Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 147/2016
Urteil vom 31. Mai 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Felix Moppert,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 18. Januar 2016.
Erwägungen:
1.
A.________ (geb. 1992; hiernach: A.________) ist türkischer Staatsbürger. Im Jahr 2008 wurde ein von seinem Vater gestelltes Familiennachzugsgesuch ihn betreffend rechtskräftig abgewiesen. Am 4. Mai 2011 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung ein, um im Betrieb seines Vaters arbeiten zu können. Dabei gab er an, die schwedische Staatsangehörigkeit zu besitzen und legte eine aus Schweden stammende "Identitetskort" vor. Als Wohnsitz gab er Weil am Rhein (Deutschland) an. In der Folge wurde ihm eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ausgestellt. Am 14. Mai 2012 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er wiederum angab, schwedischer Staatsbürger zu sein, und Kopien der schwedischen "Identitetskort" und seiner Grenzgängerbewilligung EU/EFTA einreichte. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Aufgrund der Mutation der Wohnadresse und weiterer Abklärungen stellte das Migrationsamt fest, dass A.________ nicht schwedischer, sondern türkischer Staatsbürger ist und in Deutschland nie amtlich gemeldet war.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement blieb erfolglos (Entscheid vom 28. April 2015). Mit Urteil vom 18. Januar 2016 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den von A.________ gegen den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ebenfalls ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Februar 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und von der Wegweisung abzusehen.
2.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.
3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, so ist diese gestützt auf die oben genannte Bestimmung zu entziehen bzw. zu widerrufen, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (Urteil 2C 96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2).
3.3. Vorliegend ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) von Anfang an nie gegeben waren, weil er als türkischer Staatsbürger nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist der Irrtum der Behörden bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 14. Mai 2012 begründet worden. In diesem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesuch habe er als Staatsangehörigkeit "Schweden" angegeben. Gleichzeitig habe er dem Gesuch eine Kopie seiner bis zum 31. Mai 2016 gültigen Grenzgängerbewilligung EU/EFTA vom 1. Juni 2011, welche ihn ebenfalls als schwedischen Staatsangehörigen ausweise, wie auch eine Kopie seiner schwedischen "Identitetskort" beigelegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gesuch sei nicht von ihm selber, sondern von einem Freund der Familie ausgefüllt worden, welcher davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei schwedischer Staatsbürger. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat sich der Beschwerdeführer falsche Angaben seines Vertreters gegenüber den Behörden anrechnen zu lassen (vgl. Urteil 2C 1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1).
Den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ausstellung der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA den Irrtum betreffend die Angabe der Nationalität bemerkt und daraufhin die Einwohnerdienste darüber informiert hat. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, bei der Einreichung des Gesuchs um Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung die gleichen Unterlagen einzureichen und sich erneut als schwedischer Staatsbürger auszugeben. Dem Beschwerdeführer hat nicht entgehen können, dass die von ihm unterzeichneten Unterlagen ihn als schwedischen Staatsbürger bezeichneten und die Behörde ihm nur aus diesem Grund eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilten. Er musste sich bewusst sein, dass er als türkischer Staatsbürger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen hat. Folglich musste er mit dem Widerruf der Bewilligung rechnen, sobald entdeckt würde, dass ihm diese fälschlicherweise erteilt worden war.
Dass ihm die Vorinstanz unter den genannten Umständen den Vertrauensschutz auf den Bestand der unter falschen Angaben erhaltenen Bewilligung abgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Appellationsgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.4. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung des Freundes der Familie sowie eines Mitarbeiters der Einwohnerdienste verzichten, ohne in Willkür zu verfallen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin keine Rede sein.
3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung auch als verhältnismässig. Der heute 23-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seinem 19. Lebensjahr in seinem Heimatland Türkei gelebt und ist mit den dortigen sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, keine Chancen zu haben, sich in der Türkei wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Dass die wirtschaftlichen Aussichten in der Türkei nicht den schweizerischen Verhältnissen entsprechen, lässt eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Zudem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich zwischenzeitlich spezifische Qualifikationen erarbeitet zu haben; diese dürften ihm die Wiedereingliederung in der Türkei erleichtern. Der noch junge Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos und bei guter Gesundheit. Insgesamt dürfte ihn ein Neuanfang in der Türkei nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen.
3.6. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist somit bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry