Tribunal federal
{T 0/2}
2A.280/2003 /leb
Urteil vom 30. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Müller.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2003.
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende B.________, geboren 1971, hielt sich in den Jahren 1990 bis 1992 als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier in der Schweiz auf. Am 7. Juni 1996 heiratete er in X.________ die Schweizer Bürgerin C.________, geboren 1976, und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Am 31. August 2000 zog C.________ nach Deutschland und nahm dort eine Erwerbstätigkeit auf. B.________ verblieb an seinem Wohnsitz in X.________. Am **. Mai 2001 gebar C.________ den Sohn D.________, welcher vom Bruder ihrer Arbeitgeberin, E.________, gezeugt worden war.
B.
Am 16. Februar 2001 stellte B.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 17. Oktober 2001 schied das Bezirksgericht X.________ die Ehe B.________-C.________. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von B.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Dagegen erhob B.________ Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.
C.
Am 4. Januar 2002 verheiratete sich B.________ in Mazedonien mit der 1969 geborenen F.________ und ersuchte am 4. März 2002 um deren Nachzug in die Schweiz. Mit Schreiben vom 27. März 2002 teilte ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit, es sistiere das Gesuchsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheides des Justiz- und Polizeidepartements über seine Aufenthaltsberechtigung. Mit Entscheid vom 26. Juni 2002 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs von B.________ gegen die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
D.
Am 3. Juli 2002 ersuchte B.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Am 19. September 2002 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch ab. Der dagegen beim Justiz- und Polizeidepartement erhobene Rekurs blieb erfolglos. Gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Januar 2003 erhob B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde am 6. Mai 2003 ab.
E.
Dagegen hat B.________ am 12. Juni 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Vorinstanzen des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
F.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Art. 100 Abs. 1 lit. b
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1.1 Nach Art. 7 Abs. 1
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1.2 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2
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1.3 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Gattin wurde am 17. Oktober 2001 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
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Wohl steht vorliegend keine Niederlassungsbewilligung in Frage, beantragt doch der Beschwerdeführer einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Indessen könnte ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die - ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149, mit Hinweisen).
1.4 Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer indessen am 26. Juni 2002 die Niederlassungsbewilligung verweigert; dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor der Scheidung keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat, was nach dem Gesagten bedeutet, dass er auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erworben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2002, 2A.260/2002, E. 1.2).
1.5 Der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 8
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.
Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: