Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 879/06

Urteil vom 30. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________, 1979, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt, Bahnhofstrasse 1, 8304 Wallisellen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene B.________ ersuchte im Oktober 2002 die Invalidenversicherung u.a. um eine Rente. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 15. Mai 2003 mit Wirkung ab 1. Mai 2002 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % ein halbe Rente zu.

Am 2. Juni 2004 gebar B.________ einen Sohn. In der Folge gab sie die seit 11. März 2002 bei einem Arbeitspensum von 50 % ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Abteilung Y.________ des Kantons X.________ auf. Die IV-Stelle, welche im Januar 2004 ein Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet hatte, führte am 4. November 2004 eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 3. Januar 2005). Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 hob sie die halbe Rente auf Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats auf. Sie qualifizierte die Versicherte neu als im Umfang von 60 % teilerwerbstätige Hausfrau. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergab keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 bestätigte die IV-Stelle die Rentenaufhebung.
B.
Die Beschwerde der B.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. September 2006 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehemann und zwei Kinderrenten zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2006 hat der Präsident der III. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) das Gesuch, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochten Entscheid ist am 11. September 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im vorliegenden Streit um die revisionsweise Aufhebung der halben Rente der Invalidenversicherung nach Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG).
2.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 11. März 2002 als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst gearbeitet hatte. Das Arbeitspensum betrug aus gesundheitlichen Gründen lediglich 50 %. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie ein volles Pensum versehen. Dementsprechend ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad (von 50 %) ab 1. Mai 2002 in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und BGE 128 V 29 E.1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343). Nach der Geburt ihres (ersten) Sohnes am 2. Juni 2004 gab die Versicherte die Erwerbstätigkeit auf. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort vom 4. November 2004 hätte sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung das Pensum auf 60 % reduziert und die dadurch frei werdende Zeit für die Haushaltarbeit und Kinderbetreuung verwendet (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.2 S. 54). Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und die daran knüpfende Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04] sowie BGE 130 V 393) stellen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG dar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S.
199).
3.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Einspracheentscheids die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366, 129 V 1 E. 1.2 S. 4), hier somit der 25. August 2005. Soweit die Beschwerdeführerin spätere Umstände anführt, namentlich die Geburt des 2. Kindes, ist darauf von vornherein nicht einzugehen.
4.
Die Anwendung der gemischten Methode nach der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis ergibt unbestrittenermassen einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 22 % (0,6 x 17 % + 0,4 x 30 %; zum Runden BGE 130 V 121; Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, gemäss dem behandelnden Neurologen Dr. med. H.________ sei die auf 50 % zu beziffernde Arbeitsfähigkeit im Beruf unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung für die nächsten fünf Jahre nicht zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage somit 72 % (0,6 x 100 % + 0,4 x 30 %).

