Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 484/2014
Urteil vom 31. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde Entlebuch,
handelnd durch den Gemeinderat Entlebuch, Postfach 164, 6162 Entlebuch, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Beat Mühlebach,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdegegnerin,
Schätzungskommission des Kantons Luzern, Präsident Mathias Birrer, Alpenquai 28a, 6005 Luzern.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 7. Mai 1997 genehmigte der Gemeinderat Entlebuch den Gestaltungsplan Wilgut. Der Gestaltungsplan sah zur Erschliessung des Gebiets Wilgut den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 155 (neue Wilgutstrasse) mit Einmündung in die Kantonsstrasse vor. Der Gemeinderat hielt in seinem Entscheid fest, dass die Erschliessung über die alte Wilgutstrasse unbefriedigend sei, weil diese schmal und steil sei und die Einfahrt in die Kantonsstrasse gefährlich. Es sei deshalb vorgesehen, die alte Wilgutstrasse für den Fahrzeugverkehr zu sperren, mit Ausnahme der vier untersten Parzellen im Einmündungsbereich. Das gesamte Gebiet werde somit künftig über die neue Wilgutstrasse erschlossen. Die damalige Eigentümerin der Parzelle, die B.________, sicherte diesbezüglich den Eigentümern der im Gebiet Wilgut/Bodenmatt gelegenen und bereits über die alte Wilgutstrasse erschlossenen Wohnbauten zu, dass sie an die neue Quartierstrasse keine Bau- oder Einkaufsbeiträge zu leisten hätten.
Nach der Genehmigung des Gestaltungsplans erstellte die B.________ die neue Wilgutstrasse auf ihrem Grundstück. Das Gestaltungsplangebiet wurde in der Folge parzelliert und weitgehend überbaut. Die Parzelle Nr. 155 wurde später zusammen mit der neuen Strassenparzelle Nr. 1883 zunächst von der C.________ erworben, welche sie am 12. Juni 2002 an die A.________ verkaufte.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2007 erklärte der Gemeinderat Entlebuch die neue Wilgutstrasse öffentlich. Diese umfasst nach den aktuellen Strassenbezeichnungen jenen Teil der im Quartierplangebiet neu erbauten Strassen, welcher die Kantonsstrasse direkt mit der alten Wilgutstrasse verbindet. Aufgrund einer Parzellarmutation ist dies heute die Parzelle Nr. 1944, während die Parzelle Nr. 155 nur noch den weiter oben am Hang liegenden Wilgutrain und den Wilgutweg umfasst. Der Regierungsrat genehmigte den kommunalen Entscheid mit Beschluss vom 3. Juli 2007 und erteilte der Einwohnergemeinde Entlebuch das Enteignungsrecht bezüglich der neuen Wilgutstrasse.
Da eine Einigung über die Enteignungsentschädigung nicht zustande kam, beantragte die Gemeinde die Einleitung des Schätzungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung. Mit Entscheid vom 7. Mai 2008 wies die Schätzungskommission des Kantons Luzern der Einwohnergemeinde Entlebuch den vorzeitigen Besitz an der Parzelle Nr. 1944 zu. Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 verpflichtete sie die Gemeinde zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 223'371.-- mit abgestufter Zinszahlung ab dem 8. Juni 2008, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und verpflichtete sie weiter, der A.________ eine Parteientschädigung auszurichten.
Das Kantonsgericht Luzern hiess mit Urteil vom 1. September 2014 eine von der Gemeinde Entlebuch dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung gut, im Übrigen wies es die Beschwerde jedoch ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2014 beantragt die Gemeinde Entlebuch, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Schätzungskommission zurückzuweisen. Eventualiter sei die Enteignungsentschädigung zu erlassen oder zu reduzieren.
Die Schätzungskommission und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über eine formelle Enteignung nach kantonalem Recht und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Das Kantonsgericht hielt einleitend fest, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass sich bereits alle mit der neuen Wilgutstrasse erschlossenen bzw. noch zu erschliessenden Grundstücke eingekauft hätten. Die Beschwerdeführerin rügt dies als offensichtlich unzutreffend. Sie habe wiederholt vorgebracht, die Beschwerdegegnerin könne keine Einkaufsbeiträge geltend machen, weshalb ihr keine Enteignungsentschädigung zustehe. Mit ihrer Kritik übersieht die Beschwerdeführerin zum einen, dass sich die beiden Aussagen nicht ausschliessen. Zum andern ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgrund der Enteignung der neuen Wilgutstrasse (Parzelle Nr. 1944) entschädigungspflichtig ist (Art. 26 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
Quartierstrasse keine Bau- oder Einkaufsbeiträge leisten. Eine Entschädigung für die Strassenbaukosten sei somit für die Parzellen Nrn. 1632, 158 und 311 zu leisten. Gestützt auf die Grundstücksfläche, die Zonenzugehörigkeit und Ausnützung ergebe sich für diese drei Parzellen ein Anteil von insgesamt Fr. 223'370.76 der Erstellungskosten von Fr. 622'104.--.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Entschädigungspflicht entfalle bereits im Grundsatz aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4 hiernach). Zudem kritisiert sie die Erwägungen der Vorinsanz betreffend die Anwartschaften auf Einkaufsbeiträge (vgl. E. 5 hiernach) und die Strassenerstellungskosten (vgl. E. 6 hiernach).
3.2. Handelt es sich wie hier um eine nach kantonalem Recht festgesetzte Enteignungsentschädigung, so überprüft das Bundesgericht frei, ob die Regeln des kantonalen Rechts (oder die von den kantonalen Behörden zur Lückenfüllung angewendeten Regeln) dem in Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe von Vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung, weil ihr Vorgehen missbräuchlich im Sinne von § 24 kEntG gewesen sei. Gemäss dieser Bestimmung sind Rechte und Ansprüche, die widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, um einen Vorteil zu erwirken, nicht zu entschädigen.
Das Kantonsgericht hielt dazu fest, die Beschwerdegegnerin habe die Parzellen Nr. 155 und 1883 am 11. Juni 2002 von der C.________ für Fr. 25'725.10 gekauft. Sie sei damit rechtmässige Eigentümerin geworden. Ob der Preis marktkonform gewesen sei, spiele für den Entschädigungsanspruch keine Rolle. Dass ein Unternehmen eine Investition mit Gewinnerzielungsabsicht tätige, sei an sich nicht missbräuchlich. Weiter habe die Gemeinde die Beschwerdegegnerin erst rund ein halbes Jahr nach dem Kauf über das angestrebte Verkehrskonzept orientiert. Mithin sei die Öffentlicherklärung und die damit verbundene Enteignung zum Zeitpunkt des Kaufs nicht absehbar gewesen. Daran ändere auch nichts, dass das Verkehrskonzept bereits zusammen mit dem Gestaltungsplan Wilgut genehmigt wurde, denn die Umsetzung des Verkehrskonzepts sei nicht von einer Öffentlicherklärung und einer Enteignung ausgegangen. Von einem missbräuchlichen Handeln könne nicht gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das Kantonsgericht habe offenbar übersehen, dass die Beschwerdegegnerin zwischen der alten und der neuen Wilgutstrasse eine Kette angebracht habe. Aus diesem Grund habe erst die mit der Enteignung einhergehende Entfernung dieser Kette die Umsetzung des Verkehrskonzepts erlaubt. Weiter sei festzuhalten, dass der Strassenbau mit dem Verkauf von Bauparzellen im Gestaltungsplangebiet finanziert worden sei und dass die Beschwerdegegnerin zunächst eine Entschädigungsforderung von Fr. 1'250'000.-- stellte, welche sie erst später reduziert habe. Diese Forderung werde mit Strassenbaukosten begründet, welche der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin entstanden und dieser von den Käufern der Bauparzellen bereits vergütet worden seien.
