Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1845/2012/sps
Urteil vom 31. Juli 2012
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______,geboren (...),Eritrea,
Parteien vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 an das BFM ersuchten die Rechtsvertreterin und die Tochter der Beschwerdeführerin (C._______, N [...]) für die Beschwerdeführerin und deren Sohn D._______ (N [...]; Verfahren D-1848/2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei in Eritrea verfolgt worden, weil sie zu einer bekennenden christlichen Familie gehöre. Drei ihrer Söhne seien umgekommen. Ihrem Sohn D._______ sei 2010 nach zwölf Jahren Militärdienst die Flucht nach Uganda gelungen. Sie sei vom 11. Februar bis zum 31. Mai 2011 ohne Kontaktmöglichkeit zur Familie im Gefängnis gewesen. Nachdem sie die Nachricht erhalten habe, dass auch ihr jüngster Sohn vor Wochen im Gefängnis gestorben sei, habe sie am 31. August 2011 das Land verlassen und sei zu ihrem Sohn D._______ nach Uganda gegangen. Sie habe keine Bewilligung für ein Leben in Uganda und lebe in ständiger Angst, auch da verfolgt zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2011 äusserte sich die Rechtsvertreterin in einem Arztzeugnis zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Schreiben vom 13. November 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, sie habe die notwendigen Vollmachten der Beschwerdeführerin per E-Mail gesendet, diese habe sie unterschrieben und am 7. November 2011 zum Schweizer Konsulat in Kampala gebracht.
E.
Am 16. November 2011 ging die Vollmacht beim BFM ein.
F.
Am 11. Dezember 2011 bat die Rechtsvertreterin aufgrund des besorgniserregenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine rasche Gesuchsbehandlung.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden, da es in Uganda keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Befragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihr deshalb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
H.
Am 27. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zu den Fragen des BFM Stellung.
Dabei wurde ausgeführt, 1998 sei die Beschwerdeführerin bei einem Gebetstreffen ein erstes Mal verhaftet worden. Anfangs 2011 sei ihr Sohn E._______ nach fünf Dienstjahren ohne Erlaubnis aus dem Militär nach Hause gekommen, weil er krank gewesen sei und als Christ weder Behandlung noch Urlaub bekommen habe. Am 8. Februar 2011 sei er verhaftet worden. Als sie am 9. Februar 2011 bei der Polizei nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, sei auch sie verhaftet und ohne Anklage und Prozess ins Gefängnis gekommen, wo es keine Möglichkeit gegeben habe, mit Angehörigen und Freunden Kontakt aufzunehmen. Am 13. Mai 2011 habe sie Urlaub bekommen, mit der Auflage, innert zwei Wochen eine bestimmte Summe Geld zu bezahlen, damit sie und E._______ freigelassen würden. Nachdem sie 4000 Dollar ins Gefängnis gebracht habe, sei sie definitiv entlassen worden. E._______ sollte zurück ins Militär gebracht werden. Am 3. Juli 2011 habe sie die Nachricht erhalten, dass E._______ gestorben sei. Deshalb und weil sie weiterhin ihren Glauben praktizieren wolle, ausser einer Enkelin und einem regierungstreuen und antireligiösen Bruder keine Verwandten mehr in Eritrea habe und die Gefahr weiterer Verhaftungen gross sei, da sich niemand für sie einsetzen würde und sie bereits einmal Geld beschafft habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Zuerst habe sie aber noch eine Bestätigung für E._______s Tod haben oder zumindest dessen Grab sehen wollen. Dies sei ihr aber verwehrt worden. Ein Bekannter habe ihr einen Ort gezeigt, wo ein frisches Massengrab sei. Dieser Bekannte sei einige Tage später verhaftet worden. Am 31. August 2011 sei sie mit einem Pass legal in Uganda eingereist.
