Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 6/2019

Urteil vom 31. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2018 (BK 18 466).

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. A.________ wurde am 18. Februar 2018 in Frankreich verhaftet und am 20. März 2018 in die Schweiz überführt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland des Kantons Bern ordnete am 23. März 2018 Untersuchungshaft an. Am 8. Juni 2018 wies es das von A.________ am 23. Mai 2018 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 9. Juli 2018 ab, woraufhin A.________ ans Bundesgericht gelangte. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil 1B 366/2018 vom 22. August 2018 ebenfalls ab.
Am 24. Oktober 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 hiess das Obergericht eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde jedoch ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. Januar 2019 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei im Umfang seines Unterliegens aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Haftverlängerung um sechs Monate für widerrechtlich zu erklären.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.111
StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die Haftverlängerung von sechs Monaten widerrechtlich sei. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a S. 255; Urteil 1C 504/2016 vom 19. Oktober 2017; je mit Hinweisen). Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik Kritik vorträgt, die er bereits in seiner Beschwerde hätte vorbringen können, ist darauf nicht einzugehen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286 mit Hinweis). Dies betrifft insbesondere seine Ausführungen zu den angeblichen weiteren Versäumnissen und Gehörsverletzungen der Staatsanwaltschaft.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) durch das Obergericht. Dieses habe den dringenden Tatverdacht nicht hinreichend begründet. Zudem habe es die im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich geheilt.

2.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat sich detailliert mit dem dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt. Wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, erlaubte seine Begründung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

2.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht war darauf zurückzuführen, dass dieses eine fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte, weil es zwei Tage nach Fristablauf bereits seinen Entscheid fällte, die Eingabe jedoch erst tags darauf eintraf. Nachdem offenbar sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch der Beschwerdeführer mit einem solchen Vorgehen einverstanden waren, heilte das Obergericht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Verfahrensmangel, indem es die Äusserungsmöglichkeit selbst gewährte, die Gehörsverletzung im Dispositiv feststellte und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigte (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; Urteil 1B 291/2013 vom 17. September 2013 E. 4.5; je mit Hinweisen). Dass es daraufhin die Beweise in einer Weise würdigte, mit welcher der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass die Voraussetzungen der Heilung nicht erfüllt gewesen wären.

3.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr bestehe, liess es offen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (E. 4 hiernach), setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Fluchtgefahr nicht substanziiert auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.

4.1. Am 15. Februar 2018 ist die von B.________ bewohnte Liegenschaft in Frutigen zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wurden menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgenaufnahmen wurde B.________ als Opfer identifiziert. Sie war seit einigen Jahren mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen, lebte jedoch nicht im gleichen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, B.________ getötet und das Haus, in dem sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen.

4.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme
eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Urteil 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.3. Im Verfahren 1B 366/2018 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei davon auszugehen, dass B.________ an einer Überdosis an legalen und illegalen Substanzen gestorben sei. Es erscheine wahrscheinlich, dass ihr bei einem durch Mischintoxikation ausgelösten Krampfanfall ein Joint oder eine Zigarette aufs Bett gefallen sei oder sie eine Kerze umgestossen und so den Brand verursacht habe. Diese Todesursache stimme vollumfänglich mit dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. April 2018 und dem Bericht des Dezernats Brände/ Explosionen (BEX) der Kriminalabteilung der Kantonspolizei vom 24. April 2018 überein. Denkbar sei auch ein Suizid oder eine Brandstiftung durch den Hauseigentümer. Das Obergericht stützte die Annahme eines dringenden Tatverdachts auf eine Reihe von Indizien, die sich im Wesentlichen aus der Untersuchung der Leiche sowie des Brandorts, Ereignissen während den Tagen vor dem Brand und dem Verhalten des Beschwerdeführers danach ergaben. Das Bundesgericht unterzog diese Aspekte in seinem Urteil vom 22. August 2018 einer eingehenden Würdigung. Darauf kann verwiesen werden (a.a.O., E. 4.5-4.9). Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer erneut dieselben Fragen wie damals aufwirft. Im Folgenden
sind die wesentlichen Ergebnisse dieser Würdigung in Erinnerung zu rufen und ist zu untersuchen, ob sich aufgrund der Erkenntnisse aus den seither erfolgten Untersuchungsmassnahmen eine abweichende Beurteilung aufdrängt.

4.4.

4.4.1. Das rechtsmedizinische Gutachten hält fest, es sei davon auszugehen, dass das Opfer im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits tot gewesen sei. Der Todeszeitpunkt könne jedoch nicht näher eingegrenzt werden. Beim Opfer habe zum Todeszeitpunkt ein Mischkonsum von Alkohol, Drogen und Medikamenten vorgelegen. In Abhängigkeit von individuellen Faktoren (wie Substanzgewöhnung, Konstitution, etc.) könne die Mischintoxikation todesursächlich relevant gewesen sein, aber auch nur zu einer leichten Bewusstseinsstörung geführt haben. Im Bereich von Rachen, Kehlkopf und Luftröhre sowie den Hauptbronchien hätten sich teils reichlich Fremdmaterialansammlungen befunden, die am ehesten als durch Hitzeeinwirkung verkochtes Blut zu interpretieren seien. Die anatomische Lage einer Blutungsquelle respektive der Ursprung der Blutung sei am ehesten im Kopfbereich zu lokalisieren. Als Ursache kämen am ehesten eine oder mehrere schwere Gewalteinwirkungen gegen den Kopf mit daraus folgender schwerer Kopfverletzung in Frage. Das Vorhandensein der Blutansammlung in den Atemwegen sei als Vitalzeichen im Sinne einer aktiven Einatmung von Blut zu werten. Das Opfer dürfte also bei Einsetzen der Blutung noch am Leben gewesen, jedoch kurze Zeit später
verstorben sein.
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 22. August 2018 diesbezüglich fest, dass gestützt auf das Gutachten die These des Beschwerdeführers, das Opfer könnte sich bei einem Krampf selbst verletzt haben, nicht als plausibler erscheine als eine Dritteinwirkung. Das Obergericht durfte deshalb, ohne in Willkür zu verfallen, von einer möglichen Gewalteinwirkung ausgehen (a.a.O., E. 4.5).

4.4.2. Umstritten war mit Bezug auf den Brandort zudem die Frage, ob gestützt auf den Bericht des Dezernats BEX von einer Brandstiftung mit dem möglichen Motiv der Leichenbeseitigung ausgegangen werden konnte. Insbesondere angesichts der Heizölkontaminationen des Bodens erschien haltbar, Anzeichen für den Einsatz von Heizöl als Brandbeschleuniger zu bejahen (a.a.O., E. 4.6).

4.4.3. Weiter bestanden Hinweise darauf, dass B.________ bereits mehrere Tage vor dem Brand nicht mehr gelebt hatte. Zwar erschienen die Umstände insofern nicht abschliessend geklärt, doch konnten jedenfalls im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. August 2018 zuverlässige Lebenszeichen für die Tage ab dem 9. Februar 2018 bis zum Brandausbruch am 15. Februar 2018 ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang war auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in den Tagen vor dem Brand gesagt hatte, seine Freundin habe Kopfverletzungen erlitten und er habe sie ins Inselspital gebracht, wobei das Obergericht festhielt, Letzteres stimme nicht. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, diese Unstimmigkeiten zu erklären (a.a.O., E. 4.8).

4.4.4. Mit Bezug auf das Verhalten nach dem Brand fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, des Zwangsmassnahmengerichts und des Obergerichts überstürzt nach Frankreich gefahren war. Er habe angegeben, so die Hunde gerettet zu haben. Nach seinen eigenen Aussagen habe er dabei Kamerastellen (z.B. Autobahnzahlstellen) bewusst vermieden. Dass er sich derart verhalten habe, als weder bekannt gewesen sei, dass das Opfer tot war, noch Hinweise auf eine Brandstiftung bestanden, belaste ihn zusätzlich. Das Obergericht hielt in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Feuer weiter fest, es sei davon auszugehen, dass er bei seiner überstürzten Abreise nach Frankreich vom Brand und vom Tod des Opfers gewusst habe. Dass er erst einen Tag später in den Medien davon gelesen habe, scheine nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Ausführungen in seiner damaligen Beschwerde ans Bundesgericht nicht auseinander (a.a.O., E. 4.9).

4.4.5. Gestützt auf diese Umstände war ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der vorsätzlicher Tötung, der Brandstiftung und der Störung des Totenfriedens zu bejahen. Entscheidend erschien, dass zahlreiche belastende Indizien vorlagen, die, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrer Summe ausreichten, einen dringenden Tatverdacht zu begründen (a.a.O., E. 4.10).

4.5.

4.5.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es fehle aufgrund der seitherigen Untersuchungsergebnisse an einem Tatverdacht in Bezug auf ein Tötungsdelikt. Das molekulargenetische Spurengutachten der Universität Bonn vom 15. September 2018 habe ergeben, dass es sich bei der bisher nicht klar identifizierten Masse in Mund und Rachen der Verstorbenen um verkochtes Blut handle. Jedoch habe keine hirnspezifische microRNA festgestellt werden können. Damit falle ein Tötungsdelikt ausser Betracht.

4.5.2. Das Obergericht hält dazu fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb im Fall einer Kopfverletzung zwingend auch hirnspezifische microRNA hätte festgestellt werden müssen.

4.5.3. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Ob im vorliegenden Fall eine tödliche Verletzung durch Dritteinwirkung möglich ist, obwohl keine hirnspezifische microRNA festgestellt werden konnte, ist eine rechtsmedizinische Fachfrage. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Leichnam nicht nur stark verkohlt war, sondern Knochenbrüche und Defekte an Kopf, Hals, Rumpf und Extremitäten sowie unter anderem im Kopf- und Halsbereich eine stark ausgeprägte Brandzehrung aufwies, muss deren Beantwortung durch einen Laien als Spekulation bezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb am 6. November 2018 das IRM Bern mit einer Ergänzung seines Gutachtens vom 30. April 2018 beauftragt. Die Ergänzung ist gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft noch ausstehend. Im jetzigen Zeitpunkt lässt sich jedenfalls nicht sagen, die Ergebnisse des molekulargenetischen Spurengutachtens liessen den Tatverdacht dahinfallen.

4.6.

4.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe untrügliche Lebenszeichen aus den Tagen nach dem 8. Februar 2018 ignoriert. Das Obergericht hält dazu fest, die Annahme, dass das Opfer bereits am 8. Februar 2018 tot gewesen sei, sei Teil der Tathypothese der Staatsanwaltschaft. Es treffe zu, dass sich im Polizeirapport vom 15. Oktober 2018 Hinweise darauf fäden, dass das Opfer bis und mit dem 13. Februar 2018 noch gelebt haben könnte. Solche ergäben sich aus der Aussage von zwei Zeugen, die das Opfer während diesem Zeitraum gesehen bzw. von ihm eine E-Mail-Lesebestätigung erhalten hatten. Die Verlässlichkeit dieser Zeugenaussagen sei aber nicht vom Obergericht zu beurteilen. Gleiches gelte für die erhobenen Fahrzeug- und Mobiltelefondaten bzw. die sich daraus ergebenden Unklarheiten. Hinsichtlich des Besuchs des Beschwerdeführers bei der C.________ AG vom 13. Februar 2018 und der Frage, ob das Opfer ihn dazu begleitet habe, bestehe Klärungsbedarf. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob Pausen stattgefunden hätten und wo das bei jenem Besuch erstellte Foto aufgenommen worden sei. Nicht nachvollziehbar bleibe jedoch, weshalb das Opfer während der Besprechung zweieinhalb Stunden im Auto gewartet haben solle, obwohl es
sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber D.________ von der C.________ AG verletzt im Inselspital befand. Entscheidend sei zudem, dass die Bejahung des Tatverdachts nicht einzig davon abhänge, ob das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt habe.