4.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Kauf einer Sache, die später enteignet wird, nicht von Vornherein als missbräuchlich qualifiziert werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kauf mit Gewinnabsicht getätigt wurde, wie dies im Übrigen bei einem Kauf durch eine Gesellschaft mit wirtschaftlichem Zweck geradezu typisch ist. Auch die Vorhersehbarkeit der Enteignung kann in dieser Hinsicht nicht ausschlaggebend sein, wäre ansonsten doch jeder Verkauf der Sache bis zum Zeitpunkt der Enteignung mit einem vollständigen Verlust des Entschädigungsanspruchs verknüpft und damit faktisch ausgeschlossen. Eine derartige Auslegung von § 24 kEntG stünde zur Eigentumsgarantie nach Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 25 - Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. |
Hieraus geht hervor, dass die im Hinblick auf die Enteignung erfolgte Begründung eines (dinglichen oder obligatorischen) Rechts und nicht dessen Übertragung im Vordergrund steht.
Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Umstände lassen die Auslegung von § 24 kEntG durch das Kantonsgericht nicht als willkürlich erscheinen. Nicht massgebend erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, wie der Strassenbau finanziert wurde, welchen Preis die Beschwerdegegnerin für die beiden Strassenparzellen bezahlte und welche Entschädigungsforderung sie im Schätzungsverfahren stellte. Eine allenfalls überhöhte Forderung ist zu reduzieren, sie führt jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher Entschädigung. Unbehelflich ist auch die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Tatsache (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die sinngemässe Rüge, das Kantonsgericht habe § 24 kEntG willkürlich angewendet, ist somit unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1. In Bezug auf die Parzelle Nr. 1632 hielt die Schätzungskommission in ihrem Entscheid fest, diese sei noch nicht überbaut und werde durch die alte Wilgutstrasse erschlossen. Dies habe sich sowohl anlässlich des Augenscheins als auch gestützt auf den GIS-Plan feststellen lassen. Entsprechend sei das Grundstück nicht vom Verzicht auf Bau- und Einkaufsbeiträge umfasst und habe grundsätzlich solche zu leisten. Das Kantonsgericht teilte diese Auffassung und sah entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin von der Erhebung weiterer Beweise ab. Zu ihrem Einwand, die Parzelle Nr. 1632 könne stattdessen über die Parzelle Nr. 1716 erschlossen werden, hielt es fest, im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission habe kein entsprechendes Zufahrtsrecht bestanden.
Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht entgegen, aus der Zusicherung über den Verzicht auf Bau- und Einkaufsbeiträge könne nicht abgeleitet werden, dass ein damals nicht überbautes Grundstück beitragspflichtig werde, auch wenn es, wie das Grundstück Nr. 1632, nach der Bebauung nicht über die neue Wilgutstrasse erschlossen werde. Inwiefern das Kantonsgericht mit der Feststellung, im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission habe kein entsprechendes Zufahrtsrecht bestanden, Bundesrecht verletzte, legt sie jedoch nicht dar (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Dass das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang von der Abnahme der offerierten Beweise (Augenschein und Befragung der Eigentümer der Grundstücke Nr. 1632 und 1716) absah, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Nachdem die Schätzungskommission bereits einen Augenschein durchgeführt und gestützt darauf Feststellungen zur Erschliessungssituation getroffen hatte, durfte das Kantonsgericht angesichts der sehr summarischen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin willkürfrei davon ausgehen, dass ein erneuter Augenschein keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen würde. Wenn die Beschwerdeführerin zudem ausführt, die beantragte Einvernahme hätte gezeigt, dass der Eigentümer der Parzelle 1716 der Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts zustimme, so übersieht sie, dass eine derartige Absichtserklärung gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht ausreicht.
