Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 94/2020

Urteil vom 30. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2019 (LZ180025-O/U und LZ180026-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 2010; Beschwerdeführerin 1) und B.________ (geb. 2012; Beschwerdeführerin 2) sind die Kinder von C.________ (geb. 1973; Beschwerdeführerin 3). Zur Zeit der Geburt der Kinder war Letztere mit E.________ verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2013 beseitigte das Bezirksgericht Zürich die Vaterschaft des Ehemannes.

A.b. In der Folge klagte C.________ für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Bezirksgericht) gegen D.________ (Beschwerdegegner) auf Feststellung der Vaterschaft und auf Festsetzung des Kindesunterhalts. Mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 stellte das Bezirksgericht fest, dass D.________ der Vater der beiden Kinder ist. Die von diesem dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015).

A.c. Im verbleibenden Unterhaltsprozess entschied das Obergericht des Kantons Zürich am 30. November 2017 auf Berufung hin über die von D.________ vorsorglich während des Verfahrens zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 5A 1053/2017 vom 25. September 2019). Mit Urteil vom 19. September 2018 verpflichtete das Bezirksgericht soweit hier interessierend D.________ schliesslich zur Bezahlung von Unterhalt für die beiden Töchter, legte fest, welche bereits bezahlten Beträge an die Unterhaltspflicht anzurechnen sind, und wies ein Gesuch der Töchter um einen Prozesskostenvorschuss über Fr. 90'000.-- ab. Die Gerichtskosten auferlegte es hälftig den Eltern, Parteientschädigungen sprach es keine.

B.
Gegen dieses Urteil haben alle Parteien Berufung erhoben. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) legte das Obergericht die von D.________ zu bezahlenden (indexierten; Dispositivziffer 5) Kindesunterhaltsbeiträge neu wie folgt fest (Dispositivziffer 1) :

"Für [...] A.________:

- Fr. 2'320.-- ab 6. August 2012 bis 31. Dezember 2015
- Fr. 2'040.-- ab 1. Januar 2016 bis 7. April 2016
- Fr. 2'130.-- ab 8. April 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 2'360.-- ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'370.-- ab 1. Januar 2018 bis 2. März 2020
(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'550.-- ab 3. März 2020 bis 7. April 2022
(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'140.-- ab 8. April 2022 bis 7. April 2028 bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung
(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt) "
"Für [...] B.________:

- Fr. 2'320.-- ab 6. August 2012 bis 31. Dezember 2015
- Fr. 2'040.-- ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016
- Fr. 2'300.-- ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'310.-- ab 1. Januar 2018 bis 2. März 2018
(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'670.-- ab 3. März 2018 bis 31. Mai 2018
(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 3'470.-- ab 1. Juni 2018 bis 2. März 2020
(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'650.-- ab 3. März 2020 bis 2. März 2024
(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'540.-- ab 3. März 2024 bis 2. März 2030 bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung
(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt) "
Ausserdem hielt das Obergericht fest, dass D.________ seiner Unterhaltspflicht im Umfang von mindestens Fr. 93'450.-- (Zahlungen von Juli 2015 bis November 2017 ohne August 2017) sowie Fr. 101'120.-- (Zahlungen von April 2010 bis Juni 2012) nachgekommen ist und diese Beträge an die Unterhaltspflicht anzurechnen sind, sofern dies noch nicht geschehen ist (Dispositivziffer 2). Sodann verpflichtete es D.________ zum Bezug und zur Weiterleitung der Familienzulagen und stellte die Grundlagen fest, auf denen die Unterhaltsbeiträge beruhen (Dispositivziffern 3 und 4). Weitergehend wies es die Berufungen sowie alle Begehren und Anträge der Parteien ab (Dispositivziffern 6 und 7) und bestätigte es die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 8). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte das Obergericht den Eltern je zur Hälfte (Dispositivziffern 9 und 10); Parteientschädigung sprach es keine (Dispositivziffer 11).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2020 gelangen A.________ und B.________ sowie C.________ mit den folgenden Anträgen in der Sache ans Bundesgericht:

"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids insoweit abzuändern, als dass
a) die für A.________ festgelegten Unterhaltsbeiträge jeweils um die Privatschulkosten zu erhöhen seien
b) zusätzlich die für beide Kinder festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 3. März 2020 um je CHF 815 zu erhöhen seien (kein Entfall des Betreuungsunterhalts)
sodass [D.________ an C.________] für [A.________ und B.________] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat:
[Betragsmässige Auflistung der beantragten Unterhaltsbeiträge.]
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids insoweit abzuändern, als dass die Zahlungen von April 2010 bis Juni 2012 nicht angerechnet werden an die gerichtlich festgesetzte Unterhaltspflicht.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufzuheben und stattdessen [D.________] zu verpflichten, sämtliche ausserordentlichen Kinderkosten innert 10 Tagen nach Vorlage der entsprechenden Belege zu bezahlen bzw. der Kindsmutter zu erstatten, soweit die entsprechenden Kinderkosten von einer Fachperson als angezeigt erachtet werden und nicht von Dritten (namentlich Versicherung) übernommen werden.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufzuheben und stattdessen [D.________] zu verpflichten, [A.________ und B.________] für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 90'000.-- zu bezahlen.
5. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und stattdessen seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich [D.________] aufzuerlegen."

Ausserdem ersucht C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Unterhalt minderjähriger Kinder sowie die Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags im entsprechenden Verfahren und damit Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur entschieden hat (vgl. Urteil 5A 244/2018 vom 26. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Zur Beschwerde ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG nur berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin 3 Beschwerde hinsichtlich des Kindesunterhalts erhebt, steht ihr dies als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Anspruchsberechtigten offen (vgl. Urteile 5A 371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1; 5A 765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1); anspruchsberechtigt sind aber einzig die Töchter. Kein schutzwürdiges Interesse an
der Beschwerdeführung haben dagegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, soweit sie sich gegen die Verlegung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren wenden, von der sie nicht betroffen sind. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die jede für sich das kantonale Erkenntnis zu begründen vermag, muss dargelegt werden, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

2.

2.1. Das Obergericht legte die Unterhaltsbeiträge nach der sog. einstufigen Methode fest, wobei es sich für die Berechnung der einzelnen Bedarfspositionen an den (aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse teilweise erhöhten) Werten der Zürcher Kinderkosten-Tabellen (sog. Zürcher Tabellen) orientierte. Dieses Vorgehen bleibt vor Bundesgericht unbestritten. Allerdings machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es hätten auch die bei der Beschwerdeführerin 1 anfallenden Kosten der Privatschule mitberücksichtigt werden müssen.

2.2. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, die Einschulung erfordere eine grundsätzliche Entscheidung, die nicht alltäglich im Sinne von Art. 301
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
1bis    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1  die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2  der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392
2    Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.
3    Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.
4    Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
ZGB sei. Der Beschwerdegegner sei zwar nicht Inhaber des elterlichen Sorgerechts, für den Besuch einer Privatschule sei aufgrund der finanziellen Folgen aber seine klare Zusage notwendig. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht dargelegt, wann und in welcher Form eine solche Absprache getroffen worden sei. Deren Abschluss liege aufgrund des seit Sommer 2013 hängigen hochstrittigen Verfahrens auch nicht auf der Hand. Mit Blick auf Art. 62
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV könne auch nicht vermutet werden, dass der Beschwerdegegner eine Privatschule befürworte. Aus Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB folge sodann zwar, dass alle Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell grundsätzlich gleich zu behandeln seien. Indessen besuche nur eines der vier ehelichen Kinder des Beschwerdegegners eine Privatschule, sodass die Beschwerdeführerinnen hieraus nichts für sich ableiten könnten. Ausserdem hätten sie nicht dargelegt, welche objektiven Gründe für den Besuch einer Privatschule sprechen würden. Sie hätten sich denn auch nicht zu dem erstinstanzlichen Argument geäussert, die Beschwerdeführerin 1 könne
die englische Sprache auch an einer öffentlichen Schule erlernen und dadurch die angerufenen Berufschancen wahren.

2.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB und führen aus, Grundlage der Unterhaltsbemessung seien nicht irgendwelche Zugeständnisse, sondern die Bedürfnisse der Kinder sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Vor diesem Hintergrund verweisen auch die Beschwerdeführerinnen darauf, dass alle Kinder des Beschwerdegegners gleich zu behandeln seien. Entgegen dem Obergericht gehen sie in tatsächlicher Hinsicht aber davon aus, dass nicht nur eines der ehelichen Kinder des Beschwerdegegners eine Privatschule besucht habe, sondern deren zwei. Bei den weiteren Söhnen hätte sich diese Frage mangels Schulpflicht im massgebenden Zeitpunkt sodann nicht gestellt. Mit dieser Darstellung weichen die Beschwerdeführerinnen vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne zu rügen oder mit der nötigen Klarheit aufzuzeigen, dass dieser qualifiziert fehlerhaft festgestellt wurde (vgl. vorne E. 1.2). Damit kann ihnen insoweit nicht gefolgt werden. Zum weiteren Argument der Vorinstanz, der Bedarf für den Besuch einer Privatschule sei nicht ausgewiesen, äussern die Beschwerdeführerinnen sich vor Bundesgericht sodann nicht. Unter diesen Umständen vermögen sie keine Verletzung von Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB darzutun
und bleibt es dabei, dass der Bedarf für den Besuch einer Privatschule durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht dargetan ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet, wonach das Obergericht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO verstossen habe, weil es den Einbezug der Privatschulkosten von der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdegegners abhängig gemacht und alle weiteren Indizien ignoriert habe. Dies trifft wie dargelegt gerade nicht zu.

2.4. Was die Zustimmung des Beschwerdegegners zum Besuch der Privatschule anbelangt, rügen die Beschwerdeführerinnen eine willkürliche und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung. Tatsächlich sei ihr Vorbringen, der Beschwerdegegner habe die Anmeldung an der Privatschule gebilligt, unbestritten geblieben. Ausserdem sei die Anmeldung aktenkundig im Jahre 2010 und damit vor der strittigen Phase erfolgt. Der Argumentation der Vorinstanz sei damit die Grundlage entzogen. Diebezüglich ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass sie sich mit dem hauptsächlichen Argument der Vorinstanz nicht auseinandersetzen, wonach sie eine Absprache mit dem Beschwerdegegner über die Privatschule nicht mit der nötigen Klarheit dargetan hätten. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hätten sie nur in Frage zu stellen vermocht, wenn sie im Einzelnen und unter Hinweis auf die Akten dargelegt hätten, wann sie im Berufungsverfahren die entsprechenden Vorbringen erhoben haben. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2).

3.

3.1. Umstritten ist weiter die Berücksichtigung ausserordentlicher Kinderkosten in der Unterhaltsberechnung. Diesbezüglich führt das Obergericht aus, die Beschwerdeführerinnen hätten im Berufungsverfahren eine Rechtsverweigerung geltend gemacht, weil die Erstinstanz für allfällige zukünftig anfallende ausserordentliche Kinderkosten keinen Verteilschlüssel (zu Lasten des Beschwerdegegners) angeordnet habe. Auch wenn der strenge Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO gelte, entbinde dies nicht von einer sorgfältigen Prozessführung. Es sei in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, weshalb in der Berufung mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen aufzuzeigen sei, wo die massgebenden Behauptungen erhoben worden seien. Diese Vorgabe erfüllten die Beschwerdeführerinnen nicht. Ausserdem treffe der Vorwurf nicht zu, die Erstinstanz habe ihren Antrag ohne Begründung abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen würden es stattdessen unterlassen, sich substanziiert mit der erstinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Auf die Berufung sei insoweit nicht einzutreten.

3.2. Auch vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen eine Rechtsverweigerung (durch überspitzten Formalismus) geltend. Entgegen dem Obergericht habe das erstinstanzliche Urteil zu den ausserordentlichen Kosten keine Begründung enthalten. Das Bezirksgericht habe nur festgehalten: "Allfällige zukünftige unvorhergesehene ausserordentliche Kosten der [Beschwerdeführerinnen 1 und 2] sind je einzeln und konkret zu beurteilen und im Sinne des Gesetzes zu regeln." Ihnen könne daher nicht vorgeworfen werden, dazu in der Berufungsschrift keine Ausführungen gemacht zu haben.
Wie sich aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen selbst ergibt, hat die Erstinstanz damit - wenn auch kurz - dargelegt, dass zukünftige Kosten erst in Zukunft zu beurteilen sein werden. Damit wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich gewesen, sich in der Berufung zu diesem Punkt zu äussern. Dass sie dies entgegen den Feststellungen des Obergerichts getan hätten, machen sie vor Bundesgericht nicht geltend. Der blosse und nicht weiter erläuterte Hinweis auf eine Replikschrift genügt dazu nicht (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2 S. 257). Allein aus diesem Grund vermögen die Beschwerdeführerinnen den angefochtenen Entscheid somit nicht in Frage zu stellen. Zu den weiteren Ausführungen des Obergerichts betreffend Begründungspflicht und die an eine Berufung zu stellenden Anforderungen äussern sie sich sodann nicht. Die Beschwerde erweist sich damit auch insofern als unbegründet und auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist nicht einzugehen. Diese gehen, da sie sich auf die beantragten Kostenanrechnung sowie auf das Kindeswohl und nicht auf das vorinstanzliche Nichteintreten beziehen, ohnehin an der Sache vorbei (vgl. BGE 135 II 38 E. 1; Urteil 5A 405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 6). Damit
besteht bereits aus diesem Grund auch kein Anlass, auf die hierzu angerufenen Beweismittel einzugehen, und es ist nicht zu prüfen, ob diese nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG überhaupt zulässig wären.

4.

4.1. Wie bereits die Erstinstanz rechnete auch das Obergericht der Beschwerdeführerin 3 ab dem 3. März 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'250.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % an. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist es willkürlich, es der Beschwerdeführerin 3 als möglich und zumutbar zu erachten, ein derartiges Einkommen zu erzielen. Insbesondere habe das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt, wenn es davon ausgehe, die Beschwerdeführerin 3 würde im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch der Kinder völlig entlastet. Tatsächlich falle aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 - diese leidet an einem Rett-Syndrom - nach wie vor erheblicher Betreuungsaufwand an.

4.2. In ihrer Argumentation stützen sich die Beschwerdeführerinnen sich auf einen Bericht der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen vom 31. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 2). Ausserdem bringen sie vor, bei der Beschwerdeführerin 2 werde im März eine Operation wegen eines Gehirntumors nötig. Diese führe zu erheblichen postoperativen Betreuungszeiten.
Der Bericht der Schule datiert nach dem angefochtenen Urteil, womit es sich dabei um ein echtes Novum handelt, das im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich ist (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Was die Operation anbelangt, so legen die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle dar, der Tumor sei "im vergangenen Jahr" festgestellt worden. Das Obergericht erwähnt die fragliche Operation jedoch nicht und die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, diesen Umstand in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht zu haben. Als unechtes Novum könnte er nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur berücksichtigt werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Inwiefern dies der Fall sein sollte, legen die Beschwerdeführerinnen entgegen der sie auch insoweit treffenden Begründungspflicht (vgl. vorne E. 1.2) nicht dar. Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 31. Januar 2020 halten sie aber immerhin fest, Anlass zu dessen Einreichung hätten die willkürlichen Ausführungen der Vorinstanz gegeben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indes kein hinreichender Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind damit von vornherein nicht geeignet das angefochtene
Erkenntnis in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, die Beschwerdeführerin 3 sei seit dem Jahr 2008 nie mehr in der Privatwirtschaft tätig gewesen. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich weiter dagegen, dass die Vorinstanz Zahlungen des Beschwerdegegners über Fr. 200'300.-- von April 2010 bis Juni 2012 an dessen ab August 2012 bestehende Unterhaltspflicht anrechnete. Die Vorinstanz habe mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerinnen selbst hätten die fraglichen Zahlungen als laufenden Unterhalt qualifiziert, gegen das Willkürverbot verstossen und den Gehörsanspruch verletzt. Denn wenn es sich um Zahlungen für den (damals) laufenden Unterhalt gehandelt habe, hätten gerade keine im Voraus für die heute interessierende Periode geleistete Unterhaltsbeiträge vorgelegen.

5.2. Vorab lassen die Beschwerdeführerinnen ausser Acht, dass die Vorinstanz für den fraglichen Zeitraum nicht Zahlungen des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 200'300.--, sondern von Fr. 101'120.-- berücksichtigte (vorne Bst. B). Dies begründet das Obergericht unter Hinweis auf die Ausführungen der Erstinstanz, wonach von den insgesamt vom Beschwerdegegner in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen - sie seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt - nur den Verhältnissen der Kinder angemessene Beträge für den (damals) laufenden Unterhalt bestimmt gewesen seien. Alle weiteren Zahlungen stellten im Voraus geleistete Unterhaltsbeiträge dar und seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Mit diesen Erwägungen hätten die Beschwerdeführerinnen sich nicht substanziiert auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation, welche für sich allein das angefochtene Urteil zu rechtfertigen vermag, lassen die Beschwerdeführerinnen auch vor Bundesgericht vermissen. Sie äussern sich auch nicht zum Vorwurf, im vorinstanzlichen Verfahren auf diesen Punkt nicht eingegangen zu sein. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E 1.2) und Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich.

6.

6.1. Umstritten ist sodann das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren.
Diesbezüglich erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerinnen hätten unter diesem Titel pauschal einen Betrag von Fr. 90'000.-- geltend gemacht, ohne diesen näher zu begründen. Weder würden sie auf entsprechende Ausführungen vor der Erstinstanz noch auf Belege zu den massgeblichen Aufwendungen verweisen, aus denen sich der sehr hohe Betrag ergebe. Auch wenn das vorinstanzliche Verfahren lange gedauert habe und aufwendig gewesen sei, hätten sie mittels klarer und sauberer Verweisungen aufzeigen müssen, welche Behauptungen sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt, welche Erklärungen sie abgegeben, welche Bestreitungen sie erhoben und welche Beweisanträge sie gestellt hätten. Folglich sei die Berufung unzulänglich begründet, womit nicht darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerinnen sehen hierin eine überspitzt formalistische Argumentation und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Was sie gegen das angefochtene Urteil vorbringen, überzeugt indes nicht:

6.2. Vorab machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei ausserordentlich aufwändig gewesen, habe lange gedauert und einen hohen Streitwert aufgewiesen, was auch der Vorinstanz bekannt sei. Damit erweise sich der verlangte Beitrag ohne weiteres als angemessen. Hätte die Vorinstanz dies anders gesehen, hätte sie den Betrag entsprechend reduzieren müssen. Sodann habe auch das Bezirksgericht Fr. 90'000.-- nicht als unangemessen beurteilt, womit sich auch kein Anlass zu Rügen im Berufungsverfahren ergeben hätte. Mit ihren Ausführungen zur (inhaltlichen) Angemessenheit des strittigen Beitrags gehen die Beschwerdeführerinnen an der Sache vorbei, da sich hieraus nichts zur Begründung ihrer Berufung ergibt (vgl. vorne E. 3.2 und die dortigen Hinweise). Die entsprechenden Ausführungen bleiben daher unbehelflich. Auch im vorliegenden Zusammenhang äussern sich die Beschwerdeführerinnen sodann nicht zu den Anforderungen, welche an die Begründung einer Berufung gestellt werden können (vgl. dazu auch E. 6.3 hiernach). Wenig hilfreich bleibt schliesslich der Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil: Das Bezirksgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerinnen unbestritten als gegenstandslos abgeschrieben, womit es in
diesem Verfahren nicht mehr auf die Höhe des geltend gemachten Beitrags ankam.

6.3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es sei unzulässig, die (erstinstanzlichen) Anwaltskosten der Kinder der offensichtlich mittellosen Kindsmutter aufzuerlegen (vgl. dazu vorne Bst. A.c). Diese Kosten seien, wie der gesamte Barunterhalt der Kinder, vom Beschwerdegegner zu tragen. Unter Hinweis auf die Begründungsanforderungen der Berufung habe die Vorinstanz die Prüfung dieser Frage verunmöglicht und damit eine unzulässig hohe Hürde für deren materielle Beurteilung aufgestellt, was die angerufenen Verfahrensgrundrechte verletze. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die - hier anwendbare - Offizial- und Untersuchungsmaxime nach Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO), wobei es sich beim Begründungserfordernis um eine Eintretensvoraussetzung handelt (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO; vgl. etwa auch Urteil 5A 573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.3). Ist eine Berufung nicht begründet, kann eine materielle Beurteilung der betroffenen Streitfragen daher nicht erfolgen. Aus dem Umstand allein, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten ist, kann folglich
keine Verfassungsverletzung konstruiert werden. Gleichzeitig bringen die Beschwerdeführerinnen nichts zu der insoweit letztlich entscheidenden Frage vor, welche Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt werden können. Zu den weiter angesprochenen Auswirkungen der in Kinderbelangen nach Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO geltenden Verfahrensgrundsätze auf die Begründungspflicht äussern die Beschwerdeführerinnen sich ebenfalls nicht näher. Mit dem pauschalen Hinweis auf diese Bestimmung genügen sie der an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Begründungsanforderungen jedenfalls nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich auch insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.
Zuletzt machen die Beschwerdeführerinnen auch im Zusammenhang mit der Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (dazu vorne Bst. A.c) eine Gehörsverletzung geltend. Vor Obergericht hätten sie unter Angabe von einschlägiger Literatur vorgebracht, die Auferlegung der Kosten an die bloss am Verfahren beteiligte Kindsmutter sei angesichts von deren (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gangbar. Mit diesem Argument habe die Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt.
Dies überzeugt nicht: Das Obergericht gab in einem ersten Schritt die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Leistungsfähigkeit wieder (einschliesslich der entsprechenden Literaturstelle). Danach begründete es, weshalb die Gerichtskosten nach den einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich auch der Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte auferlegt werden könnten. Zum Schluss führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich mit den weiteren Erwägungen der Erstinstanz, "mit welchen - in Abweichung von der jeweiligen Leistungsfähigkeit - die hälftige Kostenauflage an die [Kindsmutter] sachgerecht begründet wurde", nicht auseinandergesetzt. Auch machten sie keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung geltend. Damit erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz hätte sich mit dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht auseinandergesetzt, als unbegründet. Zu den weiteren Erwägungen des Obergerichts äussern die Beschwerdeführerinnen sich entgegen der sie auch insoweit treffenden Begründungspflicht (vgl. vorne E. 1.2) sodann nicht. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als unbegründet.

8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. Urteil 5A 48/2017 und 5A 92/2017 vom 25. September 2017 E. 6). Mit Blick auf die Umstände des Falles rechtfertigt es sich indessen, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von der Kostenpflicht auszunehmen und die Gerichtskosten vollumfänglich der diese gesetzlich vertretenden Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen. Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 3 um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten als aussichtlos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 3 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_94/2020
Date : 30. März 2020
Published : 17. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unterhalt


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BGG: 42  45  46  51  64  66  68  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9  29  62
ZGB: 8  285  301
ZPO: 157  296  311
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