Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 581/2017

Urteil vom 30. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Juni 2017 (VBE.2017.103).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1966, bezog mit Wirkung ab 1. April 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 19. Januar 2001). Mit Revision vom 20. September 2002 ermittelte die IV-Stelle (nach orthopädischer Abklärung im Spital B.________) neu einen Invaliditätsgrad von 69 %. Dieser basierte insbesondere darauf, dass wegen Rückenbeschwerden eine leichte, sitzende Verweistätigkeit nicht über längere Zeit möglich sei, weshalb als Invalideneinkommen der Lohn für eine 40%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer sehr leichten Tätigkeit eingesetzt wurde. Am 17. April 2004 verfügte die IV-Stelle infolge Inkrafttretens der 4. IV-Revision die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente. Diesen Rentenanspruch bestätigte sie 2008 und 2011.
Im Rahmen eines im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle (u.a.) eine bidisziplinäre Expertise bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, Bern (fortan: SMAB; Gutachten vom 9. Juni 2016 in den Fachbereichen Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie), ein. Gestützt darauf ging sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und verfügte am 14. Dezember 2016 die Aufhebung der Rente (Invaliditätsgrad von 0 %).

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2017 und die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2016 seien aufzuheben, und ihm sei eine ganze Rente auszurichten. Ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und während deren Durchführung eine ganze Rente auszurichten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Revision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) sowie zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach langjährigem Rentenbezug (vgl. etwa Urteile 9C 228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1, in: SVR 2011 IV S. 73 Nr. 220; 9C 58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.3.
Zu wiederholen ist, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Rentenzusprache, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte in sorgfältiger und umfassender Würdigung der Aktenlage fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem 20. September 2002 (Datum der letzten umfassenden Rentenüberprüfung) und dem 14. Dezember 2016 (Datum der rentenaufhebenden Verfügung, vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 130 V 71 E. 3.2.2 S. 75 ff.; Urteil 9C 582/2017 vom 14. November 2017 E. 4) in somatischer Hinsicht massgeblich verändert habe. Aufgrund der klinischen Befunde in der SMAB-Begutachtung - u.a. keine Angabe von Druckschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mehr; markant verringerter Finger-Boden-Abstand - sei die gutachterlich beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustands ("bestehen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr aufgrund von Rückenbeschwerden") mit nunmehr uneingeschränkter Lendenwirbelsäule gut nachvollziehbar.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer dem lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, übt er appellatorische Kritik, die nicht zu hören ist (vgl. z.B. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Ungerechtfertigt ist sodann sein an die Vorinstanz gerichteter Vorwurf, ihre Feststellung bezüglich in der SMAB-Begutachtung nicht mehr angegebener Druckschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sei unzutreffend. Diese Aussage findet sich - wie in der vorinstanzlichen E. 4.2.2 referenziert - auf S. 7 des orthopädisch-traumatologischen Fachgutachtens.
Der Versicherte moniert weiter, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, indem es aus der vermeintlich unzureichenden Behandlung seiner Rückenschmerzen geschlossen habe, ein Rückenleiden bestehe nicht (mehr). Mit seinem Verweis auf regelmässigen Schmerzmittelkonsum sowie das Fehlen von Aggravationstendenzen vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich wäre (E. 1 vorne). Beide Elemente wurden bereits im Gutachten der SMAB berücksichtigt, auf welches das kantonale Gericht abstellte.
Dass schliesslich die Gutachter der SMAB retrospektiv seit 1998 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70 bis 100 % attestierten, stellt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Beweiswert ihrer Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zum aktuellen Leistungsvermögen nicht entscheidend in Frage. Ausschlaggebend ist, dass nach dem Gesagten eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung - weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig - festgestellt ist, und damit der Rentenanspruch revisionsweise umfassend überprüft werden durfte (E. 2 Abs. 2).
Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anpassung an die Behinderung. Offen bleiben kann auch, ob und inwieweit hier ein Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gegeben ist bzw. ein Wiedererwägungsgrund (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) vorliegt (vgl. Urteil 9C 24/2017 vom 4. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Zum geltend gemachten Anspruch auf Durchführung von beruflichen Massnahmen vor Aufhebung der Rente erwog die Vorinstanz, es habe seit der Rentenzusprache im Januar 2001 bzw. seit der Revision vom September 2002 eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Bemühungen um deren Verwertung seien nicht ersichtlich; die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Dabei seien erwerbliche Ressourcen vorhanden, habe doch der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren - nach eigener Angabe gegenüber der psychiatrischen Gutachterin der SMAB - 18 Bücher geschrieben, wovon zwölf in seiner Heimat publiziert worden seien. Demnach sei die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt und der Verzicht der IV-Stelle auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht zu beanstanden.

4.2. Der Versicherte wendet hiegegen im Wesentlichen ein, beim Bücherschreiben handle es sich um eine legitime Form der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, wobei aber die dabei entfalteten Fähigkeiten berufliche Massnahmen nicht obsolet machen würden. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer legt selbst sinngemäss dar, bei der Schriftstellerei handle es sich um ein Hobby und um einen "brotlosen Beruf": Insofern als der schriftstellerischen Tätigkeit nach eigener Darstellung die subjektive und objektive Gewinnstrebigkeit fehlt (vgl. Urteil 9C 428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.3.3), ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wurde. Das kantonale Gericht verfiel weiter nicht in Widersprüche, wenn es davon ausging, dass die Betätigung als Schriftsteller für vorhandene erwerbliche Ressourcen spreche (vgl. zu deren Bedeutung mit Bezug auf die Selbsteingliederung Urteil 9C 58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.3), können solche doch auch durch ein Hobby aufgebaut oder aufgezeigt werden. Dass sich der Beschwerdeführer schliesslich jahrelang um Arbeit bemüht und damit seinen Eingliederungswillen nachgewiesen haben soll, wie er dies erstmals vor Bundesgericht behauptet, ist - soweit als neue
Tatsachenbehauptung überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - durch nichts belegt.
Für nicht invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen (Urteil 8C 393/2016 vom 25. August 2016, E. 3.7). War dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit spätestens seit September 2002 zumutbar, und ist die berufliche Integration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben, besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C 752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_581/2017
Datum : 30. November 2017
Publiziert : 18. Dezember 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGE Register
130-V-71 • 140-III-264 • 141-V-9
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