Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.18/2007 /daa

Urteil vom 30. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Kostenauflage bei Freispruch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 30. November 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a X.________ wurde am 14. Februar 2005 der mehrfachen Vergewaltigung, eventuell der mehrfachen Ausnützung einer Notlage, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von Y.________ angeklagt.
Das Bezirksgericht Muri fällte am 23. November 2005 folgendes Urteil:
1.
Der Angeklagte wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung, des eventualiter erhobenen Vorwurfs der mehrfachen Ausnützung einer Notlage sowie bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB).
3.
Gestützt auf die genannten Bestimmungen und in Anwendung von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB wird der Angeklagte mit 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft.

Die Busse könnte bei schuldhafter Nichtbezahlung innert einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gemäss Art. 49 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in 13 Tage Haft umgewandelt werden.
4.
Gestützt auf Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB wird dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.
5.
Die sichergestellten Bücher und Video-Spiele werden dem Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.
6.
Der Angeklagte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Y.________ Fr. 500.-- als Genugtuung zu bezahlen.

Das Begehren der Zivilklägerin um Zusprechung einer Parteikostenentschädigung wird abgewiesen.
7.
Die richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 14'948.45 (inkl. 7,6 % MWST im Betrag von Fr. 1'055.85) werden zu 1/5 mit Fr. 2'989.70 dem Angeklagten auferlegt und zu 4/5 mit Fr. 11'958.75 auf die Staatskasse genommen.
8.
Die Kosten dieses Verfahrens werden ... zu 1/5 mit Fr. 943.-- dem Angeklagten auferlegt und zu 4/5 mit Fr. 3'772.-- auf die Staatskasse genommen."
A.b Die Zivilklägerin erhob gegen dieses Urteil Berufung mit den Anträgen, in Gutheissung der Berufung seien Ziffern 1 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, der Angeklagte der mehrfachen Vergewaltigung schuldig zu sprechen und zu verpflichten, der Zivilklägerin Fr. 15'000.-- als Genugtuung zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.
Der Angeklagte erhob seinerseits Berufung mit dem Antrag, in Abänderung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei er bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung freizusprechen. Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils seien ersatzlos aufzuheben. Auf die Zivilklage der Zivilklägerin sei nicht einzutreten. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Muri sei anzuweisen, ihm die richterlich auf Fr. 14'948.45 festgesetzten Verteidigungskosten zu ersetzen, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'715.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Anschlussberufung, die Berufung des Angeklagten sei abzuweisen, in Abänderung von Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Angeklagte zusätzlich der mehrfachen Ausnützung einer Notlage schuldig zu sprechen und in Abänderung von Ziffer 3 Absatz 1 des vorinstanzlichen Urteils mit 10 Monaten Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen, alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Angeklagten.
A.c Mit Urteil vom 30. November 2006 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, die Berufung der Zivilklägerin ab, soweit es darauf eintrat. Die Berufung des Angeklagten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden ebenfalls abgewiesen. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils legte das Obergericht die erstinstanzlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 14'948.45 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'715.-- vollumfänglich dem Angeklagten auf. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'359.-- wurden dem Angeklagten und der Zivilklägerin zu je einem Drittel auferlegt und der Rest auf die Staatskasse genommen. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
B.
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, soweit ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden und soweit ihm keine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen wurde.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen Beschwerdeabweisung. Y.________ als private Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit damit eine Neuverlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten verlangt werde. Der Beschwerdeführer hat eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Obergerichts eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil erging am 30. November 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG, e contrario).
2.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen geltend. Dafür steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 124 IV 137 E. 2f S. 141). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid aber nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren verstosse gegen das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Da der erstinstanzliche Kostenentscheid weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Zivilklägerin angefochten worden sei, sei diesbezüglich eine "relative Rechtskraftwirkung" eingetreten.
3.2.2 § 210 des Gesetzes vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO/AG) bestimmt, dass bei der Einlegung eines Rechtsmittels durch den Verurteilten oder zu seinen Gunsten durch die Staatsanwaltschaft die Entscheidung nicht zu Ungunsten des Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden kann (Verbot der reformatio in peius).

Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdegegnerin Berufung, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung zu Ungunsten des Beschwerdeführers einlegte. Das Verbot der reformatio in peius kommt somit grundsätzlich nicht zur Anwendung. Jedoch leitet der Beschwerdeführer daraus, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die Staatsanwaltschaft die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich anfochten, den Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des erstinstanzlichen Urteils ab.
3.2.3 Nach § 221 des Gesetzes vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO/AG) hemmt das Rechtsmittel der Berufung den Eintritt der Rechtskraft für den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anfechtung.

Das Institut der Teilrechtskraft gilt nach der aargauischen Rechtsprechung indessen nicht uneingeschränkt. So entschied das Obergericht, wenn die Anerkennung der Rechtskraft eines nicht angefochtenen Teils des vorinstanzlichen Strafurteils dazu führe, dass die Rechtsmittelinstanz in der Beurteilung eines zusammenhängenden Fragenkomplexes beschränkt würde, verstosse die strikte Anwendung von § 221 StPO/AG gegen die umfassende Anwendung des Strafgesetzbuches und damit gegen Bundesrecht. Die Abgrenzung der zulässigen von der bundesrechtswidrigen Teilrechtskraft sei damit im Einzelfall anhand der Formel vorzunehmen, wonach ein Urteilspunkt dann der Teilrechtskraft fähig ist, wenn die angefochtenen Entscheidungsteile ohne dessen Berücksichtigung eine in sich selbständige Beurteilung zulassen (Entscheide des aargauischen Obergerichts vom 25. Februar 1999, AGVE 1999 Nr. 23, und vom 12. Dezember 2002, AGVE 2002 Nr. 33).

Die zitierten Urteile betrafen die Frage, ob die den bedingten Strafvollzug betreffende Ziffer des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachse, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil nur im Strafpunkt angefochten hat. Das Obergericht vertrat den Standpunkt, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eng mit der auszufällenden Strafe zusammenhänge und deshalb, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten im Strafpunkt Berufung erhebe, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen könne. In einem solchen Fall sei das Obergericht an den Strafantrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden und könne etwa - ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (§ 210 StPO/AG) - auch eine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe aussprechen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs schon in objektiver Hinsicht ausschliesse. Diese Praxis wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
3.2.4 Vorliegend vertritt das Obergericht in seiner Vernehmlassung die Auffassung, dass das von der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft angefochtene erstinstanzliche Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht teilrechtskräftig geworden sei, da diese stets nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt würden und ihnen folgedessen keine eigenständige Bedeutung zukomme. Demzufolge stehe das Verbot der reformatio in peius (§ 210 StPO/AG) einer Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt nicht entgegen.

Diese Auslegung von § 221 StPO/AG entspricht der bisherigen kantonalen Rechtsprechung, wonach der Eintritt der Teilrechtskraft bei zusammenhängenden Fragenkomplexen nicht möglich ist. Anders als bei der Frage der Teilrechtskraft einer Urteilsdispositiv-Ziffer über den bedingten Strafvollzug steht bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zwar nicht die Anwendung von Bundesrecht (Gebot der umfassenden Anwendung des Strafgesetzbuches) und damit die bundesrechtskonforme Auslegung von § 221 StPO/AG zur Diskussion. Es ist jedoch einleuchtend und demzufolge verfassungsrechtlich haltbar, § 221 StPO/AG im Zusammenhang mit der strafprozessualen Bestimmung über die Kostenverlegung (§ 164 StPO/AG) auszulegen, welche sich in der Regel nach dem Verfahrensausgang richtet und deshalb keine eigenständige Beurteilung zulässt. Dies gilt auch dann, wenn der erstinstanzliche Entscheid im Strafpunkt zwar bestätigt, das Verhalten des Angeklagten bezüglich der Kostenrelevanz (vgl. E. 3.3 nachfolgend) hingegen anders beurteilt wird. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentarstelle zur aargauischen Strafprozessordnung (vgl. Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung - Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, Rz. 6
zu § 210).

Die Auffassung des Obergerichts, der erstinstanzliche Entscheid erwachse bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht in Rechtskraft und dürfe im Berufungsverfahren abgeändert werden, selbst wenn dieser Punkt mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, ist somit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es kann daher offenbleiben, ob die Formulierung in der staatsanwaltlichen Anschlussberufung "unter Kostenfolgen zu Lasten des Angeklagten" sich nur auf das Berufungs- oder auch auf das erstinstanzliche Verfahren bezog.
3.3
3.3.1 Des Weitern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verstosse gegen das Willkürverbot, soweit ihm unterstellt werde, er habe mittels Dämonen- und Käfergeschichten die Beschwerdegegnerin zu sexuellen Kontakten gedrängt und damit ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.
3.3.2 Gemäss § 164 Abs. 3 StPO/AG entscheidet im Falle der Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens das Gericht über die Verfahrenskosten und über die Entschädigung des freigesprochenen Beklagten nach den Regeln, die bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten. Massgeblich sind somit § 139 und § 140 StPO/AG: Danach trägt in der Regel der Staat die Kosten der eingestellten Untersuchung (§ 139 Abs. 2 StPO/AG). Sie können ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 139 Abs. 3 Satz 1 StPO/AG). Gleichfalls kann dem Beschuldigten die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert werden (§ 140 Abs. 1 Satz 2 StPO/AG).
3.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dem nicht Verurteilten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, mit Hinweisen). Die Überbindung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 171) und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Bundesgerichtsurteil 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4, publ. in Pra 2003 Nr. 135 S. 725 ff., mit Hinweisen).
3.3.4 Vorliegend steht ein Verstoss gegen die aus dem Grundsatz "neminem laedere" abgeleiteten Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zur Diskussion. Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB stützen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005, E. 4.3).

Das Bezirksgericht auferlegte dem Beschwerdeführer 1/5 der Verfahrenskosten und 1/5 der eigenen Anwaltskosten mit der Begründung, er sei nur in einem nebensächlichen Anklagepunkt (Erfüllung des Straftatbestandes der Drohung durch per SMS versendete Selbstmorddrohungen) schuldig gesprochen worden. Dagegen auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die eigenen Anwaltskosten vollumfänglich, da dieser die Beschwerdegegnerin mittels Dämonen- und Käfergeschichten zu sexuellen Kontakten gedrängt und durch dieses Verhalten ihre Persönlichkeitsrechte zusätzlich verletzt habe, was zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Vergewaltigung resp. Ausnützung einer Notlage geführt habe.
3.3.5 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (Bundesgerichtsurteil 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005, publ. in Pra 2006 Nr. 25 S. 177 ff., E. 5.3; Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 339; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, Rz. 543a; Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 610/ Anm. 119 und Rz. 617).

Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen (BGE 125 III 70 E. 3a S. 75, mit Hinweisen). Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 127 III 481 E. 1b/aa S. 483, mit Hinweisen).
3.3.6 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfen, Dämonengeschichten verwendet zu haben, um in der Zeit vom 1. September 1998 bis 2. August 2003 mehrfach mit der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Er habe sie mit dem Erzählen dieser Geschichten psychisch unter Druck gesetzt, so dass sie den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen erduldet habe.

Gemäss den im angefochtenen Urteil aufgeführten Aussagen der Beschwerdegegnerin habe diese insbesondere am Schluss der Beziehung nur noch wegen den vom Beschwerdeführer erzählten Götter- und Dämonengeschichten mit ihm geschlafen, da er sie massiv unter Druck gesetzt habe. Bei diesen Geschichten sei es darum gegangen, dass sie Käfer in sich hätte, die irgendwelche Dämonen geschickt hätten, und dass sie wegen diesen Käfern zugrunde gehen würde, und nur die Spermien des Angeklagten sie retten könnten. Wenn sie nicht mit ihm schliefe, würden die Käfer sie vergiften sowie innerlich auffressen, und sie würde dadurch sterben. Der Beschwerdeführer habe ihr auch erzählt, nachdem er ihren Nacken wegen Schmerzen mit seinen angeblich heilenden Händen massiert hätte, dass sie mit ihm schlafen müsse, da sie sonst vergiftet würde. Schliesslich habe er ihr auch angegeben, er habe starke Schmerzen, da Gott über ihn gekommen sei, und dieser verlange nun, dass sie mit ihm schlafe. Der Beschwerdeführer habe auch erwähnt, dass der Gott Chrono ihm gesagt habe, er müsse sie umbringen. In diesem Zusammenhang habe er ihr einen Dolch auf die Brust gesetzt und gemeint, Gott Chrono verlange dies.
3.3.7 Das Obergericht vertritt den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin die obskuren Geschichten des Beschwerdeführers glauben konnte. Die Beschwerdegegnerin sei während ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer zwischen 17- und 22-jährig gewesen, habe die Sekundarschule sowie eine kaufmännische Lehre absolviert und sei daher als gut ausgebildet zu betrachten. Bei den absolut irrealen Erzählungen des Beschwerdeführers, welchen auch nur ein Mindestmass an Realitätsbezug fehle, sei es nicht verständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin den Wünschen des Beschwerdeführers nicht widersetzt habe. Dies gelte umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Autoritätsperson, sondern um ihren um ein Jahr jüngeren Freund gehandelt habe. Aus diesem Grund erachtete das Obergericht den durch das Erzählen der Käfer- und Dämonengeschichten erzeugten Druck auf die Beschwerdegegnerin unter strafrechtlichen Aspekten als nicht relevant.

Nichts anderes ergibt sich bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, welche sich nicht nach den subjektiven Empfindlichkeiten der Beschwerdegegnerin, sondern nach einem objektiven Massstab richtet (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Bei einer Durchschnittsperson im Alter und mit der Ausbildung der Beschwerdegegnerin in einer vergleichbaren Situation ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie den fehlenden Realitätsbezug der Käfer- und Dämonengeschichten erkannt hätte, und es demzufolge nicht zu ungewollten Geschlechtskontakten gekommen wäre. Dass sich die Beschwerdegegnerin trotz ihres subjektiven Unbehagens bezüglich der Käfer- und Dämonengeschichten nicht vom Beschwerdeführer trennte, sondern weiterhin mit diesem Umgang pflegte, ist diesem nicht anzulasten. Eine für die Einleitung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung resp. Ausnützung einer Notlage ursächliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor.

Damit ist das obergerichtliche Urteil insoweit als willkürlich zu betrachten, als durch die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens die Stellung des Beschwerdeführers verschlechtert wird und diesem die Verfahrenskosten und die eigenen Anwaltskosten nicht nur zu je 1/5, sondern je vollumfänglich auferlegt werden.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich im Punkt der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens als begründet, soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nur zu 1/5, sondern vollumfänglich zu tragen hat, und ist dementsprechend gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die den Beschwerdeführer betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Verfahrens nochmals neu zu verlegen und wird die Prüfung der diesbezüglich vorgetragenen Rügen hinfällig.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
OG). Hingegen hat der Kanton Aargau dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
OG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 4 bis 6 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. November 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1P.18/2007
Date : 30. Juli 2007
Published : 17. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Kostenauflage bei Freispruch


Legislation register
BGG: 132
BV: 9
OG: 156  159
OR: 41
StGB: 41  49  63  180
ZGB: 28
BGE-register
116-IA-162 • 119-IA-332 • 124-IV-137 • 125-III-70 • 127-III-481 • 132-I-13
Weitere Urteile ab 2000
1P.18/2007 • 1P.188/2005 • 1P.484/2002 • 1P.65/2005
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Pra
92 Nr. 135 • 95 Nr. 25