Tribunal federal
{T 0/2}
5C.52/2006 /sza
Urteil vom 30. Mai 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________ (Ehemann),
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,
gegen
K.________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecherin Armida Bianchi Lerch.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 28. Oktober und 2. November 2005.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Ehemann), Jahrgang 1949, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1948, heirateten am xx.xx.1974. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, geboren in den Jahren 1975 und 1978. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen die Ehegatten am 14. März 2000 eine Trennungsvereinbarung. Am 15. April 2000 verliess der Ehemann das Wohnhaus der Familie in S.________ (Kanton Freiburg) und zog nach T.________ (Kanton Bern). Im Juli 2000 klagte er auf Scheidung, nahm seine Rechtsbegehren in der Folge aber wieder zurück.
B.
Seit dem 11. September 2000 ist die Scheidungsklage der Ehefrau (fortan: Klägerin) hängig. Unterhaltungszahlungen des Ehemannes (hiernach: Beklagter) mussten für die Dauer des Prozesses gerichtlich festgelegt werden. Auf Gesuche der Klägerin bzw. der kantonalen Inkassohilfe erfolgten Anweisungen an den jeweiligen Arbeitgeber, die Unterhaltsbeiträge direkt vom Lohn des Beklagten abzuziehen und an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Parteien konnten sich während des Verfahrens im Scheidungspunkt einigen. Der Präsident 2 im Gerichtskreis IX Schwarzenburg-Seftigen schied die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen (Urteil vom 29. April 2005). Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung legte der Beklagte Appellation ein, der sich die Klägerin anschloss. Das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, setzte den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'600.-- pro Monat bis zum Eintritt des Beklagten in die AHV-Berechtigung (Ende Januar 2014) fest und sprach der Klägerin anstelle der Rente eine Abfindung von Fr. 235'000.-- zu. Es verurteilte die Klägerin zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an den Beklagten von Fr. 142'039.-- (Urteil vom 28. Oktober und 2. November 2005).
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte, er sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- bis Ende Januar 2014 zu bezahlen, eventuell eine Kapitalabfindung von Fr. 190'000.--, subeventuell einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag von weniger als Fr. 235'000.--. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung der Klägerin sei auf Fr. 153'644.-- zu erhöhen. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beklagte wendet sich weder gegen den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt noch gegen Höhe und Dauer des monatlichen Unterhaltsbeitrags. Er erblickt eine Verletzung von Bundesrecht sowohl in der Verpflichtung zur Leistung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente als auch in der Bemessung der Kapitalabfindung (S. 5 ff. der Berufungsschrift).
1.1 Unter der Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 konnte Unterhalt statt als Rente in Kapitalform zuerkannt und dadurch vermieden werden, "dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben" (BGE 60 II 391 S. 396). Die Entscheidung sollte sich nach den Umständen des konkreten Falles richten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 43 zu [a]Art. 151 ZGB). Die Kapitalabfindung blieb in der Praxis insofern die Ausnahme, als die meisten Parteien im Zeitpunkt der Scheidung wirtschaftlich nicht in der Lage waren, den kapitalisierten Betrag der Rente zu leisten. Im Übrigen bestand aber kein Grund, die Rente gegenüber der Kapitalabfindung zu bevorzugen (Lüchinger/ Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 7 zu [a]Art. 151 ZGB). Seit der ZGB-Revision von 1998/2000 ist in Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
Person über genügend Vermögen verfügt, um eine Abfindung auszurichten. Eine solche Abfindung habe den Vorteil, dass die Ehegatten endgültig auseinandergesetzt seien. Oft seien aber die nötigen Mittel für einen solchen "Clean-Break" nicht vorhanden. Die Abfindung sei indessen nur tatsächlich und nicht auch rechtlich die Ausnahme. Sei die unterhaltsverpflichtete Person in der Lage, eine Abfindung zu bezahlen, so könne ihr das auf entsprechenden Antrag grundsätzlich nicht verweigert werden (BBl 1996 I 1, S. 117 Ziff. 233.53). Die Regelung gab im Parlament zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. AB 1996 S 765 und 1997 N 2702).
1.2 In der Lehre wird teilweise die Gleichwertigkeit der beiden "Modalitäten des Unterhaltsbeitrages" (Marginalie zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
Von welcher der vorgeschlagenen Lösungen allgemein auszugehen ist, kann heute dahingestellt bleiben, zumal der Beklagte mit seinen Vorbringen gegen die obergerichtliche Beurteilung, der ein strenger Massstab an die Voraussetzungen der Kapitalabfindung zugrunde liegt, nicht aufzukommen vermag. Das Obergericht hat besondere, eine Abfindung rechtfertigende Umstände darin erblickt, dass der Beklagte sich im Verzug mit der Zahlung von Unterhalt befunden habe (unter Hinweis auf Schwenzer, a.a.O., N. 5 zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
Die obergerichtliche Würdigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles kann nicht beanstandet werden. Die Einwände des Beklagten (ab S. 5 ff. der Berufungsschrift) gegen den angenommenen Zahlungsverzug betreffen vorab die verbindlichen Feststellungen und sind insoweit unzulässig. Es fällt zudem auf, dass der Beklagte seine Unterhaltszahlungen nicht erst nach Eintritt der vorübergehenden Arbeitslosigkeit ab Februar 2003 (E. 3 S. 10 des angefochtenen Urteils) eingestellt hat, sondern die erste Schuldneranweisung auf das Frühjahr 2001 zurückgeht, als der Beklagte noch angestellt gewesen ist. Dass er seit August 2003 die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahlt, bietet keine Gewähr für die Zukunft. Da der Beklagte praktisch ab Beginn des Scheidungsprozesses seine Unterhaltsleistungen weder erbracht hat noch hat erbringen wollen, durfte ein Zahlungsverzug angenommen werden. Entgegen seiner Darstellung hat das Obergericht beträchtliche Spannungen zwischen den Parteien bejaht und ist nicht etwa nur von Misshelligkeiten zwischen Ehegatten ausgegangen, wie sie sich aus der Scheidungssituation ergeben können und auch damit erklären lassen. Vorliegend geht es immerhin um Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens, die der
Beklagte bis vor Obergericht gegen die Klägerin erhoben hat (E. 1 S. 6 des angefochtenen Urteils), wiewohl seine Strafanzeigen erfolglos geblieben sind und eine von der Klägerin begangene Straftat nicht als erwiesen gelten konnte (vgl. S. 20 des bezirksgerichtlichen Urteils). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als angezeigt, die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien durch eine einmalige Abfindung zu beenden und nicht über mehrere Jahre hinweg bis zum Eintritt des Beklagten in die AHV-Berechtigung fortdauern zu lassen. Die obergerichtliche Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.
1.3 Das Obergericht hat die Abfindung anhand des Verhältnisses von Rentenhöhe und Kapitalbetrag festgesetzt und der künftigen Entwicklung der Verhältnisse Rechnung getragen (E. 4 S. 24, unter Hinweis auf Schwenzer, a.a.O., N. 7 zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
nicht ohne weiteres gleichgestellt werden, das Verhältnis zwischen Rentenhöhe und Kapitalbetrag kann jedoch den Massstab für die Angemessenheit abgeben (Bühler/ Spühler, a.a.O., N. 47 zu [a]Art. 151 ZGB, mit Hinweis). Was der Beklagte gegen die obergerichtliche Ermessensausübung vorbringt (S. 12 ff. der Berufungsschrift), überzeugt nicht.
Nach einem Teil der Lehre ist ein Abzug als Ausgleich für die mit der Kapitalabfindung für den Berechtigten verbundenen Vorteile nicht statthaft (vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 25 zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
der angenommenen Rentendauer von acht Jahren, sondern zeitlich unbefristet bzw. solange sie das Kapital nicht verzehrt hat und einen Ertrag erzielt. Auf Grund seiner einseitig unvollständigen Darstellung kann die obergerichtliche Annahme, die steuerlichen Vorteile bei einer Kapitalabfindung seien für die Klägerin unwesentlich und deshalb vernachlässigbar, nicht beanstandet werden.
Zur Hauptsache bemängelt der Beklagte, seine steuerlichen Nachteile seien nicht oder kaum berücksichtigt worden. Das Obergericht hat diese Nachteile ausdrücklich erwähnt und zum Ausgleich dafür den Beginn der zu kapitalisierenden Rente auf den 1. Februar 2006 hinausgeschoben. Es geht dabei nicht bloss um einen Monat, wie der Beklagte behauptet. Vielmehr hätte das Obergericht - im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens - frei bestimmen können, ob die Unterhaltspflicht erst mit Rechtskraft seines Rentenurteils oder rückwirkend ab Eintritt der Teilrechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt beginne (BGE 128 III 121 Nr. 21). Ein rückwirkender Rentenbeginn wäre mit Blick auf den verbindlich festgestellten Zahlungsverzug des Beklagten (E. 1.2 soeben) in Betracht gefallen. Wie es sich auswirkt, wenn zu Lasten des Beklagten eine Zeitrente von rund neun statt acht Jahren Dauer kapitalisiert wird, kann der Barwerttafel Nr. 48 entnommen werden (Differenz von weit mehr als Fr. 25'000.--). Der Einwand des Beklagten, das Obergericht habe die steuerlichen Nachteile nicht oder kaum berücksichtigt, erweist sich deshalb als unberechtigt. Es kommt hinzu, dass der Beklagte nach Bezahlung der Kapitalabfindung in deren Umfang weniger Vermögen und auch
keinen allfälligen Kapitalertrag mehr versteuern muss. Sofern er zur Bezahlung der Kapitalabfindung eine Hypothek aufnehmen muss (vgl. E. 1.4 sogleich), kann er im Weiteren die Schuldzinsen von seinen Einkünften abziehen. Insgesamt kann die Festsetzung der Abfindung auf Fr. 235'000.-- - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beklagten - nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.
1.4 Schliesslich wendet der Beklagte ein, die Kapitalabfindung sei für ihn wirtschaftlich nicht tragbar (S. 9 ff. der Berufungsschrift). Er räumt dabei ein, dass Illiquidität kein Grund ist, von der Festsetzung einer Kapitalabfindung abzusehen, solange der Unterhaltsschuldner über Vermögen verfügt, das er gegebenenfalls veräussern oder hypothekarisch belasten kann (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 22 zu Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
Namenschuldbrief von Fr. 247'000.--, den der Beklagte übertragen erhält (S. 35 und S. 48 des angefochtenen Urteils). Es ist ihm deshalb möglich und zumutbar, sich im Umfang des erwähnten Kapitalbedarfs kostengünstig Fremdmittel zu verschaffen, z.B. durch Erneuerung des früheren Darlehens, die grundsätzlich formlos, insbesondere ohne Beurkundung eines neuen Pfandvertrags zulässig ist (vgl. BGE 105 III 122 E. 5 S. 129).
1.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit sie die Verpflichtung zu einer Kapitalabfindung und deren Bemessung betrifft. Eine Verletzung des Ermessens, das dem Obergericht in Unterhaltsfragen zusteht (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99), ist weder ersichtlich noch dargetan.
2.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgt den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
|
1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
2.1 Der obergerichtliche Entscheid darüber, welche Beträge aus welcher Vermögensmasse in eine bestimmte Liegenschaft investiert wurden, betrifft die Beweiswürdigung, die im Verfahren der Berufung verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
2.2 Das Obergericht hat festgestellt, die einzige Möglichkeit des Beklagten, die nötigen Mittel für den Kauf der Wohnung aufzubringen, habe in der Verwendung der Gelder aus dem per 7. Oktober 1999 saldierten Bankkonto bestanden, die der Beklagte in einem Banksafe deponiert habe. Auf diesem Bankkonto hätten sich sowohl Eigengut des Beklagten (Fr. 424'131.--) als auch Errungenschaft der Ehegatten (Fr. 463'381.--) befunden. Die Kontobewegungen im Zeitraum von 1996 bis 1999 seien relativ gut belegt, Verwendung und Herkunft der Gelder jedoch sehr schwer nachzuvollziehen. Die Klägerin habe zudem keinen Zugriff auf das Konto gehabt. Am 22. Juli 1999 habe der Beklagte bis auf Fr. 7.-- das gesamte noch auf dem Konto liegende Geld abgehoben (insgesamt Fr. 334'390.--). Die von einem Dritten am 12. August 1999 einbezahlten Fr. 40'000.-- habe er tags darauf bezogen (S. 31 lit. p und S. 38 f. lit. b/i-iv des angefochtenen Urteils).
Beweisrechtlich hat das Obergericht dafürgehalten, die Partei, die sich auf eine Finanzierung von Vermögenswerten aus ihrem Eigengut berufe, habe dies zu beweisen. Bleibe streitig, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, die Schuld sei durch jene Gütermasse beglichen worden, der sie zuzuordnen gewesen sei (unter Hinweis auf Hausheer, Basler Kommentar, 2002, N. 17 zu Art. 209
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
Nach Auffassung des Obergerichts hat die Berechnung gezeigt, dass die Eigengutsmittel des Beklagten mit den gemachten Zahlungen fast vollständig aufgebraucht gewesen seien. Auf Grund dieser Überlegungen ist das Obergericht davon ausgegangen, dass das Eigenkapital für den Kauf der Wohnung im Betrag von Fr. 156'190.-- der Errungenschaft entnommen worden sei und somit der Errungenschaft des Beklagten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 156'190.-- gegen sein Eigengut zustehe (S. 40 lit. b/vi des angefochtenen Urteils).
2.3 Soweit die Anwendung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften in Frage steht, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte während der Ehe über ein Bankkonto allein verfügt hat, auf dem sich Mittel der Errungenschaft und des Eigenguts von in etwa gleicher Höhe befunden haben. Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am 11. September 2000 soll von diesem - 1999 saldierten - Bankkonto zumindest der Betrag von Fr. 156'190.-- noch vorhanden gewesen sein, den der Beklagte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als sein Eigengut angesprochen hat.
Anwendbar ist Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Das Ergebnis ist hier nicht bloss sachgerecht, weil der Beklagte über das Bankkonto und damit über sein Eigengut und die Errungenschaft beider Ehegatten allein verfügungsberechtigt gewesen ist und deshalb auch allein in der Lage gewesen wäre, in der Verwendung der Mittel Klarheit zu schaffen. Das Vorliegen von Beweislosigkeit ist ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Ehegatten ihre Gemeinschaft nicht im Hinblick auf eine künftige strittige güterrechtliche Auseinandersetzung ausgestalten und deshalb die Herkunft des Geldes, mit dem sie während der Ehe eine Rechnung oder Anschaffung bezahlt haben, regelmässig nicht mehr beweisen können. Gerade mit Rücksicht auf diese Erfahrungstatsache hat der Gesetzgeber die Vermutung in Art. 200 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
2.4 Zur Hauptsache wendet der Beklagte ein, die von ihm gekaufte Wohnung stehe in seinem Alleineigentum und gehöre zu seinem Eigengut. Auszugehen sei von der Vermutung, dass eine Schuld durch jene Gütermasse beglichen worden sei, der sie zuzuordnen - hier dem Eigengut - gewesen sei. Bis auf den Betrag von Fr. 23'210.-- habe ermittelt werden können, dass er sein Eigengut von Fr. 424'131.-- nicht als Eigenkapital für den Wohnungskauf eingesetzt habe. Die Differenz von Fr. 23'210.-- aber habe entsprechend der Vermutung als Eigenkapital zum Erwerb der Wohnung gedient. Dementsprechend sei die Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegen sein Eigengut auf Fr. 132'980.-- herabzusetzen (= Fr. 156'190.-- ./. Fr. 23'210.--) und der güterrechtliche Vorschlag neu zu berechnen. Seine Forderung gegen die Klägerin belaufe sich danach auf Fr. 153'644.-- statt auf die zugesprochenen Fr. 142'039.-- (S. 16 ff. der Berufungsschrift).
Der Einwand ist zum einen unbegründet, weil die angesprochene Vermutung in einem dem vorliegenden fremden Zusammenhang steht. Nach Art. 209 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
|
1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Auflösung des Güterstandes.
Zum anderen ist zu beachten, dass der Beklagte die Wohnung nach Einleitung des Scheidungsprozesses und damit nach Auflösung des Güterstandes im Sinne von Art. 204 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
Fr. 156'190.-- ab einem früheren Bankkonto - güterrechtlich zuzuordnen. Was mit diesen Vermögenswerten später geschieht, kann die güterrechtliche Auseinandersetzung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht mehr beeinflussen (Steck, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung im Güterrechtspunkt abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Klägerin hat gemäss dem obergerichtlichen Urteil eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 142'039.-- zu leisten.
3.
Der unterliegende Beklagte wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: