Tribunal federal
{T 0/2}
2A.495/2005 /leb
Urteil vom 30. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
13. Juli 2005 (2A.405/2005),
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2005 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte damit den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestand, dass die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war und dass unter diesen Umständen die Berufung auf die Ehe, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, rechtsmissbräuchlich war.
B.
Mit Eingabe vom 20. August 2005 stellt X.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Juli 2005.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Revision erlaubt ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid, wenn ein im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt. Zur Revision Anlass können einerseits Verfahrensmängel (Art. 136
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1.2 Der Gesuchsteller beruft sich namentlich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d
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1.3 Das Bundesgericht hat die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers, die für das Scheitern der Ehe mitursächlich waren, nicht aus Versehen ausser acht gelassen, sondern es hat ausdrücklich festgehalten, dass es auf die Gründe für das Scheitern der Ehe nicht ankomme.
Ob die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers am 2. oder, wie er geltend macht, am 25. Januar 2005 ablief, ist ohne Belang, da die Ehe, wie das Bundesgericht im beanstandeten Urteil festgestellt hat, bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war.
Die sonstigen Vorbringen des Gesuchstellers betreffen Umstände (Abklärungen der Invalidenversicherung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Vorkommnisse anlässlich einer Polizeikontrolle), die weder Gegenstand des beanstandeten Urteils bildeten, noch für die dort zu beurteilende Frage erheblich sein konnten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.4 Der Gesuchsteller beruft sich somit auf keinen tauglichen Revisionsgrund, weshalb das Begehren unzulässig ist.
2.
2.1 Auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch ist demnach - ohne Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung - im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1
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Ein allfälliges sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich des angefochtenen Urteils wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass das Bundesgericht lediglich für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens allenfalls aufschiebende Wirkung erteilt.
2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht
(im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1
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1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: