Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_164/2012

Urteil vom 30. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch,

gegen

AG W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,

Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur.

Gegenstand
Teilrevision Ortsplanung (Suvretta House),
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 27. September 2009 beschloss das St. Moritzer Stimmvolk eine Teilrevision der von 1999/2000 stammenden Ortsplanung in Form einer projektbezogenen Nutzungsplanung für das Gebiet des Hotels Suvretta House, bestehend aus Zonenplan, Generellem Gestaltungsplan (GGP) und Generellem Erschliessungsplan (GEP) "Suvretta House", den Vorschriften zum GGP und GEP sowie den Baugesetzvorschriften.
Ziel dieser Teilrevision ist es, die nutzungsplanerische Basis für die Weiterentwicklung und die langfristige Existenzsicherung des hundertjährigen Fünf-Sterne-Hotels Suvretta House zu schaffen. Der GGP stützt sich auf das Nutzungs-, Erschliessungs- und Gestaltungskonzept des "Masterplan Vision Suvretta 2025 St. Moritz" vom 2. April 2008 (im Folgenden: Masterplan). Dieser sieht im Wesentlichen folgende Um- und Neubauten vor:
- Einbau zusätzlicher Hotelzimmer im Haupthaus mittels Aufstockung des Seitenflügels und Ergänzung des Hauptgebäudes mit talseitig angeordneter Sockelbaute für Restaurant und Wellness in den Baustandorten A1-A4;
- ein neues Sporthotel im Baustandort B;
- ein Suitenhotel der 6-Sterne-Kategorie in den Baustandorten D1-D4;
- ein Sportcenter für die Integration verschiedener Nutzungen im Zusammenhang mit Winter- und Sommersport im Baustandort C.
Der Planungsperimeter umfasst 46'473 m² Land am Suvretta-Hang zwischen der Via Suvretta und der Via Somplaz. Das Gebiet liegt grösstenteils (zu 41'951 m²) in der Villenzone. Dort sind Wohnbauten mit nicht mehr als 2 Herdstellen bei einer Ausnutzungsziffer (AZ) von 0.2, einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m sowie einem kleinen Grenzabstand von 6 m und einem grossen Grenzabstand von 10 m zugelassen.
Der Planungsperimeter wurde in die Hotelzone Suvretta House umgezont. Diese ist in Art. 80a Baugesetz St. Moritz (BG) wie folgt geregelt:
"Art. 80a Hotelzone Suvretta House
1. Die Hotelzone Suvretta House ist bestimmt für gastgewerbliche Betriebe und die dazugehörigen Bauten und Anlagen wie Personalunterkünfte, Sport- und Freizeitanlagen, Parkierungsanlagen und dergleichen.
2. In der Hotelzone Suvretta House sind auch Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Solche die Hauptnutzung ergänzende Nutzungen dürfen maximal 30% der auf den Grundstücken insgesamt realisierten anrechenbaren Bruttogeschossflächen beanspruchen."
3. [Verweis auf GGP, GEP und die zugehörigen Vorschriften].
4. [Bauvorhaben an bestehenden inventarisierten Objekten].

Der GGP legt verschiedene Baubereiche fest (A1-A4, B, C, D1-D4) und sieht als Richtwerte folgende Bruttogeschossflächen (BGF) vor:
- Baustandort A (Hotelstandort) 27'000 m²
- Baustandort B (heute unüberbaut) 8'200 m²
- Baustandort C (heute grösstenteils überbaut) 2'000 m²
- Baubereiche D1 (heute unüberbaut) 800 m²
- Baubereich D2 (heute weitgehend unüberbaut) 2'400 m²
- Baubereich D3 (heute unüberbaut) 2'600 m²
- Baubereich D4 (heute unüberbaut) 2'000 m².
Durch Nutzungsverlegungen darf die Nutzung beim empfangenden Baubereich nicht um mehr als 20% erhöht werden. Gesamthaft (in allen Baubereichen) stehen gemäss neuem Zonenplan max. 45'000 m² BGF zur Verfügung, statt bisher 8'390 m² (nach geltendem Zonenplan) bzw. 25'165 m² (effektiv vorhandene BGF mit Bestandesgarantie).
An den Baustandorten A, B und C ist die Gebäudehöhe mittels Höhenkote festgelegt; in den Bereichen D1-D4 gilt gemäss GGP eine maximale Gebäudehöhe von 10 m und eine maximale Gebäudelänge von 30 m (D1) bzw. 20 m (D2-4). Teilweise sind der Waldabstand und der Gewässerabstand reduziert. Das Flachdachverbot gemäss Art. 27 Abs. 5 BG ist aufgehoben.
Für die Projektrealisierung ist eine temporäre Rodung von 239 m² und eine permanente Rodung von 1'060 m² erforderlich. Die gerodete Fläche wird in unmittelbarer Nähe aufgeforstet.
Zur Schaffung der Baubereiche D2 und D3 ist vorgesehen, den bestehenden Bach, der z.T. oberirdisch verläuft und z.T. eingedolt bzw. kanalisiert ist, in nordöstliche bzw. östliche Richtung zu verlegen; er soll neu auf der gesamten Strecke oberirdisch geführt werden.

B.
Am 2. November 2009 erhoben u.a. X.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 2181), Y.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 2237) und die Erbengemeinschaft V.________ (Eigentümerin der Parzelle Nr. 1861) gemeinsam Planungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden. Diese wies die Beschwerde sowie die Rodungseinsprache am 12. April 2011 ab. Gleichentags genehmigte sie die angefochtene Nutzungsplanung und erteilte die Genehmigung zur Rodung von 1'298 m² Waldareal unter Auflagen und Bedingungen.
Die wichtigsten Auflagen sind:
- Für die Bachverlegung im oberen Teil werden die Bewilligungen zur Entfernung von Ufervegetation gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), zur Gewässerkorrektur nach Art. 37
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und für neue Eindolungen für Verkehrsübergänge nach Art. 38
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 38 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.
2    Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:
a  Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
b  Verkehrsübergänge;
c  Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
d  kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
e  den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.
GSchG in Aussicht gestellt. Die kommunale Baubehörde müsse das Projekt für die Bachverlegung vor Erteilung der Baubewilligung dem Departement für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) unterbreiten, welches prüfe, ob die Gestaltung des verlegten Bachs den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG entspreche und ob die Anforderungen der Wasserbaugesetzgebung erfüllt seien (Abschnitt I Auflage 4a).
- Sofern Gebäude am Baustandort D2 nicht so platziert werden könnten, dass sie einen Abstand von 10 m zum verlegten Bach einhalten, könne die kommunale Baubehörde gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG) in der Baubewilligung eine Ausnahme gewähren, wobei sie vorgängig das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) anzuhören habe (Abschnitt I Auflage 4c).
- Das Baugesuch habe aufzuzeigen, welche schützenswerten Lebensräume mit den Bauvorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden und müsse nach Absprache mit dem ANU einen Vorschlag für angemessene Schutz- und Ersatzmassnahmen enthalten. Die kommunale Baubehörde lege auf Antrag des ANU die Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in der Baubewilligung fest (Abschnitt I Auflage 4d).
- Vom Projekt sei voraussichtlich einer der beiden Standorte des gefleckten Knabenkrauts auf oder bei Trockenwiesen und -weiden (TWW-Objekte) betroffen (im Baufeld D4) sowie eventuell ein Standort des gefleckten Knabenkrauts oder des Türkenbunds im Bereich der Rodungsfläche für das Baufeld B. Dafür bedürfe es einer Ausnahmebewilligung für die Entfernung der Pflanzen. Diese werde in Aussicht gestellt. Die Baubehörde müsse ein entsprechendes Gesuch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem EKUD weiterleiten (Abschnitt I Ziff. 4e).
- Als Ersatz für die permanente Rodung von 1059 m² sei eine flächengleiche Ersatzleistung bis Ende 2020 im Benehmen mit dem Regionalforstingenieur vorzunehmen (Abschnitt II Auflage 1d).

