Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 151/2013, 1B 152/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 13. März 2013 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Veruntreuung von Leasingfahrzeugen, in deren Verlauf sie diverse Schriftunterlagen sowie elektronische Datenträger vorläufig sicherstellte. Am 30. Januar 2013 erliess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft im Entsiegelungsverfahren einen Zwischen- und Teilentscheid. Darin verfügte es die Entsiegelung eines ersten Teils der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen A) bzw. deren Herausgabe an die Staatsanwaltschaft (zur Durchsuchung und weiteren prozessualen Verwendung). Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht (prozessleitend) Folgendes: Ein zweiter Teil der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen B) sei einer richterlichen Triage zu unterziehen, und über die Entsiegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger sei in einem späteren Zeitpunkt zu befinden.

B.
Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um teilweise Wiedererwägung seines Entscheides vom 30. Januar 2013. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 13. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die richterliche Triage der sichergestellten Unterlagen B "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen sei.

C.
Mit separatem Teil-Entscheid vom 13. März 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht betreffend die versiegelten elektronischen Datenträger Folgendes:

"1. Folgende Positionen können durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft dieses Entscheides entsiegelt werden: (...) (Datenträger).

2. Die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach Erhalt der entsiegelten Datenträger eine Sichtung durchzuführen und darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden und diese definitiv zu beschlagnahmen. Die Dateien ohne Deliktsrelevanz sind zu löschen."

D.
Sowohl gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (Verfahren 1B 151/2013) als auch gegen den Teilentscheid (betreffend elektronische Datenträger) des Zwangsmassnahmengerichtes (Verfahren 1B 152/2013), je datierend vom 13. März 2013, gelangte der Beschuldigte mit Beschwerden vom 10. April 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt (in den Hauptstandpunkten) je die Aufhebung der beiden Entscheide.

Im Verfahren 1B 151/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Mai bzw. 3. Juni 2013. Im Verfahren 1B 152/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juni 2013.

Erwägungen:

1.
Beide Beschwerden wurden von demselben Rechtsuchenden erhoben. Sie stehen in einem engen prozessualen Sachzusammenhang. Die Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen.

2.
Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (im Verfahren 1B 151/2013) eingetreten werden kann.

2.1. Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356).

2.2. Prozessleitende Zwischenentscheide betreffend die Modalitäten der Triage im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach ständiger Praxis nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG droht (Urteil des Bundesgerichtes 1B 162/ 2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2, mit Hinweisen). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

2.3. Im Beschwerdeverfahren 1B 151/2013 wird ein (wiedererwägungsweise gefällter) prozessleitender Zwischenentscheid im Entsiegelungsverfahren angefochten: Darin wird verfügt, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die richterliche Triageeines Teils der sichergestellten Dokumente "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen sei. Die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht die betreffenden versiegelten Unterlagen einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sich unter den fraglichen Akten Anwaltskorrespondenz befinden könne. Dem Zwangsmassnahmengericht sei es "ohne Weiteres möglich", eine "Sichtung" dieser Dokumente vorzunehmen und nötigenfalls eine entsprechende Aussonderung vorzunehmen, "damit sie im weiteren Entsiegelungsverfahren beurteilt werden können" (angefochtener Entscheid, S. 3). Eine (Teil-) Entsiegelung im Sinne von Art. 248 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO, nämlich eine Freigabe von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft, wird im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid nicht verfügt.

2.4. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind prozessleitende Zwischenentscheide dieser Art grundsätzlich nicht selbstständig mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar.

2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Zwangsmassnahmengericht in Aussicht genommene prozessuale Vorgehen zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis führen könnte: Der Beschwerdeführer begründet den drohenden Rechtsnachteil mit materiellen Vorbringen gegen eine Entsiegelung. Er macht geltend, es drohe eine "Verletzung der Privatsphäre", falls die sichergestellten Unterlagen "an die Staatsanwaltschaft herausgegeben" würden. Dabei verkennt er, dass in der angefochtenen prozessleitenden Verfügung gar keine Freigabe von versiegelten Akten zur Durchsuchung angeordnet wird. Vielmehr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dem Beschwerdeführer stehe kein gesetzlicher Anspruch zu, bei der (grundsätzlich nicht parteiöffentlichen) richterlichen Triage persönlich anwesend zu sein. Das rechtliche Gehör im Entsiegelungsverfahren könne ihm auf schriftlichem Wege ausreichend gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern seine Rechte verletzt würden, wenn er zur richterlichen Sichtung der fraglichen Dokumente nicht persönlich zugelassen wird (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3).

2.6. Nach dem Gesagten kann im Verfahren 1B 151/2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Zu prüfen ist sodann die Beschwerde gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend elektronische Datenträger (Verfahren 1B 152/2013).

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, das Zwangsmassnahmengericht habe selbst die Triage und Entsiegelung der Datenträger vorzunehmen. Er vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe diese Aufgabe in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert".

3.1.1. Im angefochtenen Entscheid werden zunächst die prozessualen Entsiegelungsschritte und materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen erörtert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1-11, S. 1-5). Die Vorinstanz erwägt sodann, es sei bei den versiegelten elektronischen Datenträgern kein gesetzliches Entsiegelungshindernis dargetan und erkennbar. Schon der Zwischen- und Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 30. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie zwei mitbetroffenen Gesellschaften zugestellt worden. Weder der fragliche Anwalt noch die beiden Firmen hätten geltend gemacht, die Dateien seien durch ein Berufsgeheimnis geschützt. Die Gesellschaften hätten auch nicht dargelegt, dass bis zum 7. Dezember 2012 überhaupt ein Mandatsverhätnis zu dem fraglichen Anwalt bestanden hätte. Der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren keine Auskunft darüber gegeben, seit wann er durch diesen Anwalt vertreten werde. Ebenso wenig lege er ein früheres Mandatsverhältnis zu einem anderen Rechtsvertreter dar. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen, indem er keine konkreten Angaben darüber gemacht habe, welche Dateien genau der Geheimhaltung bzw. dem
Anwaltsgeheimnis unterliegen würden oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwiesen. Eine solche Substanzierung sei dem Beschwerdeführer umso mehr zumutbar gewesen, als er im Besitz der Originaldatenträger sei und vom Zwangsmassnahmengericht zu entsprechenden Konkretisierungen aufgefordert worden sei. Anlässlich der Sicherstellung der elektronischen Datenträger am 5. Dezember 2012 seien diese lediglich kopiert (und die Kopien versiegelt) worden. Ein gesetzliches Entsiegelungshindernis sei nicht ersichtlich.

3.1.2. Zwar erscheint der blosse Wortlaut des Dispositives (Ziff. 1-2) des angefochtenen Entscheides insofern etwas mehrdeutig. In Anbetracht der (in E. 3.1.1 dargelegten) materiellen Erwägungen der Vorinstanz wird aber hinreichend deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen selbst geprüft hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Entsiegelungsentscheid in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert", erweist sich als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft angewiesen hat, vor einem allfälligen förmlichen Beschlagnahmeentscheid auch noch eine eigene "Sichtung" der zur Durchsuchung freigegebenen Datenträger durchzuführen und dabei (aus Sicht der Untersuchungsleitung) "darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden" (Dispositiv, Ziff. 2). Mangels ausreichender Substanzierung durch den Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren und mangels eigener Kenntnis der Strafuntersuchungsakten hatte die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Detailabklärungen zu treffen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), da sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen gegen die Hausdurchsuchungsverfügung inhaltlich nicht befasst habe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren von Bundesrechts wegen eine förmliche Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 244
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
i.V.m. Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO) vorzunehmen hätte. Eine solche Verpflichtung erschiene umso fraglicher, als Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft selbstständig bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO eine Überprüfung von Hausdurchungsbefehlen durch das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren konsequenterweise nicht vorsieht. Es kann offen bleiben, ob die Gehörsrüge insoweit überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, die seiner Ansicht nach "wahllose" Hausdurchsuchung bzw. die Sicherstellung und Entsiegelung der hier streitigen Datenträger sei unverhältnismässig und stelle eine unzulässige "Fishing expedition" dar. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer durchaus im Entsiegelungsverfahren vorbringen und konkretisieren können, indem er dargelegt hätte, inwiefern die versiegelten Dateien (oder Teile davon) keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen würden. Wie im angefochtenen Entscheid
dargelegt wird, hat es der Beschwerdeführer jedoch versäumt, entsprechende zumutbare Angaben zu machen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.3. Auch die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid lassen diesen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

3.3.1. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme und vertritt die Ansicht, die Staatsanwaltschaft verfüge schon über genügend Beweisunterlagen. Er setzt sich dabei jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht erkennbar auseinander. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Entsiegelungshindernisse geltend machen, eine prozessuale Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit trifft. Soweit sie behaupten, die Sicherstellung und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen sei nicht erforderlich bzw. zu Untersuchungszwecken ungeeignet, haben sie (im Rahmen des Zumutbaren) darzulegen, welche der versiegelten Gegenstände offensichtlich keinen Sachzusammenhang zum untersuchten Sachverhalt aufweisen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer weder im Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht nachgekommen, weshalb die Rüge eines unverhältnismässigen Eingriffes in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.3.2. Analoges gilt für die (erneut) nicht näher konkretisierten Vorbringen, es befänden sich auf den sichergestellten Datenträgern "Aufzeichnungen persönlicher Natur des Beschuldigten" bzw. anwaltliche Korrespondenz (vgl. dazu oben, E. 3.1.1).

3.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Entsiegelung von Datenträgern wendet, deren Inhaber dritte Personen sind, ist auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG i.V.m. Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im Verfahren 1B 151/2013 ist nicht einzutreten ist und dass die Beschwerde im Verfahren 1B 152/2013 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden mit diesem Entscheid in der Sache hinfällig.

Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 1B 151/2013 und 1B 152/2013 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 1B 151/2013 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 1B 152/2013 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_151/2013
Date : 31. Oktober 2013
Published : 18. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entsiegelung


Legislation register
BGG: 42  66  81  93
BV: 13  29
StPO: 241  244  248  393
BGE-register
133-II-249 • 138-IV-225
Weitere Urteile ab 2000
1B_151/2013 • 1B_152/2013
Keyword index
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[noenglish] • accused • audio visual media • basel-landschaft • bird • clerk • concretion • copy • court and administration exercise • criminal investigation • decision • declaration • delegate • dismissal • document • drawee • federal court • file • house search • interim decision • knowledge • lausanne • lawyer • legal representation • legitimation of appeal • liestal • litigation costs • lower instance • meeting • obligation • partial finding • participant of a proceeding • position • repayment • sealing • secrecy • statement of affairs