Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1647/2006
{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2009

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWSTG; Vorsteuerabzug
(1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2002).

Sachverhalt:

A.
Der Verein X._______ [Fussbalverein] (nachfolgend: Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) war vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss seinen eigenen Angaben unterhielt er im vorliegend interessierenden Zeitraum einen professionellen Spielbetrieb.

B.
An mehreren Tagen im Februar 2003 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Mit Ergänzungsabrechnungen (EA) Nr. 270'630 vom 13. Februar 2003 betreffend unter anderem die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 wurden Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 134'284.-- für "Umsatzdifferenzen" (Ziff. 1), "Verrechnungsgeschäfte" (Ziff. 2), "Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland" (Spielertransfers; Ziff. 3), zuviel geltend gemachte "Vorsteuern bei gemischter Verwendung" (Ziff. 4) und mit EA Nr. 270'631 ebenfalls vom 13. Februar 2003 betreffend die Steuerperiode 3. Quartal 2002 Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 69'665.-- nachbelastet. Mit Schreiben vom 12. März 2003 ersuchte der Steuerpflichtige um eine einsprachefähige Verfügung. Eine solche erging mit Entscheid vom 19. Mai 2003. Darin wurden die Steuerforderungen von insgesamt Fr. 203'949.-- gemäss den beiden genannten EA vollumfänglich bestätigt.

C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2003 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der beiden EA Nr. 270'630 und Nr. 270'631 vom 13. Februar 2003. Die Ergänzungsabrechnungen seien gemäss den mit dem Aussendienstmitarbeiter der ESTV anlässlich einer Besprechung vom 8. Mai 2003 erörterten Korrekturen neu auszustellen. Lediglich Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 94'777.65 würden nicht bestritten. Er beanstandete unter anderem betreffend Ziffer 4 der EA Nr. 270'630 die von der ESTV gewählte Vorsteuerabzugskürzungsmethode ("Pauschalvariante 2"). Insbesondere für Transferaufwendungen sei die Vorsteuerabzugsmethode nicht sachgerecht. Hier sei ein pauschaler Vorsteuerabzugskürzungsschlüssel von 20% anzuwenden.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 setzte die ESTV den Steuerpflichtigen darüber in Kenntnis, dass die EA Nr. 270'630 vom 13. Februar 2003 über Fr. 134'284.-- vollumfänglich storniert (Gutschriftsanzeige Nr. 270'235 vom 16. Juli 2003) und die Nachbelastung für die kontrollierten Abrechungsperioden mit der EA Nr. 270'671 vom 16. Juli 2003 gestützt auf die Neuberechnung auf Fr. 126'792.-- festgesetzt worden sei. Der bestrittene Punkt "Umsatzdifferenzen" sei gemäss dem Antrag des Steuerpflichtigen korrigiert worden. Bei den "Vorsteuerkürzungen" seien keine Anpassungen vorgenommen worden. Die EA Nr. 270'631 vom 13. Februar 2003 betreffend die Steuerperiode 3. Quartal 2002 blieb unverändert. Der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, hinsichtlich der erfolgten Korrekturen seine Einsprache allenfalls entsprechend zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 fristgerecht nach. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für Transferaufwendungen wurde der Antrag gestellt, dieser sei anhand der Einzelstatistik über den tatsächlichen Einsatz der Spieler an Fussballveranstaltungen vorzunehmen.

Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die Steuerschuld für das 1. Quartal 2000 [recte: 2001] bis 2. Quartal 2002 sowie für das 3. Quartal 2002 wurde auf insgesamt Fr. 196'336.-- zuzüglich Verzugszins festgesetzt. In ihrer Begründung legte die ESTV betreffend den für die "Vorsteuerkürzung" (Ziff. 4) massgeblichen Umsatz im Wesentlichen dar, eine pauschale Korrektur der von den Steuern ausgenommenen Umsätze von 0.02% für verschiedene Beiträge sowie Spenden falle ausser Betracht. Die Anwendung der Vereinfachung für die Vorsteuerkorrektur bei von den Steuern ausgenommenen Umsätzen aus Nebentätigkeiten beschränke sich auf die in der Spezialbroschüre Nr. 06 (Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung, herausgegeben von der ESTV, 1995 bzw. 2001; nachfolgend: Spezialbroschüre Nr. 06) genannten bzw. damit vergleichbaren Sachverhalte. Mit Bezug auf die Transferaufwendungen führte die ESTV hauptsächlich aus, eine pauschale Kürzung der Vorsteuer von 20% finde keine buchhalterische Grundlage und bewege sich damit nicht im Rahmen der möglichen Ermittlungsvarianten. Aus demselben Grund sei auch der Antrag zur Vorsteuerabzugskürzung aufgrund der Einzelstatistik der Spieler abzuweisen. Zudem sei ein Spieler selbst dann zu Gunsten des Fussballclubs "tätig", wenn er nicht aktiv auf dem Spielfeld eingesetzt werde.

D.
Mit Eingabe vom 21. September 2006 erhob der Steuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde mit den unter Kostenfolge gestellten Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Mehrwertsteuerbetrag für die Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 sowie vom 1. Juli 2002 bis 30. September 2002 sei auf höchstens Fr. 141'187.-- festzusetzen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, die von der ESTV angewandte Methode zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei Transferaufwendungen sei nicht sachgerecht. Die Mehrwertsteuerforderung sei für den gesamten beim Beschwerdeführer kontrollierten Zeitraum (1. Januar 1997 bis 30. September 2002 [gegen den Einspracheentscheid betreffend die Perioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 wurde ebenfalls Beschwerde erhoben; siehe Verfahren A-1648/2006]) einmalig im Umfang von Fr. 55'149.-- zu reduzieren. Da eine genaue Zuordnung zu den Steuerperioden schwierig sei, werde dieser Betrag auch in der "Parallelbeschwerde" geltend gemacht. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, auf die Erhebung des Verzugszinses sei angesichts der besonderen Umstände (und im Sinne einer Ausnahme) zu verzichten.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde.

E.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 32 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2002 bildet einzig noch die Frage nach der Methode der Vorsteuerabzugskürzung infolge gemischter Verwendung. Namentlich ist zu prüfen, ob zur Berechnung des Vorsteuerabzugskürzungsschlüssels nur diejenigen zum Beschwerdeführer transferierten Spieler zu berücksichtigen sind, die tatsächlich zur Erbringung von steuerausgenommenen Umsätzen beim Beschwerdeführer beigetragen haben; mit anderen Worten, ob die an andere Clubs ausgeliehenen sowie während längerer Zeit verletzungshalber oder aus anderen Gründen ausgefallenen Spieler bei dieser Berechnung ausser Betracht fallen müssen.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, ohne allerdings diesen Antrag näher zu begründen.

Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch praxisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom 9. Februar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist namentlich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994, veröffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1380/2006 und A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.37 ff.). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Die Sache ist spruchreif, ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwaltungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 119 V 347 E. 1a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), nicht auf.

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Lieferung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG, Art. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
und 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
1    Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
2    Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
3    Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
4    Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
MWSTG). Eine Dienstleistung liegt unter anderem vor, wenn immaterielle Werte oder Rechte überlassen werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
1    Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a  sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b  die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2    Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10
3    Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b  mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11
MWSTG).

2.2 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
MWSTG]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a.cc). Die Annahme eines Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a mit Hinweisen; Ivo P. Baumgartner, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8).

Der Transfer oder die Ausleihe von Sportlern von einem inländischen Unternehmen an ein anderes gegen Entgelt stellt einen solchen Leistungsaustausch dar. Die Einnahmen, die mit diesen Dienstleistungen erzielt werden, sind zu versteuern, unabhängig davon, wie der Transfer oder die Ausleihe abgewickelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.174/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2 in Bestätigung des Entscheides der SRK vom 28. Februar 2002 im Verfahren 2001-094).

2.3
2.3.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
MWSTG).

Ist ein Umsatz (in den von Art. 18
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG aufgezählten Fällen) von der Steuer ausgenommen, dann ist auch der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Von der Steuer ausgenommen sind die sportlichen Anlässe, bei denen ein Entgelt verlangt wird (Art. 18 Ziff. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG).
2.3.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen als auch für andere (sogenannte gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG).
2.3.3 Die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Frage der Vorsteuerabzugskürzung aufgrund gemischter Verwendung bei Spielertransfers auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 in Bestätigung des Entscheides der SRK vom 28. Februar 2002 im Verfahren 2001-093) und diese wie folgt beantwortet: Das primäre Ziel eines Fussballclubs liegt im sportlichen Erfolg. Dies "(...) nicht zuletzt, um die Gunst der Geldgeber im Allgemeinen und der Fans im Besonderen zu erhalten oder zu gewinnen, wovon letztlich das gesamte (wirtschaftliche) Schicksal des Clubs abhängt. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet er Fussballspieler (bzw. erwirbt er die Rechte an ihnen), von deren Einsatz er sich den sportlichen Erfolg verspricht. Wenn auch der Werterhalt oder gar die Wertsteigerung der Rechte an diesen Spielern im Hinblick auf einen möglichen Wiederverkauf eine willkommene Erscheinung für einen Fussballclub darstellt, kann trotzdem nicht gesagt werden, die Rechte würden einzig deswegen erworben, um sie gewinnbringend zu veräussern. Primär werden die Spieler verpflichtet, um mit ihnen sportlich möglichst gut abzuschneiden, um mit ihnen als "Aushängeschilder" bzw. Repräsentanten des Clubs Werbung für sich oder die Geldgeber des Clubs zu betreiben. Diese tatsächlichen Verhältnisse sind auch für die mehrwertsteuerliche Beurteilung massgebend. Der Erwerb von Rechten an Spielern stellt einen mehrwertsteuerlichen Vorumsatz dar, beispielsweise für die sportliche Veranstaltung (Fussballspiel) vor zahlendem Publikum, an der die derart erworbenen Fussballspieler eingesetzt werden, oder/und die Spieler werden als Werbeträger verwendet. Der steuerbare Eingangsumsatz (Erwerb der Rechte) wird folglich sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigte, steuerbare Ausgangsleistungen (Werbung) als auch für vom Abzug ausgeschlossene, unecht befreite Ausgangsumsätze (sportliche Anlässe; Art. 18 Ziff. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG) verwendet. Für diese gemischte Verwendung ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen" (Entscheid der SRK 2001-093 vom 28. Februar 2002 E. 6a und b; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5).

Eine Kürzung ist gemäss dieser Rechtsprechung auch dann vorzunehmen, wenn ein verpflichteter Fussballer im Spiel allenfalls nicht eingesetzt wird: "Auch auf der Ersatzbank wird der Spieler für sportliche Veranstaltungen "verwendet" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Nicht schädlich ist überdies, dass der Spieler beispielsweise infolge Verletzung nicht in jedem Fussballspiel zum Einsatz gelangt. Es genügt, dass er dafür verpflichtet worden ist, auch wenn es aufgrund höherer Gewalt in einzelnen Ausnahmefällen nicht dazu kommen sollte" (Entscheid der SRK 2001-093 vom 28. Februar 2002 E. 6c).
2.3.4 Für eine Kürzung der Vorsteuern stehen dem Steuerpflichtigen praxisgemäss die gesetzliche bzw. effektive Methode, zwei verschiedene Pauschalvarianten sowie allenfalls die Alternativmethode zur Verfügung (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, herausgegeben von der ESTV, Rz. 874 ff., vgl. auch Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, herausgegeben von der ESTV, Rz. 861 ff.; Spezialbroschüre Nr. 06; siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.5, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4 mit Hinweisen).

