Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D 33/2011
2D 44/2011
Urteil vom 31. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
gegen
1. Amt für Migration Basel-Landschaft,
2. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Ausweisung; Wiedererwägung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Mai 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 Die 1975 geborene türkische Staatsangehörige Y.________ reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug (zu den Eltern) die Niederlassungsbewilligung. 1999 heiratete sie in der Türkei X.________, einen 1972 geborenen Landsmann, dem in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau in der Schweiz erteilt wurde. Das Ehepaar hat drei Kinder, geboren 2002, 2005 und 2007. Am 27. März 2006 wurden sämtliche Familienangehörigen wegen fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit aus der Schweiz ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Bundesgericht die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein (Urteil 2C 795/2008 vom 25. Februar 2009).
1.2 Am 8. Mai 2009 reichten X.________ und Y.________ beim Amt für Migration Basel-Landschaft ein Wiedererwägungsgesuch ein; sie machten geltend, ihre Arbeits- und Einkommenssituation habe sich in Bezug auf die Frage fortgesetzt drohender Sozialhilfeabhängigkeit entscheiderheblich verändert. Das Amt trat mit Verfügung vom 15. Juni 2009 auf das Gesuch nicht ein. Am 8. Februar 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die gegen die Nichteintretensverfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab. Die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 25. Mai 2011 ab.
1.3 Am 29. Juni 2011 gelangten X.________ und Y.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (2D 33/2011) ans Bundesgericht. Sie stellten die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2011 einzutreten. Sie reichten erklärtermassen vorerst bloss eine unvollständige Beschwerdebegründung ein, die sich auf die verfahrensrechtlichen Anträge auf vorsorgliche (superprovisorische) Massnahmen (Stopp sämtlicher Vollzugsmassnahmen) beschränkte; es wurde in Aussicht gestellt, dass eine einlässliche Beschwerdebegründung innert der (in Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 30. Juni 2011 entsprach das Bundesgericht dem Massnahmengesuch superprovisorisch. Nach Eingang der Stellungnahmen hierzu wurde das Massnahmengesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2011 vollumfänglich abgewiesen.
1.4 Am 29. August 2011 wurde eine weitere Rechtsschrift als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (2D 44/2011) gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2011 eingereicht. Mit dem nur noch im Namen von Y.________ erhobenen Rechtsmittel wurden dieselben Hauptanträge wie in der Rechtsschrift vom 29. Juni 2011 gestellt. In der Beschwerdebegründung wird wortwörtlich Folgendes ausgeführt: "Herr X.________ hat sich von seiner Ehefrau getrennt und wird in den nächsten Tagen in die Türkei zurückreisen. Sein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens ist erloschen, weshalb er als Beschwerdeführer zu streichen ist."
1.5 Wegen der Prozesskonstellation sind zwei Verfahren eröffnet worden. Unter den gegebenen Umständen - bei den Rechtsschriften vom 29. Juni und 29. August 2011 handelt es sich bloss um eine gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde - ist bloss ein Urteil zu fällen.
2.
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
2.2 Die Beschwerdeführer haben im Kanton um Wiedererwägung des Ausweisungsentscheids ersucht, der wegen fortgesetzter (weiterhin drohender) erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ergangen war. Das Wiedererwägungsgesuch beruht auf der Behauptung, dass die Beschwerdeführer nun ihre finanziellen Verhältnisse nachhaltig im Griff hätten und angesichts ihrer kumulierten Erwerbs-Einkünfte bzw. der familiären Gesamtsituation keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr drohe. Nun hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich, offenbar erst nach Einreichung der ersten noch unvollständigen Beschwerdeschrift, die Familiengemeinschaft verlassen und sich der Ausreiseaufforderung unterzogen. Dennoch beruht die neue, wiewohl diese Gegebenheiten schildernde Beschwerdeschrift vom 29. August 2011 unverändert auf dem heute nicht mehr gegebenen Sachverhalt eines Doppelverdiener-Ehepaars. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit der definitiven Beschwerdeschrift uneingeschränkt auf dieser Basis, das Amt für Migration aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Wiedererwägung des Ausweisungsentscheids zu verpflichten. Für eine solche Prozess(weiter)führung fehlt jeglicher vernünftige Grund; sie verdient keinen Rechtsschutz und ist rechtsmissbräuchlich. Auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.3 Für die Kostenregelung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von einer Fortsetzung des Verfahrens abgesehen hat. Unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs und -ausgangs sind die gesamten Gerichtskosten allein der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 2D 33/2011 und 2D 44/2011 werden vereinigt.
2.
Von der Abstandserklärung des Beschwerdeführers wird Kenntnis genommen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller