenstand des Verfahrens, ebenso wenig der Dauerbetrieb als Konzertlokal. Dem Entscheid ist zudem Folgendes zu entnehmen (Gesamtentscheid S. 7):

«Über allfällige Gesuche, welche die Bauherrschaft zu einem späteren Zeitpunkt eventuell einreichen könnte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, da sie nicht Verfahrensgegenstand bilden und damit auch nicht geprüft werden konnten. Über die Bewilligungsfähigkeit von allfälligen Gesuchen ist bei deren Einreichung zu entscheiden. Dies gilt überdies auch für die Erweiterung von Sitzplatzzahlen. [...] Einem vorsorglichen Verbot fehlt jegliche Rechtsgrundlage, da eine solche Erweiterung weder Gesuchs- noch Prüfgegenstand ist.»

Laut dem Entscheid wurden Gesuche zum Beispiel für Einzelbewilligungen nicht geprüft, weshalb daraus auch nicht abgeleitet werden kann, dass solche Bewilligungen für Konzerte und ähnliche Anlässe grundsätzlich ausgeschlossen wären. Bestätigt wird dies durch die Erwägung, wonach die Bauherrschaft nicht befugt ist, im Aussenraum Konzerte ohne entsprechende Festwirtschaftsbewilligung durchzuführen. Eine diesbezügliche Auflage sei im Entscheid jedoch nach dem Gesagten nicht angezeigt (Gesamtentscheid S. 11). Die stellvertretende Regierungsstatthalterin schloss das Erteilen von Festwirtschaftsbewilligungen demnach explizit nicht aus.

4.6 Nach dem Gesagten stehen die vorangegangenen bau- und gastgewerberechtlichen Verfahren, die erteilte Bau- und Betriebsbewilligung für eine «Besenbeiz» sowie die Auflage in der Ausnahmebewilligung des AGR dem Erteilen gastgewerblicher Einzelbewilligungen für besondere Veranstaltungen wie jene vom 7. 9. November 2019 klar nicht generell entgegen. Die Nebenbestimmung und die Vorgeschichte sind aber insofern zu beachten, als durch ausnahmsweise gastgewerbliche Bewilligung einzelner Anlässe nicht ein gemäss bundesgerichtlichem Urteil unzulässiger und über die Bau- und Betriebsbewilligung hinausgehender Dauerbetrieb entstehen darf. Dem ist insbesondere bei der Interessenabwägung mit Blick auf das Ausmass, die Häufigkeit und die Dauer der fraglichen Veranstaltungen Rechnung zu tragen (dazu E. 5.2 ff.).

5.

In der Folge ist eine Interessenabwägung in Bezug auf die streitigen Veranstaltungen vom November 2019 vorzunehmen.

5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die wirtschaftlichen Interessen der Betreiberinnen und Betreiber an Veranstaltungen, die Interessen von Veranstalterinnen und Veranstaltern, in der «Heubüni Ortschwabe» ihre Anlässe durchführen zu können, sowie das Bedürfnis der Öffentlichkeit an Vergnügungsmöglichkeiten seien offensichtlich. Die fraglichen zwei Konzerte seien «unplugged» und mit beschränktem Personenkreis durchgeführt worden. Reklamationen habe es keine gegeben. Die Beschwerdeführenden machten nicht geltend, sich durch bestimmte Immissionen gestört gefühlt zu haben. Zudem hätten die lokalen Behörden den beiden Veranstaltungen zugestimmt. Insgesamt werde mit fünf Anlässen im Jahr 2019 das zulässige Mass an zonenwidriger Nutzung der «Heubüni Ortschwabe» nicht überschritten und liege keine Änderung der Zweckbestimmung der Zone vor (angefochtener Entscheid E. 4.3). - Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Ansicht, die Behörden hätten ihr Ermessen bei der Interessenabwägung nicht pflichtgemäss ausgeübt, sondern überschritten. Die kommunalen Behörden könnten in der Angelegenheit ohnehin nicht als objektiv bezeichnet werden. Der Ausbau der Heubühne, der Anlässe wie die betroffenen erst ermögliche, widerspreche dem Raumplanungsrecht, was das Bedürfnis der Öffentlichkeit an Veranstaltungsmöglichkeiten überwiege. Die als genügend beurteilten Parkplätze auf dem Areal seien ebenfalls für die widerrechtliche Nutzung der Heubühne geschaffen worden. Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der bau- und planungsrechtlichen Vorgaben seien nicht berücksichtigt worden. Sodann könne bei 120 Teilnehmenden kaum von einem beschränkten Personenkreis die Rede sein. Zweck des Ausschlusses von Konzerten und Theatern sei auch gewesen, die Nutzung des an sich widerrechtlichen Ausbaus zu begrenzen. Zu den fehlenden Reklamationen ihrerseits führen die Beschwerdeführenden aus, dass sie es nach rund zwei Jahrzehnten «leid seien», sich bei den lokalen Behörden über den Lärm zu beklagen, was von diesen ohnehin nicht ernst genommen werde. Zudem habe sich die Situation bis zum Gesamtentscheid im April 2018 und auch während der Covid-19-Pandemie beruhigt, wobei jedoch der vorliegende Fall und die Werbung für die Heubühne zeigten, wie diese künftig regelmässig genutzt werden solle (Beschwerde S. 9 f.).

5.2 Die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin 2 als Betreiberin, die Interessen der Beschwerdegegnerin 1 als Veranstalterin, ihre Anlässe auf der umgebauten Heubühne durchführen zu können, sowie das Interesse der Öffentlichkeit an solchen Freizeit- bzw. Vergnügungsmöglichkeiten sind grundsätzlich unbestritten (vgl. auch vorne E. 2.2). Diesen steht hier namentlich das Bedürfnis der Anwohnerschaft nach Ruhe und Ordnung gegenüber (E. 5.3 hiernach). Soweit die Beschwerdeführenden ausserdem geltend machen, die Vorinstanzen hätten die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Einzelbewilligung ausgeblendet, kann ihnen nicht gefolgt werden: Der Um- und Ausbau der Heubühne wurde nachträglich bewilligt; nicht mit dem Bau- und Planungsrecht vereinbar wäre bloss deren dauernde Nutzung als Veranstaltungsort. Die Bewilligung einzelner Anlässe, selbst wenn sie dem eigentlichen Zweck der betroffenen Zone nicht entsprechen, läuft dem nicht grundsätzlich zuwider (vgl. vorne E. 4.3 f.). Das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Interesse unterstellt eine permanent widerrechtliche Nutzung, wovon hier aber nicht auszugehen ist.