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die Beschäftigung im Haushalt die Versicherte derart beanspruchte, dass jegliche Teilerwerbstätigkeit daneben ausser Betracht fiele, könnte gestützt darauf jedenfalls nicht der erwerbliche Invaliditätsgrad auf 100 % festgesetzt werden. Die gegenteilige Auffassung widerspricht der gesetzlichen Konzeption der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, indem dem Aufgabenbereich Haushalt gegenüber dem erwerblichen Bereich ein grösseres Gewicht beigemessen wird. Mit ebenso gutem Grund liesse sich fragen, inwieweit bei voller Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich Haushaltarbeit noch zumutbar ist (vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5a S. 153 ff.; Urteil I 580/06 vom 14. November 2006 E. 3.1). Eine andere Frage ist, inwiefern eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich Haushalt infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist (vgl. SVR 2006 IV Nr. 42 S. 154 E. 6.2 [I 156/04]). Zu dieser Frage äussert sich Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 20. April 2005 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht. Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich indessen. Es ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der nach der Geburt ihres ersten Sohnes aufgegebenen Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz optimal eingegliedert war. Ebenso ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten anzunehmen, dass der Ehemann gesundheitlich in der Lage ist, im Rahmen seiner ehelichen Unterhaltspflicht sich im Haushalt aktiv zu betätigen. Unter diesen Umständen ist möglichen Wechselwirkungen im Sinne einer allfällig verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Haushalt infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld hinreichend Rechnung getragen, wenn von einer um 15 % reduzierten Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz und einem um 15 % tieferen Rendement im Haushalt ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einschränkungen resultieren je gerundet eine erwerbliche Teilinvalidität von 41,67 % ([[60 % - 35 %]/60 %] x 100 %]) sowie eine Behinderung im Haushalt von 34,5 % (30 % x 1,15). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von weniger als 36 % (0,6 x 41,67 % + 0,3 x 34,5 %), was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).
4.2 Subeventualiter wird geltend gemacht, die Invalidität entspreche dem Mittel aus der Arbeitsunfähigkeit im Beruf bezogen auf ein 100%-Pensum und im Haushalt. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % ([50 % + 30 %]/2). Diese modifizierte Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung widerspricht offensichtlich der geltenden Praxis, ohne dass hiefür überzeugende Gründe angeführt werden. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3 Schliesslich wird vorgebracht, die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode nach der geltenden Praxis diskriminiere invalide Frauen und Mütter sowie deren Familie. Ohne Kinder würde die Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehemann beziehen. Wegen der Geburt ihres Sohnes solle sie nun keine Rente mehr erhalten, als ob dadurch die Bedürfnisse der Familie geringer geworden wären. Auch das kantonale Gericht halte fest, dass die fragliche Praxis wegen willkürlich unterschiedlichen Ergebnissen unverständlich erscheine und eine grobe Ungleichbehandlung der Versicherten bewirke. Ebenfalls würden zahlreiche Grundrechte, u.a. das Recht auf soziale Sicherheit und Hilfe in Notlagen sowie das Recht auf Eheschliessung und Gründung einer Familie mit Kindern verletzt.

Das Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat wiederholt, insbesondere in BGE 125 V 146, die Gesetzmässigkeit der gerügten Praxis festgestellt, zuletzt im Urteil I 156/04 vom 13. Dezember 2005 (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151). In diesem Entscheid hat es insbesondere eine Verletzung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK) sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) verneint. Dabei hat das Gericht die Auffassung abgelehnt, den Anspruch auf eine Invalidenrente auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - als gegeben zu erachten, sofern ein solcher im für die versicherte Person hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde (SVR a.a.O. S. 153 E. 5.2). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben nicht Anlass zu einer erneuten vertieften Auseinandersetzung mit der geltenden Praxis zur Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung oder sogar zu deren Änderung (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 132 V 257 E. 4.2 S. 262), zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht substantiiert
dargelegt wird, inwiefern Grundrechte in ihrem Kerngehalt verletzt sind.

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG in Verbindung mit Art. 135
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 879/06
Datum : 30. März 2007
Publiziert : 03. Mai 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (IV) - Invalidenversicherung (IV) - Diktaphon/Blj


Gesetzesregister
ATSG: 16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG: 104  105  132  134  135  156
BGE Register
117-V-198 • 121-V-362 • 125-V-146 • 128-V-29 • 129-V-1 • 130-V-121 • 130-V-343 • 130-V-393 • 131-V-51 • 132-V-257 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
I_156/04 • I_580/06 • I_879/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitsunfähigkeit • arbeitszeit • aufschiebende wirkung • ausmass der baute • berechnung • betrug • bezogener • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • eheschliessung • eidgenössisches versicherungsgericht • einspracheentscheid • entscheid • ermessen • familie • frage • gemischte bemessungsmethode • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gewicht • halbe rente • hausfrau • haushalt • invalidenrente • invalidität • iv-stelle • kantonales rechtsmittel • kerngehalt • kinderrente • kostenvorschuss • monat • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • revisionsgrund • richterliche behörde • sachverhalt • soziale sicherheit • sprache • stelle • umfang • verfassung • versicherungsgericht • versicherungsleistungsentzug • wiese
AS
AS 2006/1205