Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1026/2018

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Bruno Frick und/oder Marc Widmer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Ineichen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. November 2018 (ZK 18 406 und 407).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG und B.________ schlossen im Jahr 2013 einen Darlehensvertrag über Fr. 1,5 Mio. und bestellten zur Sicherheit einen Inhaberschuldbrief in ebendieser Höhe. Statt diesem Schuldbrief erhielt die A.________ AG zwei andere Schuldbriefe ausgehändigt (Schuldbriefe "H.________" und "I.________" über je Fr. 1,5 Mio.). Eigentümerin der belasteten Grundstücke ist heute die C.________ AG.

Die Darlehensschuld von Fr. 1,5 Mio. wurde verspätet zurückbezahlt. Offen blieb eine Zins- und Strafforderung. Am 4. August 2016 hielten die Parteien im Rahmen einer "Schuldanerkennung" eine Restschuld aus Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 729'070.53 fest, die sich aus der erwähnten Strafzahlung und dem aufgelaufenen Darlehenszins zusammensetzt. Die Restschuld blieb offen.

Mit zwei Betreibungsbegehren vom 29. Mai 2017 leitete die A.________ AG die Betreibung auf Grundpfandverwertung für den Betrag von Fr. 729'070.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 gegen B.________ und die C.________ AG ein. Die Betriebenen erhoben Rechtsvorschlag.

B.
Am 17. Juli 2017 ersuchte die A.________ AG das Regionalgericht Emmental-Oberaargau darum, in der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, den Rechtsvorschlag des Schuldners und der Drittpfandeigentümerin gegen die Forderung und in Bezug auf das Pfandrecht (Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. zzzz des Grundbuchamtes Emmental-Oberaargau vom 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 1,5 Mio., lastend auf den Liegenschaften I.________ Gbbl.-Nrn. mmm, nnn, ooo, ppp, qqq, rrr, sss, ttt im 3. Rang) zu beseitigen und ihr für den Betrag von Fr. 729'070.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 311.60 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Am 6. Oktober 2017 ersuchte die A.________ AG das Regionalgericht Emmental-Oberaargau darum, in der Betreibung Nr. yyyyyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, den Rechtsvorschlag des Schuldners und der Drittpfandeigentümerin gegen die Forderung und in Bezug auf das Pfandrecht (Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. vvvv des Kreisgrundbuchamtes IV Aarwangen-Wangen in der Höhe von Fr. 1,5 Mio., lastend auf der Liegenschaft H.________ Gbbl.-Nr. uuu im 12. Rang) zu beseitigen und ihr für den Betrag von Fr. 729'070.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten und die weiteren Kosten von Fr. 389.15 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Mit zwei Entscheiden vom 8. August 2018 wies das Regionalgericht die Gesuche ab.

C.
Gegen beide Entscheide erhob die A.________ AG am 20. August 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Entscheide und um Gutheissung der Rechtsöffnungsgesuche im ursprünglich beantragten Umfang.

Mit Entscheid vom 14. November 2018 vereinigte das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab.

D.
Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 17. Dezember 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, seien die Rechtsvorschläge von B.________ (Beschwerdegegner) und der C.________ AG (Beschwerdegegnerin) zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für das Pfandrecht und die Forderung von Fr. 729'070.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 886.-- und die Nebenfolgen der weiteren Instanzen. In der Betreibung Nr. yyyyyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, seien die Rechtsvorschläge ebenfalls zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für das Pfandrecht und für die Forderung von Fr. 729'070.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 1'180.65 und die Nebenfolgen der weiteren Instanzen. Allenfalls sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen.
Nachdem gegen eine entsprechende Massnahme nicht opponiert worden ist, hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2019 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt und angeordnet, dass die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen der belasteten Grundstücke aufrecht bleibt.
Am 21. August 2019 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Obergericht hat am 7. August 2019 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 16. September 2019 repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat am 25. September 2019 dupliziert. Am 7. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Triplik eingereicht. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe die Rechtsbegehren minim umformuliert, um zu verdeutlichen, dass in Bezug auf das Pfandrecht sowohl die Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beschwerdegegners als auch der Beschwerdegegnerin verlangt werde.

Die eingangs (lit. B) angeführte Formulierung der Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin - die das Anliegen der Beschwerdeführerin bereits aufnimmt - gibt nicht deren genauen Wortlaut wieder, sondern entspricht der Fassung, die ihnen das Obergericht gegeben hat. Soweit das Obergericht damit Feststellungen über den Wortlaut der Begehren hätte treffen wollen, wären diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es ist jedoch eher davon auszugehen, dass das Obergericht die Begehren bloss sinngemäss zusammenfassen wollte. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor Regional- wie auch vor Obergericht hinsichtlich des Pfandrechts nicht erwähnt hat, wessen Rechtsvorschlag zu beseitigen sei. Die entsprechende Umformulierung vor Bundesgericht ist jedoch nicht zu beanstanden, denn bereits ihre Anträge an die Vorinstanzen konnten nur in diesem Sinne verstanden werden. Sie sind denn auch offensichtlich in diesem Sinne verstanden worden, wie die obergerichtliche Formulierung der Begehren zeigt.

Hingegen weitet die Beschwerdeführerin ihre Anträge aus, indem sie hinsichtlich der Betreibungskosten für höhere Beträge provisorische Rechtsöffnung verlangt, als sie dies vor Obergericht getan hat. Völlig neu ist, dass sie zusätzlich auch für die "Nebenfolgen der weiteren Instanzen" provisorische Rechtsöffnung verlangt. Beides ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat am 21. August 2019 einen Artikel der "Bilanz" vom x.xx.xxxx eingereicht. Ob diese Noveneingabe eine allgemein bekannte Tatsache betrifft und deshalb vom Novenverbot von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht erfasst wäre, vermag offenzubleiben. Relevant für das weitere Verfahren ist sie jedenfalls nicht.

1.4. Vor Bundesgericht können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Unbestritten ist, dass das Eigentum an den Schuldbriefen sicherungshalber (d.h. ohne novierende Wirkung) an die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Umstritten waren und sind jedoch Fragen betreffend die Fälligkeit der Schuldbriefforderungen.

Das Obergericht hat zunächst untersucht, ob die Parteien vereinbart haben, die Fälligkeit der Schuldbriefforderung nicht an eine Kündigung zu binden. Es hat erwogen, dass solches weder der Schuldanerkennung vom 4. August 2016 noch den Schuldbriefen entnommen werden könne. Folglich gelte die gesetzliche Regelung von Art. 847
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 847 - 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
1    Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2    Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
ZGB, wonach der Schuldbrief gekündigt werden müsse. Eine solche Kündigung sei weder dargetan noch von der Beschwerdeführerin behauptet. Im Rechtsöffnungsverfahren gelte die beschränkte Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter habe die Fälligkeit als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu beachten. Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass sich das Regionalgericht von Amtes wegen mit der Fälligkeit bzw. der fehlenden Kündigung auseinandergesetzt habe.

3.

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ein Zins müsse nicht gekündigt werden, sondern werde mit dem vereinbarten Zinstermin fällig. Dasselbe gelte für die vereinbarte Verzugsstrafzahlung, die mit dem Verzug automatisch fällig werde. Bei einer Sicherungsübereignung gälten Nebenabreden bezüglich Verzinsung und Verzugsstrafzahlung auch für die Schuldbriefforderung, insbesondere wenn im Schuldbrief auf eine separate Nebenvereinbarung verwiesen werde. In den Schuldbriefen werde in Bezug auf die Nebenbestimmungen auf eine separate Vereinbarung verwiesen. Eine solche separate Vereinbarung bestehe mit der Sicherungsvereinbarung.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt damit in leicht abgewandelter Form, was sie bereits dem Obergericht vorgetragen hat. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass sich ihre Ausführungen zur angeblich nicht erforderlichen Kündigung der akzessorischen Forderungen nur auf das Grundverhältnis bezögen, nicht aber auf die Schuldbriefforderung, fehlt. Das Obergericht geht implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Schuldbriefforderung als solche vollstrecken will und diese zur Deckung von aufaddierten Zinsen und der Strafzahlung aus dem Grundverhältnis bzw. zur Deckung des gemäss der Schuldanerkennung vom 4. August 2016 noch geschuldeten Betrags (der sich aus aufaddierten Zinsen und der Strafzahlung zusammensetzt) dienen soll. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geht nicht klar hervor, ob sie ebenfalls von diesem Grundkonzept ausgeht, aber eine Erstreckung von Nebenabreden (bezüglich Kündigung bzw. Fälligkeit) auf die Schuldbriefforderung behauptet, oder ob sie von einem anderen Vollstreckungsgegenstand ausgeht, nämlich dergestalt, dass sie nicht die Vollstreckung der Schuldbriefforderung als solcher verlangen würde, sondern von Schuldbriefzinsen und einer
Schuldbriefstrafzahlung, und sie in Abrede stellen will, dass diese gekündigt werden müssten. So oder anders dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Dass die Schuldbriefforderung verzinslich sein soll, müsste jedenfalls ausdrücklich vereinbart worden sein (BGE 144 III 29 E. 4.3 S. 34). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, es gelte für die Schuldbriefe je ein Höchstzinssatz von 10 %. Ob sie sich dabei auf einen auf den Schuldbriefen selber vermerkten Zinssatz bezieht oder auf Nebenbestimmungen bleibt unklar. Die Behauptung findet im angefochtenen Entscheid so oder anders keine Stütze und eine Willkürrüge fehlt. Entsprechendes gilt allgemein, soweit sie mit dem Verweis auf Nebenbestimmungen und die Sicherungsvereinbarung eine Kündigung des Schuldbriefs für entbehrlich hält. Sie legt nicht präzise anhand von Aktenhinweisen dar, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Ihre Behauptungen über die angeblichen Vereinbarungen sind appellatorisch und damit weder geeignet nachzuweisen, dass ein Schuldbriefzins und eine Schuldbriefstrafzahlung vereinbart worden sind (falls diese nach ihrem Verständnis Vollstreckungsobjekt sein sollten) und diese überdies fällig
sein sollen, noch sind ihre Behauptungen zum Nachweis geeignet, dass vereinbart worden wäre, Nebenbestimmungen über die Fälligkeit von Zinsen und Strafzahlung aus dem Grundverhältnis auf die Schuldbriefforderung (falls diese - wie vom Obergericht angenommen - Vollstreckungsobjekt sein sollte) zu erstrecken.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Fälligkeit sei nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin zu prüfen. Aus den eingereichten Urkunden ergebe sich nicht, dass es an der Fälligkeit mangeln würde, und die Beschwerdegegner hätten die Fälligkeit im Rechtsöffnungverfahren nicht bestritten. Sie (die Beschwerdeführerin) müsse die Kündigung des Schuldbriefs weder behaupten noch belegen.

3.2.2. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Summarverfahren (Art. 251
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO; vgl. im Einzelnen BGE 145 III 160 E. 5.1 S. 163). Art. 255
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 255 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a  wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b  bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
ZPO sieht den (beschränkten) Untersuchungsgrundsatz für gewisse Summarsachen vor, unter anderem für die Konkurs- und Nachlassgerichte (lit. a). Von Rechtsöffnungsgerichten ist in dieser Norm nicht die Rede. Dennoch hat das Obergericht angenommen, das Rechtsöffnungsverfahren unterstehe dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz. Auch in der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, das Rechtsöffnungsverfahren oder gewisse Aspekte davon unterstünden dem Untersuchungsgrundsatz (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 50 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; differenzierend MÜLLER/VOCK, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöfffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 130 f.; a.A. PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 127, wonach im Rechtsöffnungsverfahren - mit Ausnahme der Prozessvoraussetzungen - die Verhandlungsmaxime gilt; PIERRE-
ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 67 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG). Allerdings ist fraglich, ob es den genannten Stimmen aus der Lehre tatsächlich und in allen genannten Aspekten um die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen geht oder ob nicht eher der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) in Frage steht (vgl. STÜCHELI, a.a.O., S. 127 f.; insbesondere Fn. 334; GILLIÉRON, a.a.O., N. 68 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; sodann Urteile 5A 46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1; 5A 872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4). Grundsätzlich gilt zwar auch im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Urteil 5A 15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5). Allerdings wurde dieser Grundsatz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder in verschiedener Hinsicht relativiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die provisorische Rechtsöffnung im Summarverfahren entschieden wird und dabei nicht das materielle Recht, sondern das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels Verfahrensthema ist (vgl. BGE 145 III 213; Urteile 5A 15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5; 5A 984/2017 vom 5. September 2018 E. 2; 5A 467/2015 vom 25. August 2016 E. 3.3;
5A 205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2; 5A 83/2011 vom 2. September 2011 E. 6.2; zur Problematik ferner DAVID RÜETSCHI, Ausgewählte Entwicklungen zum provisorischen Rechtsöffnungstitel, in: Rechtsöffnung und Zivilprozess - national und international, 2014, S. 47 ff., 56 ff.). Vorliegend geht es einzig um die Fälligkeit. Wie es sich mit den angesprochenen Fragen allgemein verhält, braucht nicht beurteilt zu werden.

Ob die Fälligkeit der Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, von Amtes wegen geprüft werden muss, ist umstritten (für amtswegige Prüfung JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 602; MÜLLER/VOCK, a.a.O., S. 131; VOCK, a.a.O., N. 16 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; STÜCHELI, a.a.O., S. 142, 198, 382; für Behandlung der fehlenden Fälligkeit als vom Schuldner vorzubringende Einwendung GILLIÉRON, a.a.O., N. 81 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; differenzierend STAEHELIN, a.a.O., N. 79 f. zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Soweit sich die Literatur für eine amtswegige Prüfung ausspricht, so scheint sie davon auszugehen, dass in diesem Bereich nicht nur die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt, sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (vgl. MÜLLER/ VOCK, a.a.O., S. 131).

Für den Fall, dass sich die Fälligkeit aus einer Kündigung ergibt, hat sich das Bundesgericht in einem unlängst ergangenen Urteil (5A 695/2017 vom 18. Juli 2018) für eine differenzierende Lösung ausgesprochen. Liegt in einem solchen Fall ein Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG vor, ist es nicht gerechtfertigt, einen Schuldner von Amtes wegen zu schützen, der es unterlässt, die fehlende Fälligkeit der von ihm anerkannten Forderung geltend zu machen. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob dem Schuldner einzig die Bestreitung der Fälligkeit aufzuerlegen sei (so STAEHELIN, a.a.O, N. 79 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG, in Analogie zur Basler Rechtsöffnungspraxis) oder ob man von ihm die Glaubhaftmachung dieser Einwendung verlangen will (so STAEHELIN, a.a.O., N. 80 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG, zur Stundung). Fehlt es an dieser Einwendung, kann sich der Rechtsöffnungsrichter jedenfalls mit der schlüssigen Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger begnügen. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten
hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger, d.h. er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (Urteil 5A 695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Das Obergericht hat festgestellt, dass die Kündigung der Schuldbriefe von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es fehlt mithin schon an einer schlüssigen Behauptung der Kündigung. Es bestand für die Beschwerdegegner insoweit kein Anlass, die nicht behauptete Kündigung zu bestreiten. Es bleibt damit einzig die Frage, ob das Obergericht untersuchen durfte, ob die Fälligkeit aus anderen Gründen - d.h. ohne Kündigung - gestützt auf eine Vereinbarung nach Art. 847 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 847 - 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
1    Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2    Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
ZGB eingetreten ist. Das soeben genannte Urteil 5A 695/2017 vom 18. Juli 2018 äussert sich nicht zu dieser Konstellation. Analog wie bei einer Fälligstellung durch Kündigung ist jedoch auch in diesem Rahmen von einem Gläubiger zu erwarten, dass er zumindest schlüssig behauptet, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung fällig sein soll. Die Anforderungen sind dabei umso höher, je komplizierter sich die Sach- und Rechtslage gestalten, insbesondere, aus je mehr Urkunden sich der Rechtsöffnungstitel zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin zeigt nun jedoch nicht auf, dass sie Entsprechendes getan hätte. Bereits das Regionalgericht hat ihr in
diesem Zusammenhang vorgehalten, sich auf keine Vereinbarung berufen zu haben, wonach die Fälligkeit der Grundforderung die Fälligkeit der Schuldbriefforderung nach sich ziehen würde (pag. 106 bzw. 118 f. der kantonalen Akten). Es liegt jedenfalls nicht an den Rechtsöffnungsgerichten, von sich aus in den Akten nach Anhaltspunkten für die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu suchen. Fehlte auch insoweit eine genügende Behauptung der Fälligkeit der Schuldbriefforderungen, so ist eine Bestreitung bzw. entsprechende Einrede der mangelnden Fälligkeit der Beschwerdegegner wiederum entbehrlich. Wenn das Obergericht dennoch ausführlich untersucht hat, ob die Schuldbriefforderung gestützt auf eine Vereinbarung fällig geworden ist, so hat die Beschwerdeführerin dadurch keinen Nachteil erlitten. Die entsprechenden Erwägungen erfolgten auf ihre Rüge hin und in ihrem Interesse. Daran ändert nichts, dass sie nicht zum gewünschten Resultat geführt haben.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Fälligkeit des Schuldbriefs nicht genügend behauptet. Die Rechtsöffnung ist im Ergebnis zu Recht verweigert worden.

3.3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdegegner hat sich hingegen nicht vernehmen lassen, weshalb er für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_1026/2018
Datum : 31. Oktober 2019
Publiziert : 12. Dezember 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Provisorische Rechtsöffnung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SchKG: 82 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
ZGB: 847
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 847 - 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
1    Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2    Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
ZPO: 251 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
255
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 255 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a  wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b  bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGE Register
135-III-127 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 144-III-29 • 145-III-160 • 145-III-213
Weitere Urteile ab 2000
5A_1026/2018 • 5A_15/2018 • 5A_205/2015 • 5A_46/2018 • 5A_467/2015 • 5A_695/2017 • 5A_83/2011 • 5A_872/2012 • 5A_984/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
analogie • aufschiebende wirkung • belastetes grundstück • bescheinigung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • bestandteil • betreibungsamt • betreibungsbegehren • betreibungskosten • beweislast • bundesgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • deckung • eigentum • einwendung • entscheid • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • kommentar • lausanne • literatur • materielles recht • norm • papier-schuldbrief • pfandhaft • provisorische rechtsöffnung • prozessvoraussetzung • rang • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtslage • rechtsverletzung • rechtsvorschlag • restschuld • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schuldanerkennung • schuldner • stelle • treffen • untersuchungsmaxime • verfahrensbeteiligter • verhandlungsmaxime • vertrag • verzug • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • wiese • wille • zins • zivilprozess • zwingendes recht
ZZZ
2016 S.130