Tribunal federal
{T 0/2}
2A.115/2003 /kil
Urteil vom 31. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Emil Robert Meier, Regensbergstrasse 3, Postfach 153,
8157 Dielsdorf,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Kammer, vom 29. Januar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________, geb. Am ... 1956, ursprünglich türkischer Staatsangehöriger, reiste 1989 in die Schweiz ein, wobei er seine Ehefrau mit den sieben gemeinsamen Kindern in der Türkei zurückliess. Später lebten die Kinder bei den Grosseltern väterlicherseits. Nach der Scheidung der Ehe heiratete X.________ 1994 eine Schweizerin und wurde 1999 erleichtert eingebürgert.
1.2 Nach einem ersten erfolglosen Begehren um Nachzug dreier Kinder im Jahre 2000 stellte X.________ am 15. Januar 2001 nochmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die gleichen drei Kinder. Am 11. Juli 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 29. Januar 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, eine gegen den Regierungsratsentscheid vom 10. Juli 2002 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ ab.
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2003 an das Bundesgericht stellt X.________ den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei seinen drei Kindern wie beantragt die Einreise zum Verbleib beim Vater zu bewilligen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatskanzlei (für den Regierungsrat) des Kantons Zürich und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung IMES schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig, wenn ein Anspruch auf die streitige ausländerrechtliche Bewilligung besteht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3



IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
2.2 Das Bundesgericht ist lediglich an die Begehren der Parteien, nicht aber an die Begründung dieser Begehren gebunden (Art. 114

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt das Nachzugsrecht nach Art. 17 Abs. 2


IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.2 Die Vorinstanz hat die Betreuungsverhältnisse eingehend untersucht und sorgfältig abgewogen. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit den Akten - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie darauf, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681; in Kraft getreten am 1. Juni 2002) fielen, hätten ein unbedingtes Nachzugsrecht für ihre Kinder, das nicht vom Vorliegen einer vorrangigen Beziehung abhänge. Im Vergleich dazu werde er als Schweizer vom angefochtenen Entscheid benachteiligt.
4.2 Mit dieser Problematik hat sich das Bundesgericht in BGE 129 II 249 ausführlich auseinander gesetzt. Daraus ergibt sich, dass das Freizügigkeitsabkommen auf Sachverhalte, die einen Vertragsstaat rein intern betreffen, nicht anwendbar ist. Es gilt nur für grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen den Vertragsstaaten (BGE 129 II 249 E. 3 und 4 S. 256 ff.). Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann.
4.3 Das Bundesgericht hat es sodann abgelehnt, im Hinblick auf eine allfällige Benachteiligung von Schweizern einen Ausgleich über das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot zu schaffen. Es hat dazu festgehalten, falls eine Verfassungsverletzung vorliege, könne es eine solche mit Blick auf Art. 191

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
|
1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
5.
Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Bundesrecht nicht, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |

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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |

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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

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1 | Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
2 | Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. |
3 | Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. |
4 | Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: