Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 489/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Donatus Strebel,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Urkundenfälschung, Verletzung des Anklagegrundsatzes, willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Februar 2018 (SB170333-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
B.________, die Ehefrau von X.________, verstarb am 18. Februar 2013 in Zürich.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft X.________ vor, er habe das von der Erblasserin eigenhändig erstellte Testament vom "25.9.1990" gefälscht, und zwar mutmasslich an seinem Wohnort am 20. August 2003 oder im Zeitraum zwischen dem 20. August 2003-18. Februar 2013 und spätestens am 20. Dezember 2013, dem Tag der Einreichung des Falsifikats beim Bezirksgericht Bülach.
X.________ habe das Falsifikat im Pausverfahren/Durchleuchtungsverfahren hergestellt. Als Vorlage habe er das Testament vom "25.9.1990" oder eine Kopie davon verwendet. Er habe das Falsifikat mit identischem Inhalt und neuem Datum "20.8.2003" angefertigt und die Angaben des Originals zum Willensvollstrecker gelöscht. Das Falsifikat habe er nach dessen Herstellung mit Scanner und Drucker oder Kopierer reproduziert. Er habe bezweckt, dass nicht durch ein späteres Testament der Erblasserin er gar nicht oder nicht im Umfang des Falsifikats, sondern andere durch ein nach dem "25.9.1990" ergehendes Testament begünstigt würden, so durch ein Testament von 1996, anfangs 2003 oder aus dem Jahr 2010.
A.________, Tochter und zweite gesetzliche Erbin, reichte das Testament vom "25.9.1990" beim Bezirksgericht ein.
X.________ reichte am 20. Dezember 2013 das (fragliche) Falsifikat vom "20.8.2003" beim Bezirksgericht ein. Dieses aktuellere "Testament" hob das Testament vom "25.9.1990" auf (Art. 511 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 511 - 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
1    Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2    Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
ZGB) und setzte X.________ als Alleinerben ein.
A.________ erstattete am 14. Oktober 2014 Strafanzeige gegen X.________ wegen Urkundenfälschung.

B.
Das Bezirksgericht Bülach bestrafte X.________ am 23. Mai 2017 wegen Urkundenfälschung mit 13 Monaten Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren auf.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren am 13. Februar 2018 wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
sowie Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 350.-- und schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf (Ziff. 1-3 des Dispositivs). Es verwies das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg (Ziff. 4), bestätigte das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5), setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fest (Ziff. 6), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 X.________ und zu 1/10 der Privatklägerin (Ziff. 7) und verpflichtete X.________, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Ziff. 8).

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil in den Ziff. 1-8 des Dispositivs aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie ihn für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips, die Verwertbarkeit von Einvernahmen, die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. die willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift umschreibe einen Zeitraum von gut zehn Jahren. Die Annahme der Vorinstanz, im Ergebnis sei für ihn ersichtlich, was ihm vorgeworfen werde, ändere nichts daran, dass das Anklageprinzip klar verletzt werde. Er verweist dazu auf das Urteil 6B 103/2017 vom 21. Juli 2017, in welchem in E. 1.5.3 erwogen wird:

"Das Bundesgericht befasste sich wiederholt mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfs: Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war. Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen [...]. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, für ein einzelnes Delikt erscheine ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt [...]."
Erschwerend komme hinzu, dass ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, er habe die Fälschungshandlung im Wissen um andere Testamente der Erblasserin aus den Jahren 1996, 2003 und 2010 begangen. Im Kontext dieser nach der Anklage angeblich existierenden weiteren Testamente wäre der Tatzeitpunkt zwingend viel enger einzugrenzen gewesen.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, werde ein vermeintliches Falsifikat erst lange Zeit nach dessen Herstellung an der Öffentlichkeit verwendet oder als solches erkannt, sei es nahezu unmöglich, einen präzisen Herstellungszeitpunkt zu bestimmen, erst recht, wenn wie hier vorgeworfen werde, die Kopie einer gefälschten Urkunde benutzt zu haben. Die Anklageschrift nenne in erster Linie das Datum der Urkunde als möglichen Zeitpunkt der Fälschung. Da ein anderes Datum nicht auszuschliessen sei, gebe die Anklage alternativ den Zeitraum an. Wenn die alternativen Angaben auch wenig präzise ausfielen, werde die Umgrenzungs- und Informationsfunktion dennoch erfüllt. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich effektiv zu verteidigen (Urteil S. 7 f.).

