Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 793/2024
Urteil vom 31. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Stefanie Torres,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2024 (SB230545-O/Z6/tm).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. April 2023 wegen mehrfacher Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 303 Tage durch Haft erstanden waren. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
StGB angeordnet. Hintergrund der Verurteilung war ein Beziehungskonflikt von A.________ mit seiner Ehefrau, die sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligte.
A.b. A.________ erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a
StPO anordnete. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hatte auf Anschlussberufung verzichtet. Am 14. März 2024 erging ein "Teilurteil", in dem A.________ der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und das Verfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eingestellt wurde. Gleichzeitig gab das Obergericht ein neues Gutachten in Auftrag und entschied, das Berufungsverfahren zur Beurteilung der Straf- und Massnahmenfolgen weiterzuführen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug. Das Obergericht äusserte sich im Teilurteil vom 14. März 2024 nicht zur Frage der Haft.
B.
Am 11. Juni 2024 ging beim Obergericht eine E-Mail der Gewaltschutzabteilung der Kantonspolizei Zürich ein, wonach am 20. Juni 2024 das provisorische Strafende erreicht werde und theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass A.________ dann auf freien Fuss gesetzt werden könnte, weshalb sich beim möglicherweise behandlungsbedürftigen Beschuldigten die Frage der Sicherheitshaft stelle. Gleichentags wurden die Parteien vom Obergericht eingeladen, zur Frage der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Nachdem die Stellungnahmen eingegangen waren, wurde A.________ mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 formell in Sicherheitshaft versetzt, wobei diese bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet wurde.
C.
Gegen die vorinstanzliche Haftanordnung erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er verlangt, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien anstelle der Haft geeignete Ersatzmassnahmen, namentlich Electronic Monitoring, anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft bis am 31. August 2024 zu befristen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1
BGG) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und wurde von dieser in Sicherheitshaft versetzt. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihm keine Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben worden sei und die veränderten Verhältnisse in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zu wenig berücksichtigt worden seien. Ausserdem erwähnt er, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ihm erst mit dem Endentscheid zugestellt worden sei.
2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
sowie Art. 107
StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Darunter fällt namentlich das Recht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen Stellung zu nehmen (Urteil 7B 410/2024 vom 24. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person (und der Staatsanwaltschaft) vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (Urteil 1B 236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.2). Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzung der Haft im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens angeordnet wird (vgl. Urteil 1B 429/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter Gehörsaspekten Anspruch auf eine mündliche Anhörung gehabt hätte.
2.3.1. Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3
BV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen (Urteil 7B 190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Befand sich die betroffene Person dagegen vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem sie ihren Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung rechtfertigt (Urteil 1B 375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3).
2.3.2. Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1
StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3
BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232
StPO).
Von Art. 232
StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232
StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw. vorzeitigem Strafvollzug) faktisch um eine Haftverlängerung. Für diese Konstellation sieht Art. 229 Abs. 3 lit. b
i.V.m. Art. 227 Abs. 6
StPO im Grundsatz das schriftliche Verfahren vor. Weshalb dies anders sein sollte, wenn nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern das Berufungsgericht über die Haft entscheidet, ist nicht einzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beschuldigte Person in den vorangehenden Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung hatte und sich die Berufungsinstanz bei ihrem Haftentscheid nicht auf andere
Haftgründe (im Sinne haftrelevanter neuer Fakten) beruft als jene, die den bisherigen Hafttiteln zugrunde lagen (vgl. zu Art. 227
StPO Urteile 7B 154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; 1B 413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Bei der angeordneten vorinstanzlichen Sicherheitshaft handelt es sich im Grunde genommen lediglich um eine Verlängerung der vorbestehenden Haft - wenn auch neu nicht mehr unter dem Titel des vorzeitigen Strafvollzugs, sondern unter demjenigen der Sicherheitshaft. Fraglich ist, ob dennoch ein Anwendungsfall von Art. 232 Abs. 1
StPO vorliegt.
2.3.4. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer in den vorgängigen Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung zu den Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gehabt hat. Dieser Teil des Prozesssachverhalts geht aus der angefochtenen Verfügung jedoch nicht hervor und er lässt sich auch anhand der von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten nicht restlos nachvollziehen.
Sofern in früheren Verfahren die Möglichkeit einer mündlichen Vernehmung zu den von der Vorinstanz angerufenen Haftgründen bestanden hat, beurteilt sich der Sachverhalt in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 lit. a
i.V.m. Art. 227
StPO. Demnach wäre das Verfahren grundsätzlich schriftlich, ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestünde nicht (Art. 227 Abs. 6
StPO; vgl. Urteile 7B 154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; 1B 413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Sollte sich die Vorinstanz jedoch erstmals auf die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr berufen, stünde der Anwendungsbereich von Art. 232 Abs. 1
StPO offen und müsste sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
2.3.5. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b
BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur enthalten. Diesen Vorgaben genügt die angefochtene Verfügung angesichts der dargestellten Unklarheiten im Prozesssachverhalt nicht. Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie auf eine mündliche Anhörung verzichtete. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
BGG aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Sachverhaltsfeststellungen trifft und gestützt darauf über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung neu befindet.
2.4. Ein weiterer Streitpunkt ist das Replikrecht.
2.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe E. 2.2 oben) umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 126 I 172 E. 3c; je mit Hinweisen). Dieses sog. Replikrecht besteht auch im Haftprüfungsverfahren (vgl. Urteil 7B 752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweis). Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person deshalb zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht bzw. das Berufungsgericht, welches die Haft anordnet, darüber entscheidet (Urteil 7B 535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.4.2. Vorliegend gab die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Haftanordnung. Der Beschwerdeführer liess sich am 17. Juni 2024 vernehmen, die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2024. In der Folge unterliess es die Vorinstanz, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zuzustellen und ihm die Möglichkeit einer allfälligen Replik zu geben. Stattdessen stellte sie ihm die Stellungnahme erst zusammen mit der angefochtenen Präsidialverfügung zu. Mit diesem Vorgehen bei gleichzeitigem Verzicht auf eine mündliche Anhörung (vgl. E. 3.1 unten) hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2.5.
2.5.1. Unter formellen Gesichtspunkten wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz abschliessend eine ungenügende Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und somit eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor. Sie gehe von einem überholten Sachverhalt aus, indem sie den Umstand, dass es zu einer einvernehmlichen Scheidung gekommen sei und er in ein Kontakt- und Rayonverbot zugunsten der Privatklägerin eingewilligt habe, unberücksichtigt lasse.
2.5.2. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz setzt sich, wenn auch kurz, mit der Scheidung auseinander und kommt zum Schluss, dass diese keinen relevanten Einfluss auf die Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr habe. Damit hat sie, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). In formeller Hinsicht hat sie damit ihre Begründungspflicht eingehalten, selbst wenn die angegebene Begründung falsch sein sollte (vgl. Urteil 7B 186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.6. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung teilweise als begründet. Während die Vorinstanz über volle Kognition verfügt, ist jene des Bundesgerichts beschränkt (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG). Für die Prüfung der vorliegend umstrittenen Haftgründe der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr sind nicht nur Rechts- sondern auch Sachverhaltsfragen bedeutsam, darunter die Würdigung von Gutachten. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht fällt daher ausser Betracht (vgl. Urteile 7B 190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3; 6B 105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.6; je mit Hinweisen). Dementsprechend ist auf die Rügen des Beschwerdeführers in der Sache, namentlich die Frage, ob die Vorinstanz die Haftgründe nach Würdigung der Scheidungskonvention anders hätte beurteilen müssen, nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Vornahme der nötigen Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und nach Gewährung des Replikrechts neu zu entscheiden haben, ob die strafprozessualen Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Der neue Entscheid der Vorinstanz hat mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
StPO) raschestmöglich - das heisst spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik (Art. 227 Abs. 5
StPO analog) oder allenfalls innert 48 Stunden seit Zuführung zur mündlichen Verhandlung (Art. 232 Abs. 2
StPO) - zu ergehen. Sollte die Vorinstanz eine mündliche Anhörung als notwendig erachten, wäre dem Replikrecht mit deren Durchführung im Übrigen Genüge getan.
