6B_92/2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 92/2010
Urteil vom 30. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-
Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Überprüfung der Verwahrung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Dezember 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X._________ am 13. Januar 2004 unter anderem der vorsätzlichen Tötung (Art. 111

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
B.
Das Bezirksgericht Kulm bestätigte am 11. Dezember 2007 die ausgesprochene Verwahrung im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches (SchlBestStGB) und ordnete deren Weiterführung nach neuem Recht an. X._________ gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Berufung am 17. Dezember 2009 abwies.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Januar 2010 beantragt X._________, das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2009 aufzuheben und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht.
1.1 Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
1.2 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Verwahrung anzuordnen (Art. 62c Abs. 1 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
2.
Das Obergericht gab mit Beschluss vom 22. Januar 2009 bei A._________ der Psychiatrischen Klinik Königsfelden ein Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 16. Mai 2003 sowie den dazu ergangenen Ergänzungsgutachten in Auftrag. Die Expertin führt im Gutachten vom 31. Juli 2009 zur generellen Therapierbarkeit aus, Persönlichkeitsstörungen seien grundsätzlich schwierig zu behandeln. Erfolgsversprechende Therapiekonzepte seien vorhanden, Zeit und Aufwand seien aber beträchtlich. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom erregbaren Typus sei besser behandelbar als eine narzisstische oder dissoziale Störung, aber schwerer zu therapieren als eine selbstunsichere, unreife oder abhängige Persönlichkeitsstörung. Betreffend die individuelle Therapierbarkeit gelangt die Gutachterin zum Schluss, diese sei schwierig zu beurteilen, es könne jedoch nicht von gänzlicher Unbehandelbarkeit gesprochen werden. Eine intensive und jahrelange forensisch-psychiatrische Behandlung wäre schwierig, aber nicht ganz aussichtslos. Aktuell könne man damit rechnen, dass eine stationäre therapeutische Massnahme in einem Zeitraum von mehreren Jahren zu einer gewissen Verringerung der Gefahr weiterer, mit der psychischen
Störung des Verurteilten zusammenhängender Straftaten führen würde. Eine deutliche Verringerung dieser Gefahr in weniger als fünf Jahren sei nicht zu erwarten.
Gestützt auf das Gutachten vom 16. Mai 2003 und die Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2006, 2. Oktober 2006 sowie 31. Juli 2009 erkennt die Vorinstanz, dass eine stationäre therapeutische Massnahme anstelle der Verwahrung zurzeit nicht in Betracht komme.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, es fehle an einem rechtsgenüglichen psychiatrischen Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
betont habe, dass bereits die (nicht fachärztlichen) Gesprächstherapien bei Psychologen nachweislich positive Auswirkungen zeigten (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 14 f.). Sämtliche Gutachten seien von der gleichen Sachverständigen verfasst worden, dies obschon in Anbetracht der Tragweite des Entscheids ein unbefangener, nicht vorbefasster Gutachter hätte beigezogen werden müssen (Beschwerde Ziff. 2.2 S. 7 f.).
3.2 Eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
3.3 Das Gutachten vom 31. Juli 2009 äussert sich zur Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme sowie den Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme und erfüllt damit die rechtlichen Anforderungen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
Sachverständige bereits in den früheren Gutachten mit dem Beschwerdeführer befasste, lässt sie noch nicht als befangen erscheinen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil 9C 893/2009 vom 22. Dezember 2009).
Ebensowenig waren, mangels Anhaltspunkten für eine massgebliche Veränderung des Krankheitsbildes, im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten zwingend körperliche und testpsychologische Untersuchungen erforderlich. Auch musste das explorative Untersuchungsgespräch nicht im Gutachten selber bzw. im Anhang dazu vollständig dokumentiert werden. Dass dieses Gespräch lediglich 90 Minuten anstatt der im Gutachten vermerkten 135 Minuten dauerte, ist nicht belegt und vermag im Übrigen am Ergebnis, wonach das Ergänzungsgutachten in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Anforderungen an die sachverständige Begutachtung genügt, nichts zu ändern (zur Dauer einer Untersuchung ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14. September 2001 E. 4d/dd). Die vom Beschwerdeführer dargelegte positive Entwicklung wird auch im Gutachten vom 31. Juli 2009 angedeutet, welches erwähnt, dass dieser im Vergleich zu früheren Gesprächen eher fähig sei, seine Schwierigkeiten, wenn auch nur in ersten Ansätzen, anzuerkennen (vgl. S. 12 f.). Hinweise auf massgebliche Veränderungen, weshalb auf das Gutachten aus dem Jahre 2003 selbst im Zusammenhang mit den später erfolgten Ergänzungsgutachten nicht mehr abgestellt werden dürfte, ergeben sich daraus
jedoch nicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gefährlichkeitsprognose habe nur ein Jahr Gültigkeit, wird mit dem Gutachten vom 31. Juli 2009 obsolet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Rechtsbegriff der Therapierbarkeit aus. Vorliegend könne die Frage der Therapierbarkeit nicht abschliessend aufgrund der mit BGE 134 IV 315 begründeten eng gefassten zeitlichen Definition beurteilt werden, sondern es sei vielmehr den verschiedenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Er sei nun seit acht Jahren ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. im Straf- und Verwahrungsvollzug und habe trotzdem weder in diesem Rahmen noch je zuvor eine intensive fachärztliche Therapie genossen. Die Zeitlimite von fünf Jahren könne nicht strikte und in rein rechnerischem Sinne angewendet werden, ohne zusätzlich einen langfristig angesetzten Therapieversuch zu beginnen und dessen Ergebnisse in die Würdigung miteinzubeziehen (Beschwerde Ziff. 2.5 S. 9 f.).
4.2 Die Vorinstanz beurteilt die Anforderungen an die Therapierbarkeit richtigerweise anhand der in BGE 134 IV 315 wiedergegebenen Kriterien, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme nur anzuordnen ist, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher nie eine langjährige und intensive stationäre forensische Therapie mit Ausschöpfung und Kombination der verschiedenen Therapiekomponenten genoss, was die Prognose erschwere (S. 17). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besonderheiten sind damit in die psychiatrische Beurteilung miteingeflossen und berücksichtigt worden. Gründe für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 10), ist für die Überprüfung der Verwahrung auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, womit sich hypothetische Überlegungen, ob die Prognose bei einer früher einsetzenden Therapie anders ausgefallen wäre, grundsätzlich erübrigen. Die Rechtsprechung trägt schliesslich dem Umstand Rechnung, dass eine stationäre therapeutische Massnahme, deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, aufgehoben und stattdessen nachträglich eine Verwahrung angeordnet werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7, vgl. supra E. 1.2). Unbegründet ist daher auch der Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 2.5 S. 10), die in Art. 62c Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
eine Verwahrung sei unberücksichtigt geblieben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten vom 31. Juli 2009 sei nicht schlüssig. Daraus gehe klarerweise hervor, dass er behandlungsbedürftig, behandlungswillig und auch therapierbar sei. Die Gutachterin stelle sodann klar, dass sie nicht in der Lage sei, die ihr von der Vorinstanz gestellte Frage nach der erforderlichen Zeitdauer einer Therapie bis zur Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten zu beantworten. Sie bringe sinngemäss zum Ausdruck, diese Frage könne ohne vorherige Therapieversuche nicht zuverlässig beantwortet werden. Zwischen den Aussagen der Gutachterin und der von der Vorinstanz festgestellten Untherapierbarkeit bestehe daher eine offenkundige Diskrepanz. Willkürlich sei zudem die explizite Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass er bisher nie intensiv fachärztlich therapiert wurde, dies obschon die Vorinstanz diesen Umstand zu einem wesentlichen Teil selber zu verantworten habe, da sie bekanntlich mehrere von ihm gestellte Anträge für eine fachärztliche Behandlung abgelehnt habe (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 11 ff.).
5.2 Die Gutachterin erläutert, dass nicht von einer gänzlichen Untherapierbarkeit ausgegangen werden könne, wobei die Erfolgsaussichten und der zeitliche Horizont einer Heilung schwierig einschätzbar seien. Dabei betont sie, dass eine langjährige, intensive Behandlung notwendig wäre. Die Frage, ob innert fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung zusammenhängender Straftaten erreicht werden könnte, beantwortet sie mit einem klaren Nein. Das Gutachten ist insofern schlüssig. Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, verkennt er die Anforderungen an die Therapierbarkeit im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
6.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 12. Juli 2001, bei welchem es sich ebenfalls um ein aufwändiges Vollgutachten handle, nicht miteinbezogen. Zum Zeitpunkt dieses Gutachtens habe er, mit Ausnahme der kurz darauf erfolgten Tötung seiner Ehefrau, bereits sämtliche anderen Straftaten begangen, für die er je verurteilt worden sei. Das Gutachten des FPD stütze sich somit auf 16 der heute insgesamt 17 Verurteilungen und könne daher nicht als weniger aktuell eingestuft werden als jenes der Klinik Königsfelden vom 16. Mai 2003 (Beschwerde Ziff. 3.3 S. 15 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass für die Frage der Weiterführung einer Verwahrung nach neuem Recht auf die aktuellen Gutachten und Ergänzungsgutachten abzustellen ist, welche sich zur Frage der Therapierfähigkeit und der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs einer stationären Massnahme klar äussern (angefochtener Entscheid E. 4 S. 11). Das Gutachten vom 12. Juli 2001 wurde vor dem Tötungsdelikt im Jahre 2002 erstellt und lässt somit die entscheidende Tat, welche Anlass zur Verwahrung gab, unberücksichtigt. Zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer, im Vergleich zum Tötungsdelikt klarerweise minder schweren Straftaten verurteilt. Eine im Gutachten vom 12. Juli 2001 indirekt bejahte Therapierbarkeit kann daher für die heutige Beurteilung dieser Frage nicht entscheidend sein.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Markus Weber wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Unseld
Gesetzesregister
BGG 64
StGB 56
StGB 59
StGB 61
StGB 62
StGB 62c
StGB 63
StGB 64
StGB 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
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