2.3. Nach einem jüngsten bundesgerichtlichen Urteil genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B 720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3).
Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die "Zeit" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein
längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts.

2.4. Der Anklagesachverhalt umschreibt die "Zeit" der Tatausführung so konkret, wie dies in casu möglich erscheint. Der Anklagevorwurf wird im Kontext der weiteren Angaben auch zeitlich umschrieben. Es ist der Vorinstanz in der Entscheidung zu folgen, dass trotz der wenig präzisen alternativen Zeitangaben die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift in einer Weise erfüllt ist, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hat, sich effektiv zu verteidigen. Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der "Zeit" der Tatausführung nicht eröffnet. Der Anklage zugrunde liegt ein als Falsifikat eingeklagtes, datiertes und vorliegendes Schriftstück, mit welchem der Beschwerdeführer für sich in einem Erbstreit Rechtsansprüche begründen will. Strafrechtlich entscheidet sich die Rechtsfolge danach, ob das Schriftstück von der Erblasserin erstellt oder vom Beschwerdeführer als Falsifikat angefertigt wurde. Die "Zeit" der Tatausführung bildet keine ausschlaggebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Verteidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Die Verfahrensfairness ist nicht tangiert. Die angeklagte Straftat kann wegen eines hinreichend genau umschriebenen Sachverhalts
gerichtlich beurteilt werden. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO) ist nicht verletzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch. Vielmehr sei nach dem aktuellen Verfahrensstand ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (mit Hinweis insb. auf Urteil 6B 157/2016 vom 8. August 2016 E. 1.3).

3.2. Im zitierten Urteil (a.a.O) wird anschliessend erwogen, der Vorhalt müsse so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen könne; Einvernahmen ohne diese Hinweise seien nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO).
Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung ist im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme aber eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; diese ist indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen. Erfolgt in einer ersten Einvernahme der inhaltlich gesetzeskonforme Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst im Verlauf, ist grundsätzlich die Einvernahme insgesamt nicht verwertbar, wie wenn der Tatvorwurf erst aufgrund von Aussagen des Beschuldigten selber gemacht werden konnte (Urteil 6B 646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.1 und 5.2).

3.3. Die Vorinstanz führt aus, die erste polizeiliche Befragung am 3. Dezember 2014 sei mit dem Hinweis eröffnet worden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei; gleich die erste Frage habe die Herkunft des Testaments vom 20. August 2003 betroffen, und im weiteren Verlauf der Befragung seien ihm sukzessive explizit Verdachtsmomente zur Stellungnahme vorgehalten worden. Von einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO könne keine Rede sein (Urteil S. 9, mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 5/1).
Die vorinstanzliche Darstellung ist zutreffend. Dem Beschwerdeführer wurde nicht lediglich pauschal Urkundenfälschung vorgeworfen, vielmehr bezog sich die erste Sachfrage bereits auf das fragliche Testament (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.4 S. 30 letzter Abs.). Der Beschwerdeführer wurde in Gegenwart seiner Rechtsvertreterin befragt. In der ersten Frage wurde ihm der Vorhalt eröffnet, dass er wegen Urkundenfälschung beschuldigt und einvernommen werde. Die zweite Frage ("Benötigen Sie eine Übersetzung?") verneinte er. Die dritte Frage eröffnete die Einvernahme zur Sache: "Zur Testamentseröffnung vom 21. Januar 2014 reichten sie eine letztwillige Verfügung der Erblasserin, datiert vom 20. August 2003, dem Bezirksgericht Bülach ein. Woher stammt diese letztwillige Verfügung?"

3.4. Zum Vorwurf der Unverwertbarkeit der weiteren Befragungen hält die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, die erste Befragung durch die Anklagebehörde habe im Anschluss an eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson ["im Strafverfahren gegen X.________ betreffend Urkundenfälschung"] in Anwesenheit des [rechtsverbeiständeten] Beschwerdeführers stattgefunden; in diesem Kontext und dem erneuten Hinweis, dass ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei, sei klar gewesen, was Gegenstand des gegen ihn geführten Verfahrens gewesen sei (Urteil S. 10, mit Hinweis auf act. 5/2 S. 1und 6/1 S. 1).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel einer willkürlichen Beweiswürdigung vor, sie habe den objektiven Tatbestand der Testamentsfälschung im Ergebnis einzig und allein auf einem Beweismittel und einer subjektiven persönlichen Einschätzung erstellt. Damit werde gleichzeitig der Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Nach dem Gutachten spreche ein ausserordentlich starker Beweiswert für eine Herstellung des Testaments mittels des Pausverfahrens. Hinsichtlich der Urheberschaft bestehe dagegen lediglich eine mässige Sicherheit bzw. eine nicht zu vernachlässigende Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer das Testament aus dem Jahre 2003 hergestellt habe (Beschwerde S. 10). Dass das Gutachten für eine Verurteilung nicht genüge, habe wohl auch die Vorinstanz erkannt, indem sie festhalte, niemand erstelle als Erblasser im Pausverfahren ein Testament, es habe gar keinen Anlass für ein mühseliges Vorgehen wie das Durchpausen bestanden und es habe ohnehin keinen Grund für die Erblasserin gegeben, ein eigenes früheres Testament einschliesslich Unterschrift geradezu imitieren zu wollen. Bei der daraus folgenden These, die Erblasserin hätte ihr eigenes Testament sicher nicht im Pausverfahren hergestellt, handle es sich
einzig und allein um eine persönliche subjektive Hypothese, der gerade kein Beweiswert zukomme (Beschwerde S. 11).
Als entlastende Beweise führt der Beschwerdeführer an, er wie die Zeugin hätten ausgesagt, dass sich die Erblasserin bei wichtigen Dokumenten des Pausverfahrens bedient habe; sein Parteigutachten komme zum Resultat, dass durchaus die Erblasserin das fragliche Testament verfasst haben könnte (Beschwerde S. 13). Zudem habe die Vorinstanz den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Sie hätte befragt werden müssen, "weshalb sie der Ansicht und Überzeugung ist, dass [die Erblasserin] das Testament tatsächlich selber mittels Pausverfahren erstellt hat" (Beschwerde S. 14).

4.2. Es ist nicht bestritten, dass das Testament vom 20. August 2003 im Pausverfahren hergestellt worden war (Urteil S. 11, 14). Die Vorinstanz führt aus, die Zeugin, die zweite Tochter der Erblasserin, könne solche Gewohnheiten ihrer Mutter zwar bestätigen, den selbst geschriebenen Text nachzufahren und mittels Kohlepapier durchzupausen, dürfe aber als äusserst umständlich bezeichnet werden (Urteil S. 13). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst aussagte, immer wenn die Erblasserin etwas Wichtiges geschrieben habe, habe sie mit Kohlepapier einen Durchschlag gemacht; er habe auf den unmittelbar folgenden Hinweis des Polizeibeamten, dass die Deckungsgleichheit des Testaments vom 20. August 2003 mit dem Testament vom 25. September 1990 auffällig sei, aber erklärt, dass der Unterschied zwischen den beiden Testamenten war, "dass wir beim zweiten Testament lediglich unten keinen Willensvollstrecker mehr aufgeführt haben" (act. 5/1 S. 2). Damit mache er geltend, die Erblasserin habe selber im Pausverfahren ein "neues" Testament produziert (Urteil S. 13). Die Erblasserin sei noch im Jahre 2011 eine durchaus geübte Schreiberin mit einer flüssigen Handschrift gewesen. Es habe kein Anlass für ein solch mühseliges
Vorgehen bestanden, und es wäre schlechthin widersinnig gewesen, sogar die eigene Unterschrift auf diese Weise "nachzuzeichnen" (Urteil S. 14).
Das Parteigutachten sei als Indiz zu würdigen, könne die unabhängige Einschätzung des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Schriftgutachtens des Forensischen Instituts Zürich (Eine Organisation der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich; FOR) vom 22. April 2016 (act. 11/6) aber nicht in Frage stellen. Die Stellungnahme von Herrn C.________ könne die schlüssigen Ergebnisse des FOR nicht erschüttern (Urteil S. 16). Nach dem Gutachten wirke die Handschrift auf dem strittigen Dokument vielerorts verlangsamt und unsicher, mitunter sei die Strichführung unterbrochen und der Strich neu angesetzt worden. Im Gutachten werde die Möglichkeit, dass das strittige Testament durch eine natürliche Schreibbewegung aus der Hand der Erblasserin entstanden sei, weitestgehend ausgeschlossen. Die Art des Abweichens indiziere stark, dass es nicht die Erblasserin war, welche ihr früheres Testament abgepaust habe (Urteil S. 16). Eine nicht unbeträchtliche Anzahl der festgestellten Abweichungen von Schriftzeichen wiesen übereinstimmende Merkmale mit Vergleichsschriften des Beschwerdeführers auf (sog. Rückfälle zu seiner habituellen Schrift; Gutachten S. 11). Betroffen davon seien einzelne Buchstaben, Zeichen und die abweichende Datierung. Dieser
Befund sei plausibler als die Alternativhypothese (Urteil S. 17; Gutachten S. 15). Die Vorinstanz schliesst, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer das strittige Testament durch Abpausen verfasst habe. Die beantragte Einvernahme der Zeugin sei obsolet, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen sei (Urteil S. 18).

