[AZA 0/2]
2A.358/2000/bie

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

30. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Uebersax.

---------

In Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, Schaffhauserstrasse 15, Postfach 250, Zürich,

gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Bezirksamt Weinfelden, Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,

betreffend
Beschlagnahme von Waffen, hat sich ergeben:

A.- Aufgrund einer bei der Kantonspolizei Thurgau eingegangenen Meldung und daran anschliessender Ermittlungen ergab sich, dass am 29. August und 1. September 1999, jeweils in den nächtlichen Morgenstunden, auf dem Hof von R.________ geschossen worden war. Dieser wurde am 1. September 1999 um etwa 17.30 Uhr polizeilich angehalten und dazu befragt, wobei er aussagte, er habe mit einer Rebbergpistole Füchse vertreiben wollen. Im Verlauf der Befragung beschimpfte R.________ einen Polizeibeamten und schloss sich schliesslich in seinem Personenwagen ein. Auf Weisung des beigezogenen Vizestatthalters des Bezirksamts Weinfelden wurde er gewaltsam aus dem Auto herausgeholt; daran anschliessend fand eine Durchsuchung seines Hofes statt, bei welcher mehrere Waffen und Waffenbestandteile, namentlich zwei Rebbergpistolen "Record", eine Pistole SIG Sauer 228, ein Revolver "Smith & Wesson" und eine Signalpistole "Röhm", sowie Munition beschlagnahmt wurden. Der ebenfalls beigezogene Bezirksarzt ordnete in der Folge an, R.________ sei dringlich fürsorgerisch die Freiheit zu entziehen. Mit Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 13./14. September 1999 wurde R.________ aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug wieder entlassen.

Am 6./10. September 1999 traf das Bezirksamt Weinfelden für die beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile und Munition eine förmliche Beschlagnahmeverfügung, worin es die definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände anordnete. Dagegen führte R.________ erfolglos Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2000 an das Bundesgericht beantragt R.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2000 aufzuheben und das Bezirksamt Weinfelden anzuweisen, die beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich zurückzugeben; eventuell sei die Angelegenheit an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksamt Weinfelden hält an der Einziehung fest, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. Ebenfalls ohne förmlichen Antrag hat sich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Sache geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die im vorliegenden Fall getroffene Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfügung stützt sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514. 54), mithin auf öffentliches Recht des Bundes. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
-102
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG besteht nicht. Der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung greifen in die Eigentums- bzw. Besitzesrechte des Beschwerdeführers ein, welcher als direkter Adressat beider Hoheitsakte gemäss Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
Aus dem Recht zu weisen ist jedoch die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Eingabe vom 25. Januar 2001, ist diese doch nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht hätte bzw. ein solcher vom Bundesgericht angeordnet worden wäre, eingereicht worden.

b) Streitobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage der Beschlagnahme bzw. Einziehung von Waffen, Waffenzubehör und Munition des Beschwerdeführers. Es ist ausschliesslich die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit Bundesrecht zu prüfen. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, ist nicht von Belang; namentlich braucht hier nicht über die Rechtmässigkeit des angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges entschieden zu werden.

c) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Es ist an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (vgl. Art. 104
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 105
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG).

Beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau handelt es sich um eine richterliche Behörde, weshalb das Bundesgericht dessen Sachverhaltsfeststellung nur unter diesen engen Voraussetzungen überprüfen kann.

2.- Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es verschiedene angebotene Beweise nicht abgenommen, namentlich den Chef der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau nicht als Zeugen einvernommen habe. Das Verwaltungsgericht stützt sein Urteil indessen auf die vorhandenen Akten und die darin liegenden verschiedenen Protokolle und weiteren Schriftstücke. Seine Feststellungen stimmen damit überein, weshalb sie jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellungen unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen wären. Was die beantragten Beweisabnahmen betrifft, so vermag der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht darzutun, dass diese die Sachverhaltsfeststellungen entscheidend beeinflussen würden. So ist teilweise unklar, welche Erhebungen, insbesondere zum Geisteszustand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht denn noch hätte vornehmen sollen. Im Hinblick auf die Einvernahme des Chefs der Jagd- und Fischereiverwaltung macht der Beschwerdeführer geltend, dieser habe ihm mitgeteilt, es bestehe
gegenüber Füchsen ein Selbsthilferecht durch Waffengebrauch. In den Akten befindet sich jedoch ein Schreiben des fraglichen Behördenvertreters, worin dieser zwar bestätigt, den Beschwerdeführer über die geltende Rechtsordnung aufgeklärt, dabei aber, soweit er sich erinnere, festgehalten zu haben, der Beschwerdeführer könne das Selbsthilferecht nicht beanspruchen, da er weder Bedrohung noch Schaden durch Füchse geltend mache. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf diese schriftliche Äusserung abstellen durfte. Unter diesen Umständen ist die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und das Bundesgericht daran gebunden.
3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vizestatthalter des Bezirksamts Weinfelden, welcher die Beschlagnahme und Einziehung seiner Gegenstände verfügt habe, sei befangen, habe er doch bereits früher einmal Waffen des Beschwerdeführers beschlagnahmt, später aber wieder herausgeben müssen. Auch sein übriges Verhalten belege die Befangenheit.

b) Es kann offen bleiben, inwieweit die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers, die vom VizeBezirksstatthalter zumindest teilweise bestritten werden, zutreffen oder nicht. Jedenfalls handelte dieser nicht als Richter, sondern als Organ der Verwaltung. Die für Gerichtspersonen geltenden Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
aBV bzw. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK finden daher keine Anwendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV bzw. Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV herzuleitenden Grundsätzen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Behördenmitglieder unmittelbar von Verfassungs wegen in der Regel nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben; ohne dass solche persönlichen Interessen vorliegen, kann ein Ausstandsgrund ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE 125 I 119 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1997, in ZBl 99/1998 289 E. 3a-c; je mit Hinweisen; vgl. ebenfalls
ZBl 100/1999 76 f.). Auch Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG, welcher in lit. d immerhin den allgemeinen Ausstandsgrund der Befangenheit vorsieht, geht nicht darüber hinaus (vgl. BGE 125 I 119 E. 3f).
c) Dass der Vize-Bezirksstatthalter eventuell bereits einmal in ähnlichem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer tätig gewesen war, vermag für sich allein noch keinen Ausstandsgrund zu schaffen. Selbst bei Gerichten besteht kein Anschein der Befangenheit allein deshalb, weil sie wiederholt gegenüber denselben Personen gleichartige oder ähnliche Entscheide fällen müssen. Der Vize-Bezirkstatthalter verfolgte keine persönlichen Interessen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern aus seinem Verhalten auf Befangenheit geschlossen werden muss; namentlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er jemals vorweg gegenüber dem Beschwerdeführer seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hätte. Dieser hat die behördliche Gewaltanwendung vielmehr seinem eigenen unkooperativen, ja sogar renitenten Verhalten zuzuschreiben.

4.- a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG gelten als Waffen Geräte, mit denen durch eine Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die sich zu solchen Geräten umbauen lassen (Hand- und Faustfeuerwaffen). Charakteristisch sind mithin die Möglichkeit, mit dem fraglichen Gegenstand ein Geschoss abzugeben, sowie der Umstand, dass dieses Geschoss durch eine Treibladung ausgestossen wird (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187 ff. und 194 f.). Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 4
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG).

b) Unbestrittenermassen fallen die Pistole SIG Saurer 228 und der Revolver "Smith & Wesson" des Beschwerdeführers mit ihrer jeweiligen Munition in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes. Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht ausführt, trifft dies aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch für die beschlagnahmten Rebbergpistolen und die Signalpistole "Röhm" zu.

Bei den Rebbergpistolen handelt es sich um Schreckschusspistolen, die vorwiegend im Rebbau zwecks Verscheuchung von Vögeln eingesetzt werden. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes kommt bei Schreckschusspistolen vom Gesetzeszweck her nur dann in Frage, wenn sie einen verschlossenen Lauf aufweisen und über keine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Geschosse verfügen. Die Munition für Schreckschusspistolen besteht in der Regel aus Geschossen, die mittels einer Treibladung in die Luft geschossen werden und dort, zwecks Erzeugung eines Knalls, explodieren.
Das Gesetz beschränkt den Begriff des Geschosses nicht auf harte Projektile, sondern erfasst jede Art von Projektil, das durch eine Treibladung abgegeben werden kann.
Damit gelten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Abs. 4 WG auch Leucht- oder Knallpatronen als Geschosse.

Die Rebbergpistolen des Beschwerdeführers haben keinen Verschluss. Dieser zählt bei Pistolen zwar grundsätzlich zu den wesentlichen Waffenbestandteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG in Verbindung mit Art. 5 lit. a Ziff. 2
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung - (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)11
1    Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)12 bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung, WV; SR 514. 541). Weder das Gesetz noch die Verordnung schreiben jedoch vor, dass ein Verschluss für den Begriff einer Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG zwingend erforderlich ist. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist vielmehr entscheidend, dass die fraglichen Rebbergpistolen über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Geschosse verfügen. Auch wenn Pistolenverschlüsse wesentliche Waffenbestandteile darstellen und gewissen Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegen, braucht eine Pistole als Ganzes nicht zwingend über einen Verschluss zu verfügen, um dem Waffengesetz zu unterstehen, wenn auf andere Weise die Möglichkeit besteht, ein Geschoss mit einer Treibladung auszustossen. Der Beschwerdeführer hat bei der Anwendung seiner Rebbergpistole Knallkörper abgeschossen und damit Geschosse im Sinne des Waffengesetzes verwendet. Im Übrigen ist der vorgetragene Vergleich mit einer "Käpselipistole" schon deshalb
unzutreffend, weil beim Gebrauch einer solchen kein Geschoss abgefeuert wird.

c) Demnach fallen alle beschlagnahmten Gegenstände in den Geltungsbereich des Waffengesetzes.

5.- a) Nach Art. 8
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will. Dabei geht es um den Erwerb zu Eigentum bzw. Besitz. Art. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen - Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
WG gewährleistet unter anderem das Recht auf Waffenbesitz. Dieser untersteht in der Schweiz keiner Bewilligungspflicht (Wüst, a.a.O., S. 170), genauso wie weitgehend auch der Waffenerwerb unter Privaten, d.h.
ausserhalb des professionellen Handels (vgl. Art. 9
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 9 Zuständigkeit - 1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
1    Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
2    Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199729 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.
WG).
Erforderlich ist einzig eine Waffentragbewilligung für den Fall, dass jemand in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will (vgl. Art. 27
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 27 Waffentragen - 1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
1    Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
2    Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a  für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b  sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c  sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
3    Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4    Keine Bewilligung brauchen:
a  Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d  ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt;
e  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
5    Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
WG; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2000 i.S. A.).

Beim Waffenerwerbsschein gemäss Art. 8
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG handelt es sich um eine Verfügung im Sinne einer Polizeierlaubnis, mit welcher hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Bedingungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG vorliegt (BBl 1996 I 1062; Wüst, a.a.O., S. 79).
Der Berechtigte ist befugt, während der Geltungsdauer der Bewilligung eine Waffe zu erwerben. Mit der Benützung des Waffenerwerbsscheines wird das darin enthaltene Bezugsrecht konsumiert.

Daraus ergibt sich, dass das Waffengesetz keine Bewilligung zum Besitz vorsieht, die vor einer Beschlagnahme oder Einziehung von Waffen widerrufen oder entzogen werden muss. Art. 30
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 30 Entzug von Bewilligungen - 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
1    Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b  die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
2    ...107
WG, welcher den Entzug von Bewilligungen regelt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf seinen Fall nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer war, als seine fraglichen Waffen beschlagnahmt wurden, im Besitz derselben.
In Frage steht nicht der Entzug einer Bewilligung nach dem Waffengesetz, sondern eine Beschlagnahme bereits erworbener Waffen, deren Besitz grundsätzlich bewilligungsfrei ist.

b) Art. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen - Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
WG, worin das Recht auf Waffenbesitz gewährleistet wird, sieht vor, dass dies lediglich im Rahmen der Bestimmungen des Waffengesetzes gilt. Art. 31
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG regelt die Beschlagnahme. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen beschlagnahmt, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG besteht. Art. 31
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG bildet also einen klaren Vorbehalt zu Art. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen - Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
WG. Nach Art. 8 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG liegt ein Hinderungsgrund unter anderem bei denjenigen Personen vor, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c der Bestimmung). Dies trifft namentlich auf Personen zu, die geistig oder seelisch erkrankt sind und aus diesem Grund durch den Waffenbesitz für sich selbst oder Dritte eine Gefahr darstellen (vgl. Wüst, a.a.O., S. 189).
Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG werden die beschlagnahmten Gegenstände definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Bei der Beschlagnahme und der Einziehung nach Waffengesetz handelt es sich um eigenständige, von einem Verfahren der Strafuntersuchung bzw.
-verfolgung zu unterscheidende Zwangsmassnahmen, die unabhängig davon vorgenommen werden können (vgl. BBl 1996 I 1072 f. sowie Wüst, a.a.O., S. 191 und 196 f.). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang geltend macht, die strafprozessualen Regeln seien nicht eingehalten worden, geht dies daher an der Sache vorbei.

c) Der Beschwerdeführer hat in den Nächten vom 29. August und 1. September 1999 auf dem Gelände seines Hofes aus fragwürdigen, aber nicht näher erhellten Gründen geschossen. Während des daran anschliessenden Ermittlungsverfahrens zeigte er sich wenig kooperativ, ja sogar renitent.
Auch wenn sein Verhalten nicht für einen längeren fürsorgerischen Freiheitsentzug ausreichte, führte es doch zu einer kürzeren Einweisung in eine Klinik. Die Vorinstanz äussert in nachvollziehbarer Weise erhebliche Zweifel an der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers, wozu sie sich auf etliche Hinweise in den Akten stützen kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. Es kann hier offen bleiben, ob es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau vom 11. Juni 1999, welches nach seiner Ansicht hätte berücksichtigt werden müssen, um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt, welches aus dem Recht zu weisen wäre. So oder so lässt bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich Auszüge daraus eingereicht hat, erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des Schriftstücks zu. Zudem geht daraus hervor, dass er sich bereits einmal in psychiatrischer Behandlung befunden hat und unter erheblichen psychischen Schwankungen leidet, auch wenn dies möglicherweise in letzter Zeit weniger häufig oder deutlich in Erscheinung trat.

Sodann wird darin auf die weiterhin bestehende Gefahr von episodisch auftretenden heftigen Ausbrüchen von Wut und Hass hingewiesen. Unter diesen Umständen gibt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG zur Annahme Anlass, dass er Dritte gefährdet, wenn er im Besitz von Waffen bleibt. Dabei ist zu unterstreichen, dass es nicht einzig darauf ankommt, dass und weshalb der Beschwerdeführer nachts auf seinem Hof geschossen hat; dies war lediglich der Auslöser des Beschlagnahmeverfahrens. Entscheidend ist vielmehr das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers bzw. sein labiler psychischer Zustand. Die Beschlagnahme der fraglichen Gegenstände erweist sich damit als rechtmässig.

6.- a) Nach Art. 31 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG werden Gegenstände, die aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt worden sind, die nicht eigentumsberechtigt ist, dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückgegeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG besteht. Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG setzt die definitive Einziehung die Gefahr missbräuchlicher Verwendung voraus.
Nach Art. 31 Abs. 4
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG regelt der Bundesrat das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
Dies hat er in Art. 34
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
WV getan.

Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG hatte der Bundesrat beim Erlass des Waffengesetzes nicht vorgesehen; er hatte sich darauf beschränkt, auf die Möglichkeit der strafrechtlichen Einziehung zu verweisen (vgl. BBl 1996 I 1072 f. und 1089). Die zusätzliche waffenrechtliche Einziehung wurde vom Parlament ohne Diskussion in der Debatte vor den Räten (vgl. AB 1996 S 525 und 1997 N 50) eingeführt. Zwar ging es in erster Linie darum, eine gesetzliche Grundlage für das Einziehen beschlagnahmter Gegenstände zu schaffen (AB 1996 S 525 Votum Rhyner); dabei wurden aber die Voraussetzungen der Beschlagnahme und der Einziehung nicht gleich definiert (vgl. auch Wüst, a.a.O., S. 187 ff. und 194 f.). Grundsätzlich fragt sich, ob dieser Unterschied im Wortlaut rechtliche Bedeutung hat bzw. wie er sich allenfalls auswirkt. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben.

b) Mit seiner Verfügung vom 6./10. September 1999 hat das Bezirksamt einerseits gestützt auf Art. 31 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG die fraglichen Gegenstände beschlagnahmt und zusätzlich "wegen Gefahr missbräuchlicher Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz definitiv eingezogen". Das Departement hat in seinem Rekursentscheid vom 20. Dezember 1999 ausgeführt, weshalb sowohl die Beschlagnahme als auch die definitive Einziehung gerechtfertigt seien. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, ohne sich mit der Frage der Einziehung näher zu befassen. Die definitive Einziehung blieb daher bestehen.

Dies hat auch der Beschwerdeführer durchaus so verstanden.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht führt er nämlich aus, die beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv eingezogen worden, wobei es sich um Endverfügungen handle, und das Verwaltungsgericht sei auf die Problematik der definitiven Einziehung überhaupt nicht eingegangen. Es trifft zwar zu, dass die Frage, was mit den eingezogenen Waffen geschehen soll, nicht geregelt wurde.
Klar ist aber auch, dass eine Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen durften die Vorinstanzen aus dem gleichen Grund ohne Verletzung von Bundesrecht auch auf die Gefahr missbräuchlicher Verwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG schliessen. Kommt somit eine Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer nicht in Frage, ist in diesem Sinne die als definitive Einziehung bezeichnete Vorkehr der Vorinstanzen so oder so zu schützen, unabhängig davon, welches allenfalls die weiteren Folgen dieser Massnahme sind.

c) Unter diesen Umständen stellt sich freilich die Frage, ob die Waffen entschädigungslos einzuziehen oder bloss zurückzubehalten und anschliessend zu veräussern sind und der Beschwerdeführer als deren Eigentümer entschädigt werden muss (vgl. Art. 34 Abs. 3
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
und 4
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
WV). Gesetzes- und Verordnungsrecht sind insofern unklar. Während insbesondere der Verordnungstext so verstanden werden könnte, dass bei definitiver Einziehung eine Entschädigung immer ausgeschlossen ist, ergibt sich eine solche Einschränkung aus dem Gesetz nicht. Es kann daher wohl nicht von einer zwingenden Regel, sondern höchstens von einem entsprechenden Grundsatz ausgegangen werden, ohne dass dessen Tragweite hier endgültig bestimmt werden muss.

aa) Der Beschwerdeführer hat vor den Vorinstanzen nie ein Begehren auf allfällige Entschädigung gestellt, auch nicht subsidiär. Erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht macht er erstmals unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 3
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
WV eine Entschädigung geltend bzw.
trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe diese Frage nicht beurteilt. Es fragt sich, ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands handelt, wird doch vor Bundesgericht im Ergebnis mehr verlangt als vor den Vorinstanzen (vgl. dazu Kölz Alfred/Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl. Zürich 1998, S. 332 f., Rz. 939). Auch diese Frage kann indessen offen bleiben.
bb) Da im vorliegenden Fall nicht Gegenstände beschlagnahmt wurden, deren Erwerb als solcher verboten ist, erscheint die Anwendung von Art. 34 Abs. 3
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
und 4
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
WV nicht von vornherein ausgeschlossen, womit eine Veräusserung der fraglichen Objekte und Entschädigung des Eigentümers grundsätzlich in Betracht fallen. Wenn die Verhältnisse liquid sind, mag es zwar zweckmässig sein, über ein solches Vorgehen bereits im Verfahren über die Rückgabe oder definitive Einziehung zu befinden. Zwingend erforderlich ist es aber nicht, den Entscheid über die Entschädigungspflicht gleichzeitig zu fällen, ist doch die Entschädigung nicht Voraussetzung, sondern lediglich allfällige Folge der Einziehung bzw. der zu Recht erfolgten Verweigerung der Rückgabe. Auch Art. 34 Abs. 5
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
WV scheint das "Entschädigungsverfahren" als separaten oder jedenfalls abtrennbaren Teil des Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahrens zu behandeln. Auch wenn sich die Vorinstanzen mit der Entschädigungsfrage überhaupt (noch) nicht befasst haben, so lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts doch Raum für ein separates nachträgliches Entschädigungsverfahren nach Massgabe der einschlägigen Regeln, namentlich gemäss Art. 34
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
WV. Es obliegt zunächst der erstinstanzlich "zuständigen
Behörde", darüber zu befinden, was mit den beschlagnahmten bzw. eingezogenen Waffen geschehen soll und ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Eigentümers gegebenenfalls erfüllt sind. Damit kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein, bereits im vorliegenden Verfahren über die Rechtslage im Hinblick auf die allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

7.- Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
, Art. 153
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
und 153a
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Bezirksamt Weinfelden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 30. März 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.358/2000
Datum : 30. März 2001
Publiziert : 30. März 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 2A.358/2000/bie II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 97  99  102  103  104  105  153  153a  156
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
WG: 3 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen - Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
4 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
8 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
9 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 9 Zuständigkeit - 1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
1    Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.
2    Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199729 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.
27 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 27 Waffentragen - 1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
1    Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
2    Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a  für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b  sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c  sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
3    Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4    Keine Bewilligung brauchen:
a  Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d  ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt;
e  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
5    Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
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SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 30 Entzug von Bewilligungen - 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
1    Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b  die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
2    ...107
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SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WV: 5 
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung - (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)11
1    Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)12 bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
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SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet - (Art. 5 und 24 WG)
1    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c  ...
1bis    Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87
1ter    In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88
2    Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a  Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b  Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
BGE Register
125-I-119
Weitere Urteile ab 2000
2A.358/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • geschoss • frage • munition • thurgau • vorinstanz • verhalten • departement • sachverhaltsfeststellung • richterliche behörde • persönliches interesse • waffenbesitz • ausstand • gerichtsschreiber • strafuntersuchung • bundesgesetz über waffen, waffenzubehör und munition • weiler • eigentum • wille • bundesrat
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BBl
1996/I/1062 • 1996/I/1072
AB
1996 S 525