C.
Gegen die regierungsrätlichen Entscheide erhoben X.________, Y.________ und Z.________ (welche die Parzelle Nr. 1861 von der Erbengemeinschaft V.________ übernommen hat) am 30. Mai 2011 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte am 16. Dezember 2011 einen Augenschein durch. Am 24. Januar 2012 wies es die Beschwerde ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben X.________, Y.________ und Z.________ am 21. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
Sie beantragen, der Beschluss der Urnengemeinde St. Moritz vom 27. September 2009 respektive die Teilrevision Ortsplanung St. Moritz, Gebiet "Suvretta House" samt den Beschlüssen der Regierung des Kantons Graubünden betr. Genehmigung Nutzungsplanung mit integrierter Rodungsbewilligung (Protokoll Nr. 290) und betr. Beschwerdeentscheid (Protokoll Nr. 292), beide vom 12. April 2011, seien aufzuheben und es sei das Gebiet "Suvretta House" gemäss bisheriger Zonenplanung in der Villenzone zu belassen. Eventuell sei die Sache zur Überarbeitung an die Gemeinde St. Moritz zurückzuweisen.
Subeventuell seien die angefochtenen Beschlüsse dahingehend aufzuheben, dass die folgenden Änderungen in den Ortsplanungsgrundlagen vorgenommen würden:
Zonenplan:
a) Der Baustandort D4 sei in der Villenzone zu belassen.
b) Der Baustandort D2 sei in der Villenzone zu belassen, eventuell im südlichen Bereich zu reduzieren.
c) Der Baustandort B sei in der Villenzone zu belassen, eventuell in die Hotelzone umzuteilen unter Erlass verschiedener Beschränkungen im GGP gemäss nachfolgenden Anträgen.
Genereller Gestaltungsplan (GGP):
a) Die Spezialbestimmungen zum Baustandort D4 seien zu streichen.
b) Folgende Bruttogeschossflächen seien zu reduzieren:
- Baustandorte D1 und D2 (für beide): auf 2'000 m²
- Baustandort D3: auf 1'200 m²
- Baustandort B: auf 4'000 m².
c) Auf die Bachverlegung sei zu verzichten.
d) Die Gebäudehöhe am Baustandort B sei auf 1'900 m.ü.M. zu begrenzen.
e) Auf die Rodung am Baustandort B sei zu verzichten.
Genereller Erschliessungsplan (GEP):
Auf die unterirdische Tiefgarage westlich des Hotels Suvretta House (unter D1 und D2) sei zu verzichten, eventuell sei mindestens die Zufahrt der Tiefgarage über die Via Chasellas fallen zu lassen.
Vorschriften zum GGP und GEP:
a) Art. 3 sei insbesondere hinsichtlich Situierung und Ausmass der Baukuben präziser und verbindlicher zu formulieren.
b) Zu Art. 8: Durch Nutzungstransporte dürfe die Aussennutzung an einem Baustandort um maximal 10% (nicht 20%) erhöht werden. Nutzungsverlegungen in die Baustandorte D3, D1 und D2 sowie B seien auszuschliessen.
c) Art. 6 "Weitere Bereiche" sei vollständig zu streichen.
d) In Art. 9 sei die ganze Bestimmung zu streichen, wonach "geringfügige Abweichungen bis 0.5 m" in gewissen Baustandorten zulässig seien.
e) Hinsichtlich Kostenregelung (Art. 14) sei eine Spezialregelung vorzusehen, welche ausschliesslich oder zumindest vorwiegend die initiierende und profitierende Grundeigentümerin der Planrevision für kostenpflichtig erklärt.
Nachweis und Garantien:
Es seien Garantien in den Bestimmungen aufzunehmen, welche Finanzierungsnachweise und entsprechende Garantien für eine Realisierung vorsehen sowie eine spätere Zweckentfremdung von Anlagen der traditionellen Hotellerie verhindern.
Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht, subeventuell an die Regierung, zurückzuweisen.

E.
Die AG W.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin), die Gemeinde St. Moritz und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden schliesst namens der Bündner Regierung auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass der angefochtene Entscheid mit dem Bundesrecht in den Bereichen Gewässerschutz, Arten- und Lebensraumschutz sowie Wald vereinbar sei.

F.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Vernehmlassungen, insbesondere des BAFU, zu äussern.
In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführer ihren Antrag dahin, dass auch die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids verlangt werde.

G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt, soweit ihr diese Wirkung nicht bereits von Gesetzes wegen zukommt.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Ortsplanungsrevision steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d BGG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer von Parzellen, die an den Perimeter Suvretta House angrenzen, von der Planung besonders berührt, und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
Die Begehren der Parteien müssen in der Rechtsschrift enthalten sein (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), die innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen ist. Die Beschwerdeführer haben zwar erst in der Replik einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestellt; dieser war jedoch implizit schon in ihren (rechtzeitig gestellten) Sachanträgen enthalten. Insofern kann auch auf diesen Antrag eingetreten werden.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher nicht an die Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweis).
Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für derartige Rügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Soweit einzelne Rügen (betreffend das kantonale und kommunale Recht) diesen Anforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten.
Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
3. Begründungspflicht und Sachverhaltsrügen
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterfüllung der Begründungspflicht und erheben zahlreiche Sachverhaltsrügen.

3.1 Sie werfen dem Verwaltungsgericht zunächst vor, nicht begründet zu haben, weshalb ein "überragendes" öffentliches Interesse an der Förderung der Hotellerie bestehe, das die vielen gegenläufigen Interessen des Natur-, Landschafts- und Siedlungsschutzes überwiege.
3.1.1 Das Verwaltungsgericht verwies in erster Linie auf den kantonalen Richtplan "Erst- und Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009 (KRIP 2009; vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2010). Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Zweitwohnungsnutzung und der touristischen Beherbergung. Im "Werkzeugkasten" des Richtplans sei vorgesehen, den Weiterbestand von Hotelbetrieben mittels Spezialzone zu regeln; dabei werde die Planung Suvretta House als empfehlenswertes Beispiel aufgeführt. Die Förderung der Hotellerie werde nunmehr in Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
1    Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a  wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b  wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2    Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) i.d.F. vom 17. Dezember 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2011) ausdrücklich verlangt. Im Übrigen verwies es (zumindest implizit) auf die Begründung der Regierung.
Diese hatte im Beschwerdeentscheid ausgeführt, dass die vorliegende Planung in jeder Hinsicht den Stossrichtungen der kantonalen Richtplanung entspreche, die dahin gehe, die Entstehung von unbewirtschafteten Zweitwohnungen möglichst einzudämmen und stattdessen das Gewicht auf die Schaffung nachhaltiger Beherbergungsbetriebe, vorzugsweise in Form der traditionellen Hotellerie, zu legen. Wenn dies - wie im vorliegenden Fall - unter Vermeidung von vollständigen Neueinzonungen und unter Ausnützung eines bereits bestehenden Hotels respektive unter Aufzonung einer bereits bestehenden Bauzone möglich sei, liege eine solche Planung erst recht in einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Zudem gehe es vorliegend nicht um irgend ein beliebiges Hotel, sondern um die Sicherung der Existenz eines der renommiertesten Schweizer Hotels überhaupt, was das öffentliche Interesse, vor allem unter Berücksichtigung des Umfeldes von St. Moritz, umso gewichtiger erscheinen lasse.
3.1.2 Diese Begründung genügt von der Dichte her den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und ist grundsätzlich auch materiell nicht zu beanstanden. Damit haben die kantonalen Instanzen (genügend) dargelegt, weshalb ein überragendes - im Sinne von: sehr gewichtiges - öffentliches Interesse für die vorgesehene Planung spricht. Ob dieses Interesse die gegenläufigen Interessen überwiegt und die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen rechtfertigt, kann dagegen nicht abstrakt beurteilt werden, sondern setzt eine Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen voraus, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Frage ist in den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, weil der im "Standortnachweis" der Beschwerdegegnerin eruierte Standort für das Suitenhotel nicht der "einzig richtige" sei (so angefochtener Entscheid S. 5), sondern lediglich als "idealer Standort" bezeichnet werde.
Die Büros Diener & Diener Architekten Basel, Eric Parry Architects, London, und die STW AG für Raumplanung, Chur, erstellten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2008 einen Standortnachweis. Dieser kam aufgrund von verschiedenen Standortvarianten zum Ergebnis, dass sich der Standort 6 (d.h. die Baubereiche D1-D4) für das 6-Sterne-Hotel als ideal erweise, sowohl aus betrieblicher wie auch aus landschaftsräumlicher Sicht. Als einziger Standort biete er die notwendige Abgeschiedenheit und Diskretion und geichzeitig die notwendige exklusive Aussicht, die für das 6-Stene-Hotel unabdingbar seien. Er weise die funktional und betrieblich nötige Nähe zum Suvretta House auf, ohne dessen Qualität und einzigartige Stellung zu beeinträchtigen.
Damit wird der Standort 6 nicht nur als "ideal", sondern als einziger Standort bezeichnet, der alle für ein 6-Sterne-Hotel erforderlichen Anforderungen erfüllt. Insofern kann dem Verwaltungsgericht keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

3.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, ihre zahlreichen und detaillierten Anträge und Begründungen zur Präzisierung der Vorschriften zum GGP und GEP seien mit dem lapidaren Hinweis vom Tisch gewischt worden, dass sie "fehl am Platz und inhaltlich unbegründet" seien. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Beschwerdeführer geben die Begründung des Verwaltungsgerichts allerdings verkürzt wieder. Dieses führte (in E. 3 l S. 54 des angefochtenen Entscheids) aus, dass die Vorschriften zum GGP und GEP entweder schon präzise genug seien oder aber im Ermessensbereich der Gemeinde festgelegt worden seien. Damit verwies es zumindest implizit auf die detailliertere Begründung der Regierung im Beschwerdeentscheid (Ziff. 12 S. 37 f.) zu den Einzelanträgen der Beschwerdeführer. Unter Rückgriff auf diese waren die Beschwerdeführer in der Lage, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auch in diesem Punkt anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.

3.4 Die übrigen Rügen zur Begründungspflicht und zum Sachverhalt weisen einen engen Konnex mit den materiellrechtlichen Rügen auf und werden daher zusammen mit diesen behandelt.
4. Grundsatz der Planbeständigkeit
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die angefochtene Planung verstosse gegen die Grundsätze der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG), von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie gegen das Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). In diesem Zusammenhang werfen sie dem Verwaltungsgericht auch eine Verletzung der Begründungspflicht und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.

4.1 Sie machen geltend, bei Annahme der streitigen Zonenplanung am 27. September 2009 sei die geltende Ortsplanung noch keine zehn Jahre alt gewesen. Es hätten auch keine erheblichen Änderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art vorgelegen. Zwar gebe es neue Erlasse; diese gingen jedoch in dieselbe Richtung wie schon die Ortsplanungsrevision 1999/2000, die bereits die Entwicklungsmöglichkeiten der Hotellerie fördern und den Zweitwohnungsbau einschränken wollte (Planungs- und Mitwirkungsbericht Gesamtrevision Ortsplanung 1999 Siedlung und Landschaft [im Folgenden: PMB 1999] S. 8 und 11 ff.). Möglicherweise sei die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Zweitwohnungsproblematik gestiegen; das Problem existiere aber schon seit Langem. Auch das sogenannte Hotelsterben in St. Moritz habe schon vor 1999 eingesetzt. Die einzige wirkliche Änderung sei das Ausbauprojekt der Beschwerdegegnerin; dies genüge jedoch nicht, um veränderte Verhältnisse annehmen zu können.

4.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich die rechtliche Situation seit der Ortsplanungsrevision durch das Inkrafttreten des KRIP 2009, von Art. 8
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
1    Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a  wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b  wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2    Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
RPG n.F. und insbesondere durch den Erlass einer Planungszone der Gemeinde vom 23. Dezember 2010 (im Hinblick auf die vorgesehenen Massnahmen zur Förderung der Hotellerie und zur Verhinderung der Umnutzung von Hotels in Zweitwohnungen), geändert habe. Auch die tatsächliche Situation habe sich geändert; hierfür verwies es auf den Entscheid der Regierung.
Diese hatte ausgeführt, neu sei im Vergleich zur Situation von 1999/2000 die ernsthafte Absicht der Beschwerdegegnerin, das Hotel in den kommenden Jahren in Etappen einem tiefgreifenden Um- und Ausbauprozess zu unterziehen. Aber auch ganz allgemein habe sich die Situation im Bereich der Hotellerie und des Zweitwohnungsbaus seit der letzten Revision weiter verschärft. Speziell im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsbau und den Bestrebungen (gerade im Oberengadin) diesen zu begrenzen, solle die Hotellerie nun auch mit raumplanerischen Mitteln gefördert werden. Im Rahmen der Überarbeitung des kantonalen Richtplanes würden insbesondere auch Massnahmen zur Förderung von "warmen Betten" durch die Schaffung von Spezialbauzonen für die Hotellerie diskutiert. Das Ziel sei die Sicherung von reinen Hotelnutzungen, damit die heutigen Hotelbetriebe erhalten und auf einer sinnvollen wirtschaftlichen Basis weiter betrieben werden könnten. In diesem Sinne liege auch der Trend, dem Kunden Suiten anbieten zu können, damit er sich im Hotel gleich wohl fühle wie in einer Wohnung. Wenn vor diesem Hintergrund eine Trägerschaft eines Grosshotels bereit sei, sich einer Hotelzone zu unterziehen und konkrete Vorkehren in Aussicht stelle, dann sei es für die
Verantwortlichen eines Tourismusortes geradezu geboten, Hand zur Schaffung der dafür notwendigen planerischen Voraussetzungen zu bieten. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdegegnerin mit dem Architekturwettbewerb und der Masterplanung den Tatbeweis dafür erbracht habe, dass sie das Hotel nicht nur als solches weiter betreiben, sondern zeitgemäss erneuern wolle. Dies sei zweifellos ein neuer Aspekt und damit eine Veränderung der Verhältnisse.
Regierung und Verwaltungsgericht erachteten die geänderten Verhältnisse als gewichtig genug, um die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der rechtskräftigen Planung zu überwiegen: Seit der letzten Planung seien immerhin schon rund 10 Jahre, also eine Planungsperiode, vergangen. Im Übrigen hätten die Grundeigentümer am Suvretta-Hang angesichts der Darlegungen der Gemeinde im PMB 1999 (S. 11 f.) damit rechnen müssen, dass die Gemeinde die Rahmenbedingungen für die Hotellerie über zeitlich nachgelagerte Projekt- und/oder situationsbezogene Sondernutzungsplanungen erfüllen werde, nachdem das ursprünglich zu diesem Zweck vorgesehene Instrument der allgemeinen Hotelzone abgelehnt worden sei. Dies gelte auch für das Gebiet des seit langem bestehenden, besitzstandsgeschützten Hotels Suvretta House: Die Passage auf S. 16 des PMB, wonach im Suvretta-Gebiet eine grossflächige Überbauung nicht zu erwarten sei, habe sich lediglich auf eine Überbauung mit Villen bezogen.

4.3 Damit haben die Vorinstanzen ausführlich begründet, weshalb erhebliche Änderungen vorliegen und sich die Beschwerdeführer nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

4.4 Auch materiell sind die Ausführungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass das Hotelsterben und die Zweitwohnungsproblematik bereits Thema der Ortsplanungsrevision 1999/2000 waren. Die Problematik hat sich jedoch in den letzten Jahren verschärft und führte zu Änderungen auf Ebene des kantonalen Richtplans (KRIP 2009), des Raumplanungsgesetzes (Art. 8 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
1    Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a  wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b  wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2    Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne - 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
1    Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a  wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b  wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2    Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
RPG) und zuletzt auf Verfassungsebene (Art. 75b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75b * - 1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
1    Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2    Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
BV). St. Moritz gehört zu den Gemeinden, die nunmehr gemäss kantonalem Richtplan verpflichtet sind, Massnahmen auf Ebene Ortsplanung im Bereich Zweitwohnungen und touristische Beherbergung zu treffen. Dazu gehört auch die Förderung der Hotellerie (vgl. 8 Abs. 3 lit. b RPG). Die Gemeinde St. Moritz hat bereits am 23. Dezember 2010 eine Planungszone beschlossen, insbesondere zur Verhinderung der Umnutzung von Hotelbetrieben in Zweitwohnungen. Am 18. Dezember 2012 wurde diese um zwei Jahre verlängert und eine neue Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet erlassen, im Hinblick auf die Revision der kommunalen Regelung über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung der Zweitwohnungen.
Im Übrigen haben Regierung und Verwaltungsgericht dargelegt, dass die umstrittene Planung für das Hotel Suvretta-House nicht im Widerspruch zur Ortsplanungsrevision 1999/2000 steht, sondern diese durch spezielle, auf die jeweilige Hotelsituation zugeschnittene raumplanerische Massnahmen ergänzt. Dabei durften sie willkürfrei davon ausgehen, dass sich die Ausführungen im PMB 1999 zum Suvretta-Gebiet nur auf die Überbauung mit Villen bezog: Die Regierung hatte damals im Suvretta-Gebiet eine Bauzonenreduktion und die Bezeichnung künftiger Baustandorte und -volumen in einem generellen Gestaltungsplan verlangt, um zusammenhängende, noch unüberbaute Gebietsteile freizuhalten. Nach Gesprächen mit der Gemeinde verzichtete sie auf dieses Ansinnen und anerkannte den Sonderstatus des Suvretta-Gebiets. Im PMB ging die Gemeinde davon aus, dass die von der Regierung befürchtete grossflächige Überbauung schon aufgrund der geltenden Bauvorschriften vermieden werden könne (PMB S. 16). Da sich das Suvretta-Gebiet damals fast vollständig in der Villenzone befand, bezogen sich diese Ausführungen auf die Überbauung mit Villen. Die Hotelnutzung wurde in einem anderen Abschnitt des PMB (Ziff. 3, S. 11 f.) behandelt, in dem sich die Gemeinde für (und
nicht gegen) den Erlass von generellen Gestaltungs- und Quartierplänen aussprach (S. 12).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Annahme der Totalrevision der Ortsplanung am 14. März 1999 und ihrer Genehmigung durch die Regierung am 29. Februar 2000 inzwischen mehr als 12 Jahre vergangen sind.
Unter diesen Umständen ist kein Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit ersichtlich. Auch die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5. Raumplanung
Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen eine willkürliche Interessenabwägung und die Verletzung raumplanerischer Grundsätze vor.
Sie machen geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den besonderen Charakter des Suvretta-Hangs nicht berücksichtigt, der als abwechselnde Wald- und Wiesenlandschaft, die sehr dünn mit exklusiven Villen besiedelt sei, zu den begehrtesten und teuersten Wohnlagen der Welt gehöre. In der Vergangenheit hätten sich Regierung und Gemeinden stets für den Schutz dieses wertvollen und empfindlichen Gebiets und gegen grossflächige Überbauungen ausgesprochen. Auch privatrechtlich seien den Eigentümern - auch seitens der Beschwerdegegnerin - Bau- und Gewerbeeinschränkungen zur Wahrung des Villencharakters und zur Verhinderung grosser Überbauungen auferlegt worden.
Es sei willkürlich und verletze Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1], trotz der Schutzwürdigkeit des typischen Siedlungscharakters am Suvrettahang, ein überwiegendes Interesse an einer derart dominanten und markanten Überbauung, wie von der Beschwerdegegnerin beabsichtigt, zu bejahen. Der besondere Charakter des Suvretta-Hangs würde höchstens eine äusserst zurückhaltende Erweiterung des bestehenden Betriebes zulassen, nicht aber gänzlich neue Hotelbauten wie das vorgesehene 4-Sterne-Sporthotel mit einer Gebäudehöhe von über 27 m und das 6-Sterne-Suitenhotel mit bis zu 22 Gebäuden und einer maximalen BGF von 9'360 m². Im Baufeld D4 werde die Nutzungsdichte verdreifacht; dies bedeute eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Nachbargrundstück in der Villenzone.

5.1 Die Regierung räumte in ihrem Beschwerdeentscheid ein, dass die Gemeinde in ihrem Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung "Gebiet Hotel Suvretta House" keine den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV genügende Interessenabwägung dargelegt habe. Die gebotene Gesamtinteressenabwägung sei daher von der Regierung nachzuholen.
Sie gelangte zum Ergebnis, dass der mit der vorliegenden Nutzungsplanung ermöglichte Um- und Ausbau des bestehenden Hotels Suvretta House in einem gewichtigen öffentlichen Interesse liege, welches die entgegenstehenden nachbarlichen Interessen an einer ungeschmälerten Erhaltung des bestehenden typischen Siedlungscharakters am Suvretta-Hang sowie die entgegenstehenden öffentlichen forst-, natur- und landschaftsschützerischen Anliegen markant überwiege.
Da es um die Weiterentwicklung eines bestehenden Hotels gehe, könne kein Zweifel an der "Standortgebundenheit" der Nutzungsplanung bestehen. Fraglich könne höchstens sein, ob es für die langfristige Erhaltung des Hotels effektiv der vorgesehenen Baustandorte mit den darin festgelegten Gebäudekuben resp. BGF-Werten bedürfe und ob diese Dichte raumplanerischen Grundsätzen standzuhalten vermöge. Diese Frage bejahte die Regierung, gestützt auf die Untersuchungen und Studien zum Masterplan, insbes. den Standort- und den Bedürfnisnachweis.
Im Verhältnis zur Villenzone auf dem Suvretta-Hang sei die neue Hotelzone sehr klein, so dass der Villen-Charakter des Hangs nicht verloren gehe. Im Übrigen stelle bereits das historische Hotel einen Charakterbruch zu den umliegenden, zum grössten Teil später errichteten Villen dar. Es handle sich um eine schützenswerte Baute, die zu den "Ikonen" von St. Moritz gehöre und das Ortsbild mit seiner städtischen Massstäblichkeit präge. Aus raumplanerischer Sicht sei die Erhöhung des Nutzungsmasses und die Verdichtung nicht nur zulässig, sondern erwünscht (vgl. RIP2000 Kap. 5.2.1 Siedlungsgebiet S. 96 f.). Die Nutzungsdichte im Bereich D1-4 mit einer durchschnittlichen AZ von 0.55 sei nicht überrissen. Auch die hohe Nutzungsdichte in den Baubereichen A, B und C sei raumplanerisch nicht zu beanstanden. Sie stehe sowohl ortsbaulich als auch landschaftsbildlich in einem ausgewogenen Verhältnis zur historischen Hotelbaute: Die Neubauten würden rund um die historische Hotelbaute massiert und seien dieser hierarchisch (hinsichtlich Grösse, Höhe und Gestaltung) unterstellt. Ferner bürgten das von der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde ausgewählte Erarbeitungsverfahren (Masterplan-Konkurrenzverfahren und Richtprojekt) und das von der
Investorin beauftragte renommierte Architekturbüro für die Qualität des Bebauungskonzeptes.
Zugunsten der Nutzungsplanung spreche der Umstand, dass eine bereits bestehende Bauzone betroffen sei, d.h. keine Neueinzonung erforderlich sei und keine überwiegenden Interessen des Forst-, Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes entgegenstünden.
Auch die nachbarlichen Interessen fielen nicht sonderlich stark ins Gewicht: Die Villen der Beschwerdeführer 1 und 2 befänden sich zwar in unmittelbarer Nähe zu den Baustandorten D und A. Ihre Hauptfassade öffne sich jedoch in Richtung Süden/Süd-Westen, d.h. in Richtung Champfèr, Champfèrsee und Aussicht auf den Corvatsch, d.h. in der den Baustandorten entgegengesetzten Richtung. Zudem lägen die Liegenschaften markant tiefer als die Baubereiche und seien durch eine wuchtige Terrainaufschüttung vom neuen Baustandort D2 getrennt. Zu den ca. 100 m entfernten Baustandorten B und C bestehe ebenfalls kein grosser Sichtkontakt. Die Villa der Beschwerdeführerin 3 befinde sich so weit oberhalb der Baubereiche D1-D4, dass keine Rede von einer nennenswerten Beeinträchtigung sein könne, zumal dazwischen noch Wald liege. Es seien auch keine nachteiligen Einwirkungen (insbes. Lärmimmissionen) und andere Nutzungskonflikte zu erwarten.

