Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 2/03
Urteil vom 30. Mai 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
F.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsschutz X._______ AG,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Nachdem er am 1. Februar 2001 arbeitslos geworden war, beantragte F.________ am 2. Februar 2001 besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2001 ab. Zur Begründung wurde angeführt, derartige Taggelder könnten nur während der Planungsphase ausgerichtet werden, und diese sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen gewesen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. November 2002).
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |

SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95a Planungsphase - (Art. 71a Abs. 1 AVIG) |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
2.1 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |

SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95b - (Art. 71b Abs. 1 AVIG)242 |
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1 | Das Gesuch muss mindestens enthalten: |
a | Angaben über die beruflichen Kenntnisse; |
b | den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und |
c | Angaben zum Grobprojekt, insbesondere: |
c1 | ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, |
c2 | über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, |
c3 | den Stand des Projekts. |
2 | Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung. |
3 | Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.243 |
4 | Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.244 |
wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil N. vom 7. März 2003, C 160/02, Erw. 3.2 und 3.3).
2.2 Das kantonale Gericht erwog, die Firma des Beschwerdeführers sei bereits im November 2000 im Handelsregister eingetragen, Büroräumlichkeiten seien ab 1. Januar 2001 gemietet und ein Internet-Auftritt sei schon im Sommer 2000 entwickelt worden. Die Anmeldung als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse sei per 1. Dezember 2000 erfolgt. Die Planungsphase sei somit vor dem 2. Februar 2001 abgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Gestaltung des Internet-Auftritts durch einen Bekannten sei Gegenstand einer Diplomarbeit im Rahmen einer Weiterbildung zur Erlangung des Zertifikats als Webpublisher gewesen; die Texte hätten in erster Linie fiktiven Charakter gehabt und entsprächen nur am Rande der nunmehr angestrebten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Eintragung im Handelsregister sei vorgenommen worden, um den Firmennamen "Z" zu schützen, der auch von anderen Personen beansprucht werde. Ebenso sei der Abschluss des Mietvertrages mit dem Gründerzentrum Y.________ ab 1. Januar 2001 notwendig gewesen, da es sich um eine Gelegenheit gehandelt habe, welche sich später nicht mehr geboten hätte. Das Geschäftskonto sei erst im Mai 2001 eröffnet, die Geschäftsbeziehungen zur Treuhandfirma erst am 2. Mai 2001 aufgenommen und das Büro erst nach dem 2. Februar 2001 eingerichtet worden.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die besonderen Taggelder im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Marketing. Bei Gesuchseinreichung am 2. Februar 2002 stand ihm seit einem Monat Infrastruktur in Form eines Büros im Gründerzentrum Y.________ zur Verfügung. Die Einzelfirma "Z" Marketingdesign war am 22. November 2000 im Handelsregister eingetragen worden, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb per 1. Dezember 2000 erfolgt. Ein Internetauftritt war im Sommer 2000 im Rahmen einer Diplomarbeit eines Bekannten erstellt worden. Auch wenn damals kein direkter Bezug zu einer künftigen Erwerbstätigkeit bestanden haben sollte, konnten die entsprechenden Vorarbeiten doch nunmehr für diese genutzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entspricht der heutige Internetauftritt weitgehend der damaligen, zwischenzeitlich etwas ergänzten und angepassten Struktur. Den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass beispielsweise am 5. Dezember 2000 Geschäftsdrucksachen "Z" (Briefpapier, Visitenkarten, Couverts) geliefert worden waren. Lediglich ein geringer Teil der Büromaterials wurde gemäss den letztinstanzlich
aufgelegten Rechnungen erst nach dem 2. Februar 2001 geliefert. Die Konzeptarbeit war, wie aus dem mit der Anmeldung eingereichten Grobprojekt hervorgeht, weit fortgeschritten und erlaubte durchaus die Aufnahme der operativen Tätigkeit. Erste Kontakte zu Kunden ergaben sich denn auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Februar 2001, wobei Mitte Monat mit einem Auftrag begonnen werden konnte. Bei dieser Sachlage ist deutlich, dass die bis Ende Januar 2001 unternommenen Anstrengungen klar über eine blosse Planung hinaus gingen und auch nicht mehr reine Vorbereitung darstellten. Daran ändert - mit Blick auf die einfachen Verhältnisse eines Kleinbetriebs ohne Angestellte - der Umstand nichts, dass allenfalls gewisse administrative Angelegenheiten wie Kontenverbindungen oder die versicherungs- und buchführungstechnischen Belange erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wurden. Verwaltung und Vorinstanz konnten demnach zulässigerweise davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den Schritt von der Planungs- in die Anlaufphase bereits vor dem 2. Februar 2001 unternommen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Dietikon, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.