Eine Haftentlassung durch das Bundesgericht kommt unter den gegebenen Umständen, wo eine materiell-rechtliche Prüfung der Beschwerde ausgeschlossen ist, nicht in Betracht (vgl. Urteile 7B 535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 7B 190/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dem diesbezüglichen Gesuch kann deshalb nicht entsprochen werden.
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. In diesem Umfang wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Bezüglich des Begehrens um sofortige Haftentlassung ist es gestützt auf Art. 64
BGG zu bewilligen. Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
und Art. 64 Abs. 1
BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer nach Art. 68 Abs. 2
BGG eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten, wobei diese aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss seiner Verteidigerin auszuzahlen ist. Im Übrigen ist die Verteidigerin aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Stefanie Torres, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Advokatin Stefanie Torres wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 793/2024
Urteil vom 31. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Stefanie Torres,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2024 (SB230545-O/Z6/tm).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. April 2023 wegen mehrfacher Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 303 Tage durch Haft erstanden waren. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
A.b. A.________ erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung |
||||||
| Auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen kann die Hauptverhandlung zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: | ||||||
| in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder | ||||||
| in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden. | ||||||
| Für die Entscheidung ist zuständig: | ||||||
| bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung: die Verfahrensleitung; | ||||||
| nach Eröffnung der Hauptverhandlung: das Gericht. [1] | ||||||
| Lehnt die Verfahrensleitung den Antrag über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Der Antrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. [2] | ||||||
| Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar. | ||||||
| Bei einer Zweiteilung dürfen die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nur im Falle eines Schuldspruchs zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, es sei denn, dass sie für die Frage des objektiven oder subjektiven Tatbestandes von Bedeutung sind. | ||||||
| Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
B.
Am 11. Juni 2024 ging beim Obergericht eine E-Mail der Gewaltschutzabteilung der Kantonspolizei Zürich ein, wonach am 20. Juni 2024 das provisorische Strafende erreicht werde und theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass A.________ dann auf freien Fuss gesetzt werden könnte, weshalb sich beim möglicherweise behandlungsbedürftigen Beschuldigten die Frage der Sicherheitshaft stelle. Gleichentags wurden die Parteien vom Obergericht eingeladen, zur Frage der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Nachdem die Stellungnahmen eingegangen waren, wurde A.________ mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 formell in Sicherheitshaft versetzt, wobei diese bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz befristet wurde.
C.
Gegen die vorinstanzliche Haftanordnung erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er verlangt, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien anstelle der Haft geeignete Ersatzmassnahmen, namentlich Electronic Monitoring, anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft bis am 31. August 2024 zu befristen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass ihm keine Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben worden sei und die veränderten Verhältnisse in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zu wenig berücksichtigt worden seien. Ausserdem erwähnt er, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ihm erst mit dem Endentscheid zugestellt worden sei.
2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
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| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter Gehörsaspekten Anspruch auf eine mündliche Anhörung gehabt hätte.
2.3.1. Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
||||||
| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
2.3.2. Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
||||||
| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
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| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
Von Art. 232
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
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| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
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| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft |
||||||
| Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft. | ||||||
| Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich: | ||||||
| ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226; | ||||||
| bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
Haftgründe (im Sinne haftrelevanter neuer Fakten) beruft als jene, die den bisherigen Hafttiteln zugrunde lagen (vgl. zu Art. 227
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
2.3.3. Bei der angeordneten vorinstanzlichen Sicherheitshaft handelt es sich im Grunde genommen lediglich um eine Verlängerung der vorbestehenden Haft - wenn auch neu nicht mehr unter dem Titel des vorzeitigen Strafvollzugs, sondern unter demjenigen der Sicherheitshaft. Fraglich ist, ob dennoch ein Anwendungsfall von Art. 232 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
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| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
2.3.4. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer in den vorgängigen Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung zu den Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gehabt hat. Dieser Teil des Prozesssachverhalts geht aus der angefochtenen Verfügung jedoch nicht hervor und er lässt sich auch anhand der von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten nicht restlos nachvollziehen.
Sofern in früheren Verfahren die Möglichkeit einer mündlichen Vernehmung zu den von der Vorinstanz angerufenen Haftgründen bestanden hat, beurteilt sich der Sachverhalt in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 lit. a
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft |
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| Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft. | ||||||
| Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. | ||||||
| Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich: | ||||||
| ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226; | ||||||
| bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
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| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
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| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
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| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
2.3.5. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 112 Eröffnung der Entscheide |
||||||
| Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: | ||||||
| die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; | ||||||
| die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; | ||||||
| das Dispositiv; | ||||||
| eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. | ||||||
| Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. [1] Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. | ||||||
| Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. | ||||||
| Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 112 Eröffnung der Entscheide |
||||||
| Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: | ||||||
| die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; | ||||||
| die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; | ||||||
| das Dispositiv; | ||||||
| eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. | ||||||
| Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. [1] Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. | ||||||
| Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. | ||||||
| Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
2.4. Ein weiterer Streitpunkt ist das Replikrecht.
2.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe E. 2.2 oben) umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 126 I 172 E. 3c; je mit Hinweisen). Dieses sog. Replikrecht besteht auch im Haftprüfungsverfahren (vgl. Urteil 7B 752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweis). Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person deshalb zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht bzw. das Berufungsgericht, welches die Haft anordnet, darüber entscheidet (Urteil 7B 535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.4.2. Vorliegend gab die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Haftanordnung. Der Beschwerdeführer liess sich am 17. Juni 2024 vernehmen, die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2024. In der Folge unterliess es die Vorinstanz, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zuzustellen und ihm die Möglichkeit einer allfälligen Replik zu geben. Stattdessen stellte sie ihm die Stellungnahme erst zusammen mit der angefochtenen Präsidialverfügung zu. Mit diesem Vorgehen bei gleichzeitigem Verzicht auf eine mündliche Anhörung (vgl. E. 3.1 unten) hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2.5.
2.5.1. Unter formellen Gesichtspunkten wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz abschliessend eine ungenügende Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und somit eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor. Sie gehe von einem überholten Sachverhalt aus, indem sie den Umstand, dass es zu einer einvernehmlichen Scheidung gekommen sei und er in ein Kontakt- und Rayonverbot zugunsten der Privatklägerin eingewilligt habe, unberücksichtigt lasse.
2.5.2. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz setzt sich, wenn auch kurz, mit der Scheidung auseinander und kommt zum Schluss, dass diese keinen relevanten Einfluss auf die Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr habe. Damit hat sie, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). In formeller Hinsicht hat sie damit ihre Begründungspflicht eingehalten, selbst wenn die angegebene Begründung falsch sein sollte (vgl. Urteil 7B 186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.6. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung teilweise als begründet. Während die Vorinstanz über volle Kognition verfügt, ist jene des Bundesgerichts beschränkt (vgl. Art. 97 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
3.
3.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Vornahme der nötigen Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und nach Gewährung des Replikrechts neu zu entscheiden haben, ob die strafprozessualen Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Der neue Entscheid der Vorinstanz hat mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 5 Beschleunigungsgebot |
||||||
| Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. | ||||||
| Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 227 Haftverlängerungsgesuch |
||||||
| Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. | ||||||
| Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen. | ||||||
| Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen. | ||||||
| Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. | ||||||
| Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht |
||||||
| Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. | ||||||
| Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. | ||||||
Eine Haftentlassung durch das Bundesgericht kommt unter den gegebenen Umständen, wo eine materiell-rechtliche Prüfung der Beschwerde ausgeschlossen ist, nicht in Betracht (vgl. Urteile 7B 535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 7B 190/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dem diesbezüglichen Gesuch kann deshalb nicht entsprochen werden.
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. In diesem Umfang wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Bezüglich des Begehrens um sofortige Haftentlassung ist es gestützt auf Art. 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Stefanie Torres, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Advokatin Stefanie Torres wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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