4.6.2. Im Polizeirapport vom 15. Oktober 2018 wird dargelegt, dass für die Tage nach dem 8. Februar 2018 gewisse Hinweise darauf bestünden, dass das Opfer noch gelebt habe. Insbesondere sei es am 13. Februar 2018 zu einem Anrufversuch und einem Telefongespräch zwischen dem Opfer und dem Beschwerdeführer gekommen. Die notwendigen Verrichtungen könnten jedoch auch vom Beschwerdeführer allein vorgenommen worden sein. Die Staatsanwaltschaft ergänzt, dasselbe gelte für die erwähnte E-Mail-Lesebestätigung, falls der Beschwerdeführer Zugriff auf das E-Mail-Konto des Opfers gehabt habe.

4.6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen in verschiedener Hinsicht. Er hält fest, in Bezug auf das erwähnte Foto bestehe keinerlei Klärungsbedarf und die Fahrzeugdaten seien in vielen Punkten entlastend. Die Telefondaten würden ausschliessen, dass er beide Mobiltelefone auf sich getragen habe. In seiner Replik ergänzt er zudem, er habe bereits zwei Termine mit der C.________ AG verpasst gehabt, weshalb er sich die Verletzung und die Fahrt ins Inselspital als Grund für das Versäumnis habe einfallen lassen.

4.6.4. Bereits im Urteil vom 22. August 2018 hat das Bundesgericht dargelegt, der Beschwerdeführer weise zu Recht auf den Umstand hin, dass sich das Mobiltelefon von B.________ an einem anderen Ort befand, während er sich bei der C.________ AG aufhielt. Dies und weitere ungeklärte Punkte würden indessen nichts daran ändern, dass es für mehrere Tage vor dem Brand keine zuverlässigen Lebenszeichen gebe. Auch im vorliegenden Verfahren ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Zwar hat die Auswertung der Fahrzeugdaten des Beschwerdeführers zusätzlich ergeben, dass es während des Besuchs des Beschwerdeführers bei der C.________ AG zu Bewegungen am Fahrzeug kam, möglicherweise durch das Ent- und Verriegeln der Türen. Wie das Obergericht zu Recht festhielt, liesse sich dies möglicherweise mit Rauchpausen erklären und scheinen diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt und auch möglich. Inwiefern die Sachverhaltswürdigung wegen des erwähnten Fotos willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.7.

4.7.1. Zur Brandentstehung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unmöglich, dass er zu jenem Zeitpunkt beim Brandobjekt gewesen sei. Die diesbezügliche Schlussfolgerung im Polizeirapport vom 15. Oktober 2018 sei unrichtig, da sich die Hunde bereits den ganzen Nachmittag bei ihm im Auto befunden hätten, wie sich ebenfalls aus dem Rapport ergebe.

4.7.2. An der betreffenden Stelle des Rapports wird festgehalten, dass ein Zeuge das Auto des Beschwerdeführers mit dem Heck in der Garage gesehen und zudem geglaubt habe, Hundegebell gehört zu haben. Inwiefern sich daraus ergeben soll, dass der Beschwerdeführer bei Brandausbruch nicht beim Brandobjekt gewesen war bzw. inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), ist nicht nachvollziehbar.

4.8.

4.8.1. In Bezug auf die Ereignisse nach Ausbruch des Brands macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Angst vor einer Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Zusammenhang mit seinen damaligen Suchtproblemen gehabt. Dies und der Umstand, dass er für die Hunde nicht die notwendigen Papiere gehabt habe, erkläre auch, weshalb er bei seiner Fahrt nach Frankreich einen unbewachten Grenzübergang gewählt habe.

4.8.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, zu welchem Zeitpunkt er Angst vor einer Massnahme der KESB bekam und was genau der Auslöser der Angst war. Auch dieses Vorbringen ist deshalb nicht nachvollziehbar und vermag die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil 1B 166/2018 vom 22. August 2018 nicht in Frage zu stellen.

4.9. Insgesamt verletzt die Annahme eines dringenden Tatverdachts auch unter Berücksichtigung der seit der letzten Beurteilung durch das Bundesgericht erfolgten Untersuchungsmassnahmen kein Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen von einem ganzen Monat hätten sich lediglich in zwei halben Seiten Text niedergeschlagen. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem in fünf Monaten nicht geschafft, eine verbesserte und komplettierte Version des rechtsmedizinischen Gutachtens beizubringen. Sie habe ca. zwei Monate gebraucht, um Ergänzungsfragen der Verteidigung und der Privatklägerschaft weiterzuleiten. Ergänzungsbedürftig sei auch der Bericht des Dezernats BEX. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Weiter forsche sie nicht auf angemessene Weise nach Personen, die ihn und das Opfer bei einem Spaziergang am 13. Februar 2018 gesehen haben könnten.

5.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO).

5.3. Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen). Weniger gravierende Verletzungen des Beschleunigungsgebots führen zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, einer entsprechenden Feststellung im Dispositiv und einer Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f.; Urteil 1B 490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.4; je mit Hinweisen).

5.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen. Dass in einem Monat die Akten lediglich mit zwei halben Seiten ergänzt worden seien, bedeutet nicht, dass die Untersuchung nicht vorangetrieben wurde. Das Obergericht hat im Übrigen in seinem Entscheid die wichtigsten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft während den Monaten davor aufgezählt. Daraus geht hervor, dass keine längeren Zeitabschnitte der Untätigkeit erkennbar sind.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Haftverlängerung um sechs Monate sei bundesrechtswidrig. Das Obergericht hält in dieser Hinsicht fest, das Zwangsmassnahmengericht sei mit Blick auf die bereits erfolgten und die noch ausstehenden Ermittlungen (Ergänzung Gutachten, weitere Brandermittlungen, gestützt darauf allenfalls weitere Untersuchungen, Schlusseinvernahmen, Verfassen der Anklageschrift) zu Recht von einem Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO ausgegangen. Es sei anzunehmen, dass sich mit Blick auf die Strafdrohung in den nächsten sechs Monaten auch an der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts ändern werde.

6.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil 1B 465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Die Untersuchung hat sich bisher als komplex erwiesen, insbesondere was die Untersuchung des Brandorts und der Leiche sowie des Aufenthaltsorts des Opfers und des Beschwerdeführers anbelangt. Angesichts der von der Vorinstanz erwähnten, ausstehenden Untersuchungshandlungen verletzte das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2018 kein Bundesrecht, wenn es die Haft um sechs Monate verlängerte. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, noch vor deren Ablauf ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 228
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
1    Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2    Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3    Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.
5    Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
StPO).

7.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft in verschiedener Hinsicht, ohne dass ein Zusammenhang zum Streitobjekt der Untersuchungshaft erkennbar wäre. Dies betrifft die Rügen, mit den Untersuchungen am Brandobjekt werde dieses fortlaufend zerstört und es seien unzulässigerweise Untersuchungshandlungen an Private delegiert worden. Darauf ist im vorliegenden Verfahren der Haftprüfung nicht weiter einzugehen.

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Die Staatsanwaltschaft führt hinsichtlich der Zahlung der Gerichtskosten in ihrer Vernehmlassung aus, zwar seien die Konten des Beschwerdeführers gesperrt, sie löse jedoch jeweils auf Einreichung von Rechnungen durch die Verteidigung eine Zahlung aus. Deshalb bedürfe es diesbezüglich keiner Anordnungen des Bundesgerichts.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_6/2019
Date : 31. Januar 2019
Published : 08. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  81  97
BV: 29  31
EMRK: 6
StPO: 5  212  220  221  227  228  237
BGE-register
114-II-253 • 136-I-274 • 137-I-195 • 137-IV-118 • 140-IV-74 • 142-II-218 • 143-II-283 • 143-III-65 • 143-IV-316
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