2.4 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
1    Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35).
2    Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr.
MWSTG). Die Verzinsungspflicht hängt weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen ab. Wenn die Zahlung zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. betreffend die Mehrwertsteuerverordnung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 5.1, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.8 mit Hinweisen, A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5). Im MWSTG ist ein Erlass allein der Verzugszinse nicht vorgesehen (vgl. Jean-Daniel Rouvinez, in mwst.com, a.a.O., ad Art. 47 Abs. 2 Rz. 9).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Frage unbestritten, dass für die zum Beschwerdeführer transferierten Spieler grundsätzlich eine Kürzung des Vorsteuerabzugs infolge gemischter Verwendung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.3.2). Strittig ist, wie bzw. in welchem Umfang diese Kürzung zu erfolgen hat.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die von der ESTV angewandte Methode zur Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung nicht sachgerecht. Er bringt vor, entscheidend müsse die "potentielle Leistungserbringungsmöglichkeit" eines jeden zum Beschwerdeführer transferierten Spielers sein. Eine sachgerechte Lösung verlange eine Untersuchung über den Umfang, in welchem ein Spieler tatsächlich zur Erzielung von ausgenommenen Umsätzen beigetragen habe bzw. überhaupt effektiv habe beitragen können. An andere Clubs ausgeliehene sowie während längerer Zeit verletzungshalber oder aus anderen Gründen ausgefallene Spieler dürften bei der Vorsteuerabzugskürzung nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Vorsteuerabzugskürzungsschlüssel müsse vielmehr errechnet werden aus einer Gegenüberstellung der Zeitperiode, während welcher ein Spieler effektiv für den Beschwerdeführer habe eingesetzt werden können mit jener, während der dieser ausgeliehen oder verletzt gewesen sei bzw. aus anderen Gründen nicht habe eingesetzt werden können. Eine solche Berechnung der Einsatzmöglichkeiten habe er für jeden zu ihm transferierten Spieler einzeln vorgenommen (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 23 und 24). Im Speziellen trage ein ausgeliehener Spieler einzig bei jenem Club zur Leistungserbringung bei, bei welchem er effektiv präsent sei und spiele. Würde dieser Spieler nun auch noch (und zusätzlich) beim abgebenden Club berücksichtigt, würde derselbe Spieler bei zwei verschiedenen Clubs zur Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung herangezogen, was unsinnig wäre. Zudem werde auf den für die ausgeliehenen Spieler vereinnahmten Leihsummen (genau wie auf den Transfersummen) wiederum die Mehrwertsteuer abgerechnet und bezahlt.
3.2
3.2.1 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit dem Erwerb von "Rechten an Spielern" im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3) zweifellos danach bestrebt, diese an Fussballspielen mit Erfolg einzusetzen, um so schliesslich den sportlichen und wirtschaftliche Erfolg des Clubs zu sichern. Über die mehrwertsteuerlichen Folgen hinsichtlich derjenigen Spieler, die verletzungshalber ausfallen, auf der Ersatzbank platziert werden oder aus anderen Gründen nicht zum Einsatz kommen, äussert sich die zitierte Rechtsprechung unmissverständlich. Demnach werden die "Rechte an solchen Spielern" auch in diesen Fällen für sportliche Veranstaltungen "verwendet" im Sinne der Mehrwertsteuer, was eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung zur Folge hat (vgl. E. 2.3.3, 2. Absatz). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach stets auf die "potentielle Leistungserbringungsmöglichkeit" eines jeden Spielers abzustellen sei, geht folglich bereits von vornherein fehl. Ihm ist - den Ausführungen der Vorinstanz zustimmend - vielmehr entgegen zu halten, dass anlässlich eines Fussballspiels nicht immer alle Fussballer auf dem Spielfeld zum Einsatz kommen, sei dies aus taktischen Überlegungen, aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Motiven, wie zum Beispiel deren unzureichende Leistung. Dennoch bleiben auch die Spieler auf der Ersatzbank wie auch die verletzten Fussballer "Aushängeschilder" bzw. Repräsentanten des Fussballteams und haben damit Anteil an der sportlichen Gesamtleistung ihres Clubs. Zudem ist es üblich, dass meist alle Spieler während eines sportlichen Anlasses präsent sind und so einen Rückhalt für die Spieler auf dem Spielfeld bilden. Sie tragen auf diese Weise zur Mannschaftsleistung bei. Diese Ausführungen bestätigen, dass auch solche Spieler für den sportlichen Anlass eingesetzt werden, was eine "Verwendung" der "Rechte an diesen Spielern" im Sinne der Mehrwertsteuer für steuerausgenommene Umsätze darstellt.

Aus der etwas missverständlichen bundesgerichtlichen Formulierung betreffend die konkrete Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung bei der gemischten Verwendung im Falle von Spielertransfers (Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 6) lässt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat das Bundesgericht doch in grundsätzlicher Hinsicht die zu dieser Rechtsfrage entwickelten Prinzipien der SRK, auf die sich vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht stützt (vgl. E. 2.3.3), explizit bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2).
3.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegen Entgelt anderen Fussballclubs diverse Spieler über mehrere Monate hinweg ausschliesslich leihweise zur Verfügung gestellt hat. Wie lange ein Fussballer beim Beschwerdeführer bzw. beim ausleihenden Club tätig war (und zu welchen Konditionen), lässt sich den eingereichten Unterlagen entnehmen (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 11 bis 19 betreffend die Arbeitsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und den fraglichen Fussballspielern sowie betreffend die Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und den ausleihenden Clubs). Die Frage, ob die Vorsteuern auch in jenen Fällen zu kürzen sind, in denen ein Fussballer nicht während der ganzen Vertragsdauer beim Beschwerdeführer spielt, sondern an einen Drittclub entgeltlich ausgeliehen ist, bleibt als Nächstes zu prüfen, äussert sich doch die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3) hierzu nicht.

Von demjenigen Zeitpunkt an, ab welchem ein Spieler einem Drittclub ausschliesslich zur Verfügung gestellt bzw. ausgeliehen wird, entfällt beim Beschwerdeführer die gemischte Verwendung des betreffenden Spielers. Ein ausgeliehener Fussballspieler trägt während der Ausleihphase nicht mehr gleichzeitig zu den genannten steuerbaren und steuerausgenommenen Leistungen (vgl. E. 2.3.3) des Beschwerdeführers bei. Vielmehr wird der Spieler vom Beschwerdeführer ausschliesslich für eine steuerbare Ausgangsleistung verwendet. Diese besteht darin, dass die "Rechte an einem Fussballspieler" einem Drittclub gegen eine Entschädigungsleistung ("Leihgebühr") zur Verfügung gestellt werden (vgl. E. 2.2), wofür ihm grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug zusteht. Bei der Berechnung des Vorsteuerabzugskürzungsschlüssels für eine Steuerperiode, während der ein Fussballer nacheinander zeitweise gemischt und zeitweise ausschliesslich für eine steuerbare Ausgangsleistung "verwendet" wurde, ist dies grundsätzlich angemessen zu berücksichtigen.
3.2.3 Die Vorinstanz hat die Vorsteuerabzugskürzung mit der "Pauschalvariante 2" (prozentuale Kürzung des Vorsteuerabzugs anhand des Gesamtumsatzes) ermittelt (vgl. hierzu E. 2.3.4). Auf diese Weise sind die "Erträge aus Leihgebühren" als steuerbare Umsätze in die Berechnung des zur Kürzung des Vorsteuerabzugs dienenden "Umsatzschlüssels" (errechnet aus dem Verhältnis zwischen den steuerbaren und steuerausgenommenen Umsätzen in Prozenten) angemessen miteingeflossen (vgl. Beilage B zur EA Nr. 270'630). Dadurch verringert sich die Abzugsquote. Inwiefern diese Methode im vorliegenden Fall nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen soll, kann den weitgehend pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Jedenfalls ist seine Methode (Berechnung anhand der "potentiellen Leistungserbringungsmöglichkeiten", vgl. E. 3.1), die er zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs angewandt haben will, für das Bundesverwaltungsgericht (wie auch für die Vorinstanz) nicht nachvollziehbar und kann schon deshalb nicht zu einem sachgerecht(er)en Ergebnis führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

4.
4.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Erhebung des Verzugszinses. Zur Begründung bringt er vor, dass er aufgrund der geführten Besprechungen und der Dauer des Verfahrens in guten Treuen habe davon ausgehen können, die anfänglich von der ESTV nachgeforderten Mehrwertsteuern würden massiv reduziert bzw. gänzlich fallengelassen. Aufgrund der besonderen Umstände und im Sinne einer Ausnahme sei auf die Erhebung des Verzugszinses zu verzichten.

4.2 Das MWSTG sieht einen Erlass nur des Verzugszinses nicht vor (vgl. E. 2.4). Sowohl der Verwaltung wie auch dem Gericht ist es deshalb verwehrt, einen solchen zu gewähren; Ausnahmefälle sind gesetzlich nicht vorgesehen. Inwiefern wegen der Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und der ESTV mit Bezug auf die Verzugszinse eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden wäre, die ihren Erlass zur Folge hätte, ist weder aufgrund der Akten noch aufgrund der beschwerdeführerischen Ausführungen ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

5.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1647/2006
Date : 31. März 2009
Published : 08. Mai 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWSTG; Vorsteuerabzug (1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2002)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 5  7  18  19  37  38  41  47
VGG: 31  32e  33  53
VwVG: 37  57  63  64
BGE-register
119-V-347 • 126-II-443
Weitere Urteile ab 2000
2A.174/2002 • 2A.175/2002
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
deduction of input tax • value added tax • federal administrational court • federal court • [noenglish] • lower instance • football • objection decision • question • turnover • default interest • secondary correspondence • duration • counter-performance • calculation • [noenglish] • writ • day • advertising • delivery
... Show all
BVGer
A-1376/2006 • A-1378/2006 • A-1380/2006 • A-1381/2006 • A-1394/2006 • A-1402/2006 • A-1431/2006 • A-1547/2006 • A-1647/2006 • A-1648/2006
VPB
67.49
Magazine ASA
ASA 66,158