[AZA 7]
C 96/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 31. Juli 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
N.________, 1943, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- N.________ bezog ab 1. August 1999 in einer dritten unmittelbar an die zweite anschliessenden Leistungsrahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Gemäss den Taggeldabrechnungen vom 21. Oktober 1999 für die Monate August und September 1999 betrug der versicherte Verdienst Fr. 6434.-. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 hatte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI auf Ersuchen des Versicherten die Verdienstberechnung erläutert.
Danach umfasste der Bemessungszeitraum die Monate Juli 1998 bis April 1999 sowie den Juni und Juli 1999.
B.- Auf Beschwerde des N.________ setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den versicherten Verdienst aufgrund der von Oktober 1998 bis Februar 1999 erzielten beitragspflichtigen Einkommen sowie dem für Juni 1999 abgerechneten Zwischenverdienst und den entsprechenden anrechenbaren Kompensationszahlungen ab 1. August 1999 auf Fr. 7718.- fest (Entscheid vom 28. Februar 2001).
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
N.________ verzichtet in seiner Stellungnahme auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen die Arbeitslosenkasse.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegt der versicherte Verdienst für die am 1. August 1999 beginnende dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die in diesem Zusammenhang massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.- Die Vorinstanz hat den versicherten Verdienst für die ab 1. August 1999 laufende dritte Leistungsrahmenfrist aufgrund der in den fünf Monaten Oktober 1998 bis Februar 1999 erzielten beitragspflichtigen Einkommen sowie dem für Juni 1999 abgerechneten Zwischenverdienst und den entsprechenden anrechenbaren Kompensationszahlungen (vgl. Art. 23 Abs. 4
AVIG und BGE 125 V 487 f. Erw. 4c/aa; ferner AM/ALV-Praxis 2000/3 Blatt 4/1-3) ermittelt. Die im letzten Monat der Beitragsrahmenfrist verdienten Fr. 300.- hat das kantonale Gericht mit der Begründung nicht berücksichtigt, dieser Betrag sei gemäss Art. 40
AVIV nicht versichert.
Diese Betrachtungsweise verkennt, wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Aufsichtsbehörde zu Recht unter Hinweis auf das Urteil E. vom 14. Juli 2000 (C 119/00) geltend macht, dass es sich bei dem in Art. 40
AVIV festgelegten Grenzbetrag von Fr. 500.- um einen (über den Bemessungszeitraum gemittelten) Durchschnittswert handelt (BGE 121 V 174 f. Erw. 4c/bb am Ende). Diese Verordnungsbestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen im nicht veröffentlichten Urteil E. vom 4. August 1993 (C 94/92) als verfassungs- und gesetzmässig bezeichnet (vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 115 Rz 299 f.).
3.- Ist nach dem Gesagten dem seco darin beizupflichten, dass auch der (Beitrags-)Monat Juli 1999 in den Bemessungszeitraum fällt, kann der Aufsichtsbehörde insofern nicht gefolgt werden, als sie den versicherten Verdienst aufgrund der in den Monaten November 1998 bis Februar 1999 erzielten Einkommen sowie der Zwischenverdienste und Kompensationszahlungen für Juni und Juli 1999 ermittelt haben will. Dies widerspricht der Verwaltungspraxis, wonach von der Regel des hier anwendbaren Art. 37 Abs. 3ter
AVIV abgewichen werden kann, wenn der Durchschnittslohn aus längstens zwölf Monaten für den Versicherten günstiger ist und mindestens um 10 Prozent vom Durchschnittslohn der (grundsätzlich massgebenden) letzten sechs Beitragsmonate abweicht (AM/ALV-Praxis 99/2 Blatt 10/2; vgl. auch BGE 125 V 57 Erw. 5b/bb). Die Voraussetzungen für eine solche Ausdehnung der zeitlichen Bemessungsgrundlage sind hier offensichtlich erfüllt bei, nach Lage der Akten, beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 99'272. 80 für die Zeit vom 19. Januar bis 31. Dezember 1998 und Fr. 17'333. 34 für Januar/ Februar 1999 sowie Fr. 2300.- Zwischenverdienst und Kompensationszahlungen von sicher weniger als Fr. 1500.- für Juni/Juli 1999.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die am 1. August 1999 eröffnete dritte Leistungsrahmenfrist neu zu berechnen haben und danach das Taggeld festsetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 28. Februar 2001
und die Verfügung vom 21. Oktober 1999 (Taggeldabrechnungen
für August und September 1999) aufgehoben werden
und die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Horgen und
Meilen, und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
C 96/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 31. Juli 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
N.________, 1943, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- N.________ bezog ab 1. August 1999 in einer dritten unmittelbar an die zweite anschliessenden Leistungsrahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Gemäss den Taggeldabrechnungen vom 21. Oktober 1999 für die Monate August und September 1999 betrug der versicherte Verdienst Fr. 6434.-. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 hatte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI auf Ersuchen des Versicherten die Verdienstberechnung erläutert.
Danach umfasste der Bemessungszeitraum die Monate Juli 1998 bis April 1999 sowie den Juni und Juli 1999.
B.- Auf Beschwerde des N.________ setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den versicherten Verdienst aufgrund der von Oktober 1998 bis Februar 1999 erzielten beitragspflichtigen Einkommen sowie dem für Juni 1999 abgerechneten Zwischenverdienst und den entsprechenden anrechenbaren Kompensationszahlungen ab 1. August 1999 auf Fr. 7718.- fest (Entscheid vom 28. Februar 2001).
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
N.________ verzichtet in seiner Stellungnahme auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen die Arbeitslosenkasse.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegt der versicherte Verdienst für die am 1. August 1999 beginnende dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die in diesem Zusammenhang massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.- Die Vorinstanz hat den versicherten Verdienst für die ab 1. August 1999 laufende dritte Leistungsrahmenfrist aufgrund der in den fünf Monaten Oktober 1998 bis Februar 1999 erzielten beitragspflichtigen Einkommen sowie dem für Juni 1999 abgerechneten Zwischenverdienst und den entsprechenden anrechenbaren Kompensationszahlungen (vgl. Art. 23 Abs. 4
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40 [1] Mindestgrenze des versicherten Verdienstes - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
||||||
| Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
Diese Betrachtungsweise verkennt, wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Aufsichtsbehörde zu Recht unter Hinweis auf das Urteil E. vom 14. Juli 2000 (C 119/00) geltend macht, dass es sich bei dem in Art. 40
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40 [1] Mindestgrenze des versicherten Verdienstes - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
||||||
| Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 115 Rz 299 f.).
3.- Ist nach dem Gesagten dem seco darin beizupflichten, dass auch der (Beitrags-)Monat Juli 1999 in den Bemessungszeitraum fällt, kann der Aufsichtsbehörde insofern nicht gefolgt werden, als sie den versicherten Verdienst aufgrund der in den Monaten November 1998 bis Februar 1999 erzielten Einkommen sowie der Zwischenverdienste und Kompensationszahlungen für Juni und Juli 1999 ermittelt haben will. Dies widerspricht der Verwaltungspraxis, wonach von der Regel des hier anwendbaren Art. 37 Abs. 3ter
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) [1] |
||||||
| Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. [2] | ||||||
| Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. [3] | ||||||
| Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. [4] | ||||||
| Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: | ||||||
| die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird; | ||||||
| der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203). | ||||||
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die am 1. August 1999 eröffnete dritte Leistungsrahmenfrist neu zu berechnen haben und danach das Taggeld festsetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 28. Februar 2001
und die Verfügung vom 21. Oktober 1999 (Taggeldabrechnungen
für August und September 1999) aufgehoben werden
und die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, Sektion Horgen und
Meilen, und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AVIG 23
AVIV 37
AVIV 40
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
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| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) [1] |
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| Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. [2] | ||||||
| Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. [3] | ||||||
| Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. [4] | ||||||
| Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: | ||||||
| die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird; | ||||||
| der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40 [1] Mindestgrenze des versicherten Verdienstes - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
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| Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
Pra