4.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).
Eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung lässt sich nicht annehmen. Der Beschwerdeführer erklärte in der ersten Befragung, dass seine Frau, "wenn sie etwas Wichtiges geschrieben hat, immer mit Kohlepapier einen Durchschlag erstellt hat. Das hat sie immer so gemacht" (act. 5/1 S. 2, Frage 10). Damit beschreibt er nicht das behauptete Pausverfahren. Mit dem "Durchschlag" wurden mit der Schreibmaschine gleichzeitig die Doppel erstellt. Wie die Vorinstanz annimmt, ist kein Anlass für das mühselige Pausverfahren der Erblasserin ersichtlich, und erscheint es widersinnig, dass diese auch noch ihre Unterschrift auf diese Weise "nachgezeichnet" haben soll. Entscheidend aber ist, dass Zeichen und Buchstaben übereinstimmende Merkmale mit Vergleichsschriften des Beschwerdeführers aufweisen, und dass dies beim zentralen Faktum der abweichenden Datierung der Fall ist (das Datum "20 8 2003" unterscheidet sich vollständig von jenem vom "25.09.1990"; Gutachten S. 12, Abb. 9). Da die Zeugin den behaupteten Pausvorgang nicht "tatsächlich" (oben E. 4.1 in fine) wahrgenommen hatte, konnte sie diese behauptete Tatsache auch nicht bezeugen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei in vorweggenommener Würdigung auf eine erneute Befragung verzichten.

4.4. Ob der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) als Maxime der Beweiswürdigung verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin, d.h. es hebt einen Entscheid erst auf, wenn er schlechterdings nicht zu vertreten ist, nicht schon wenn eine andere Entscheidung auch vertretbar wäre. Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen (zu den beiden Maximen des Grundsatzes in dubio pro reo BGE 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f.; zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff.).
Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht weiter (vgl. Urteil 6B 1394/2017 vom 2. August 2018 E. 4.1). Eine Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich.
Da das strittige Testament nur in Kopie vorliegt, waren u.a. eine Untersuchung hinsichtlich Ablagerungen von Kohlepapier nicht möglich und liess sich das Herstellungsdatum nicht bestimmen. Die Ergebnisse im Schriftvergleich sprechen dafür, dass es durch den Beschwerdeführer hergestellt wurde (Gutachten S. 17, Fragebeantwortung 5).
Unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigungsmaxime ist eine willkürliche Würdigung zu verneinen (zur Würdigung von Gutachten BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 144 III 264 E. 6.2.3 und 6.3.2). Soweit sich die Vorinstanz auf Erfahrungssätze stützt, prüft das Bundesgericht die Entscheidung mit freier Kognition (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; Urteil 6B 1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.2.2). Auch diesbezüglich ist eine Verletzung von Bundesrecht zu verneinen. Weiter spricht die Motivationslage (unten E. 5.3 f.) für den Beschwerdeführer als den Hersteller des strittigen Testaments. Angesichts des massgebenden Sachverhalts verletzt die Vorinstanz den in dubio pro reo-Grundsatz ebenso wenig unter dem Aspekt der Beweislastmaxime oder der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere
Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1).
Zusammengefasst verbleiben keine ernsthafte Zweifel. Die Vorinstanz durfte somit auf die Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen.

5.

5.1. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.2. Das im Pausverfahren hergestellte und dabei mit "20 8 2003" datierte Falsifikat wurde vom Beschwerdeführer als Kopie des von der Erblasserin eigenhändig erstellten Testaments vom 25. September 1990 (oder einer Kopie davon) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht, um seinen Erbanspruch als Alleinerbe zu begründen. Die Kopie ist damit als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zu qualifizieren. Beweiseignung kann auch der nichtigen Urkunde zukommen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 31, 48 zu Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169). Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Gebrauch der Urkunde ist die Benutzung im Rechtsverkehr (in casu: Einreichen des Falsifikats beim Bezirksgericht), wobei dieser Gebrauch für den Fälscher mitbestrafte Nachtat ist (BOOG, a.a.O., N. 7, 163, 165 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).
Die Vorinstanz nimmt zu Recht Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB an.