5.2. Umstritten ist weiter, ob eine Anwartschaft auf Einkaufsbeiträge bezüglich der Parzelle Nr. 311 besteht, auf der sich eine Zivilschutzanlage sowie eine Schul- und Sportanlage befinden. Die Schätzungskommission bejahte dies und berechnete die darauf entfallenden Einkaufsbeiträge anhand der durchschnittlichen Fahrbewegungen. Da keine der Parteien dazu genaue Angaben machen konnte, legte die Schätzungskommission die Belastung der Wilgutstrasse nach Ermessen fest, wobei sie zum Vergleich ein Einfamilienhaus mit durchschnittlich 28 Fahrten wöchentlich heranzog. Für die Zivilschutzanlage rechnete sie mit 6 Fahrten pro Woche, verdoppelte diese indessen auf 12, zumal die Fahrten öfters mit Lastwagen erfolgen würden. Entsprechend dieser gegenüber einem Einfamilienhaus verminderten Inanspruchnahme der Wilgutstrasse reduzierte es die für die Berechnung der Einkaufsbeiträge relevante Grundstückfläche von 19'138 m2 auf 7'655 m2. Das Kantonsgericht schloss sich diesem Ergebnis an.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, die Zivilschutzbaute falle unter den Begriff der "Wohnbaute" und sei deshalb aufgrund der erwähnten Vereinbarung von Einkaufsbeiträgen befreit. Das Kantonsgericht führte dazu aus, nur weil die Zivilschutzanlage einem Teil der Bevölkerung in einer allfälligen Notsituation als vorübergehende Unterkunft dienen könne, werde sie nicht zu einer Wohnbaute. Im Übrigen werde sie für andere Zwecke genutzt (z.B. Truppenunterkunft, Materiallager). Im Anhang 1 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Entlebuch vom 1. Mai 2006 (BZR) sei sie entsprechend als Militärunterkunft aufgeführt. Ihrer Funktion entsprechend befinde sie sich zudem in der Zone für öffentliche Zwecke und nicht in einer Wohnzone. Diese Einschätzung der Vorinstanz entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff der Wohnbaute und ist nicht willkürlich. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, ein Ferienhaus diene ebenfalls nur dem vorübergehenden Aufenthalt und gelte trotzdem als Wohnbaute. Wie aus den vom Kantonsgericht herangezogenen Kriterien hervorgeht, lässt sich ein Ferienhaus nicht mit einer Zivilschutzanlage gleichsetzen.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem den Hinweis des Kantonsgerichts, 12 Fahrtbewegungen pro Woche seien eher grosszügig bemessen und dürften auch allfällige Fahrten zur Schul- und Sportanlage enthalten. Darin liege eine offensichtlich unrichtige Feststellung, da die Zufahrt zur Schul- und Sportanlage nicht über die Wilgutstrasse erfolge. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Kritik zweierlei. Zum einen spricht das Kantonsgericht nur von "allfälligen" Fahrten, hält also die Fahrten zur Schul- und Sportanlagen ohnehin nicht für entscheidend. Zum andern führt es in einer weiteren Erwägung an, dass sich die Annahme von 12 Fahrtbewegungen auch deswegen rechtfertige, weil diese öfters mit Lastwagen erfolgten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch ihre abschliessende Bemerkung, sie vertrete aufgrund eigener Feststellungen nach wie vor die Auffassung, dass durchschnittlich höchstens vier Fahrten pro Woche über die Wilgutstrasse erfolgten, konkretisiert sie nicht weiter. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
6.
6.1. Um die auf die Parzellen Nrn. 1632, 158 und 311 entfallenden Erschliessungsbeiträge und damit letztlich die Enteignungsentschädigung zu berechnen, bestimmte die Schätzungskommission die Erstellungskosten für die neue Wilgutstrasse. Da die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Rechnungsbelege keine zuverlässige Grundlage darstellten, nahm die Schätzungskommission anhand von Vergleichszahlen eine Schätzung vor (§ 48 Abs. 1 kEntG). Für die reinen Erstellungskosten (ohne Landwert) kam sie unter Berücksichtigung einer altersbedingten Abschreibung von 20 % auf einen Wert von Fr. 234.--/m2.
6.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, unbesehen auf diesen Wert abgestellt und seine Kognition in unzulässiger Weise eingeschränkt zu haben. Dies stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
6.3. Die Schätzungskommission hat zwei Augenscheine durchgeführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie den Zustand der Strasse gekannt und auch nicht übersehen hat, dass Deckbelag und Beleuchtung fehlten. Aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Schätzungskommission konnte das Kantonsgericht auf deren Schätzung abstellen, ohne Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Einwohnergemeinde Entlebuch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schätzungskommission des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold