Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 56/2017

Urteil vom 30. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Nachbarrecht, Immissionsschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 13. März 2017 (ZKBES.2017.16).

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ bewohnen die Liegenschaft U.________-GBB-xxx. C.________ bewohnt die benachbarte Liegenschaft U.________-GBB-yyy.

B.
Mit Klage vom 3. Oktober 2016 verlangten A.________ und B.________ von ihrem Nachbarn die Begrenzung der von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen derart, dass keine Immissionen in die Innenräume ihrer eigenen Liegenschaft eindrängen. Überdies verlangten sie vorsorglich, dass eine derartige Begrenzung bereits für die Zeit während des Hauptverfahrens zu verfügen sei, und zwar täglich zwischen 22:00 und 07:00 Uhr.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. März 2017 ab.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil haben A.________ und B.________ eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um vorsorgliche Verpflichtung von C.________, die von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 und 07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine Immissionen in die Innenräume ihrer Liegenschaft eindrängen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer behaupten nachbarrechtliche Abwehransprüche gemäss Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
i.V.m. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Angefochten ist mithin ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Weil indes der Streitwert nach den kantonalen Feststellungen rund Fr. 1'500.-- beträgt und er jedenfalls den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unbestrittenermassen nicht erreicht, steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 93Abs. 1 BGG offen steht, was auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Vorliegend droht insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, als selbst die Gutheissung der Klage in der Hauptsache die geltend gemachte Eigentumsstörung nicht rückwirkend ungeschehen machen kann.

2.
Die Erstinstanz hat einen Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen verneint mit der Begründung, entgegen der Vereinbarung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung - wonach der Beschwerdegegner einen Fachmann zur Überprüfung der WLAN-Emissionen beiziehe und die Sendeanlage wenn möglich so einstellen lasse, dass bei gleicher Leistung keine Emissionen mehr in die Innenräume der Beschwerdeführer eindringen würden, wobei sich dieser in der Folge mit einem Fachbetrieb in Verbindung gesetzt und eine Messung zu veranlassen versucht habe - hätten die Beschwerdeführer das Antragsformular nicht unterzeichnet und sei der Antrag auf eine Messung durch den Fachmann deshalb in der Folge gescheitert. Bei dieser Ausgangslage liege keine Gefahr im Verzug und bestehe kein Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen, zumal nach Angaben der Beschwerdeführer die Problematik seit Jahren bekannt sei.
Das Obergericht hat einen Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen ebenfalls verneint, und zwar mit der Begründung, selbst wenn belegt sein sollte, dass von der Liegenschaft des Beschwerdegegners WLAN- Strahlung bis in die Liegenschaft der Beschwerdeführer dringe, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine übermässige Einwirkung handle. Dabei sei nicht auf subjektives Empfinden, sondern auf objektive Kriterien abzustellen. Zur Zeit gebe es keine allgemein anerkannten Kriterien für eine Diagnose von Elektrosensibilität und ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden habe nicht nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund gelinge es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Insbesondere sei auch keine übermässige Einwirkung glaubhaft gemacht, weil der Beschwerdegegner mit seiner auf 50 % eingestellten Fritzbox keinerlei geltende Vorschriften verletze.

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), Verstösse gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und eine Verletzung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV).

3.1. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt ist nebst der substanziierten Darlegung, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollen, überdies aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

3.1.1. Zunächst halten die Beschwerdeführer für willkürlich, dass das Obergericht auf objektive Verhältnisse abgestellt und von einer Prüfung der Elektrosensibilität im Einzelfall abgesehen habe. Sie verweisen auf ärztliche Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer 1 eine Elektrosensibilität attestieren, auf welche das Obergericht in willkürlicher Weise nicht abgestellt habe, sowie auf verschiedene ärztliche Appelle im Zusammenhang mit WLAN-Strahlung und bringen vor, aufgrund der permanenten Emission des Beschwerdegegners leide der Beschwerdeführer 1 an starken Kopfschmerzen, Erschöpfung und Unkonzentriertkeit.
Indem die Beschwerdeführer ihren Abwehranspruch auf das privatrechtliche Nachbarrecht gründen, stellt sich ausschliesslich die Frage nach einer übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB, welche nicht anhand subjektiven Empfindens oder seelischer Beeinträchtigungen, sondern allein aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen ist. Strahlung als ideelle Immission könnte mithin nur dann eine übermässige Einwirkung darstellen, wenn sie von jedermann, der sich in der Lage der Beschwerdeführer befände, als übermässig empfunden würde (vgl. Urteil 5A 47/2016 vom 25. September 2016 E. 2 und 4 betreffend Angst vor Gesundheitsschäden aufgrund einer Mobilfunkanlage und daraus abgeleitete Abwehransprüche gemäss Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
i.V.m. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB).
Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie eine anhand objektiver Anhaltspunkte erfolgende Glaubhaftmachung des Übermasses der Einwirkung verlangt hat.

3.1.2. Wenn die Beschwerdeführer sodann die Feststellung bzw. Aussage des Obergerichtes, die auf 50 % eingestellte FritzBox des Beschwerdegegners verletze keinerlei gesetzliche Vorschriften, als willkürlich ansehen, weil es sich bei der betreffenden Sendeleistung um eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdegegners handle, übersehen sie, dass nicht jener das Nichtvorhandensein, sondern sie anhand objektivierter Anhaltspunkte die übermässige Einwirkung glaubhaft zu machen haben. Dies hätte namentlich anhand von Messwerten zu geschehen, welche überdies nicht die Emission an der Quelle, sondern die Immission (Einwirkung) auf die eigene Liegenschaft aufzeigen müssten.

3.1.3. Für willkürlich halten die Beschwerdeführer im soeben angesprochenen Zusammenhang, dass das Obergericht offen lasse, ob überhaupt WLAN-Strahlung bis in ihre Liegenschaft eindringe. Sie verweisen dabei auf ein Privatgutachten vom 31. August 2016.
Abgesehen davon, dass es sich bei einem Privatgutachten - bzw. vorliegend eher einem privaten Messbericht - um eine blosse Parteibehauptung handelt (BGE 139 III 305 E. 5.2.5 S. 319; 140 III 16 E. 2.5 S. 24; 141 IV 369 E. 6.2 S. 373), weshalb die Vorinstanz keineswegs gehalten war, das Dokument im Sinn eines Gutachtens zu würdigen, zeigt dieses im Schlafzimmer der Beschwerdeführer gerade den Messwert Null. Willkür ist nicht ansatzweise ersichtlich, wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der (bestrittenen) Behauptung der Beschwerdeführer, dass das WLAN-Netz des Beschwerdegegners auf ihrem Grundstück empfangen werden könne bzw. bis in andere Teile ihrer Liegenschaft eindringe, jedenfalls ein Übermass an Immissionen als nicht glaubhaft gemacht erachtete, zumal es bei den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen - im Unterschied zur Hauptklage - nur um den Betrieb des WLAN-Netzes während der Nacht geht und damit primär die übermässige Einwirkung auf die Schlafräume zur Diskussion steht.

3.1.4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird die Kritik an der vorinstanzlichen Verneinung der zeitlichen Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

3.1.5. Soweit die Beschwerdeführer (in nicht scharfer Abgrenzung zu den Sachverhaltsrügen und auch eher sinngemäss als explizit) Willkür in der Rechtsanwendung rügen, ist Folgendes zu bemerken: Weil die Beschwerdeführer keine dem Massnahmeverfahren verbindlich zugrunde zu legenden Messwerte bezüglich der auf ihr Grundstück bzw. in ihre Liegenschaft einwirkenden WLAN-Strahlung glaubhaft gemacht haben, konnte keine objektiv bestimmbare Strahlungsintensität beurteilt werden (gemäss Faktenblatt WLAN des BAG unterstehen gewöhnliche WLANs der Verordnung über Fernmeldeanlagen, FAV, SR 784.101.2, während Access Points von öffentlich zugänglichen Hotspots als stationäre Sendeanlagen anzusehen sind und in den Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NSIV, SR 814.710, fallen [vgl. dort Ziff. 6 des Anhanges 1]), sondern engte sich der Streitgegenstand zwangsläufig auf die Frage ein, ob ein Haushalt in einem Wohngebiet ein WLAN betreiben darf oder ob dies für die Nachbarn a priorieine übermässige Immission im Sinn von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB bedeutet.
Die Beschwerdeführer versuchen, die Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung anhand von Warnschreiben, Empfehlungen u.ä.m. diverser Ärztevereinigungen, Fachstellen, Gremien, Experten etc., welche sie schon im kantonalen Verfahren vorgelegt haben, zu objektivieren. Ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken für den Menschen ausgehen, kann vor dem Hintergrund des aktuellen Wissensstandes in der Schweiz nicht als von offizieller Stelle anerkannt gelten (vgl. Faktenblatt WLAN des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 20. Oktober 2016). Insofern fehlt es an einer Grundlage, unabhängig vom Nachweis konkreter Strahlenintensität gestützt auf das private Nachbarrecht generell ein WLAN-Verbot zu verlangen; entsprechend kommt solches noch weniger im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Betracht und ist folglich eine willkürliche Rechtsanwendung nicht im Enferntesten ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführer sinngemäss beklagen, dass ihnen keine öffentlich-rechtliche Handhabe zur Verfügung steht, indiziert dies keine privatrechtlichen Ersatzverbote, bestätigt es aber das vorstehende Resultat insofern, als das öffentliche Recht und der privatrechtliche Immissionsschutz möglichst dahingehend zu koordinieren sind, dass bei Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Immissionsgrenzwerte in der Regel ein Übermass im Sinn von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB zu verneinen ist (vgl. BGE 126 III 223 E. 3 und 4; BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f.; 132 III 49 E. 2.2 S. 52; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil 5A 47/2016 vom 26. September 2016 E. 4.3).
Ebenso wenig ergibt sich Willkür in der Rechtsanwendung aus einer abstrakten Anrufung des Vorsorgeprinzips und des Rechtsmissbrauchsverbotes insofern, als es nach Meinung der Beschwerdeführer kostengünstige Möglichkeiten zur Verhinderung der Strahlung gäbe und diese schonenderen Alternativen den Beschwerdegegner viel weniger beeinträchtigen würden als dessen Emissionen den Beschwerdeführer 1.

3.2. Im Anschluss an fast jede Willkürrüge schliesst eine (in der Regel nicht eigens substanziierte) Gehörsrüge, mit welcher geltend gemacht wird, das Obergericht habe sich nicht umfassend mit den kantonalen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht gerecht, so dass keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, soweit die betreffenden Rügen überhaupt als genügend substanziiert anzusehen sind.

3.3. Abschliessend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Familienlebens insofern, als der Beschwerdeführer 1 auf einem Notbett unter der Kellertreppe im Ostteil der Liegenschaft schlafen müsse, weil dies der einzige Ort im Haus sei, an welchen das WLAN-Netz des Beschwerdegegners nicht hinreiche.
Aufgrund des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhaltes (dazu E. 3.1.3) fehlt es bereits an den tatsächlichen Grundlagen für die erhobene Behauptung, so dass auf die rechtliche Tragweite von Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV im vorliegend interessierenden Kontext nicht weiter einzugehen ist.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5D_56/2017
Datum : 30. November 2017
Publiziert : 20. Dezember 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : vorsorgliche Massnahmen (Beseitigung von Immissionen)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 679 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
126-III-223 • 129-III-161 • 132-III-49 • 138-III-49 • 139-III-305 • 139-IV-179 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-III-28 • 141-IV-249 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
5A_47/2016 • 5D_56/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • strahlung • vorsorgliche massnahme • immission • weiler • nachbarrecht • bundesgericht • sachverhalt • vorinstanz • uhr • willkür in der rechtsanwendung • gerichtsschreiber • gerichtskosten • fachmann • wiese • messung • frage • entscheid • verordnung über den schutz vor nichtionisierender strahlung • dauer
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