5.2 Das Verwaltungsgericht übernahm die Begründung der Regierung. Es räumte ein, dass die Mehrnutzung von 19'835 m² in einem Perimeter von insgesamt 41'951 m² Boden eine massive Erhöhung darstelle. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der grösste Teil der neu zur Verfügung stehenden BGF (12'035 m²) in der nächsten Umgebung des bestehenden Hotels platziert werde (Baustandorte A, B und C). Nur die restlichen 7'800 m² BGF befänden sich in den neuen Baustandorten D1-D4. In diesen gälten zusätzlich die Vorschriften des GGP über die maximale Gebäudelänge (20 bzw. 30 m) und die maximale Gebäudehöhe (10 m); dies ergebe Hauptbauten von durchschnittlich maximal 600 m² BGF und minimal 354 m² BGF. Damit sei sichergestellt, dass sich die BGF in den Baustandorten D angemessen verteile und die villenartige Baustruktur des Suvretta-Hangs erhalten bleiben könne.

5.3 Die Beschwerdeführer erheben in diesem Zusammenhang verschiedene Sachverhalts- und Willkürrügen. Es sei offensichtlich unzutreffend bzw. willkürlich anzunehmen, dass sich die geplanten Bauten harmonisch in die Landschaft und die villenartige Überbauungsstruktur einfügen und die Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen würden.
Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts verteile sich die um 19'835 m² erhöhte Ausnützung nicht auf den gesamten Perimeter (d.h. 41'951 m² Boden), sondern nur auf die viel kleinere Hotelzone Suvretta House.
Offensichtlich falsch bzw. unvollständig sei die Aussage zur maximalen BGF in den Baubereichen D: Diese lasse ausser Acht, dass mit einem Ausnützungs-Transport von 20 % (gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vorschriften zum GGP und GEP) maximal 720 m² und minimal 425 m² BFG pro Baute möglich seien.
5.3.1 Das Verwaltungsgericht hat jedoch durchaus berücksichtigt, dass sich die erhöhte Ausnützung nicht gleichmässig auf den gesamten Perimeter, sondern (in unterschiedlichem Mass) auf die neuen Baubereiche verteilen werde (vgl. oben, E. 5.2). Die Aussage zur BGF der in den Baubereichen D zugelassenen Gebäude ist eine Durchschnittsangabe und schliesst daher eine im Einzelfall höhere BGF (infolge eines Nutzungstransports) nicht aus.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Feststellungen zur fehlenden Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke (betr. Aussicht, Immissionen, etc.) offensichtlich falsch bzw. willkürlich sind; auf diese Rüge ist daher bereits mangels genügender Begründung nicht einzutreten.
5.3.2 Die Erwägungen zur Einfügung der Hotelbauten in die Landschaft und namentlich in die Villenzone lassen keine Willkür erkennen. Wie die Vorinstanzen dargelegt haben, gruppieren sich die geplanten Bauten um die bestehende, sehr markante und landschaftsprägende historische Hotelbaute und ergänzen diese. Der Baubereich für das 4-Sterne-Sporthotel liegt nördlich des Suvretta Houses, in dessen Schatten, so dass der massive Neubau vom Tal aus kaum sichtbar sein wird. Er wird von Wald eingerahmt und beeinträchtigt daher auch die Aussicht von den Nachbargrundstücken nicht. Das Suitenhotel soll durch kleinere, villenartige Überbauungen realisiert werden, die einen Übergang zwischen der dichten Hotelnutzung und der extensiv überbauten Villenzone darstellen. Auch die dafür vorgesehenen Baubereiche D1-D4 sind im Nord-Westen, Westen und Süden von Wald umgeben, der sie - zumindest teilweise - kaschieren wird.

5.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe kein Bedarf für die geplante Kapazitätserhöhung. Schon heute gebe es in Graubünden zu viele Hotels; die durchschnittliche Brutto-Bettenauslastung liege unter 30%; auch das Hotel Suvretta House sei nicht voll ausgelastet. Die Förderung der Hotellerie müsse daher nicht neue Hotels schaffen, sondern die Auslastung der bestehenden verbessern. Zudem bestehe die Gefahr, dass eine Erhöhung der Kapazitäten des Suvretta House nicht neue Gäste ins Engadin locke, sondern nur zu einer Verlagerung von anderen Oberengadiner Betrieben hin zum Hotel Suvretta House bewirke.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Entwicklungsstrategie "Suvretta Vision 2025" vom Institut für Öffentliche Dienstleistungen und Tourismus der Universität St. Gallen aus touristischer Sicht (Thomas Bieger/ Daniel Romer, vom 9. Juli 2008) und durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH, vom 6. März 2009) aus betriebswirtschaftlicher Sicht beurteilen lassen. Beide Beurteilungen fielen positiv aus, auch wenn betont wurde, dass der Erfolg von vielen Faktoren (insbesondere vom Marketing) abhängen werde (Schlussbemerkungen SGH S. 14). Bisher fehle im Oberengadin ein Angebot in Richtung Luxus- und 6-Sterne-Hotellerie, weshalb keine Substitutionskonkurrenz zum bestehenden Angebot zu erwarten sei; vielmehr werde ein neues Marktsegment entwickelt und langfristig Kompetenz in der Region aufgebaut, was einen Ausstrahlungs- und Positionierungseffekt auf die gesamte Region Oberengadin haben könne (Universität St. Gallen, S. 16 f.). Gestützt auf diese Beurteilungen durften die kantonalen Instanzen grundsätzlich das Bedürfnis für die Kapazitätserhöhung, namentlich für das Sporthotel und das Suiten-Hotel, bejahen.

5.5 Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Standort für die neuen Hotelbauten nach raumplanerischen Kriterien ermittelt worden sei. Vielmehr seien die im Standortnachweis zugrunde gelegten Kriterien ausschliesslich betriebswirtschaftlicher bzw. subjektiver Natur gewesen.
5.5.1 Im Standortnachweis "Suvretta Vision 2025" werden folgende Standortkriterien genannt:
"Grundlegende Voraussetzungen:
- Ausschliesslich Grundeigentum der W.________ AG
- Nur Grundstückteilflächen, welche die gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften der entsprechenden Nutzungszone einhalten
- Nur Flächen mit einer minimalen Ausdehnung von rund: 1500 m² (konzentrierte Überbauung für 4* Sporthotel bei 8 Geschossen)
- Nur Flächen mit einer minimalen Ausdehnung von rund: 5000 m² (Überbauung für 6* Suiten bei 2 Geschossen)
Zwingende Voraussetzungen:
- Nur Flächen, welche nicht für die Wintersportnutzung/Skischule genutzt werden (Anschluss ans Skigebiet ist der wertvollste Standortvorteil vom Suvretta House)
- Nur Standorte, bei welchen grösst mögliche Synergien der Gesamtanlage genutzt und die zusätzliche Hotelinfrastruktur den bestehenden Infrastrukturanlagen angegliedert werden kann (Verbindung vom 4* Sporthotel zum Wellness des Suvretta House; Verbindung der Servicebereiche; Synergien im Bereich der Energieversorgung)
- Nur Standorte, welche eine separate Zufahrt für die einzelnen Hotelteile erlauben. Nicht über die Vorfahrt vom Suvretta House
- Möglichst geringe landschaftsräumliche Beeinträchtigung. (Sicht vom Tal und Sicht vom Hang)
- Minimale Beeinträchtigung der Aussicht der Nachbargrundstücke
- Nur Standorte, die eine sinnvolle Anordnung bezüglich Intimität und Aktivität zulassen und somit das bestehende Hotel nicht beeinträchtigen (6* Suitenhotel im intimsten und ruhigsten Bereich, 4* Sporthotel in Verbindung zu Skischule und Skihang)
- Standorte, welche eine strikte Trennung der Hotelanlagen und der öffentlich zugänglichen Anlagen ermöglichen (Sicherheitsbedürfnis Hotelgast)
- Standorte, welche ein Projekt ermöglichen, welches den Wert und die Qualität des Suvretta House nicht schmälert, die Ansicht des traditionellen Hotelkomplexes nicht beeinträchtigt und die einzigartige Aussicht aus dem Hotel im 5*-Segment nicht verbaut
- Standorte, welche ein Projekt ermöglichen, welches die historische, denkmalgeschützte Bausubstanz des Hotelkomplexes und dessen einzigartige Lage in der Landschaft (Silhouette) nicht beeinträchtigt
Wünschenswerte Voraussetzungen:
- Möglichst wenig landschaftliche Veränderungen
- Möglichst wenig Waldeingriffe
- Möglichst wenige Eingriffe an naturnahen Gewässern
- Möglichst geringe verbaute Fläche
- Zufahrten zu Unterniveauabstellplätzen ausserhalb des bestehenden Eingangsbereichs ins 5* Hotel
- Hinreichende Anzahl Unterniveauabstellplätze
- Möglichst wenig Lärmbeeinträchtigung von bestehenden Verkehrsträgern"
5.5.2 Diese Kriterien sind insofern subjektiver und betriebswirtschaftlicher Art, als sie auf dem Konzept "Suvretta Vision 2025" der Beschwerdegegnerin zur Weiterentwicklung ihres Hotelbetriebs beruhen, das die Ergänzung des bestehenden 5-Sterne-Hotels durch ein 4-Sterne-Sporthotel und ein 6-Sterne-Suitenhotel vorsieht. Allerdings ist eine Planung, die einen bestehenden Hotelbetrieb fördern und weiterentwickeln soll, nur zweckmässig, wenn die geplante Überbauung, Gestaltung und Erschliessung einen langfristig sinnvollen und damit auch rentablen Hotelbetrieb ermöglichen. Insofern handelt es sich zumindest auch um raumplanerische Kriterien.
Zwar hat das Bundesgericht (in BGE 136 II 204 E. 7.2 und 7.3 S. 212 f.) ausgeführt, dass Neubauprojekte grundsätzlich den bestehenden Baumöglichkeiten angepasst werden müssten, und nicht umgekehrt die Bauzonen den Standortwünschen der Investoren. Es verneinte daher im zitierten Entscheid das Vorliegen zwingender Gründe für die Vornahme einer Neueinzonung trotz ausreichender oder sogar überdimensionierter Bauzonenreserven. Vorrangig müssten bestehende Hotelbauten innerhalb der Bauzone umgebaut oder ersetzt werden, namentlich durch deren Umzonung in eine Hotelzone. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Neueinzonung; vielmehr liegt das Land schon heute in einer Bauzone (Villenzone), die teilweise in eine Hotelzone umgezont werden soll. Dies entspricht grundsätzlich dem in BGE 136 II 204 empfohlenen Vorgehen.
Zum öffentlichen Interesse an der Förderung des bestehenden Hotelbetriebs kann auf das oben (E. 3.1) Gesagte verwiesen werden.
5.5.3 Die Beschwerdeführer legen nicht substanziiert dar, dass andere geeignetere Standorte für die Erweiterungs- und Neubauten vorhanden wären, die Natur, Landschaft, Wald und Gewässer sowie die bestehende Siedlungsstruktur weniger beeinträchtigen würden. Vielmehr verlangen sie einen Verzicht auf die Umzonung insgesamt oder, eventualiter, auf die Baustandorte B, D2 und D4 bzw. eine Reduktion der Bruttogeschossfläche der Baubereiche. Dies würde einen weitgehenden Verzicht auf die Weiterentwicklung des Hotels Suvretta House bedeuten, könnte doch das 4-Sterne-Sporthotel nicht und das 6-Sterne-Suitenhotel nur in sehr beschränktem Mass gebaut werden. Dies wäre nur dann geboten, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur-, Wald- und Gewässerschutzes, dem Vorhaben entgegenstehen würden (vgl. dazu unten E. 6 - 9).
6. Biotop- und Artenschutz
Näher zu prüfen ist, ob das Vorhaben mit den Bestimmungen des Biotop- und Artenschutzes vereinbar ist.

6.1 Art. 18
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG bestimmt, dass dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken sei (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Die besondere Schutzwürdigkeit von Biotopen wird in Art. 14 Abs. 3
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) und im Anh. 1 zur NHV präzisiert. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen oder zerstören kann (wie namentlich dessen Überbauung), darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG i.V.m Art. 14 Abs. 6
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
NHV); dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für
angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG; Art. 14 Abs. 7
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
NHV) (vgl. zum Ganzen KARIN SIDI-ALI, La protection des biotopes en droit suisse, Diss. Lausanne 2008, Ziff. 3.1.2.1 S. 91 ff.).
Eine analoge Regelung für technische Eingriffe in geschützte Arten enthalten die Art. 20
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 20
1    Der Bundesrat kann das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener Pflanzen ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen.63
2    Die Kantone können solche Verbote für weitere Arten erlassen.
3    Der Bundesrat kann zudem aus Gründen des Artenschutzes die Produktion, das Inverkehrbringen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.64
NHG und Art. 20 Abs. 3 lit. b
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 20 Artenschutz
1    Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
2    Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 198647 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten:
a  zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b  lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3    Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,
a  wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
b  für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
4    Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.48
5    Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG.49
NHV.
Für die Beseitigung von Ufervegetation trifft Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG dagegen eine spezielle Regelung. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im Zusammenhang mit der Bachverlegung zu behandeln (unten E. 8).

6.2 Die schutzwürdigen Biotope wurden in zwei Untersuchungen erhoben: dem "Bericht zur Lebensraumkartierung Suvrettahaus St. Moritz" vom 18. Juli 2009 der CaNatura, Bonaduz, und der "Abklärung schützenswerter Lebensräume, geschützte und seltene Pflanzenarten" vom 25. September 2009 der Atragene, Fachgemeinschaft für Standortskunde und Ökologie, Chur. Danach handelt es sich bei den Baubereichen überwiegend um Fett- und Kunstwiesen ohne besonderen ökologischen Wert. Gewisse Flächen in den Baubereichen B und D sind jedoch (obwohl nicht inventarisiert) besonders schutzwürdig. Dazu zählen je ca. 200 m² Halbtrockenwiesen (in den Baubereichen D1 und D4) sowie ca. 1'000 m² Lärchen-Arvenwald und Steinmispel-Arvenwald (v.a. im Baubereich B). In diesen Flächen befinden sich auch Standorte geschützter Pflanzenarten: orchis mascula (männliche Orchis), lilium martagon (Türkenbund) und dactoylorhiza fuchsii (geflecktes Knabenkraut) nach Art. 20 Abs. 1
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 20 Artenschutz
1    Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
2    Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 198647 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten:
a  zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b  lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3    Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,
a  wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
b  für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
4    Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.48
5    Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG.49
NHV i.V.m. Anh. 2 NHV.

