4C.219/2001/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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31. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und
Gerichtsschreiber Huguenin.
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In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Bergstrasse 31, 8702 Zollikon,
gegen
Versicherung B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler, Postfach, 8026 Zürich,
betreffend
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters;
Anfechtung eines Vergleichs, hat sich ergeben:
A.- Am 5. August 1990 verursachte der damalige Ehemann von A.________ (Klägerin) als Lenker eines Jaguar XJ 4.2 vor einem Rotlicht am Bürkliplatz in Zürich einen Auffahrunfall, bei dem sich die Klägerin als Mitfahrerin Verletzungen zuzog.
Ihr Hausarzt diagnostizierte ein Schleuder-Trauma und eine leichte Gehirnerschütterung. Am 3. Juli 1997 wurde ihr von der IV-Stelle Basel eine Erwerbseinbusse von 69 % attestiert und eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'461.-- ab 1. Januar 1997 zugesprochen. Ferner verpflichtete sich die Haftpflichtversicherung des Lenkers des am Unfall mitbeteiligten Fahrzeugs mit Schreiben vom 24. November 1997 zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 100'000.--.
B.- Der damalige Ehemann der Klägerin war bei der Versicherung B.________ (Beklagte) als Halter des Fahrzeugs haftpflichtversichert. Zur Schadensregulierung nahmen Klägerin und Beklagte über ihre Vertreter Vergleichsgespräche auf. Sie vereinbarten am 31. März 1992, dass die Klägerin für den Temporärschaden bis zum 30. Juni 1992 unter allen Titeln und ohne Präjudiz für den künftigen Schaden mit Fr. 17'000.-- entschädigt werde. In der Folge leistete die Beklagte bis zum 28. September 1998 an den Erwerbs- und Haushaltschaden Akontozahlungen von Fr. 225'000.--. Sie übernahm zudem Heilungs-, Gutachtens- und Transportkosten von insgesamt Fr. 293'045.--. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 akzeptierte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin Fr. 3'000'000.-- als Schlusszahlung per Saldo aller Ansprüche zuzüglich Anwaltskosten. Er präzisierte jedoch, im Saldobetrag seien zwar die Kosten künftiger Physiotherapie eingeschlossen, nicht jedoch andere zukünftige unfallbedingte Heilungskosten. Damit erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 4. November 1998 einverstanden.
C.- Am 16. März 2000 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie stellte die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Entschädigung gemäss dem Vergleich vom 29.10./4.11.1998 offensichtlich unzulänglich sei (Ziffer 1), und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu den bereits erfolgten Zahlungen weitere Fr. 1'080'000. 00 - später erhöht auf Fr. 1'649'000. 00 - zu bezahlen, eventuell einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden höheren Betrag, nebst Zins zu 5 % seit 5. November 1998 (Ziffer 2).
Mit Urteil vom 16. Mai 2001 trat das Handelsgericht auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab.
D.- Mit Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'178'953.-- nebst 5 % Zins seit
5. November 1998 zu verpflichten, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt die Anträge, die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
|
1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
2.- Die gleiche Regelung wie in Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
Sie soll den durch einen Strassenverkehrsunfall geschädigten Personen einen weiterreichenden Schutz gewähren als die Vertragsanfechtung gemäss den Regeln des Obligationenrechts, namentlich wegen Übervorteilung, Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Drohung ([Art. 21 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
|
1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
Die vereinbarte Entschädigung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes im Vergleich zur angemessenen "offensichtlich unzulänglich" sein. In der Lehre wird zutreffend darauf hingewiesen, damit könne nicht gemeint sein, dass die Unzulänglichkeit ohne grosse Untersuchungen sofort erkennbar ist. Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
offensichtlich unzulänglich erscheint. Während bei der Gesamtwürdigung unter dem Gesichtspunkt von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
373). Dem Gericht ist es daher nicht verwehrt, im Rahmen seines Ermessensentscheides auch die Eigenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa den Umstand, dass die Vereinbarung nach jahrelangen Verhandlungen zwischen rechtskundig vertretenen oder allenfalls selbst rechtskundigen Parteien zustande gekommen ist.
3.- Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz sei von einem falschen Verständnis der "offensichtlich unzulänglichen Entschädigung" ausgegangen. Das Handelsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vom Begriff des offenbaren Missverhältnisses im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
a) Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass an die offensichtliche Unzulänglichkeit nach Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
b) Mit dieser Auffassung, für welche das Handelsgericht keinerlei Belegstellen anführt, setzt es sich in Widerspruch zu der mit der Schaffung der speziellen Anfechtungsmöglichkeit verfolgten Regelungsabsicht des Gesetzgebers (dazu BGE 99 II 366 E. 3a und b; vorn E. 2). Wenn das im Gesetz als "offensichtlich" bezeichnete Ungenügen der Entschädigung in der Literatur als "eindeutig" und "krass" umschrieben wird (vgl. vorn E. 2), bedeutet das keineswegs, dass nach dieser Auffassung mehr als ein "offenbares Missverhältnis" vorliegen muss, wie es gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
Die unrichtige Auslegung von Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
4.- Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, welche Entschädigung objektiv angemessen wäre. Sie ist vielmehr von den diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin ausgegangen und hat das Vorliegen einer offensichtlichen Unzulänglichkeit auf dieser Grundlage verneint. Die Vorinstanz hat die Berechnungen der Klägerin indes insoweit berichtigt, als sie die Akontozahlungen an den Erwerbs- und Haushaltsschaden von Fr. 225'000.-- zum Vergleichsbetrag von Fr. 3'000'000.-- hinzufügte. Zudem hat sie von dem als angemessen behaupteten Gesamtschadensbetrag von Fr. 4'874'033.-- die Heilungs-, Kur- und Vertretungskosten von insgesamt Fr. 352'240.-- abgezogen, weil diese Kosten von der Saldoklausel ausgenommen worden seien. Schliesslich hat sie vom Restbetrag von Fr. 4'521'793.-- einen weiteren Abzug von 10 % vorgenommen mit der Begründung, damit werde der Vorteil abgegolten, welcher der Klägerin aus dem Vergleichsabschluss erwachsen sei.
Aus dieser Berechnung ergab sich eine Differenz von rund Fr. 750'000.-- oder weniger als 20 %, die nach der Vorinstanz nicht ausreicht, um eine offensichtlich unzulängliche Entschädigung im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
a) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Grundsätzen (BGE 99 II 366 E. 4) auf ein bestimmtes Grössenverhältnis abgestellt statt auf die Umstände des Falles. Indem die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass die von ihr ermittelte Differenz immerhin das dreifache Jahreseinkommen der Klägerin ausmache, habe sie einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt und Bundesrecht verletzt.
Das Urteil der Vorinstanz enthält keine Feststellungen darüber, welches Einkommen die Klägerin vor dem Unfall erzielt hat und von welchem zukünftigen hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist. Da die Klägerin diesbezüglich keine nach den Art. 63 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
b) Mit der Berufung wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
Entgegen den Vorbringen der Klägerin unterscheiden sich die Verhältnisse des vorliegenden Falles deutlich von jenen in BGE 64 II 53 ff.. Dort hatte der Vertreter der Versicherungsgesellschaft den geschädigten - offensichtlich nicht fachkundigen - Personen erklärt, die vereinbarte Abgeltung sei als Geschenk zu betrachten, da keine Versicherungsdeckung bestehe (E. 7 S. 61). Im vorliegenden Fall betrafen dagegen die gegenüber der Klägerin abweichend von internen Erkenntnissen geäusserten Standpunkte keine Bereiche, in denen sich die Klägerin oder ihr Vertreter auf das Fachwissen der Beklagten verliess. Die Klägerin, die selbst Rechtsanwältin ist und beim Abschluss der Abgeltungsvereinbarung spezialisiert rechtskundig vertreten war, bringt denn auch nicht vor, sie habe in rechtlichen Belangen auf die Meinung der Beklagten vertraut. Daher gereicht der Beklagten nicht zum Vorwurf, dass sie mit Bezug auf die Fragen der Co-Halterschaft und der Kausalität einen der Klägerin nachteiligeren Standpunkt einnahm als ihrer eigenen Prognose über die Erfolgsaussichten im Prozessfall entsprach. Insoweit bewegte sich die Beklagte innerhalb der Bandbreite zulässigen Taktierens, womit die Klägerin rechnen musste. Eine Aufklärungspflicht gemäss dem
Grundsatz von Treu und Glauben bestand unter diesen Umständen nicht. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte das von der Klägerin behauptete hypothetische Valideneinkommen bestritten haben sollte, obwohl sie davon ausging, ein Gericht könnte in diesem Punkt zu Gunsten der Klägerin entscheiden. Wie im angefochtenen Urteil in anderem Zusammenhang verbindlich festgestellt wird (Art. 63 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
c) Entscheidend kommt hinzu, dass als Bezugsgrösse für die Angemessenheit der Entschädigung nicht das nach der Beurteilung des Haftpflichtigen noch Vertretbare dient, sondern der Betrag, den ein Gericht im Prozessfall mindestens zugesprochen hätte (vgl. vorn E. 2). Das verkennt die Klägerin, wenn sie behauptet, ein Vergleich sei auch ohne objektiv offensichtlich erhebliche Differenz anfechtbar, wenn der geschädigten Person bewusst ein zu tiefer Betrag angeboten wurde. Subjektive Gegebenheiten vermögen das objektive Erfordernis offensichtlicher Unzulänglichkeit der Entschädigung nicht zu ersetzen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
d) In der Sache stützt sich die Klägerin auf die im Schadenbericht der Beklagten vom 29. November 1997 angestellten internen Berechnungen. Sie behauptet sinngemäss, aus der darin wiedergegebenen Bemerkung des Vertrauensanwalts der Beklagten, wonach die Annahme eines künftigen Einkommens von Fr. 250'000.-- für die Berechnung des Invaliditätsschadens durchaus realistisch sei, ergebe sich, dass von diesem Betrag ausgegangen werden müsse, da die Beklagte dabei zu behaften sei. Aus den bereits dargelegten Gründen genügt dies jedoch nicht, damit eine offensichtliche Unzulänglichkeit der vereinbarten Abgeltung im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
Gericht bei der Bemessung des hypothetischen Schadens ein breiter Ermessensspielraum zusteht und sich relativ geringfügige Unterschiede in den Annahmen der Bemessung zufolge der Kapitalisierung des Schadenersatzes in namhaften Beträgen niederschlagen können. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Differenz von Fr. 750'000.-- - entsprechend rund 20 % - als für eine Anfechtung nach Art. 87 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
5.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
Diese hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 169 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 87 - 1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
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1 | Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. |
2 | Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2001 bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 31. Oktober 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: