Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 328/2010
Urteil vom 30. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Advokat Philippe Zogg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. September 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1952 geborene G.________ hatte am 12. Mai 1972 als Mofa-Beifahrerin durch einen Unfall multiple Verletzungen am rechten Bein erlitten. Im damaligen Zeitpunkt als Schriftsetzerin bei der Firma A.________ beschäftigt, war sie durch ihr Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 8. Mai 1974 sprach ihr der Unfallversicherer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zu.
A.b In den Folgejahren wurden insgesamt neun Rückfälle mitgeteilt und mehrere operative Revisionen durchgeführt. Auf Grund der am 21. Dezember 2007 erfolgten Rückfallmeldung klärte die SUVA die medizinischen Verhältnisse erneut ab, wobei sie insbesondere einen hausärztlichen Zwischenbericht des Dr. med. E.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2008 und einen kreisärztlichen Bericht des Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie/Sportmedizin, vom 7. März 2008 beizog. Gestützt darauf verfügte sie am 10. Juni 2008 revisionsweise die Ausrichtung einer Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2008 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von nunmehr 24 % und einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 17. November 2007 (recte: 2008) festgehalten.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft - nach Kenntnisnahme u.a. der Berichte des Dr. med. E.________ vom 29. Januar 2009 und des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Januar 2009 - teilweise gut; es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und sprach G.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29 % zu (Entscheid vom 25. September 2009).
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 42 % auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine höhere als die ihr durch die Vorinstanz mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zugesprochene, auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % beruhende Invalidenrente zusteht. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2008 demgegenüber in Bezug auf die einen Integritätsschaden im Umfang von insgesamt 20 % abgeltende Integritätsentschädigung.
2.2 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2008 korrekt wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
3.1 Uneinigkeit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten zunächst bezüglich der auf Grund der Unfallfolgen verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Vorinstanz und Unfallversicherer gestützt auf die im kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. V.________ vom 7. März 2008 enthaltenen Schlussfolgerungen davon ausgehen, dass der Versicherten leidensadaptierte Tätigkeiten (grösstenteils sitzende Beschäftigungen mit geringen stehenden und gehenden Intervallen ohne mehrmaliges Treppauf-, Treppab-, Bergauf- und Bergabgehen sowie ohne Knien und das Ausüben von mittelschweren und schweren Verrichtungen) ganztags zumutbar sind, erachtet sich die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Berichte der Dres. med. E.________ (vom 28. Januar 2008 und 29. Januar 2009) und R.________ (vom 30. Januar 2009) sowie einer - nicht bei den Akten liegenden - Begutachtung durch Prof. Dr. med. T.________ (vom 7. Mai 2009) als höchstens zu 50 % erwerblich einsatzfähig.
3.2 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Auseinandersetzung mit den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zutreffend festgestellt, dass der Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. V.________ vom 7. März 2008 für die zu beurteilenden Belange eine in allen Teilen beweistaugliche und -kräftige medizinische Entscheidgrundlage darstellt. Namentlich sind - auch unter Anlegung des mit Blick auf Einschätzungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte geforderten strengen Massstabes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f. mit Hinweis) - keine Umstände ersichtlich, welche den Aussagegehalt der betreffenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen vermöchten. So bestehen zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im hausärztlichen Zwischenbericht des Dr. med. E.________ vom 28. Januar 2008 auf knapp 60 % bezifferte - und damit dem faktisch ausgeübten Erwerbspensum der Beschwerdeführerin entsprechende (vgl. E. 4.1.1 hiernach) - Arbeitsfähigkeit auch auf die Zumutbarkeit von den Unfallschädigungen angepassten Verrichtungen bezieht. Des Weitern sind die seitens des Hausarztes (Bericht vom 29. Januar 2009) wie auch des Dr. med. R.________ (Bericht vom 30. Januar 2009) geschilderten degenerativen Prozesse im Bereich der
Lendenwirbelsäule unstreitig als unfallfremd zu qualifizieren. Dasselbe hat auch in Bezug auf die Beschwerden im linken Knie zu gelten, da es sich hierbei um eine neu aufgetretene Degeneration vor allem des Meniskus und des Knorpels handelt; durch eine Überbelastung infolge Schonung des rechten Beines (allein) ist das betreffende krankhafte Geschehen gemäss einleuchtender Darstellung des Dr. med. V.________ in dessen Untersuchungsbericht vom 24. Januar 2007 entgegen der Annahme des Dr. med. E.________ (vgl. Bericht vom 29. Januar 2009) nicht erklärbar. Was sodann die gesundheitlichen Folgen des erst verspätet gemeldeten Schulterunfalles rechts vom 8. November 2000 anbelangt, bezeichnete Dr. med. V.________ diese nach persönlichen Untersuchungen als unerheblich (Bericht vom 7. März 2008, S. 5 oben) bzw. komplikationslos ausgeheilt (Bericht vom 24. Januar 2007, S. 2). Die entsprechende Beurteilung korrespondiert mit der Tatsache, dass die Schultersymptomatik laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin lediglich eine gewisse Einschränkung beim Schwimmen verursacht hat (Schreiben vom 4. Februar 2007), diesbezüglich einzig noch zwei kleine, vom 22. September 2005 und 17. März 2008 datierende Arztrechnungen aktenkundig sind, welche auf
zufriedenstellende Verlaufskontrollen schliessen lassen, und der Unfall vom 8. November 2000 zwar in der Einsprache vom 10. Juli 2008 kurz angesprochen wurde, ohne im Anschluss jedoch Gegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens zu bilden. Dass aus der Schulterverletzung dauerhafte, die Arbeitsfähigkeit vermindernde Beeinträchtigungen resultierten, ist mithin nicht hinreichend erstellt. Ein Beizug des in der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift erwähnten, zuhanden der Invalidenversicherung verfassten Gutachtens des Prof. Dr. med. T.________ vom 7. Mai 2009 erübrigt sich vor diesem Hintergrund, da das darin aus rheumatologischer Sicht auf insgesamt offenbar 50 % geschätzte Leistungsunvermögen entsprechend der finalen Ausrichtung des auftraggebenden Versicherungszweigs (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178) multifaktoriellen Ursprungs und dessen Aussagekraft im vorliegenden Kontext demnach zu relativieren ist. Das Ergebnis einer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht vollzeitlich zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeit wird überdies untermauert durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2007 im Umfang von insgesamt 90 % angestellt gewesen war (vgl. E. 4.1.1 hiernach).
4.
4.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ermittelte die Vorinstanz das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Mitte 2008 hätte erzielen können (Valideneinkommen), gestützt auf die Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Das kantonale Gericht ging dabei vom Zentralwert der im Produktionssektor im Bereich 22 (Verlag/Druck/Vervielfältigung) beschäftigten Arbeitnehmerinnen mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) aus (Fr. 5'642.- monatlich; LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Anpassung an eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41,2 Stunden wöchentlich (Die Volkswirtschaft, Heft 6/2009, S. 86, Tabelle B9.2, Sektor 2, Noga-Abschnitt D [Industrie, Verarbeitendes Gewerbe]) sowie nominallohnbereinigt (2007: 1,5 %; 2008: 1,8 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 87, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt D [Industrie, Verarbeitendes Gewerbe]) resultiert daraus ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 72'055.20 (Fr. 6'004.60 x 12).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich basierend auf den Angaben der derzeitigen Arbeitgeberin, der Firma C.________, vom 26. Mai 2008 der aktuelle Verdienst im angestammten Beruf als Typographin gemessen an Alter und Ausbildung lohnstatistisch auf Fr. 6'020.- pro Monat belaufen würde. Das relevante Valideneinkommen sei daher mit Fr. 78'260.- (Fr. 6'020.- x 13) zu veranschlagen.
4.1.1 Die Versicherte war im Zeitpunkt des Unfalles vom 12. Mai 1972 als gelernte Schriftsetzerin bei der Buchdruckerei A.________ tätig. Nachdem die Unfallfolgen operativ saniert worden waren, hatte sie ihre angestammte Tätigkeit vorerst zu 50 und hernach wieder zu 100 % aufgenommen. In der Folge trat sie verschiedene Stellen als Schriftsetzerin an. Zuletzt war sie vom 1. Dezember 2005 bis Ende Februar 2007 zu 60 % als Allrounderin (Stempelproduktion, Kundendienst, administrative Verrichtungen) bei der Firma S.________ AG sowie vom 1. November 2004 bis 31. März 2007 in einem 30 %- und ab 1. April 2007 in einem 60 %-Pensum als administrative Mitarbeiterin bei der Firma C.________ tätig.
4.1.2 In Anbetracht des geschilderten beruflichen Werdegangs kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Versicherte ohne Unfallereignis weiterhin ihren angestammten Beruf als Schriftsetzerin/Typographin ausgeübt hätte. Diese Betrachtungsweise wurde zu Beginn des Verfahrens denn auch noch seitens der Beschwerdegegnerin vertreten (vgl. etwa Einspracheentscheid vom 17. November 2008, S. 11 oben). Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ebenfalls bei der aktuellen Arbeitgeberin tätig wäre bzw. im Rahmen einer ähnlich gelagerten, primär administrativ ausgerichteten Beschäftigung ein Jahresgehalt im Betrag von lediglich knapp Fr. 70'000.- erwirtschaften würde (siehe Lohnangaben der Firma C.________ vom 26. Mai 2008 für ein Vollzeitpensum), wie von der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich vorgebracht, sind nicht in genügendem Masse ersichtlich. Mit der Versicherten ist deshalb auf die von der Firma C.________ in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2008 für den Beruf als Typographin deklarierten Lohn für 2007 in Höhe von Fr. 6'020.- monatlich abzustellen, woraus sich ein Jahresverdienst (x 13) von Fr. 78'260.- bzw. in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im betreffenden
Sektor von 1,8 % (vgl. E. 4.1 hievor) von Fr. 79'668.70 ergibt. Ein derartiger Ansatz erweist sich auch vor dem Hintergrund als sachgerecht, dass die vorinstanzlich herangezogenen tabellarischen LSE-Werte 2006 nicht auf dem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes Stufe 3 sondern 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) zu ermitteln sind, hätte die gelernte Schriftsetzerin/Typographin im Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenbemessung doch über eine mehr als dreissigjährige branchenspezifische Berufserfahrung verfügt. Wird demgemäss ein Zentralwert in Höhe von Fr. 6'253.- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1, Produktionssektor, Bereich 22) zugrunde gelegt, dieser arbeitszeitlich wie auch hinsichtlich der Nominallohnentwicklung bereinigt (siehe dazu im Detail E. 4.1 hievor), resultiert daraus ein - praktisch identisches - Valideneinkommen von Fr. 6'654.85 monatlich bzw. Fr. 79'858.20 jährlich.
4.2 Für die Bestimmung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin trotz (unfallbedingter) Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), sind alsdann, da sie jedenfalls keiner ihr grundsätzlich zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht - die 60 %-Beschäftigung für die Firma C.________ entspricht weder in quantitativer noch, wie sich aus der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. V.________ vom 7. März 2008 ergibt (S. 5 oben), in qualitativer Hinsicht dem zumutbaren medizinischen Anforderungsprofil (vgl. E. 3.2 hievor) -, rechtsprechungsgemäss ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE oder die von der SUVA erhobenen Angaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf fünf DAP-Profile abgestellt und gestützt darauf nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 50'840.- für das Referenzjahr ermittelt. Diese Vorgehensweise entspricht den zur Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE 129 V 472) und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin dem Grundsatze nach
nicht bestritten, welche die entsprechenden Lohnangaben lediglich basierend auf einem nur mehr in geringerem Masse - hiervor jedoch widerlegten - zumutbaren Beschäftigungsgrad festgesetzt haben möchte (E. 3.1 und 3.2 hievor).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 79'668.70 bzw. Fr. 79'858.20) und Invalideneinkommen (Fr. 50'840.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 36 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121).
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend - die Beschwerdeführerin hat die Erhöhung der ihr vorinstanzlich auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zugesprochenen Invalidenrente auf 42 % beantragt - rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. September 2009 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 36 % zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl