Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.174/2005 /bnm

Urteil vom 31. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 25. August 2005 (LP 05 27).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt des Bezirks A.________ kündigte X.________ in den von den Steuerbehörden angehobenen Betreibungen (Nrn. ...) am 11. März 2005 die Pfändung auf den 18. März 2005 an. Gegen die Pfändungsankündigungen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Brig als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 17. Juni 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ gelangte an das Kantonsgericht Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2005 abwies.

X.________ hat das Urteil der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, das angefochtene Urteil und die Pfändungsankündigungen seien aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Vorliegend ist die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das am 2. September 2005 zugestellte Urteil am 12. September 2005 abgelaufen. Die von der Beschwerdeführerin am 19. September 2005 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerdeergänzung ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.
2.2 Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG ein Verstoss gegen Normen der Bundesverfassung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35; 101 III 68 E. 1 S. 69).
2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann das Einwohneramt, weil es sich angeblich weigere, die schriftliche Abmeldung entgegenzunehmen. Damit kann sie nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG).
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Betreibung richte sich gegen die Firma Y.________ Ltd., Gibraltar, geht ihr Vorbringen offensichtlich an der Sache vorbei. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen und den kantonalen Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt in den fraglichen Betreibungen der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt hatte.
3.
3.1 Vor der oberen Aufsichtsbehörde war im Wesentlichen strittig, ob für die Beschwerdeführerin in A.________ ein Betreibungsort bestehe. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass keine Klarheit über die Meldeverhältnisse herrsche. Aus dem Mietvertrag für die Wohnung an der Strasse B.________ in A.________ sei zu folgern, dass die Beschwerdeführerin dort nach wie vor wohne bzw. nach ihren angeblichen Auslandaufenthalten dorthin zurückkehre, zumal nichts anderes, auch keine Wohnsitzbegründung an einem anderen Ort behauptet werde, so dass der in A.________ begründete Wohnsitz weiter bestehen bleibe. Im Weiteren hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, selbst im Fall, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr behauptet keinen festen Wohnsitz mehr in A.________ und auch keinen anderen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland begründet habe, sondern sich auf Schiffen im Ausland aufhalte, könne die Beschwerde keinen Erfolg haben. Bei unbekanntem Wohnsitz und Aufenthalt könne die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Wohnsitz (A.________) in der Schweiz betrieben werden. Die obere Aufsichtsbehörde hat gefolgert, dass das Betreibungsamt zuständig ist, um der Beschwerdeführerin die Pfändung anzukündigen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Sache im Wesentlichen geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass sie sich während ca. 300 Tagen pro Jahr auf Schiffen befinde, wobei ihre Adresse im Ausland "C.________, Gibraltar" laute. Folglich nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass das Betreibungsamt ihr die Pfändung ankündigen durfte.
4.
4.1 Für die Anordnung der Pfändung ist das Betreibungsamt am Betreibungsort zuständig (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 180 Rz 896). Gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben. Bei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen (Gilliéron, a.a.O., S. 74 Rz 380; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
-54
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
SchKG). Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass die obere Aufsichtsbehörde einen ausländischen Wohnsitz verkannt habe; ebenso wenig behauptet sie, in Gibraltar oder sonst im Ausland einen Wohnsitz begründet zu haben. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG) gehen denn auch keine derartigen Hinweise - auch nicht die Adresse in Gibraltar - hervor.
4.2 Indizien zur Bestimmung des Wohnsitzes (BGE 120 III 7 E. 2 S. 8; 119 III 51 E. 2a S. 52, 54 E. 2a S. 55) und damit des ordentlichen Betreibungsortes gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG sind u.a. die Meldeverhältnisse (vgl. dazu BGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, dass diese ihre angeblich verweigerte Abmeldung beim Einwohneramt übergangen habe, geht sie fehl. Sie verkennt, dass die obere Aufsichtsbehörde zur Wohnsitzbestimmung die Meldeverhältnisse nicht als auschlaggebende Indizien genommen hat, sondern - im Gegenteil - festgehalten hat, es bestehe keine Klarheit über die Meldeverhältnisse.
4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich - wie bereits im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde - im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie nicht etwa einen unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt habe, sondern während ca. 300 Tagen auf Schiffen lebe, und daher keinen festen Wohnsitz - weder in der Schweiz noch im Ausland - habe. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind indessen nicht geeignet, den Betreibungsort in A.________ in Frage zu stellen.

Die Vorinstanz nimmt zwar zu Unrecht an, dass die Beschwerdeführerin einen unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt habe, zumal sich die Beschwerdeführerin unstrittig mehrheitlich auf Schiffen aufhalten soll. Entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde gilt für den ordentlichen Betreibungsort auch nicht die Regel gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB, dass ein einmal begründeter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen bleibt. Nach Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG kann vielmehr ein Schuldner ohne festen Wohnsitz - in der Schweiz oder im Ausland - an seinem Schweizer Aufenthaltsort betrieben werden (BGE 119 III 51 E. 2c S. 53, 54 E. 2a S. 55; Gilliéron, a.a.O., S. 77 Rz 403). Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG) kehrt die Beschwerdeführerin nach ihren angeblichen Auslandreisen nach A.________ in die Wohnung an der Strasse B.________ zurück. Damit steht fest, dass es sich bei ihren Aufenthalten in A.________ zumindest nicht nur um eine bloss zufällige Anwesenheit handelt (vgl. BGE 119 III 54 E. 2d S. 56). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht, dass sie an den ca. 60 Tagen des Jahres, an denen sie an Land sei, im Wesentlichen an einem anderen Ort als in A.________ verweile. Nach dem
Dargelegten laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig darauf hinaus, dass sich in A.________ der Betreibungsort des Aufenthaltes im Sinne von Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG befinde. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt A.________ sei zuständig, der Beschwerdeführerin die Pfändung anzukündigen.
4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, die Tragweite des von der oberen Aufsichtsbehörde zitierten Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 (SR 747.30) im Hinblick auf den Betreibungsort zu erörtern. Nach der erwähnten Bestimmung "hat der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes an sich keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge". Da im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht kein Anhaltspunkt besteht, dass die Beschwerdeführerin Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes leistet, lässt sich aus der Bestimmung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ohnehin nichts für den Betreibungsort ableiten.
4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Kantonsgericht Wallis als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B.174/2005
Date : 31. Oktober 2005
Published : 16. November 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändungsankündigung


Legislation register
BV: 29
OG: 43  63  80  81
SchKG: 17  19  20a  46  48  50  54
ZGB: 24
BGE-register
101-III-68 • 119-III-51 • 119-III-54 • 120-III-7 • 122-III-34 • 126-III-30
Weitere Urteile ab 2000
7B.174/2005
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upper inspectorate • place of prosecution • prosecution office • lower instance • valais • gibraltar • domicile • cantonal legal court • ship • debtor • finding of facts by the court • day • residence abroad • residence in switzerland • address • clerk • decision • federal court • federal constitution of the swiss confederation • stay abroad
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