I.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 - eröffnet am 16. März 2012 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
J.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 erhob die Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Beziehungsnähe zur Schweiz beziehungsweise zur Tochter anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
K.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
L.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2012, welche der Beschwerdeführerin am 24. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
3.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehenden Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf. Die Beschwerdeführerin konnte mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde praxisgemäss gewahrt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine unmittelbare Gefährdung auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |
Anknüpfungspunkt zur Schweiz, da einer Tochter hier Asyl gewährt worden sei und ein Sohn um Asyl ersucht habe. Dieser Anknüpfungspunkt sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
Vorliegend seien auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51

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5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe Ende Dezember 2011 beim UNHCR vorgesprochen, sei aber nicht registriert worden. Gemäss Auskunft einer Menschenrechtsorganisation in Kampala stelle das UNHCR in Uganda seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr aus. So sei auch die dreimonatige Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes nicht vom UNHCR ausgestellt worden, sondern von der Regierung. Nach Ablauf sei sie nur einmal erneuert worden. Seither sei sie nicht mehr gültig. Weiter sei es nach Auskunft der US-Botschaft in Bern aussichtslos, einen Antrag auf Familiennachzug oder ein Asylgesuch in den USA zu stellen. Schliesslich sei den Ausführungen zu ihrer Gesundheit zu wenig Rechnung getragen worden. Diesbezüglich würden ein neues Arztzeugnis und Kopien aus der Fachliteratur eingereicht. Daraus werde ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere, wenn sie noch länger in der gegenwärtigen retraumatisierenden Belastungssituation bleiben müsse. Eine Behandlung in Uganda sei nicht möglich, weil die Belastungssituation bestehen bleibe, eine medikamentöse Therapie für diese Störung nicht in Frage komme, eine Psychotherapie Vertrauen voraussetze, das lebensgeschichtlich und krankheitsbedingt nicht gegeben sei, und bei 150'000 Flüchtlingen nicht damit gerechnet werden könne, dass eine Person ohne Aufenthaltsrecht wöchentlich eine Therapiesitzung bekomme. Nachdem die akuten Ängste mit den psychotischen Inhalten zeitweise eher seltener geworden seien, sei es Anfang Juli zu einem Rückfall gekommen, nachdem sie mit ihrem Sohn vor der Polizei, die in ihrem Haus eine Personenkontrolle gemacht habe, habe flüchten müssen. Zum Vorwurf des BFM, sie habe keine ernsthaften Probleme in Uganda, könne festgehalten werden, dass ihre gesundheitlichen Probleme durch den Aufenthalt in Uganda verstärkt und prolongiert, teilweise auch verursacht worden seien. Zudem sei ihr Sohn dreimal inhaftiert worden, weil er keinen gültigen Personalausweis habe. Dass er in den letzten Monaten unbehelligt geblieben sei, liege am ehesten daran, dass er nur noch für die nötigsten Besorgungen aus dem Haus gehe.
Betreffend die Beziehungsnähe zu ihrer Tochter in der Schweiz sei festzuhalten, dass sie aufgrund einer schweren Krankheit von dieser abhängig sei. Auf den Tod ihres Ehemannes habe sie mit einer mehrere Wochen oder Monate dauernden schweren Depression reagiert. Ihre Tochter habe zu dieser Zeit weitgehend ihre Rolle als Mutter übernommen und diese auch nach ihrer Genesung beibehalten. Die jahrelangen Abwesenheiten durch den Militärdienst und die drei Todesfälle hätten die Restfamilie noch näher zusammenrücken lassen. Dabei sei die Sorge um die Mutter allen Kindern das zentrale Anliegen. Im Militärdienst habe ihre Tochter keinen Kontakt mit ihr haben dürfen. Sobald sie in der Schweiz gewesen sei, habe sie den Kontakt wieder aufgenommen. Seit sie erkrankt sei, telefoniere sie mehrmals wöchentliche mit ihr. Die Vertrautheit und die enge Bindung zeige sich auch darin, dass es niemandem anderen als der Tochter gelinge, ihre akuten angstbetonten Ausnahmezustände zu durchbrechen. An besonders schweren Tagen rufe sie morgens und abends an.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte sie unter anderem den E-Mail-Verkehr mit einer Menschenrechtsorganisation in Kampala und mit der amerikanischen Botschaft in der Schweiz, ein Arztzeugnis vom 4. April 2012, einen allgemeinen Bericht zu posttraumatischen Belastungsstörungen und den Flüchtlingsausweis ihres Sohnes ein.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befindet sich jedoch aktuell in Uganda, wo ihr, wie nachfolgend dargelegt, der weitere Verbleib zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2

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6.2 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin erwähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulassen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Sicherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von sexuellen Übergriffen.
Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungsquote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwerden von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängigen Rechtsmittelinstanzen fehle.
In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewiesene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren, obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist.
6.3 Gemäss ihren Aussagen wurden weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn vom UNHCR als Flüchtling registriert, da dieses seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr ausstelle. Vielmehr sei für das Asylverfahren eine staatliche Behörde zuständig, von der auch ihr Sohn offenbar seinen Flüchtlingsausweis erhalten hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin also unbenommen, sich bei ebendieser zuständigen Behörde zu melden und um Asyl nachzusuchen. Angesichts der im Übrigen im afrikanischen Quervergleich als grosszügig zu beurteilenden Aufnahmepolitik Ugandas von Flüchtlingen, ist der Beschwerdeführerin dies trotz der bestehenden Mängel im Asylverfahren grundsätzlich zuzumuten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, der Ausweis ihres Sohnes sei nur einmal erneuert worden und jetzt nicht mehr gültig. Auf der eingereichten Kopie dieses Ausweises ist jedoch vermerkt, dieser laufe nach drei Monaten ab, sei aber erneuerbar, wenn das Asylverfahren bis dahin nicht abgeschlossen sei. Demnach und nach dem unter E. 6.2 Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass solche Ausweise verlängert werden können, solange das Asylverfahren noch läuft. Gemäss der vorgezeichneten Situation scheint für die Beschwerdeführerin auch keine Gefahr zu bestehen, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Weiter macht sie geltend, in Kampala unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben und unter psychischen Beschwerden zu leiden. Dass ihre Situation in Kampala sicher nicht einfach ist, kann nachvollzogen werden. Immerhin verfügt sie aber über eine Wohngelegenheit, wird von ihrem Sohn betreut und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme kann sie zwar in Uganda nicht eine gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz erwarten. Ihre Beschwerden sind aber dort dennoch behandelbar. Das Land verfügt über verschiedene psychiatrische Einrichtungen, insbesondere in den urbanen Zentren, und Psychopharmka sind jederzeit erhältlich (WHO-AIMS Report on the mental health System in Uganda, A report of the assessment of the mental health system in Uganda using the World Health Organization - Assessment Instrument for Mental Health Systems [WHO-AIMS], WHO and Ministry of Health Uganda, 2006). Für den Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in Uganda spricht schliesslich zudem - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - zweifelsohne auch, dass sie sich seit mehreren Monaten ohne ernsthafte Probleme dort aufhält. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den in Uganda gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
6.4 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, welche durch die Person der Tochter und eines Sohnes geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zu ihren volljährigen Kindern bestehende Verbindung nicht eine genügend enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Zwar besteht zu ihrer Tochter offenbar ein vertrautes Verhältnis, dieses genügt jedoch nicht, um die Beziehung zur Schweiz als dermassen gewichtig zu qualifizieren. Die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein muss, die ihr den Schutz zu gewähren hat.
6.5 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...161 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |
7.
7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
7.2 Vorliegend sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter im Sinne besonderer Umstände besteht nicht. Die Beschwerdeführerin ist zwar offenbar in einem schlechten psychischen Zustand und wird von ihren Kindern, zu welchen sie in einem vertrauten Verhältnis steht, unterstützt. Von einem Abhängigkeitsverhältnis kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Zudem besteht dieses vertraute Verhältnis - wie ausgeführt - offenbar zu allen ihren Kindern und nicht nur, wenn auch vor allem, zur Tochter in der Schweiz. Dies wird auch durch die Aussage in der Beschwerde bestätigt, wonach die Sorge um die Mutter allen Geschwistern das zentrale Anliegen sei. Die Beschwerdeführerin bedarf denn auch insbesondere einer medizinischen Betreuung. Somit ist sie nicht darauf angewiesen, in der Nähe ihrer Tochter in der Schweiz zu sein. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt daher auch gestützt auf Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
10.
Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenweitergabe an die Behörden von Eritrea oder Uganda ist angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Kampala.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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