Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.406/2002 /zga

Urteil vom 31. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
G.________ AG, Möhrlistrasse 29, Postfach, 8033 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand
Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch, Vorsteuerabzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 17. Juni 2002.

Sachverhalt:
A.
Die G.________ AG, Zürich, ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Bei einer im Mai 1999 bei der G.________ AG durchgeführten Kontrolle für die Steuerperioden 1995 bis 1998 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, diese habe Umsätze nicht deklariert und zu Unrecht Vorsteuern in Abzug gebracht. Gestützt darauf forderte sie mit Ergänzungsabrechnung vom 27. Mai 1999 von der G.________ AG insgesamt Fr. 11'072.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Die G.________ AG anerkannte die Mehrwertsteuerschuld im Umfang von Fr. 1'726.10 ("Umsatzdifferenzen"). Mit Entscheid vom 9. Februar 2000 hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, sie habe von der G.________ AG zu Recht Fr. 11'072.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins nachgefordert.
Eine von der G.________ AG dagegen gerichtete Einsprache vom 16. März 2000 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Februar 2001 ab und stellte fest, ihr Entscheid vom 9. Februar 2000 sei im Umfang von Fr. 1'726.05 in Rechtskraft erwachsen und die G.________ AG schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 noch Fr. 9'346.75 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 (mittlerer Verfall).
B.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die G.________ AG Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2002 im Sinne der Erwägungen teilweise (d.h. im Umfang von Fr. 19.20) gut und verpflichtete die G.________ AG im Übrigen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 11'052.80 nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997 zu bezahlen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2002 beantragt die G.________ AG dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben und ihr "die behauptete MWST-Schuld gutzuschreiben, soweit nicht ausdrücklich anerkannt". Weiter verlangt sie, es seien alle von ihr offerierten Beweise abzunehmen und bei Unklarheiten sei bei ihrem Geschäftsführer zurückzufragen. Zudem sei die Vorinstanz "zu beauftragen, ihre ungerechtfertigten Behauptungen formell" zurückzunehmen.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) und die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit noch keine Anwendung, stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und Art. 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.2 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
a  wem die Vorrichtungen gehören;
b  ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
c  ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2    Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
a  blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
b  bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.
der hier somit noch anwendbaren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV]; vgl. auch Art. 66 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
MWSTG; SR 641.20); die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige legitimiert, dieses Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
OG).
1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht verletzt worden ist.
2.
Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise abgenommen (angefochtenes Urteil Ziff. 4). Es ist nicht zu erkennen, was der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin neben den Ausführungen in ihrer Beschwerde zur Feststellung des Sachverhaltes noch beitragen könnte; die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag (Ziff. 2) denn auch nicht näher. Es kann dazu im Übrigen auf die Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen werden (Ziff. I.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Geschäftsautos Audi 100 (beide Jahrgang 1984, nach Angaben der Beschwerdeführerin 1983 und 1984). Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat festgestellt, diese würden sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke verwendet, und der Beschwerdeführerin einen Privatanteil Fahrzeuge als Eigenverbrauch aufgerechnet. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, beide Fahrzeuge seien nie für betriebsfremde Zwecke verwendet worden.
3.2 Bei Verwendung eines Geschäftsfahrzeuges für unternehmensfremde Zwecke ist eine Eigenverbrauchssteuer im Sinne von Art. 4 lit. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV geschuldet. Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Unternehmen Gegenstände entnimmt, die oder deren Bestandteile ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben und die er für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals verwendet (Art. 8 Abs. 1 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV).

Verwendet der Steuerpflichtige solche Gegenstände - die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen - sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung (laufend) zu kürzen (Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV). Wird der mit Vorsteuer belastete Gegenstand zu einem überwiegenden Teil für steuerbare Umsätze verwendet, kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und der Eigenverbrauch jährlich einmal versteuert werden (Art. 32 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV).
3.3 Nach der Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen kann der Steuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung tatsächlich ermitteln oder eine Pauschale zur Anwendung bringen (Merkblatt Nr. 4 vom 10. Februar 1995 bzw. 4a vom 27. Oktober 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 pro Fahrzeug als Eigenverbrauch bzw. Privatanteil pauschal das Minimum gemäss Merkblatt Nr. 4a von monatlich Fr. 150.-- aufgerechnet (48 Monate à Fr. 300.-- = Fr. 14'400.--, davon 6,5% = Fr. 936.--).
3.4 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss eigenen Angaben (im Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige vom Dezember 1994) verfüge die Beschwerdeführerin über kein eigenes Personal. Der alleinige Verwaltungsrat G.________ trete nach Aussen als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf, die ein Einmann-Betrieb sei. Es sei nicht zu sehen, weshalb sie über zwei Firmenfahrzeuge der gleichen Kategorie verfügen müsse; denn es könne während eines bestimmten Zeitraumes stets nur ein Fahrzeug geschäftlich genutzt werden. Nach ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin zwei Fahrzeuge benötigt, damit immer eines für Transporte zur Verfügung gestanden habe. Gemäss Handelsregistereintrag bezwecke sie indessen keine Transporte. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge auch für unternehmensfremde Zwecke, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, verwendet habe.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt diese tatsächlichen Feststellungen nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bereits anlässlich der Kontrolle bei der Beschwerdeführerin vom Mai 1999 festgestellt, diese verfüge über kein Personal. Die Beschwerdeführerin hat dies nie bestritten. Erst in der vorliegenden Beschwerde bringt sie vor, sie habe zwei Personen fix angestellt. Sie legt indessen weder dar, seit wann dies der Fall ist, noch belegt sie diese Behauptung. Auch für die Darstellung, sie habe laufend Projekte mit auswärtigen, freien Partnern durchgeführt, die auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen seien und die sich jederzeit autonom vom Geschäftsführer hätten bewegen können müssen, bleibt sie jeden Beleg schuldig. Insbesondere wird der angeführte Beizug von externen, oft ausländischen Spezialisten nicht belegt. Ihre in ihrer Einsprache noch aufgestellte, indessen nicht belegte Behauptung, ihr Geschäftsführer und seine Ehefrau verwendeten privat ausschliesslich, geschäftlich wenn immer möglich öffentliche Verkehrsmittel, hat sie im vorliegenden Verfahren denn auch nicht mehr wiederholt.

Auch die Annahme der Vorinstanz, die beiden Fahrzeuge seien für Transporte für Dritte - wie etwa die S.________ AG, welche ebenfalls bei der Beschwerdeführerin ihren Sitz hat, vom gleichen alleinigen Verwaltungsrat geführt wird und den Einkauf und Vertrieb von Gütern bezweckt - verwendet worden, erscheint nicht offensichtlich falsch. Dies schon deshalb, weil jene Gesellschaft (trotz der von der Beschwerdeführerin angeführten Einlagerung ihres Antiquitätenlagers) in den Steuerperioden 1995, 1996 und 1998 Umsätze (Antiquitätenverkäufe) deklariert und auch versteuert hat (Vernehmlassung S. 4). Insbesondere erstellte die Beschwerdeführerin aber keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Verwendung sowie die Betriebskosten der beiden Fahrzeuge. Dies muss indessen unter den gegebenen Umständen - personelle und örtliche Verflechtung der beiden Gesellschaften - verlangt werden, wenn sie behauptet, die Fahrzeuge seien ausschliesslich für ihre geschäftlichen Zwecke verwendet worden. Was sie in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht geeignet, ihre Behauptung zu belegen.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Bestimmungen über den Eigenverbrauch bzw. die gemischte Verwendung Vorsteuerkorrekturregeln darstellen, die es erlauben, einen Vorsteuerabzug, der sich nachträglich als ganz oder teilweise unzulässig erweist, rückgängig zu machen. Besteht der Steuerpflichtige daher trotz gegenteiliger Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, so hat er diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache - weil die Steuerbehörde anders als etwa die Strafverfolgungsbehörden über keine besonderen Sachverhaltsermittlungsbefugnisse verfügt - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266). Dies verkennt die Beschwerdeführerin.

Die Feststellung der Vorinstanz, die Fahrzeuge seien auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet worden, erscheint nicht offensichtlich falsch und bindet somit das Bundesgericht (s. vorstehend E. 1.3).
3.5 Bis am 31. Dezember 1995 war noch das Merkblatt Nr. 4 vom 10. Februar 1995 anwendbar. Dieses setzte indessen durch Verweis auf die Regeln bei der Direkten Bundessteuer in Ziffer 4 entsprechende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die Verwendung und die Kosten des Fahrzeuges voraus.

Erst das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Merkblatt Nr. 4a unterschied neu zwischen der Ermittlung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten aufgrund der tatsächlichen Kosten und der vereinfachten pauschalen Ermittlung.

Da die Beschwerdeführerin über die Verwendung (Fahrtenkontrolle) und die Betriebskosten der Fahrzeuge keinerlei Aufzeichnungen vornahm, brachte die Eidgenössische Steuerverwaltung für alle in Frage stehenden Jahre 1995 bis 1998 die Pauschalmethode zur Anwendung, wobei sie zugunsten der Beschwerdeführerin lediglich den Mindestansatz von monatlich Fr. 150.-- in Anschlag brachte. Indem die Vorinstanz diese Art der Berechnung bestätigte, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin bemerkt dazu denn auch nur, die Anwendung der Pauschalmethode sei hier falsch, ohne dies näher zu begründen. Es hätte ihr im Übrigen frei gestanden, dieser vereinfachten Ermittlung der Steuer dadurch zu entgehen, dass sie die tatsächlichen Fahrzeugkosten sowie die gefahrenen Kilometer anhand einer Fahrtenkontrolle ausgewiesen und belegt hätte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Nichtanerkennung verschiedener Vorsteuerabzüge.
4.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen u.a. für steuerbare Lieferungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug; Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV).

Die Rechnung des Leistungserbringers muss gemäss Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV folgende Angaben enthalten:
- seinen Namen und seine Adresse sowie die Nummer, unter der er im Register der (Mehrwert-)Steuerpflichtigen eingetragen ist (lit. a);
- Namen und Adresse des Empfängers der Lieferung oder Dienstleistung (lit. b);
- Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung (lit. c);
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung (lit. d);
- das Entgelt für die Lieferung oder Dienstleistung (lit. e);
- den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, darf der Steuerpflichtige nur den Steuersatz angeben (lit. f).
4.3 Die Vorinstanz verweigerte den Vorsteuerabzug zunächst für verschiedene Rechnungen der Swisscom, da diese nicht auf die Beschwerdeführerin lauten, sondern an eine andere Gesellschaft, nämlich die U.________ AG (in Liquidation seit dem 1. April 1999) adressiert sind. Name und Adresse des richtigen Leistungsempfängers seien unverzichtbare Angaben, die - um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen - gemäss Verwaltungspraxis und ihrer Rechtsprechung (Urteil SRK vom 25. März 2002 i.S. P.) auch mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht nachträglich verbessert werden könnten. Eine Nachbesserung (mittels Formular 1310) sei nur möglich, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlten:
- Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers;
- Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung;
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;
- Mehrwertsteuersatz;
- bei Rechnungen in ausländischer Währung der Mehrwertsteuersatz und/oder der Mehrwertsteuerbetrag in Schweizerfranken (bis Ende 2000).
4.3.1 Die Mehrwertsteuerverordnung und jetzt auch das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) enthalten keine Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung, die ein Steuerpflichtiger ausgestellt hat, berichtigt werden darf. Sie wird durch diese Erlasse aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Im System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug kommt der Rechnung indessen eine besondere, über den reinen Buchungsbeleg hinausgehende Bedeutung zu. Sie dient dem Empfänger der Leistung als Beleg, dass der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer abgerechnet hat, und soll dem steuerpflichtigen Empfänger die Möglichkeit verschaffen, die Steuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abzuziehen. Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV schreibt denn auch vor, dass auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers der Steuerpflichtige über seine Lieferung oder Dienstleistung eine den Anforderungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges genügende Rechnung ausfertigen muss.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung lässt gemäss ihrer Verwaltungspraxis die Berichtigung von Rechnungen für die Mehrwertsteuer zu. Die Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige enthält diesbezüglich Vorschriften. Danach hat der Kunde bei Erhalt der Rechnung zu kontrollieren, ob diese alle für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs notwendigen Angaben enthält. Ist die Rechnung mangelhaft, muss er sie zurückweisen, bevor er sie bezahlt hat. Nach der Bezahlung dürfen Rechnungen nicht mehr abgeändert werden z.B. durch Stornierung und Neuerstellung, da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt (Wegleitung 1997 Rz. 779a). Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet worden ist, beispielsweise infolge eines Rechenfehlers, der Anwendung eines unrichtigen Steuersatzes oder einer falschen Berechnungsgrundlage, ist nach der Wegleitung 1997 eine Korrektur durch eine formell richtige Nachbelastung resp. Gutschrift möglich. Diese bewirkt einen neuen Zahlungsfluss oder eine Verrechnung. In der Nachbelastung oder Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Der steuerpflichtige Leistungsempfänger hat eine entsprechende Korrektur des Vorsteuerabzugs
vorzunehmen. Unterbleibt die Berichtigung, sind allenfalls zu Unrecht oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse in voller Höhe geschuldet (Wegleitung 1997 Rz. 779b).

Diese durch die Verwaltung geschaffene Praxis, wonach fehlerhafte Rechnungen nachträglich noch berichtigt werden können, erscheint sinnvoll und praktikabel. Sie vermag sich formell auf Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV abzustützen, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Buchführung nähere Bestimmungen aufstellen kann. Sie ist indessen, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, (wie insb. Grundlagenirrtum oder Nichtigkeit des dem Geschäftsvorgang zu Grund liegenden Rechtsgeschäfts), beschränkt auf die in der Wegleitung 1997 ausdrücklich vorgesehenen Fälle (Urteil 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5/6a).
4.3.2 Auf den in Frage stehenden Rechnungen der Swisscom wird unbestrittenermassen nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Gesellschaft als Leistungsempfängerin ausgewiesen. Solche schwerwiegenden Fehler zählen klarerweise nicht zu den nach der oben dargelegten Praxis - ausnahmsweise - heilbaren Mängeln, in welchen Fällen die tatsächlichen Erbringer und Empfänger der Leistung grundsätzlich feststehen, hingegen einzelne der zusätzlich erforderlichen Angaben fehlen. Da die oben dargelegten formellen Anforderungen an die Rechnung mit einer gewissen Strenge anzuwenden sind (vgl. Urteil 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2 und 5), kann die Beschwerdeführerin keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Dieser wurde ihr von der Vorinstanz zu Recht verweigert.
4.4 Dasselbe gilt für die durch die Beschwerdeführerin beanstandete Verweigerung des Vorsteuerabzugs für verschiedene Anwaltsrechnungen. Auch diese sind an die U.________ AG adressiert. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3b/bb).
4.5 Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung der Vorsteuer um 50% auf Aufwendungen des Jahres 1995 für ihre Fahrzeuge wendet, ist die Beschwerde unbegründet, da sich diese Kürzung aus Art. 30 Abs. 2 lit. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
MWSTV in der vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung ergibt.
4.6 Die beanstandeten Rechnungen Lagerhaus A.________, Media Markt, B.________, Bootsvermietung, Stappung, C.________, Scierie D.________, E.________ Zollquittung, F.________ und H.________ sind entweder nicht belegt oder entsprechen nicht den erwähnten Formerfordernissen. Es kann dazu auf den angefochtenen Entscheid (E. 3b/cc und ee) sowie die Vernehmlassung (Ziff. II/4) verwiesen werden. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts beizufügen.
4.7 In Bezug auf die Rechnungen Eschenmoser und Vobis erscheint die Darstellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Firmenstempel erst nachträglich auf den Rechnungen angebracht, nicht als offensichtlich falsch (s. vorstehend E. 1.3). Denn der Steuerinspektor vermerkte in seinem Protokoll zu diesen beiden Rechnungen ausdrücklich, dass diese ohne Adresse seien. Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges ist daher auch hier nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen wiederum auf den angefochtenen Entscheid (E. II/3b,dd) verwiesen werden.
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine "Rechtsmittelbelehrung", wie sie die Abzüge für Akquisitions- und Reisespesen geltend machen müsse. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden. Rechtsberatung gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts. Die Vorinstanz ist zudem auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, diese Abzüge nachträglich noch vornehmen zu dürfen, mit zutreffender Begründung nicht eingetreten (angefochtenes Urteil E. 1d). Eine Verletzung von Bundesrecht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder geltend noch ist eine solche ersichtlich.

Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, "ungerechtfertigte Behauptungen ... zurückzunehmen".
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet letztendlich die Kostenauflage und die Verweigerung einer Parteientschädigung.
6.2 Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz entspricht den massgebenden Bestimmungen und erweist sich auch als angemessen. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
6.3 Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegte, vermag dies allein grundsätzlich die Verweigerung einer Parteientschädigung zu rechtfertigen; es kommt hinzu, dass auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel nur durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. dazu BGE 125 II 518 E. 5b). Eine Bundesrechtsverletzung bzw. ein Missbrauch oder ein Überschreiten des Ermessens ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
7.
Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten - (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
1    Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer.
2    Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.
OG).

Eine Parteientschädigung ist der nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2A.406/2002
Date : 31. März 2003
Published : 06. Mai 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.406/2002 /zga Urteil vom 31. März


Legislation register
MWSTG: 66  93  94
MWSTV: 4  8  28  29  30  32  47  54
OG: 103  104  105  156
BGE-register
121-II-257 • 125-II-518
Weitere Urteile ab 2000
2A.406/2002 • 2A.546/2000
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