Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.334/2004 /pai
Urteil vom 30. November 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Heimgartner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, Genugtuung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Jahrgang 1954) und seine Ehefrau (geborene A.________, heutige Y.________) führten zusammen im Parterre ihres Hauses ein Restaurant. Zwischen den Ehepartnern kam es im Jahr 2001 nach siebzehn Ehejahren zu Spannungen, weil sie eine Beziehung mit B.________ eingegangen war. X.________ drohte ihr mit Selbstmord, um sie an sich zu binden. Nach einem gescheiterten Selbsttötungsversuch am 31. Mai 2001 wurde er in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, am nächsten Morgen jedoch wieder entlassen. Am Abend dieses 1. Juni 2001 war er alkoholisiert und erklärte seiner Ehefrau, er werde nicht - wie ursprünglich geplant - die Nacht in der psychiatrischen Klinik verbringen. Sie entgegnete ihm, dass sie unter diesen Umständen nicht zu Hause, sondern bei ihrem Freund übernachten werde. Daraufhin packte X.________ seine Ehefrau, warf sie auf das Bett und setzte sich auf sie. Er würgte sie - zuerst mit den Händen, dann mit einer Kleiderstange - bis zur Bewusstlosigkeit und sagte dabei, er würde sie "kaputt" machen. Zwei sich im Restaurant aufhaltende Gäste hörten Geräusche des Kampfes, eilten ihr zu Hilfe und rissen X.________ von seiner Ehefrau weg, sodass sie sich entfernen konnte.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________, am 8. Juli 2004 aufgrund dieser und anderer, nicht bestrittener Handlungen wegen Gefährdung des Lebens (Art. 127
StGB), einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
StGB) sowie mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1
SVG) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Sodann verpflichtete es ihn, Y.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens und des Zivilpunktes aufzuheben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1
BStP). In der Beschwerdeschrift sind deshalb Ausführungen, die sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten und das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Ziff. 1 lit. b
BStP). Soweit eine Nichtigkeitsbeschwerde den festgestellten Sachverhalt kritisiert, von ihm abweicht oder ihn ergänzt, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 126 IV 65 E. 1).
Die Kritik des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens richtet sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Insbesondere stellt er die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz in Frage, er habe die Beschwerdegegnerin wissentlich in eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm stellt grundsätzlich eine Tatfrage dar und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8. 5 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zu begründen (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP). Auch wenn kein strenges Rügeprinzip gilt, muss in der Beschwerdeschrift kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien. Dafür reicht es nicht aus, einfach Bestimmungen aufzuzählen, deren Verletzung behauptet wird, ohne konkret darzulegen, inwiefern die angefochtene Verurteilung bundesrechtswidrig sei. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 129 IV 6 E. 5.1).
3.
Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer in skrupelloser Weise einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129
StGB).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ihn seine damalige Ehefrau provoziert habe, weswegen keine Skrupellosigkeit vorliege. Dazu bringt er ohne nähere Begründung vor, eine Provokation sei klar nachgewiesen. Eine solche Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Übrigen ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich, worin das angeblich provozierende Verhalten der Beschwerdegegnerin bestanden haben sollte, welches die Handlung des Beschwerdeführers als nicht skrupellos im Sinne von Art. 129
StGB erscheinen liesse.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, infolge der ihm zuerkannten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad entfalle das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit. Aus welchem Grund dem so sein sollte, legt er aber mit keinem Wort dar. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Im Übrigen trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, ein teilweise zurechnungsunfähiger Täter könne nicht skrupellos handeln, nicht zu (vgl. dazu bezüglich Art. 112
StGB: BGE 127 IV 10).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Zusprechung einer Genugtuungssumme an die Beschwerdegegnerin. Deren Rechtsbegehren sei abzuweisen, weil mangels schwerer Körperverletzung die Voraussetzungen von Art. 47
OR nicht erfüllt und die Tatfolgen unter dem Aspekt von Art. 49
OR überhaupt nicht geprüft worden seien.
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Würgen als eine einfache Körperverletzung. Auch ohne bleibenden körperlichen Schaden sei für die Zusprechung einer Genugtuung entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin während des Vorfalls dem alkoholisierten Beschwerdeführer ausgeliefert war und Todesangst ausstehen musste. Sodann habe sie die Ereignisse psychisch noch nicht restlos verarbeitet, was sich namentlich darin zeige, dass der Beschwerdeführer während ihrer Befragung den Gerichtssaal verlassen musste. Es liege eine gewisse Traumatisierung vor, auch wenn die Beschwerdegegnerin arbeitsfähig sei und keine psychologische Betreuung beanspruche.
4.2 Gemäss Art. 47
OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besondern Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Täters an (BGE 123 III 306 E. 9b; 112 II 131 E. 2 mit Hinweisen). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft um so mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (Urteil 6S.28/2003 vom 26. Juni 2003, E. 3.2).
Solche Umstände, welche auch bei einer einfachen Körperverletzung eine Genugtuung rechtfertigen, sind hier gegeben. Die Körperverletzung erfolgte mit direktem Vorsatz und führte zudem zu einer unmittelbaren Lebensgefahr. Angesichts der Vorgehensweise ist das Vorliegen traumatischer Umstände ohne weiteres zu bejahen, selbst wenn die Tat bei der Beschwerdegegnerin keine psychischen Probleme ausgelöst hat, die eine Behandlung erfordern. Zur Frage der Bemessung der Genugtuung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist.
5.
Die Beschwerde erschien von vornherein aussichtslos, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152
OG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1
BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.334/2004 /pai
Urteil vom 30. November 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Heimgartner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, Genugtuung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Jahrgang 1954) und seine Ehefrau (geborene A.________, heutige Y.________) führten zusammen im Parterre ihres Hauses ein Restaurant. Zwischen den Ehepartnern kam es im Jahr 2001 nach siebzehn Ehejahren zu Spannungen, weil sie eine Beziehung mit B.________ eingegangen war. X.________ drohte ihr mit Selbstmord, um sie an sich zu binden. Nach einem gescheiterten Selbsttötungsversuch am 31. Mai 2001 wurde er in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, am nächsten Morgen jedoch wieder entlassen. Am Abend dieses 1. Juni 2001 war er alkoholisiert und erklärte seiner Ehefrau, er werde nicht - wie ursprünglich geplant - die Nacht in der psychiatrischen Klinik verbringen. Sie entgegnete ihm, dass sie unter diesen Umständen nicht zu Hause, sondern bei ihrem Freund übernachten werde. Daraufhin packte X.________ seine Ehefrau, warf sie auf das Bett und setzte sich auf sie. Er würgte sie - zuerst mit den Händen, dann mit einer Kleiderstange - bis zur Bewusstlosigkeit und sagte dabei, er würde sie "kaputt" machen. Zwei sich im Restaurant aufhaltende Gäste hörten Geräusche des Kampfes, eilten ihr zu Hilfe und rissen X.________ von seiner Ehefrau weg, sodass sie sich entfernen konnte.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________, am 8. Juli 2004 aufgrund dieser und anderer, nicht bestrittener Handlungen wegen Gefährdung des Lebens (Art. 127
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 127 [1] |
||||||
| Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 123 [1] |
||||||
| Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.... [2] [3] | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [4]wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [5]wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, [6]wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Zweiter Absatz aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91 [1] |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). [2] Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens und des Zivilpunktes aufzuheben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91 [1] |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). [2] Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91 [1] |
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| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). [2] Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
Die Kritik des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens richtet sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Insbesondere stellt er die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz in Frage, er habe die Beschwerdegegnerin wissentlich in eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm stellt grundsätzlich eine Tatfrage dar und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8. 5 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zu begründen (Art. 273 Abs. 1 lit. b
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91 [1] |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; | ||||||
| aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). [2] Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
3.
Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer in skrupelloser Weise einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 129 [1] |
||||||
| Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). | ||||||
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ihn seine damalige Ehefrau provoziert habe, weswegen keine Skrupellosigkeit vorliege. Dazu bringt er ohne nähere Begründung vor, eine Provokation sei klar nachgewiesen. Eine solche Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Übrigen ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich, worin das angeblich provozierende Verhalten der Beschwerdegegnerin bestanden haben sollte, welches die Handlung des Beschwerdeführers als nicht skrupellos im Sinne von Art. 129
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 129 [1] |
||||||
| Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). | ||||||
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, infolge der ihm zuerkannten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad entfalle das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit. Aus welchem Grund dem so sein sollte, legt er aber mit keinem Wort dar. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Im Übrigen trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, ein teilweise zurechnungsunfähiger Täter könne nicht skrupellos handeln, nicht zu (vgl. dazu bezüglich Art. 112
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 112 [1] |
||||||
| Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Zusprechung einer Genugtuungssumme an die Beschwerdegegnerin. Deren Rechtsbegehren sei abzuweisen, weil mangels schwerer Körperverletzung die Voraussetzungen von Art. 47
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Würgen als eine einfache Körperverletzung. Auch ohne bleibenden körperlichen Schaden sei für die Zusprechung einer Genugtuung entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin während des Vorfalls dem alkoholisierten Beschwerdeführer ausgeliefert war und Todesangst ausstehen musste. Sodann habe sie die Ereignisse psychisch noch nicht restlos verarbeitet, was sich namentlich darin zeige, dass der Beschwerdeführer während ihrer Befragung den Gerichtssaal verlassen musste. Es liege eine gewisse Traumatisierung vor, auch wenn die Beschwerdegegnerin arbeitsfähig sei und keine psychologische Betreuung beanspruche.
4.2 Gemäss Art. 47
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
Solche Umstände, welche auch bei einer einfachen Körperverletzung eine Genugtuung rechtfertigen, sind hier gegeben. Die Körperverletzung erfolgte mit direktem Vorsatz und führte zudem zu einer unmittelbaren Lebensgefahr. Angesichts der Vorgehensweise ist das Vorliegen traumatischer Umstände ohne weiteres zu bejahen, selbst wenn die Tat bei der Beschwerdegegnerin keine psychischen Probleme ausgelöst hat, die eine Behandlung erfordern. Zur Frage der Bemessung der Genugtuung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist.
5.
Die Beschwerde erschien von vornherein aussichtslos, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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