[AZA 7]
H 155/01 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

Urteil vom 30. Juli 2001

in Sachen
P.________, 1933, Beschwerdeführer,

gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Ab April 1997 ersuchte P.________ die Schweizerische Ausgleichskasse wiederholt um Zusprechung einer Witwerrente oder um Auszahlung der von seiner verstorbenen Ehefrau geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Nach mehreren abschlägigen Bescheiden und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Kasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Juli 2000 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen als mutwillig qualifiziert. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2001 forderte sie P.________ deshalb - unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf, ihr bis zum 25. Mai 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu überweisen. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, bei Nichtleistung dieses Betrages innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

C.- Mit Eingabe vom 26. April 2001 wendet sich P.________ gegen diese Zwischenverfügung. Darin macht er unter anderm geltend, er sei nicht in der Lage, Kosten zu bezahlen.
Die Ausgleichskasse enthält sich einer materiellen Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

b) In seiner Eingabe vom 26. April 2001 hält P.________ ausdrücklich fest, mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden zu sein, woraus auf einen eindeutig vorhandenen Beschwerdewillen zu schliessen ist.
Ob die Rechtsschrift auch die für eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere einen Antrag sowie eine sachbezogene Begründung enthält, kann hingegen nicht ohne weiteres gesagt werden. Aus dem Umstand, dass sich P.________ gegen die Bezahlung des von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschusses von Fr. 700.- zur Wehr setzt, geht immerhin zwangsläufig hervor, dass er mit seiner Eingabe auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung vom 19. April 2001 anstrebt, sodass das Erfordernis eines Beschwerdeantrages als erfüllt betrachtet werden kann. Die Ausführungen über die für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches massgebenden Gründe können sodann nicht nur als materiellrechtliche Argumentation, sondern auch als Begründung für die Bestreitung der von der Vorinstanz angenommenen Mutwilligkeit verstanden werden. Obschon es sich um einen Grenzfall handelt, kann die Eingabe vom 26. April 2001 demnach als - knapp - rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.

2.- a) Entsprechend dem Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung vom 19. April 2001 kann im vorliegenden Verfahren einzig die Zulässigkeit des von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschusses geprüft werden. Da es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine rein prozessrechtliche Frage geht, kann das Verfahren nicht kostenfrei geführt werden (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Nachdem der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, ist zunächst darüber zu befinden, ob diesem Begehren entsprechend von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann.

b) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die Partei bedürftig ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweis). Auf Grund des vom Beschwerdeführer als Bedürftigkeitsnachweis ausgefüllten Formulars und der von ihm geschilderten persönlichen Verhältnisse kann angenommen werden, dass das Erfordernis der Bedürftigkeit gegeben ist. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden muss, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Deren weitere Behandlung kann deshalb ohne vorgängige Einholung eines Kostenvorschusses an die Hand genommen werden.

3.- Soweit der Beschwerdeführer über den in vorstehender Erw. 2a genannten Anfechtungsgegenstand hinausgehende materielle Anträge stellen will, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf nicht eintreten, da die Vorinstanz darüber noch gar nicht befunden hat und es mithin an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl.
BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

4.- a) Die Eidgenössische Rekurskommission hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen für die Kostenerhebung bei mutwilliger Prozessführung in Streitigkeiten um Sozialversicherungsleistungen richtig wiedergegeben (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG [SR 172. 021] und Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172. 041.0] in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 [SR 173. 31]). Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt bezüglich der Zulässigkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen).

b) Beizufügen ist, dass der Rechtsuchende in Streitigkeiten um bundesrechtliche Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich Anspruch auf ein kostenfreies Rechtsmittelverfahren hat (vgl. bezüglich kantonaler Beschwerdeverfahren:
Art. 85 Abs. 2 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG [und die Verweisungen darauf in Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG, Art. 7 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
ELG sowie Art. 22 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
1    Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG61 gilt sinngemäss.62
FLG], Art. 87 lit. a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern - Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern - Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
UVG, Art. 106 Abs. 2 lit. a
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 106
MVG, Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG und Art. 103 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
AVIG; bezüglich Beschwerdeverfahren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen: Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen; bezüglich des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht: Art. 134 OG). Ein Abweichen von dieser Regel muss die Ausnahme bleiben. Als Ausnahmegrund sehen fast alle der eben zitierten Erlasse (so insbesondere auch der von der Vorinstanz angerufene Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren) ausdrücklich die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung vor. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 319 Erw. 3c erkannt hat, rechtfertigt es sich, die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung als allgemeinen prozessualen Grundsatz des
Bundessozialversicherungsrechts anzuerkennen (AHI 1998 S. 189 Erw. 2b).
c) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderm auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen.
Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (AHI 1998 S. 189 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

5.- a) Die Eidgenössische Rekurskommission begründete die Qualifizierung der gegen die Verwaltungsverfügung vom 19. Juli 2000 erhobenen Beschwerde als mutwillig damit, dass die Ausgleichskasse bereits in ihren Schreiben vom 23. April, 30. Mai, 18. Juli, 24. September und 6. November 1997, im Vorbescheid vom 28. März 2000, in der ablehnenden Verwaltungsverfügung selbst sowie, auf diese Bezug nehmend, in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung vom 15. Februar 2001 erläutert habe, dass nach der Regelung in Art. 23 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und Art. 24 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
1    Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2    Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
AHVG (je in der ab

1. Januar 1997 geltenden Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. f Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision Anspruch auf eine Witwerrente nur besteht, sofern der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung oder des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision Kinder hat, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Zudem sei auch darauf hingewiesen worden, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht vorsieht.

b) Im Schreiben vom 23. April 1997 teilte die Ausgleichskasse dem heutigen Beschwerdeführer mit, dass abgesehen von der Witwe und Kindern jeder weitere Verwandtschaftsgrad vom Anspruch auf eine Hinterlassenenrente ausgeschlossen sei. Am 30. Mai 1997 gab sie bekannt, dass das Gesetz nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ab 1. Januar 1997 eine Witwerrente vorsehe und der Antragsteller unter der Bedingung, dass er im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder unter 18 Jahren hatte, bei der zuständigen jugoslawischen Sozialversicherungsanstalt ein Gesuch um Auszahlung einreichen könne. Im Schreiben vom 18. Juli 1997 wurde die vor und nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision bezüglich des Anspruchs auf eine Witwerrente geltende gesetzliche Regelung kurz dargelegt und im Übrigen festgehalten, dass eine Rückerstattung von AHV-Beiträgen im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien nicht vorgesehen sei. Lediglich unter Hinweis auf die Mitteilung vom 18. Juli 1997 hielt die Kasse am 24. September 1997 erstmals ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Witwerrente habe. Unter Bezugnahme auf ein - nicht in den Akten liegendes - Schreiben vom 13. Mai 1997 bestätigte sie dies am 6. November 1997.
Erst im Vorbescheid vom 28. März 2000 gab sie den Inhalt der ihrer Ansicht nach für den Anspruch auf die beantragte Witwerrente massgebenden Art. 23
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und 24 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
1    Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2    Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
AHVG wieder und fügte bei, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die erforderliche Voraussetzung (gemeint war wohl ein im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht 18 Jahre altes Kind) im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sei. In der Verfügung vom 19. Juli 2000 wurde das Rentenbegehren nunmehr unter Hinweis auf Art. 24a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
1    Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a  sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b  die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c  das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
2    Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
AHVG - welcher den Anspruch auf Hinterlassenenrenten geschiedener Ehegatten betrifft - abgelehnt.

Zur Frage nach einer allfälligen Rückerstattung von AHV-Beiträgen äussert sich die Verfügung nicht. In der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung vom 15. Februar 2001 schliesslich wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, zur Begründung jedoch einzig noch festgehalten, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien vom 8. Juni 1962 die Möglichkeit einer Rückerstattung der AHV-Beiträge nicht vorsehe.

c) Gesamthaft gesehen mag die Ausgleichskasse die für ihre Betrachtungsweise ausschlaggebend gewesenen Aspekte in der der Verfügung vom 19. Juli 2000 vorangegangenen umfangreichen Korrespondenz zwar dargelegt und auch die ihrem Standpunkt zu Grunde liegenden gesetzlichen Grundlagen erwähnt haben. Ihre im Laufe der Zeit unterschiedlich begründeten und teils gar auf die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht mehr aktuelle gesetzliche Ordnung Bezug nehmenden Stellungnahmen waren indessen kaum geeignet, einem in juristischen Belangen unerfahrenen Leistungsansprecher die Rechtslage mit der wünschbaren Klarheit darzulegen.
Mit der - unter Angabe einer unzutreffenden Gesetzesbestimmung - lediglich auf die Witwerrente Bezug nehmenden Verfügung vom 19. Juli 2000 und der ausschliesslich die Rückerstattung von AHV-Beiträgen beschlagenden Vernehmlassung der Kasse im vorinstanzlichen Verfahren konnte die notwendige Klärung ebenfalls nicht erreicht werden.

Dass sich der heutige Beschwerdeführer damit nicht zufriedengeben wollte und sich deshalb zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah, ist verständlich. Dieser Reaktion mit dem Vorwurf der Mutwilligkeit zu begegnen, lässt sich - auch wenn die Beschwerdeführung allenfalls als aussichtslos zu bezeichnen sein mag - nicht rechtfertigen. Das vorinstanzliche Vorgehen birgt nicht zuletzt auch die Gefahr einer Vereitelung des gesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf eine Überprüfung von Verwaltungsverfügungen durch die zu diesem Zweck geschaffene Rechtsmittelinstanz in sich, weshalb es nicht geschützt werden kann.

d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach begründet.
Die Eidgenössische Rekurskommission wird über die ihr eingereichte Beschwerde unentgeltlich zu befinden haben.

6.- Wie bereits erwähnt (Erw. 2), ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war.
Die Gerichtskosten sind von der das Prozessrisiko tragenden Ausgleichskasse zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
1    Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a  sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b  die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c  das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
2    Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
1    Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a  sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b  die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c  das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
2    Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
OG; AHI 1998 S. 191 f. Erw. 4).
Dass sich diese hinsichtlich des Streitgegenstand bildenden Kostenvorschusses (Erw. 2) nicht geäussert hat, ändert daran nichts (BGE 123 V 156).
Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts des nunmehrigen Verfahrensausgangs gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, wird die Zwischenverfügung
der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen vom 19. April
2001 aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H 155/01
Datum : 30. Juli 2001
Publiziert : 30. Juli 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] H 155/01 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber


Gesetzesregister
AHVG: 23 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
1    Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2    Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a  Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b  Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3    Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
4    Der Anspruch erlischt:
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5    Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
24 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
1    Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2    Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
24a 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24a Geschiedene Ehegatten - 1 Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
1    Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a  sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b  die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c  das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
2    Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
85
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AVIG: 103
BVG: 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
ELG: 7
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
FLG: 22
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
1    Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG61 gilt sinngemäss.62
IVG: 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
KVG: 87
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern - Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
MVG: 106
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 106
OG: 108  134  135  152  156
UVG: 108
VwVG: 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
118-V-311 • 118-V-316 • 119-IB-33 • 123-V-156 • 123-V-335 • 125-V-201
Weitere Urteile ab 2000
H_155/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anfechtungsgegenstand • anhörung oder verhör • anschreibung • ausgleichskasse • aussichtslosigkeit • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • beschwerdeschrift • beweismittel • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • eidgenössisches versicherungsgericht • entscheid • frage • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • hinterlassenenrente • inkrafttreten • jugoslawien • kantonales rechtsmittel • kostenvorschuss • lausanne • mutwillige prozessführung • persönliche verhältnisse • prozessvoraussetzung • rechtslage • rechtsmittelinstanz • reko ahv/iv für die im ausland wohnenden personen • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schweizerische ausgleichskasse • sozialversicherungsabkommen • stelle • streitgegenstand • unentgeltliche rechtspflege • verfahren • verfügung • verhalten • versicherungsleistungsbegehren • voraussetzung • vorbescheid • vorinstanz • weiler • wille • wissen • witwe • witwerrente • zahlung
AHI
1998 S.189 • 1998 S.191