Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 542/2019
Urteil vom 30. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,
C.________,
Betroffene.
Gegenstand
Entlassungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 21. Mai 2019 (ERV 19 33).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________ (geb. 1998) leidet seit Jahren an erheblichen gesundheitlichen Problemen. Vom 28. Februar 2018 bis 27. August 2018 lebte sie im Wohnheim D.________ in T.________. Dem Austrittsbericht des Wohnheims D.________ zufolge hatte C.________ Phasen, während derer sie ihre Impulse nicht kontrollieren konnte. Es sei zu Strangulationen, Schlucken von Gegenständen, Ritzen an den Unterarmen, stundenlanges Schlagen der Hände, der Füsse und des Kopfes gegen Fenster, Türen und Fensterbretter gekommen.
A.b. In der Folge wurde C.________ im Psychiatrischen Zentrum E.________ in U.________ fürsorgerisch untergebracht. Nach einer Anhörung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden kehrte sie nicht wie abgemacht in ihr Zimmer im Psychiatrischen Zentrum E.________ zurück, sondern begab sich zum Bahnhof U.________, wo sie sich auf die Gleise setzte und schliesslich unter Polizeieinsatz in die Klinik zurückgebracht werden konnte, nachdem es zu Aggressionen gegen Personen und Sachen sowie zu weiteren suizidnahen Handlungen gekommen war.
A.c. Die fürsorgerische Unterbringung nach dem Konzept "F.________" unter der Verantwortung des Vereins "G.________" in V.________, welche die KESB Appenzell Ausserrhoden am 16. November 2018 angeordnet hatte, musste am 21. November 2018 abgebrochen werden. Nachdem sie wiederholt ausrückte, um C.________ vor Suizidversuchen zu retten, verbrachte die Polizei die Patientin ins Psychiatrische Zentrum E.________ zurück. Die dortige ärztliche Leitung verfügte die Zurückbehaltung; am 22. November 2018 sprach der Psychiater Dr. med. H.________ eine fürsorgerische Unterbringung aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde von C.________s Eltern, A.________ und B.________, wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 5. Dezember 2018 ab.
A.d. Zwischen Dezember 2018 und April 2019 wurde C.________ - teils mit ärztlicher Verfügung, teils mit Entscheid der KESB Appenzell Ausserrhoden - zur fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Klinik in W.________, in die Klinik I.________ der Psychiatrischen Dienste Aargau, in die Psychiatrische Universitätsklinik X.________, in die Klinik J.________ in Y.________ und in die Klinik K.________ in Z.________ eingewiesen. In diesen Institutionen verblieb C.________ jeweils nur für kurze Zeit (einige Tage bis wenige Wochen), bis sie - infolge von Strangulationsversuchen, Verschlucken gefährlicher Gegenstände und anderen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen - wieder zurück in die Akutabteilung des Psychiatrischen Zentrums E.________ verlegt wurde.
B.
B.a. Nachdem sie sich bereits gegen frühere Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung ihrer Tochter bis vor Obergericht gewehrt hatten, stellten C.________s Eltern am 24. April 2019 bei der KESB Appenzell Ausserrhoden erneut ein Gesuch, ihre Tochter aus dem Psychiatrischen Zentrum E.________ zu entlassen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. Mit Kollegialentscheid vom 2. Mai 2019 wies die Behörde das Gesuch ab.
B.b. A.________ und B.________ erhoben darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses wies das Rechtsmittel ab und bestätigte den Entscheid der KESB Appenzell Ausserrhoden. Die begründete Fassung des obergerichtlichen Entscheids vom 21. Mai 2019 wurde am 29. Mai 2019 versandt.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2019 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie stellen das Begehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und C.________ aus der fürsorgerischen Unterbringung im Psychiatrischen Zentrum E.________ zu entlassen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).
2.
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer, die fürsorgerische Unterbringung für C.________ aufzuheben und C.________ aus dem Psychiatrischen Zentrum E.________ zu entlassen. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
3.
3.1. Nicht die von der fürsorgerischen Unterbringung Betroffene, sondern deren Eltern kämpfen vor Bundesgericht um die Aufhebung dieser Massnahme und die Entlassung der Tochter aus der Klinik. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Es ist Sache der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, es sei denn, dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten (BGE 138 III 537 E. 1.2 S. 539; 133 II 353 E. 1 S. 556; s. jüngst etwa die Urteile 5A 18/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1; 5A 956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3.3; 5A 310/2016 vom 3. März 2017 E. 1.2).
Das schutzwürdige Interesse setzt voraus, dass die Beschwerde führende Person einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde hat, wobei dieser Nutzen materieller oder ideeller Natur sein kann (BGE 138 III 537 E. 1.2.2 S. 539 mit Hinweisen; Urteil 5A 295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.1). Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden Person (Urteile 5A 911/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.1; 5A 310/2015 vom 20. April 2015 E. 2; 5A 238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Sohn für beschwerdeberechtigt erachtet, die Einweisung seiner Mutter in ein Alters- und Pflegeheim anzufechten, weil er die Mutter persönlich betreuen wollte (Urteil 5A 338/2015 vom 1. Juli 2015 E. 1.1). Hingegen hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Tochter verneint, die sich gegen die fürsorgerische Unterbringung ihrer Mutter zur Wehr setzte (Urteil 5A 238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). In gleicher Weise verneinte das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Mutter, die sich dagegen zur Wehr setzte, dass ihrer Tochter ein Berufsbeistand bestellt wurde (Urteil
5A 345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). Ebenso verneinte das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Eltern, die ihr Beschwerderecht im Streit um die Absetzung des Beistands ihrer Tochter damit begründeten, dass ihnen der Beistand eine Entschädigung für ihre Dienste verweigerte, obwohl sie ihre volljährige Tochter, die infolge eines Verkehrsunfalls hilfsbedürftig war, vollzeitlich betreuten. Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich hierbei um ein rein tatsächliches Interesse handelte, das sich nur indirekt aus der Situation der Tochter ergab und obendrein auf der blossen Mutmassung beruhte, ein anderer Beistand würde ihren Geldforderungen nachkommen (Urteil 5A 295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.3.1).
3.2. Im konkreten Fall begründen die Beschwerdeführer ihr eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
Gerade mit Blick auf C.________s lange und leidvolle Krankengeschichte und die äusserst schwierige Suche nach einem geeigneten Rahmen für ihre Behandlung und Pflege kann im Übrigen auch nicht als gesichert gelten, dass mit ihrer Entlassung aus dem Psychiatrischen Zentrum E.________ auch die schwere Belastung entfiele, mit der die Beschwerdeführer zu kämpfen haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt eignet sich die Argumentation der Beschwerdeführer nicht dazu, den Nachteil darzulegen, der ihnen aus dem angefochtenen Entscheid erwächst und den sie mit der Gutheissung ihrer Beschwerde nicht erleiden würden.
4.
Nach dem Gesagten tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag selbst dann nicht durchdringen, wenn sie zur Beschwerde berechtigt wären und ihre Beschwerde auch sonst zulässig wäre. Der angefochtene Entscheid legt ausführlich dar, weshalb das Psychiatrische Zentrum E.________ in der gegebenen Ausnahmesituation zur vorübergehenden Unterbringung von C.________ eine im Sinne von Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
|
1 | Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. |
2 | Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. |
3 | Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. |
4 | Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. |
C.________ sowie von Drittpersonen verbunden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden, C.________, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und M.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn