Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.263/2002 /min
5P.463/2002

Urteil vom 31. Januar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.

N.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Postfach, 8021 Zürich,

gegen

G.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. Heinz Birchler, Wotanstrasse 10, 8032 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875,
8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

HEntfÜ; Kinderrückführung; Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV etc.,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002 (5P.463/2002) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2002 (5P.263/2002).

Sachverhalt:
A.
N.________, schweizerische Staatsangehörige, und G.________, argentinischer Staatsangehöriger, heirateten 1993 und nahmen kurze Zeit später Wohnsitz in Argentinien. Die gemeinsamen Kinder A.________ (geb. 1994) sowie B.________ und C.________ (beide geb. 1997) wurden in Argentinien geboren und haben seither dort gelebt. N.________ reiste mit den drei Kindern im März 2001 in die Schweiz ein, wo sie seither wohnen.
B.
Mit Eingabe vom 21. September 2001 beantragte G.________ bei der zuständigen argentinischen Zentralbehörde gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Rückführung der drei Kinder nach Argentinien. Am 27. November 2001 reichte er beim Bezirksgericht Meilen die entsprechende Klage ein.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 befahl das Bezirksgericht Meilen in Gutheissung der Klage, die drei Kinder nach Argentinien zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe. Gegen diesen Entscheid führte N.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich, welchen dieses mit Beschluss vom 20. Juni 2002 abwies. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 ab.
C.
N.________ gelangt mit zwei staatsrechtlichen Beschwerden gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich (Verfahren 5P.463/2002) sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfahren 5P.263/2002) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die jeweiligen Entscheide aufzuheben.

Der Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts (Verfahren 5P.463/2002) wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Bei der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (Verfahren 5P.263/2002) wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 24. Juli 2002 das Gesuch um aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf das kantonale Verfahren abgewiesen. Ein Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin stellt in beiden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Behandlung der beiden staatsrechtlichen Beschwerden ist nicht zu einem Verfahren vereinigt worden. Da beide Beschwerden aber den gleichen Streitgegenstand und die gleichen Parteien betreffen, können beide Beschwerden im gleichen Urteil behandelt werden.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48).
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich beim Verfahren betreffend die Rückführung eines Kindes im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02; Haager Übereinkommen; HEntfÜ) nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit; vielmehr stellt das Übereinkommen eine Art administrative Rechtshilfe für den Fall von Kindesentführungen zur Verfügung. Damit kann ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid weder mit Berufung noch mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224; 123 II 419 E. 1a S. 421).
2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschluss des Kassationsgerichts vom 25. Oktober 2002 stellt in jedem Fall einen solchen dar, der Entscheid des Obergerichtes vom 20. Juni 2002 nur insoweit, als dagegen nicht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der betroffenen Kinder und Unterlegene im kantonalen Verfahren zweifellos zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Staatsvertragsrecht geltend macht (Art. 84 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Noven vorgebracht werden können (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). Da sodann zwischen der Zulassung neuer tatsächlicher Vorbringen bzw. dem Novenverbot und der (freien) Überprüfung des Sachverhaltes ein Zusammenhang besteht, hat das Bundesgericht in einer weiteren Praxisänderung erkannt, dass der Sachverhalt bei einer Staatsvertragsbeschwerde lediglich auf Willkür zu überprüfen ist, wenn eine gerichtliche Vorinstanz den Sachverhalt festgestellt hat (BGE 5P.304/2002 vom 20. November 2002, E. 1.3). Im Übrigen unterliegt, soweit gehörig gerügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG) die Anwendung des betreffenden Staatsvertrages der freien Überprüfung durch das Bundesgericht.
3.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002 (Verfahren 5P.463/2002)
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung durch Gerichtsinstanzen und somit gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossen, indem es der Beschwerdeführerin die Eingabe des Beschwerdegegners im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugesandt hat, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte. Dadurch sei ihr nicht möglich gewesen nachzuprüfen, ob sich das Kassationsgericht auf unzulässige Noven gestützt habe oder sich in unzulässiger Weise habe beeinflussen lassen.

Auf Grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) ist diese Rüge vorab zu behandeln. Die Beschwerdeführerin durfte im kantonalen Verfahren damit rechnen, die Beschwerdeantwort der Gegenpartei, wie bereits die vorangehenden Verfügungen des Kassationsgerichts, ohne weiteres zur Kenntnis zu erhalten. Erst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Kassationsgerichts war für sie ersichtlich, dass überhaupt eine Beschwerdeantwort eingereicht worden war.

Dies wäre aber auch der Zeitpunkt gewesen, in dem die Beschwerdeführerin die Zustellung der gegnerischen Eingabe bzw. Akteneinsicht hätte verlangen müssen. Auch im Verfahrensrecht haben der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs Geltung (BGE 119 Ia 221 E. 5a S. 228; 120 Ia 19 E. 2c/aa S. 24). Wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig gehandelt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, in der Rüge der Gehörsverweigerung konkret darzutun, inwieweit sie hätte replizieren wollen. Es ist zu beachten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ausnahmsweise geheilt werden kann, wenn die Kognition des Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2; 127 I 128 E. 4d S. 133), was vorliegend erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass die schlichte Unterlassung der Zustellung der Beschwerdeantwort zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde, insbesondere in einem Verfahren wie dem vorliegenden, das zügig abzuwickeln ist. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, ihre Vorbringen genügend zu
substantiieren. Durch ihre Untätigkeit hat sie die Rüge der Gehörsverletzung verwirkt. Demnach kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Eine Verletzung von kantonalem Prozessrecht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht geltend. Nicht eingetreten werden kann auf den nicht näher begründeten Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, dem vorliegend ohnehin keine selbstständige Bedeutung zukommt.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Kassationsgericht habe die Aussagen einer Zeugin willkürlich gewürdigt, indem sie keine schwerwiegende Gefährdung der Kinder bei einer Rückführung angenommen habe.

Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG hat ein Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Wird die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, genügt es nicht, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers zu schildern und den davon abweichenden Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitssinn zuwiderlaufe (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 125 I 492 E. 1b S. 495).

Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, zumal sie über die eigene Schilderung des Sachverhaltes nicht hinausgehen und keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Insoweit ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kassationsgericht habe gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossen, indem es die Anordnungen der Vorinstanzen nicht aufhob, obwohl dem ältesten Kind kein Beistand gegeben wurde und es nicht zur Sache angehört wurde.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist das Kassationsgericht auf diese Rüge nicht eingetreten, da es der Auffassung war, der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gehe nicht weiter als die Regelungen in Art. 13
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107; UNO-Kinderrechtskonvention; KRK); da in diesem Bereich dem Bundesgericht freie Kognition zustehe, sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nun aber in ihrer Eingabe nicht mit dem Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts auseinander; sie macht insbesondere nicht geltend, es sei zu Unrecht nicht auf die Rügen eingetreten. Stattdessen führt sie materiell aus, weshalb das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf einen Beistand für das Kind verletzt habe. Da aber allein das Urteil des Kassationsgerichts Anfechtungsobjekt der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ist, kann auf die vorgebrachten Rügen offensichtlich nicht eingetreten werden.
3.4 Gestützt auf diese Erwägungen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
OG). Da der Beschwerdegegner nur zur Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeladen worden ist, ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204 f., je mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe hat sich als derart mangelhaft erwiesen, dass auf keine der Rügen hat eingetreten werden können. Die Gewinnaussichten sind daher deutlich geringer als die Verlustgefahren. Dem Gesuch kann demnach wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist.
4.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juni 2002 (Verfahren 5P.263/2002)
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe gegen Art. 13 Abs. 1 lit. a
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ verstossen, indem es nicht erkannt habe, dass der Beschwerdegegner das Verbringen der Kinder in die Schweiz nachträglich genehmigt habe.
4.1.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) ist die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, soweit der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wurde (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Wenn die Beschwerdeführerin daher geltend macht, das Obergericht habe die Bemühungen des Beschwerdegegners, sich ebenfalls in der Schweiz niederzulassen, willkürlich gewürdigt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende Rüge kann mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH). Das Kassationsgericht hat sich denn auch in seinem Entscheid mit diesen Vorbringen auseinander gesetzt.
4.1.2 Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe Art. 13 Abs. 1 lit. a
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ falsch ausgelegt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rückführung unter anderem verweigert werden, falls nachgewiesen ist, dass die Person, der die Sorge für das Kind zustand, das Verbringen des Kindes ins Ausland nachträglich genehmigt hat. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend, das Obergericht vermenge in seinen Ausführungen zu Art. 13 Abs. 1 lit. a
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ die Sorgerechts- mit der Rückführungsfrage.

Das Obergericht hat ausgeführt, dass Bemühungen um eine Niederlassung in der Schweiz nicht ohne weiteres mit dem Einverständnis mit dem Verbleib der Kinder in der Schweiz gleichzusetzen seien. Diese Schlussfolgerung des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Eine nachträgliche Genehmigung lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdegegners nicht ableiten.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Obergericht habe gegen Art. 13 Abs. 1 lit. b
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ sowie Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK verstossen, indem es eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens sowie eine unzumutbare Lage für die Kinder bei einer Rückführung verneint habe.
4.2.1 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2) prüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Diesen Anforderungen genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in allen Teilen, so insbesondere die Ausführungen zum Lebenswandel des Beschwerdegegners und zur Lage in Argentinien. In diesen Rügen wird nicht in genügender Art und Weise dargetan, an welcher Stelle und inwiefern der angefochtene Entscheid unhaltbar sein soll. Soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Zudem sind auch hier die vorgebrachten Rügen infolge Nichtausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung von Zeugenaussagen und des Berichts der Jugend- und Beratungsstelle kritisiert. Weiter sind, wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.4), Noven im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Neu und damit nicht zu beachten sind daher die Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe einen Zusammenbruch erlitten, als sie sich mit einer möglichen Rückkehr nach Argentinien beschäftigt habe, sowie weitere Ausführungen zum Leben in Argentinien.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erstmals auf das durch die UNO-Kinderrechtskonvention geschützte Kindeswohl beruft, sind diese Vorbringen ebenfalls neu und damit unzulässig. Es erübrigt sich daher, das Verhältnis dieser Konvention zum Haager Übereinkommen zu prüfen.
4.2.2 Dem Bundesgericht unterbreitet werden kann hingegen die Rechtsfrage, ob die Rückkehr nach Argentinien für die Kinder eine Gefährdung darstellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein Herausreissen aus dem in der Schweiz geführten Leben für die Kinder traumatisierend wäre. Dazu drohe der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Argentinien eine langjährige Freiheitsstrafe, was zwangsläufig zu einer Trennung von Mutter und Kindern führen würde. All dies wäre eine schwerwiegende Gefährdung der Kinder in ihrer seelischen Entwicklung und würde sie zudem in eine unzumutbare Lage bringen.
4.2.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ besteht keine Pflicht zur Rückführung, wenn nachgewiesen ist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Ziel des Haager Übereinkommens ist, die sofortige Rückführung widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückbehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten (Art. 1
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 1 - Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a  die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und
b  zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.
HEntfÜ). Insbesondere will das Übereinkommen die Kinder nicht dem zur Ausübung der elterlichen Sorge besser befähigten Elternteil zusprechen; bezweckt wird vielmehr die Wiederherstellung des vor der Entführung herrschenden faktischen Zustandes. Damit soll auch die Erschleichung von (heimatlichen) Zuständigkeiten durch einen Ehegatten verhindert werden. Die mit der Entführung geschaffenen Gegebenheiten sollen rückgängig gemacht und der Entscheid über die Kinderzuteilung dem Richter am Ort des bisherigen Aufenthalts anheimgestellt werden (BGE 123 II 419 E. 2b S. 424).
4.2.2.2 Es ist nachvollziehbar, dass die Rückführung für die Kinder mit seelischen Schmerzen verbunden sein kann; dies wird aber vom Haager Übereinkommen in Kauf genommen. Eine Ablehnung der Rückführung ist nur gerechtfertigt, wenn für die Kinder darüber hinaus die ernsthafte Gefahr besteht, in ihrer geistig-psychischen, körperlichen, moralischen und sozialen Entwicklung negativ beeinflusst zu werden, d.h., wenn ihnen die Gefahr eines seelischen Schadens droht.

Die Kinder haben seit ihrer Geburt in Argentinien gelebt. Auch wenn sie sich in den letzten Monaten gut in der Schweiz eingelebt haben sollten, sind keine ernsthaften Gründe ersichtlich, warum es unzumutbar wäre, sie in das Land zurückzuführen, in dem sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht haben.
4.2.2.3 Was die mögliche Trennung von der Mutter betrifft, da dieser bei einer Rückkehr nach Argentinien eine gegebenenfalls erhebliche Freiheitsstrafe droht, hat das Obergericht ausgeführt, dass eine Trennung von Entführer und Kind grundsätzlich keine Verweigerung der Rückgabe zu begründen vermöge; Ausnahmen seien höchstens im Zusammenhang mit Kleinkindern und Säuglingen angebracht. Im vorliegenden Fall seien aber die Kinder in einem Alter, in dem nur noch aussergewöhnliche Umstände einer Trennung eine schwere Schädigung zu begründen vermögen, und solche würden hier nicht vorliegen.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen: Das Haager Übereinkommen dient der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wie er vor der Entführung bestand. Einer Trennung von der Mutter folgt nicht zwingend eine Gefährdung der Kinder, zumal auch das Übereinkommen eine solche Trennung in Kauf nimmt, da mit der Rückführung der Kinder nicht zwangsläufig auch die Rückkehr des Entführers verbunden ist. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin sind alle dem Kleinkindalter entwachsen, auch wenn eine (zeitweise) Trennung von ihrer Mutter sicher nicht einfach zu ertragen wäre, kann nicht von einer schweren Gefährdung oder Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Weiter ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Strafverfolgung durch die Entführung der Kinder selber provoziert hat. Es darf daher nicht sein, dass sie aus den eventuell daraus resultierenden Folgen ihres (widerrechtlichen) Tuns etwas zu ihren Gunsten ableiten kann (Hans Kuhn, Ihr Kinderlein bleibet, so bleibet doch all, AJP 1997 S. 1099). Auch wenn bei einer Rückführung in erster Linie auf die Interessen der Kinder abzustellen ist, ist nicht zu übersehen, dass die mögliche Gefahr für das Kindeswohl durch die Entführung der Kinder erst geschaffen wurde.
4.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe gegen Art. 13 Abs. 2
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ und Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK verstossen, indem es die Meinung der Kinder, insbesondere des ältesten unter ihnen, nicht berücksichtigt habe.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das älteste Kind sei gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention anzuhören und es sei ihm ein Prozessbeistand zu ernennen, sind diese Vorbringen neu und daher unzulässig. Die Rügen bezüglich der falschen Anwendung von Art. 13 Abs. 2
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
HEntfÜ erschöpfen sich in in neuen Vorbringen und einer ebenfalls unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts. So verhält es sich insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Obergericht habe das ärztliche Privatgutachten zu wenig berücksichtigt.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Rügen, soweit überhaupt zulässig, nicht begründet sind. Das Obergericht hat in seinem Entscheid das Haager Übereinkommen nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung seines Beschlusses vom 20. Juni 2002 gesetzt, um die Kinder nach Argentinien zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen. Dieser Termin ist mittlerweile verstrichen; daher hat das Bundesgericht darüber neu zu befinden.
4.5 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.211.230.02 Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis)
HEntfÜ Art. 13 - Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
a  dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
b  dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
OG). Sie schuldet dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat auch für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Wie die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts (E. 3.4) besteht auch die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin in weiten Teilen aus unzulässigen oder rein appellatorischen Ausführungen. Auch soweit auf die Rügen eingetreten wurde, sind die Gewinnaussichten deutlich geringer als die Verlustgefahren gewesen, da insbesondere für einen Nachweis der Gefährdung der Kinder die Aktenlage offensichtlich nicht ausgereicht hat. Dem Gesuch kann demnach wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002 (Verfahren 5P.463/2002) wird nicht eingetreten.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juni 2002 (Verfahren 5P.263/2002) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kinder A.________, geb. 1994, B.________ und C.________, beide geb. 1997, bis zum 7. März 2003 nach Argentinien zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) im Widerhandlungsfall.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 5P.463/2002 und 5P.263/2002) werden abgewiesen.
5.
Die Gerichtsgebühren von Fr. 1'500.-- (Verfahren 5P.463/2002) und Fr. 2'000.-- (Verfahren 5P.263/2002) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren (Verfahren 5P.463/2002) mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.263/2002
Datum : 31. Januar 2003
Publiziert : 25. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5P.263/2002 /min 5P.463/2002 Urteil


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 84  86  88  90  152  156
SR 0.107: 3  12
SR 0.211.230.02: 1  13
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
107-IA-1 • 117-IA-10 • 119-IA-136 • 119-IA-221 • 120-IA-19 • 120-II-222 • 123-II-419 • 125-I-492 • 125-II-265 • 126-I-19 • 127-I-128 • 127-I-202 • 127-I-38 • 128-I-354 • 128-I-46
Weitere Urteile ab 2000
5P.263/2002 • 5P.304/2002 • 5P.463/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • argentinien • beschwerdegegner • sachverhalt • mutter • unentgeltliche rechtspflege • anspruch auf rechtliches gehör • schaden • beschwerdeantwort • leben • kantonales verfahren • postfach • aufschiebende wirkung • rechtsanwalt • bewilligung oder genehmigung • entscheid • übereinkommen über die rechte des kindes • nova • aussichtslosigkeit • staatsvertrag • freiheitsstrafe • frage • kindeswohl • vorinstanz • verfahrenskosten • übereinkommen • kantonales rechtsmittel • norm • wirkung • rechtsgleiche behandlung • kind • verfahren • kantonsgericht • beschwerdeschrift • elterliche gewalt • obhut • zürich • richterliche behörde • begründung des entscheids • prozessvertretung • rückerstattung • schweizer bürgerrecht • staatsvertragspartei • abweisung • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • teilung • gesuch an eine behörde • verweis • wiederherstellung des früheren zustandes • rechtslage • busse • von amtes wegen • wille • akteneinsicht • treu und glauben • frist • monat • kenntnis • wiese • lausanne • stelle • verhalten • strafverfolgung • neues tatsächliches vorbringen • nichteintretensentscheid • zivilrechtsstreitigkeit • termin • tag • administrative rechtshilfe • besteller • ehegatte • schmerz • streitgegenstand • ungehorsam gegen eine amtliche verfügung
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AJP
1997 S.1099