Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 90/03
Urteil vom 31. Oktober 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
betreffend D.________, 1972
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 5. März 2003)
Sachverhalt:
A.
D.________ (geboren 1972) ist seit 6. März 2000 Mitarbeiter der N.________ AG und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit 1994 erlitt er mehrere Schulterluxationen sowohl der rechten wie auch der linken Schulter. Bei einem Sturz auf der Skipiste am 11. Februar 2001 zog er sich eine weitere Luxation der rechten Schulter zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 22. Juli 2001 verrenkte er seine linke Schulter, als er sich beim Aufstehen vom Tisch mit dem linken Arm abstützte. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 lehnte die SUVA jegliche Leistungen in Zusammenhang mit den Beschwerden der linken Schulter ab. Nach Eingang der Einsprache des Krankenversicherers von D.________, der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. April 2002 an ihrer Haltung fest.
B.
Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. März 2003 ab.
C.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) beantragt in seiner Stellungnahme eine Änderung der Rechtsprechung. D.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsrecht geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist.
2.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Grundsatz, gemäss welchem im Zweifelsfall zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; Erw. 4.2.1 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, mit Hinweisen).
3.
Streitig ist einzig, ob der Vorfall vom 22. Juli 2001 ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2
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3.1 Was die vom BSV beantragte Änderung der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen betrifft, wird auf die in Erw. 2.1 aufgeführten Urteile verwiesen, in welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit den vom BSV vorgetragenen Argumenten auseinandersetzte und diese verwarf.
3.2 Der Versicherte erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er von einem Tisch aufstand und sich dabei auf dem Tisch mit dem linken Arm abstützte. Bei diesem Geschehensablauf fehlt es für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung an der gesteigerten Gefahrenlage. Vielmehr zog er sich die Schulterluxation bei einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des fraglichen Körperteils, also im Rahmen eines gewöhnlichen Lebensvorganges, zu (vgl. Erw. 4.2.2 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils H. vom 20. August 2003, U 17/03). SUVA und Vorinstanz haben demnach zu Recht Leistungen verneint.
4.
4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Helsana hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
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4.2 Nach Art. 159 Abs. 2
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und D.________ zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: