Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 587/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juli 2019 (5V 18 379).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1971, war seit 1991 als Speditionschef bei der B.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 10. April 2015 stürzte er mit dem Velo, als er sich rückwärts nach seinem Sohn umsah. Die dabei erlittenen Trümmerfrakturen am rechten Unterarm wurden am 14. April 2015 im Spital C.________ operativ versorgt (Plattenosteosynthese an der Ulna, Prothese für das Radiusköpfchen). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. November 2015 bestand noch eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine Kraftminderung an Arm und Hand. Gemäss Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, waren leichte Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar (Bericht vom 13. November 2015). Am 7. April 2016 wurde A.________ in der Klinik E.________ erneut operiert (Revision des Ellbogengelenkes mit Arthrolyse, Entfernen der Radiusköpfchenprothese sowie von Osteosynthesematerial). Die Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenkes, die Kraft sowie die Funktion des rechten Arms blieben jedoch eingeschränkt und A.________ klagte über anhaltende Schmerzen. Dr.
med. D.________ bestätigte die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten nach seiner Untersuchung vom 8. Februar 2017. Das bereits zuvor formulierte Zumutbarkeitsprofil korrigierte er in seiner Beurteilung vom 12. Dezember 2017 insoweit, als das Heben und Tragen von Gewichten über 4 bis 5 kg (statt 5 bis 7 kg) zu vermeiden seien.
Die Suva gewährte am 17. November 2015 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 sprach sie A.________ zudem ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. Juli 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen an die Suva oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 % zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Februar 2018. Umstritten ist dabei die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit. Zur Frage stehen des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) sowie zur dafür vorausgesetzten Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Richtig wiedergegeben sind auch die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es wird darauf verwiesen.

4.
Nach der Vorinstanz war der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 gestützt auf die voll beweiskräftigen versicherungsinternen Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ in einer leichten körperlichen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc.) sind zu vermeiden, weil der Einsatz des rechten Armes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt für Arbeiten unter Einfluss von Stössen und Vibrationen und unter permanentem Einfluss von Kälte sowie das Heben und Tragen von über 4 bis 5 kg schweren Gegenständen mit der rechten Hand.
Als Gesunder hätte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 gemäss Vorinstanz 76'050 Franken verdient (Valideneinkommen). Bezüglich des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) stellte das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Es zog den Durchschnittslohn heran für Männer, die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt sind (LSE 2014, Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1). Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ergab sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ein Verdienst von 67'676 Franken für ein Vollzeitpensum. Die Vorinstanz erachtete den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % als gerechtfertigt. Nach entsprechender Reduktion resultierte ein Invalideneinkommen von 57'525 Franken. Die Vorinstanz bestätigte den von der Suva aus dem Vergleich der beiden Einkommen ermittelten Invaliditätsgrad von 25 %.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und dadurch auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er bestreitet, dass mit den kreisärztlichen Einschätzungen eine zuverlässige Entscheidgrundlage bestanden habe. Gemäss seinem behandelnden Arzt sei er nicht mehr in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten zu verrichten. Zumindest führe die Belastungsintoleranz zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Dementsprechend hätte die Vorinstanz beim statistisch ermittelten Invalideneinkommen nicht von einem Lohn für ein 100 %-Pensum ausgehen dürfen oder wenigstens einen leidensbedingten Abzug von 20 bis 25 % gewähren müssen. Zur Klärung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit und der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten beantragt er die Einholung eines Gerichtsgutachtens oder die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.

6.

6.1. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unrichtig wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Dies gilt zunächst insoweit, als er geltend macht, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine volle Beweiskraft der versicherungsinternen Berichte nicht erfüllt seien. Entgegen seinen Vorbringen beruht die kreisärztliche Einschätzung auf eigenen Untersuchungen des Dr. med. D.________ (am 10. November 2015 und 8. Februar 2017). Daran ändert nichts, dass der Kreisarzt das Zumutbarkeitsprofil am 12. Dezember 2017 zugunsten des Beschwerdeführers insofern leicht korrigierte, als er die Gewichtslimite auf 4 bis 5 kg statt auf 5 bis 7 kg festsetzte, ohne ihn bei dieser Gelegenheit erneut zu untersuchen. Er wurde damals angefragt zur Stellungnahme, nachdem zwischenzeitlich weitere Akten eingegangen waren: Im August 2017 war im Rahmen der Eingliederungsbemühungen durch die Invalidenversicherung eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung als Buschauffeur erfolgt. Diese war gemäss Gutachten des Arbeitsmedizinischen Zentrums Basel AZB vom 1. September 2017 nicht gegeben. Darüber hinausgehend wurde die Arbeitsfähigkeit dort jedoch nicht geprüft.
Ausserdem hatte sich der Beschwerdeführer wegen anhaltender Beschwerden erneut in der Klinik E.________ vorgestellt (Bericht vom 29. November 2017).
Eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheides ist aber auch insoweit nicht erkennbar, als das kantonale Gericht in der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Klinik E.________, keinen Widerspruch zum Suva-Kreisarzt auszumachen vermochte. Dr. med. F.________ nannte als zumutbare Tätigkeiten Kontroll- und Aufsichtsarbeiten (s. dazu auch E. 6.2), und er erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausdrücklich als realistisch (Berichte vom 29. November 2017 und vom 25. Oktober 2018). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sich daraus keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Berichte mit Bescheinigung einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit begründen liessen, ist nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 3). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nur eingeschränkt belastbar, wurde bei den erwerblichen Auswirkungen Rechnung getragen (dazu unten E. 7).

6.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne war das kantonale Gericht nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil 8C 811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.1). Daran änderte selbst dann nichts, wenn der Beschwerdeführer seine rechte Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könnte, was die Vorinstanz allerdings nicht als erstellt erachtete. Praxisgemäss bestehen in diesen Fällen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere auch die vom behandelnden Arzt genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (Urteile 8C 811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C 304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). Insofern verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass er gemäss Dr. med. F.________ keine handwerklichen Tätigkeiten mehr auszuüben vermöge. Gleiches gilt insoweit, als er die von der Vorinstanz ausdrücklich bejahte Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt in Frage stellt.

6.3. Lag mit den versicherungsinternen Berichten eine zuverlässige Entscheidgrundlage vor, durfte die Vorinstanz darauf abstellen. Es besteht kein Anspruch auf diesbezügliche weitergehende medizinische oder berufliche Abklärungen. Es liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (oder des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. Insbesondere bestand bei diesem Ergebnis von vornherein kein Bedarf zur Bemühung der Prinzipien einer (gemäss Beschwerdeführer unzulässigen) antizipierten Beweiswürdigung. Mit der Vorinstanz ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

7.

7.1. In erwerblicher Hinsicht ist allein die Höhe des von der Vorinstanz bestätigten leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn auf der Seite des Invalideneinkommens streitig. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die faktische Einhändigkeit, sein Alter und seine mangelnde Erfahrung in jeglichem neuen Beruf eine weitergehende als die gewährte 15%ige Kürzung erforderten.

7.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C 439/2017 E. 5.3; Urteil 8C 557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4).

7.3. Ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C 439/2017 E. 5.6.3 und 5.6.4; SVR 2016 UV Nr. 39 S. 131, 8C 754/2015 E. 4.3; Urteil 8C 878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1). Da der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn erst 47 Jahre alt war, kann dieser Faktor hier aber ohnehin keine Berücksichtigung finden. Bei Heranziehen des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten ist praxisgemäss auch der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen (Urteile 8C 35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; 8C 49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C 653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2). Selbst wenn hier schliesslich von einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit auszugehen wäre (vgl. oben E. 6.2), liesse sich der von Verwaltung und Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % nicht beanstanden. Das Bundesgericht bezeichnete auch schon Abzüge von 10 % als angemessen (Urteile 8C 800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 6; 9C 783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6; 8C 971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil 8C 471/2017 vom 16.
April 2018 E. 5). Dass die massgeblichen Merkmale insgesamt in bundesrechtswidriger Weise nicht hinreichend berücksichtigt worden wären, ist nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_587/2019
Date : 30. Oktober 2019
Published : 17. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
UVG: 18
BGE-register
122-V-157 • 125-V-351 • 132-V-393 • 134-V-231 • 135-V-297 • 135-V-465 • 137-V-71 • 138-V-457 • 139-V-225 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_35/2019 • 8C_439/2017 • 8C_471/2017 • 8C_49/2018 • 8C_557/2018 • 8C_587/2019 • 8C_652/2008 • 8C_653/2016 • 8C_754/2015 • 8C_800/2017 • 8C_811/2018 • 8C_878/2018 • 8C_971/2008 • 9C_304/2018 • 9C_783/2015
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