5.3 Was die Anliegen der Anwohnerschaft betrifft, scheinen diese bezogen auf die fraglichen Veranstaltungen und die konkrete Situation nicht derart tangiert, dass sie den anderen Interessen vorgehen würden: Bei den Anlässen handelte es sich um «unplugged»-Konzerte. Zwischen den Liedern gab es auch Pausen für Gespräche zwischen Kunstschaffenden und Publikum. Dieses war auf maximal 120 Gäste pro Konzert beschränkt. Die Veranstaltungen wurde durchgeführt von der Beschwerdegegnerin 1 für deren Geschäftspartnerinnen und -partner bzw. Kundschaft, die vorgängig über eine Website Eintrittskarten kaufen konnten (vgl. Auszug Website vom 22.8.2019, Vorakten WEU [act. 5A] pag. 40; Beschwerdeantwort vom 31.8.2021 Rz. 28, 30; Beschwerdeantwort vom 22.9.2021 Rz. 4, 13, 18). Die Konzerte dauerten bis höchstens 22.30 bzw. 23.30 Uhr (vgl. Einzelbewilligung vom 5.8.2019, Vorakten RSA [act. 5B]) und erforderten keine Überzeitbewilligung (vgl. Art. 11 und 14 f. GGG). Insgesamt fanden 2019 auf der «Heubüni Ortschwabe» fünf Veranstaltungen mit Einzelbewilligung F statt (neben jenen vom 7. und 8. November 2019 noch drei weitere). Offenbar kam es in Zusammenhang mit den Konzerten vom 7. und 8. November 2019 zu keinen Reklamationen. Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, es habe sich als zwecklos erwiesen, sich bei den lokalen Behörden über den Lärm zu beschweren (vorne E. 5.1). Wie bereits vor der Vorinstanz, machen sie aber auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend, inwiefern sie sich durch die fraglichen Anlässe konkret gestört gefühlt hätten (z.B. übermässiger Lärm, vermehrtes Verkehrsaufkommen, wildes Parkieren). Zu zwei anderen Veranstaltungen im Jahr 2019 (Geburtstagsfeier, Hochzeit) und einer im Jahr 2021 (Hochzeit) ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu entnehmen, dass sie sich wegen des Lärms (Musik, Publikums- und Verkehrslärm) zum Teil stark gestört fühlten und deswegen auch mindestens einmal die Beschwerdegegnerin 2 kontaktierten (vgl. Stellungnahme vom 23.1.2020 S. 6 f., Vorakten WEU [act. 5A] pag. 236-242; Beschwerde S. 5 und Beschwerdebeilage 3). Wie diese darauf reagierte, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführenden haben zwar ein mit Blick auf die erwähnte Vorgeschichte und Nebenbestimmung (E. 4 hiervor) gebührend zu beachtendes Interesse daran, dass solche Störungen möglichst vermieden werden. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren erscheinen diese jedoch nicht derart gravierend, dass sie die hier entgegenstehenden Interessen zu überwiegen vermöchten. Nicht massgebend ist, welche Zustände die Beschwerdeführenden in Zukunft erwarten und wie sie sich in der Zeit vor dem ersten nachträglichen Baugesuchsverfahren gestört gefühlt hatten, als die «Heubüni Ortschwabe» noch ohne Bewilligung und dauernd als Veranstaltungslokal benutzt wurde.

5.4 Das Mass an zonenwidriger Nutzung ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Veranstaltungen im November 2019 sowie auch insgesamt klar beschränkt. Von einem Dauerbetrieb mit regelmässigen grösseren Veranstaltungen und Zuständen wie vor den Bewilligungsverfahren kann nicht die Rede sein. Wie die Vorinstanz (offensichtlich) zu Recht erwogen hat, liegt somit keine faktische Änderung der Zweckbestimmung der Zone oder Unterwanderung der Nebenbestimmung zum Gesamtentscheid vor. Das Ausmass der «Zonenwidrigkeit» erweist sich als hinnehmbar. Jedenfalls haben die EG Kirchlindach und der Regierungsstatthalter den ihnen als lokale Behörden zustehenden Beurteilungsspielraum klar nicht missachtet, wenn sie - unter Berücksichtigung der Art des Anlasses, der bisher gemachten Erfahrungen und der bereits bewilligten Anzahl Anlässe - die Einzelbewilligung für die Veranstaltungen an drei Tagen im November 2019 erteilt haben. Die genannten Kriterien werden sie auch bei allfälligen weiteren Gesuchen für die «Heubüni Ortschwabe» zu beachten haben. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch zukünftige Anlässe in einem zulässigen Ausmass bleiben müssen (angefochtener Entscheid E. 4.4), womit zum Ausdruck kommt, dass aufgrund der Vorgeschichte und angesichts der Nebenbestimmung zum Gesamtentscheid zusätzliche Zurückhaltung angebracht ist bei der ausnahmsweisen gastgewerblichen Bewilligung von einzelnen Anlässen in der «Heubüni Ortschwabe», die an sich zonenwidrig sind.

6.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Erteilung einer gastgewerblichen Einzelbewilligung F für die Veranstaltungen vom 7.-9. November 2019 in der «Heubüni Ortschwabe» (offensichtlich) zu Recht nicht beanstandet. Dabei hat sie den Sachverhalt weder unvollständig noch unrichtig festgestellt (vgl. aber Beschwerde S. 5 f.). Die WEU hat die Erkenntnisse aus den vorangegangen bau- und gastgewerberechtlichen Verfahren - soweit im Verfahren betreffend eine gastgewerbliche Einzelbewilligung überhaupt von Bedeutung (vgl. vorne E. 4.2 ff.) - berücksichtigt. Ihr lagen die Akten des Regierungsstatthalteramts zum bau- und gastgewerblichen Verfahren (bbew 216/2016) betreffend Umnutzung der Heubühne unter anderem in eine «Besenbeiz» vor. Weitere Hinweise auch zum ersten Baugesuchsverfahren lieferten die entsprechenden Urteile des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE 23375 vom 26.6.2009) und des Bundesgerichts (BGer 1C_376/2009 vom 30.7.2010) sowie die Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren. Die Vorgeschichte ist damit hinreichend aktenkundig. Insbesondere ist bekannt und wurde - soweit relevant - berücksichtigt, dass die Heubühne 2002 ohne Baubewilligung umgebaut und ein nachträgliches Baugesuch für die dauernde Nutzung der umgebauten Heubühne als Konzertlokal vom Verwaltungsgericht und letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Dem Verwaltungsgericht liegen die erwähnten Unterlagen ebenfalls vor. Aus den Akten des Verwaltungsgerichts zum ersten Baugesuchsverfahren (VGE 100.2008.23375) sind keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden um Beizug dieser Unterlagen abzuweisen ist. Ebenso ist das Begehren um Edition der Akten der BVE zum zweiten Baugesuchsverfahren (RA Nr. 110/2017/6) abzuweisen, zumal deren Entscheid vom 30. Mai 2017 in den vorliegenden Akten des Regierungsstatthalteramts enthalten ist.

7.

7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht urteilt in einem solchen Fall in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben zudem den Beschwerdegegnerinnen deren jeweiligen Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Rahmentarif für das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
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3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
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KAG). Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV), ersetzt werden aber nur die konkret angefallenen Aufwendungen und kein bereits im Voraus festgelegter fixer Prozentsatz des Honorars (BVR 2015 S. 15 [VGE 2012/422 vom 10.2.2014] nicht publ. E. 6.2.3; vgl. auch VGE 2021/93/94 vom 27.1.2022 E. 5.2). - Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren macht die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 1 ein Honorar von Fr. 6'140.-- (zuzüglich 4 % Spesenpauschale von Fr. 245.60 und Fr. 491.70 MWSt) geltend (Kostennote vom 26.8.2022, act. 11) und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 ein solches von Fr. 5'530.-- (zuzüglich Fr. 46.30 für Auslagen und Fr. 429.35 MWSt; Kostennote vom 22.8.2022, act. 10). Diese Beträge erscheinen mit Blick auf die Bemessungskriterien nach Art. 41 Abs. 3
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
KAG übersetzt: Auch wenn dem Verfahren eine lange Vorgeschichte vorausging, waren die Fragestellungen und der Streitgegenstand hier doch beschränkt. Weder sachverhaltlich noch rechtlich war die Sache komplex. Der gebotene Zeitaufwand war klar unterdurchschnittlich: Die Rechtsvertretungen waren mit der Angelegenheit bestens vertraut, da sie die Beschwerdegegnerinnen auch vor der Vorinstanz vertreten hatten. Ihr Aufwand beschränkte sich je auf das Verfassen einer Beschwerdeantwort. Weder gab es einen zweiten Schriftenwechsel noch wurde ein Beweisverfahren durchgeführt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowohl für die Rechtsvertreterin bzw. den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 als auch den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 ein Parteikostenersatz von pauschal je Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

o Einwohnergemeinde Kirchlindach

o Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 100-2021-237
Datum : 09. November 2022
Publiziert : 16. Januar 2023
Quelle : BE-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungsgericht
Gegenstand : gastgewerbliche Einzelbewilligung für Festwirtschaft (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons...


Gesetzesregister
BGG: 39
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
KAG: 41
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre - 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
1    Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
2    Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.77
3    Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
4    Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
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147-I-478
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2003 S.423 • 2008 S.569 • 2015 S.15 • 2017 S.437 • 2019 S.93 • 2020 S.59 • 2022 S.154