5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand verlange neben Vorsatz die Absicht zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, worin der angestrebte Vorteil für ihn bestanden haben sollte. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ihm Absicht unterstelle, obwohl sie nicht habe erstellen können, ob andere Testamente existierten und ob er davon gewusst habe und obwohl bei seinem Vorgehen "kein Vorteil erkennbar ist, da es sich faktisch um keine Besserstellung und damit keinen Vorteil handelte und obwohl auch keine dahingehende Absicht ersichtlich ist. Es fehlt somit an der Absicht [des Beschwerdeführers] sich überhaupt einen Vorteil zu verschaffen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz ist aktenwidrig und willkürlich. [Der Beschwerdeführer] ist daher freizusprechen" (Beschwerde S. 17).
Der Einwand ist unbegründet. Dass offenbar kein weiteres (der auch in der Anklageschrift vermuteten) Testamente eruiert werden konnte, spricht nicht gegen Absicht. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz annimmt, die Absicht zu erkennen, mittels Einreichung und Eröffnung des gefälschten Testaments die Ausstellung einer Bescheinigung des Bezirksgerichts zu erreichen, die ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist (Urteil S. 19). Strafbar ist nach konstanter Rechtsprechung auch, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (BGE 128 IV 265 E. 2.2 S. 271). Ein unrechtmässiger Vorteil liegt bereits in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage (Urteil 6B 116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; kritisch BOOG, a.a.O., N. 210 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).
Die Vorinstanz kann allerdings nicht abschliessend beurteilen, warum der Beschwerdeführer das Falsifikat hergestellt und eingereicht hatte. Sie kommt aber zum Ergebnis, die Familie sei entzweit. Die Privatklägerin habe erklärt, ihre Mutter habe immer wieder neue Testamente gemacht. Der Beschwerdeführer habe dies stets bestritten. Die zweite Tochter (die Zeugin) habe erklärt, sie kenne nur ein Testament, habe aber auf Nachfrage ausgeführt, sie habe die beiden Testamente von 1990 und 2003 gesehen. Der frühere Rechtsvertreter der Privatklägerin wolle einen Stapel von Testamenten gesehen haben. Es bestünden daher durchaus Anhaltspunkte, dass mehrere Testamente der Erblasserin existiert hätten. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer auch ein Motiv gehabt, indem er mit einem später datierten Testament sicher gehen wollte, weiterhin als Alleinerbe zu gelten und sich nicht bei der Nachlassabwicklung durch einen Willensvollstrecker eingeschränkt zu sehen (Urteil S. 20 f.).

5.4. Es ist mithin festzustellen, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen familiären und testamentarischen Verhältnisse nicht klären konnte. Angesichts dieser unklaren Situation ist die vorinstanzliche Annahme haltbar, der Beschwerdeführer sei angesichts dieser nicht zu klärenden Umstände motiviert gewesen, die Tat zu begehen. Entscheidend ist, dass er das Falsifikat zur Begründung seines Alleinerbanspruchs und damit jedenfalls zur beweisrechtlichen Besserstellung (im nach der Anklageschrift italienischem Recht unterstehenden Erbfall) beim Bezirksgericht zwecks Ausstellens der Erbbescheinigung eingereicht hatte. Alle anderen möglichen Erbprätendenten waren damit in eine beweisbelastete Klägerrolle versetzt worden (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Ferner ist hinsichtlich einer Motivation zur Streichung des Willensvollstreckers im Falsifikat auf die weitgehenden Befugnisse des Willensvollstreckers gemäss Art. 518 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB hinzuweisen (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 und 5.2.5). Auf die Frage des anwendbaren Rechts (Art. 86 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 86 - 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
1    Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
2    Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
. IPRG; SR 291) ist aber nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_489/2018
Date : 31. Oktober 2018
Published : 18. November 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Urkundenfälschung, Verletzung des Anklagegrundsatzes, willkürliche Beweiswürdigung


Legislation register
BGG: 66  105
BV: 32
EMRK: 6
IPRG: 86
StGB: 110  251
StPO: 9  10  158  325
ZGB: 8  511  518
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