Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1032/2019

Verfügung vom 30. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl); Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. August 2019 (UE190097-O/U/HEI).

Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Oktober (eingegangen am 30. Oktober) 2019 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1032/2019
Datum : 30. Oktober 2019
Publiziert : 08. November 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Nichtanhandnahme (Diebstahl); Rückzug


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