6.3 Das ANU und die Regierung gingen davon aus, dass sich das Gebiet schon seit längerem in einer Bauzone befinde. Verschiedene der betroffenen Biotopflächen seien zwar schutzwürdig, aber nicht inventarisiert und genössen deshalb auch keinen speziellen Schutz. Es handle sich um Biotoptypen, die lokal häufig vorkämen. Zudem seien verhältnismässig bescheidene Flächen betroffen, an deren Erhaltung kein regionales oder gar nationales Interesse bestehe. Bei den geschützten Pflanzen handle es sich nicht um besonders seltene oder gefährdete Pflanzen: sie gehörten sowohl in der Schweiz als auch in der Region der östlichen Zentralalpen der Kategorie "LC" ("least concern", d.h. nicht gefährdet) an. Zudem seien von der Realisierung des Hotels nur wenige Exemplare betroffen. Es liege ein standortgebundener, in einem überwiegenden öffentlichen Interesse liegender Beeinträchtigungsgrund vor.

6.4 Auch das BAFU erachtet die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung als erfüllt an. Das durchgeführte Variantenstudium habe die Vor- und Nachteile der evaluierten Standorte festgelegt und die Auswirkungen auf die Umwelt dargelegt. Die Standortwahl für die Neubauten sei sorgfältig durchgeführt und mit nachvollziehbaren Kriterien begründet worden. Es sei ein überwiegendes Bedürfnis an der möglichen Weiterentwicklung des Hotels Suvretta House anzuerkennen.

6.5 Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, die geplante Hotelerweiterung könne ohne Beeinträchtigung geschützter Pflanzen und Lebensräume realisiert werden, da der grösste Teil des Perimeters Suvretta House aus Fettwiesen bestehe.
Sie legen aber nicht näher dar, wo und wie das 4-Sterne-Sporthotel gebaut werden könnte, ohne Lärchen-Arvenwald zu beanspruchen; dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch unten, E. 9 zur Standortgebundenheit der Rodung).
Beim 6-Sterne-Suitenhotel wird erst aufgrund der konkreten Überbauungspläne feststehen, in welchem Umfang Halbtrockenwiese zerstört wird. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Baubereiche D1 und D4 nicht sinnvoll überbaut werden können, ohne zumindest einen Teil der Halbtrockenwiesengebiete in Anspruch zu nehmen, die sich vor allem längs der bereits bestehenden Erschliessungsstrasse befinden. Wie die Regierung als Auflage in ihrem Genehmigungsentscheid festgehalten hat, wird im Baugesuch darzulegen sein, welche schutzwürdigen Lebensräume beeinträchtigt oder zerstört werden; hierfür müssen - im Absprache mit dem ANU - angemessene Schutz- und Ersatzmassnahmen ausgearbeitet und von der Baubehörde bewilligt werden.
Die Biotope wurden sorgfältig erhoben und anhand der Kriterien von Art. 14 Abs. 6
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
NHV bewertet. Mit dem BAFU ist daher davon auszugehen, dass die angefochtene Planung der kantonalen Instanzen die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz nicht verletzt.
7. Gewässerabstand
Bezüglich der Einhaltung des Gewässerabstands ging das Verwaltungsgericht mit der Regierung davon aus, dass eine allfällige Verletzung im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei; notfalls könne eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
KRG zur geringfügigen punktuellen Unterschreitung des kantonalen Gewässerabstands von 10 m erteilt werden, wenn dies für eine zweckmässige Ausnutzung der Baubereiche notwendig sein sollte (vgl. Auflage 4c des Genehmigungsentscheids).

7.1 Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind jedoch nicht nur kantonale Vorschriften zum Gewässerabstand zu beachten, sondern auch die am 1. Januar 2011 bzw. am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen zum Gewässerraum des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201).
Gemäss Art. 36a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG legen die Kantone den Gewässerraum nach Anhörung der betroffenen Kreise fest (Abs. 1) und sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3). Dieser beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m (Art. 41a Abs. 2 lit. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41a a Gewässerraum für Fliessgewässer
1    Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m;
c  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
2    In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
3    Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a  des Schutzes vor Hochwasser;
b  des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c  der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d  einer Gewässernutzung.
4    Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a  den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b  den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
b1  in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und
b2  die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.47
5    Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a  sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b  eingedolt ist;
c  künstlich angelegt; oder
d  sehr klein ist.
und Abs. 3 GSchV).
Solange der Gewässerraum noch nicht festgelegt worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011. Diese sehen bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite einen provisorischen Gewässerraum auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle vor (Abs. 2 lit. a). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass beidseits des Bachs ein Streifen von 9 m freigehalten werden muss.
Innerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden; nur in dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GschV).

7.2 Mit den Vorinstanzen und dem BAFU ist davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser bundesrechtlichen Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren geprüft werden kann: Da der GGP die Gebäudegrundrisse und -standorte nicht vorgibt, kann die Überbauung (Suitenhotel) in den Baubereichen D1-3 so angeordnet werden, dass der Gewässerraum eingehalten wird. Gleiches gilt für die Verbindungsstrasse zwischen dem Baubereich D2 und dem (verlegten) Bach: Sie ist im GEP nicht massstabsgetreu eingetragen, sondern ihr Verlauf ist als gestrichelte gelbe Linie in einem Abstand von mindestens 10 m zum Gewässer vorgesehen.
Ob der im Masterplan unmittelbar östlich des Bachs vorgesehene Fussweg standortgebunden ist und im öffentlichen Interesse liegt (i.S.v. Art. 41c Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV), kann ebenfalls im Baubewilligungsverfahren geprüft werden: Der Fussweg ist im Erschliessungsplan nicht eingetragen und könnte nötigenfalls verlegt oder ganz gestrichen werden, ohne die Realisierung des übrigen Projekts in Frage zu stellen.

7.3 Allerdings muss in den Planungsunterlagen klargestellt werden, dass im Baubewilligungsverfahren keine Ausnahme von den eidgenössischen Gewässerraumbestimmungen erteilt werden kann. Der Auflage 4c des Genehmigungsbeschlusses der Regierung ist daher folgender Hinweis hinzuzufügen: "Die eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum bleiben vorbehalten. Ihre Einhaltung ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen".
8. Bachverlegung

8.1 Die Vorinstanzen erachteten die geplante Bachverlegung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 lit. c
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG als zulässig, wonach Fliessgewässer ausnahmsweise verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann. Werde der untere Teil des Gewässers auf einer längeren Strecke ausgedolt bzw. nicht mehr in einem Kanal, sondern in Zukunft als natürlich fliessender Bach geführt, werde sich dadurch der Zustand des betroffenen Gewässerabschnitts insgesamt verbessern, und zwar auch dann, wenn das Gewässer verlegt werde.
Allerdings wurde festgehalten, dass für die Verlegung des Baches im oberen Teil eine Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG und für Eindolung im Bereich der neuen Verkehrsübergänge eine Bewilligung nach Art. 38
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 38 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.
2    Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:
a  Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
b  Verkehrsübergänge;
c  Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
d  kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
e  den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.
GSchG erforderlich sein werden. In den Auflagen zum Genehmigungsentscheid verfügte die Regierung daher, dass die Baubehörde das Bauprojekt für die Verlegung des Bachs vor der Erteilung der Baubewilligung dem ANU bzw. dem EKUD unterbreiten müsse. Diese würden insbesondere prüfen, ob die Gestaltung des verlegten Baches den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG entspreche. Danach muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden; Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

8.2 Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung fest, dass gemäss GGP und Masterplan der Bach im oberen Teil (im Bereich der Parzellen Nrn. 1403 und 938), wo er heute in seinem natürlichen Bett fliesst, auf einer Länge von rund 120 m um ca. 19 m Richtung Nordosten verschoben werde. Unmittelbar daran anschliessend (im Bereich der Parzelle Nr. 1499, an der Grenze zur Parzelle Nr. 1904) sei der Bach heute auf einer Länge von ca. 110 m eingedolt oder kanalisiert. Hier solle der Bach ausgedolt und in einem Abstand von maximal ca. 45 m weiter östlich oberirdisch und naturnah (mit natürlicher Bachsohle und standortgerechter Ufervegetation) geführt werden. Eine Überdeckung sei im Rahmen von Verkehrsübergängen nötig.
Das BAFU legt dar, dass die Eindolung die grösstmögliche Beeinträchtigung eines Fliessgewässers darstellt, bei der beinahe alle natürlichen Funktionen des Gewässers weitgehend eingeschränkt werden. Vorliegend sei von grosser Wichtigkeit, dass die Vernetzung mit dem Hauptgewässer wieder hergestellt werde. In diesem Sinne sei eine Aufhebung der Kanalisierung und Eindolung eine ökologische Verbesserung für das Gewässer. Allerdings setze dies voraus, dass die Verlegung naturnah erfolge und insbesondere die Vernetzung und Kontinuität des Lebensraums der aquatischen Lebewesen gewährleistet werde. Da gemäss Masterplan die auf der Parzelle 1486 (bzw. an der Grenze der Parzellen 1499 und 1904) bestehenden Strassen und Plätze beseitigt werden sollen und einzig nordöstlich des Baubereichs D2 ein Verkehrsübergang geplant sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese Vernetzung sichergestellt werde. In den nachfolgenden Verfahren müsse sichergestellt werden, dass die Durchlässigkeit des Gewässers und damit die Verbesserung des Gewässerzustandes gewährleistet sei. Zu diesem Zweck seien neue Eindolungen zu vermeiden. Auf jeden Fall sollten keine Eindolungen von mehr als 5 m Länge erstellt werden, da dies die Durchlässigkeit verhindern würde.
Werde dies gewährleistet, so könne durch die beabsichtigte Verlegung des Gewässers und die damit verbundene Offenlegung des unteren Gewässerabschnitts gesamthaft der Rahmen für eine Verbesserung des Zustandes des bereits korrigierten Gewässers gelegt werden.

8.3 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, eine "deutliche Verbesserung" für den Bach ergebe sich nur im unteren Bereich, wo der Bach aus der Verdolung genommen und renaturiert werde; im grösseren, oberen Bereich ergebe sich keine Verbesserung; vielmehr werde das natürliche Bachbett und die Ufervegetation zerstört.

8.4 Gemäss Art. 37 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Da der Bach heute nur im unteren Teil beeinträchtigt ist (durch Verdolung bzw. Kanalisation), wäre die aus Sicht des Gewässerschutzes beste Lösung, das natürliche Bachbett im oberen Teil beizubehalten und die Verlegung auf den unteren, heute verdolten bzw. kanalisierten Teil des Bachs zu beschränken. In diesem Fall würde die Bachverlegung ab dem Punkt vorgenommen, wo sich (gemäss GGP) der bisherige und der neu vorgesehene Bachverlauf kreuzen (oberhalb der bestehenden Strasse).
8.4.1 Der verdolte bzw. kanalisierte Bach verläuft mitten durch den Baubereich D2 und muss daher verlegt werden, damit dieser sinnvoll überbaut werden kann. Dabei sind die Anforderungen von Art. 37 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG an die naturnahe Gestaltung von Gewässer und Gewässerraum zu beachten. Zwar kann die Behörde nach Abs. 3 in überbauten Gebieten eine Ausnahme bewilligen. Diese Bestimmung ist jedoch nur auf Gebiete anwendbar, in denen eine naturnahe Gestaltung von Gewässerverlauf und Ufer aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nicht möglich ist (Urteil 1A.62/1998 E. 4c, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da zumindest das Terrain westlich des verdolten Bachlaufs heute nicht überbaut ist und somit für eine Renaturierung des Bachs zur Verfügung stünde.
Im Übrigen sind die Kantone gemäss Art. 38a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 38a Revitalisierung von Gewässern
1    Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben.
2    Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197935 Ersatz zu leisten.
GSchG zur Revitalisierung von Gewässern verpflichtet. Die Revitalisierungsplanung (gemäss Art. 38a Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 38a Revitalisierung von Gewässern
1    Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben.
2    Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197935 Ersatz zu leisten.
GSchG i.V.m. Art. 41d GschV) darf nicht durch die Ausweisung von Baubereichen präjudiziert werden, d.h. es müssen genügend grosse unüberbaute Flächen für die künftige Offenlegung des Bachs, seine Ufer und seinen Gewässerraum frei bleiben (so schon Urteil 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 3e und 4, in: ZBl 101/2000 S. 323; URP 2000 S. 648; RDAF 2001 I S. 657).
Insofern ist die Verlegung und damit verbunden die Offenlegung und Revitalisierung des unteren Bachteils eine zwingende Folge der Ausweisung des Baubereichs D2. Es handelt sich insoweit nicht um eine freiwillige Leistung der Bauherrschaft, die durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch für den oberen Bachteil "honoriert" werden müsste.
8.4.2 Würde der obere Bachteil nicht verlegt, könnte der im Gewässerabstand des Bachs liegende Teil des Baubereichs D3 nicht überbaut werden (vgl. oben E. 7). Damit könnten weniger Suiten als geplant erstellt werden. Ob dies zumutbar ist, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft und lässt sich auch nicht eindeutig anhand der Unterlagen beantworten. Immerhin ging die SGH in ihrer Beurteilung (S. 11) davon aus, dass die Anzahl der Einheiten des Suiten-Hotels eher zu hoch sei, um die für solche Objekte nötige Exklusivität zu bieten. Wäre die Zumutbarkeit zu bejahen, so müsste auf die Verlegung des oberen Bachteils verzichtet werden, weil er den Zustand des Bachs nicht (i.S.v. Art. 37 Abs. 1 lit. c
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
1    Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a  der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 199131 über den Wasserbau);
b  es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
bbis  es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
c  dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2    Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:33
a  sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b  die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben;
c  eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3    In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4    Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Absatz 2 sinngemäss.
GSchG) verbessern würde.
8.4.3 Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Beibehaltung des oberen Bachverlaufs die Planung insgesamt - und damit auch für den Baubereich D2 - in Frage stellen würde. In diesem Fall würde nämlich auch die Offenlegung und Renaturierung des unteren Bachlaufs unterbleiben oder jedenfalls für geraume Zeit aufgeschoben werden.
Die Sache ist daher zur Prüfung dieser Fragen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

8.5 Von der Zulässigkeit der Bachverlegung im oberen Bereich hängt auch ab, ob eine Bewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG erteilt werden kann, da diese einen nach Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Eingriff voraussetzt. Auch insoweit ist die Sache zu neuer Prüfung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
9. Rodung und Waldabstand
Für die angefochtene Nutzungsplanung ist eine Bewilligung für die Rodung von insgesamt 1'298 m² Wald erforderlich (1'059 m² definitiv und 239 m² temporär). Die grösste Waldfläche (962 m²) wird im Baubereich B für das Sporthotel beansprucht; für die Baubereiche D3 und 4 (Suiten-Hotel) sollen Ausbuchtungen aus dem bestehenden Waldrand von 35 m² und 62 m² gerodet werden. 239 m² Wald werden temporär für die Erschliessung beansprucht. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Vorschriften zum GGP kommt den Baubereichen die Wirkung von reduzierten Waldabstandslinien gemäss Waldgesetzgebung zu.
Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
1    Rodungen sind verboten.
2    Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b  das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c  die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
3    Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
3bis    Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entscheiden, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.4
4    Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
5    Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Abs. 2 erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3); dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4).

9.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die in Aussicht gestellte Waldrodung moderat sei. Die Standortgebundenheit der "Hauptrodung" rund um den Baustandort B sei von der Regierung im Beschwerdeentscheid zutreffend dargelegt worden. Auch die flächenmässig kleineren Rodungen in den Baustandorten D3 und D4 seien zu Recht bewilligt worden: Der Augenschein habe bestätigt, dass es sich um landschaftlich unbedeutende Bäume handle; ohne deren Fällung liessen sich die betreffenden Baustandorte nicht sinnvoll überbauen. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Rodungsersatz seien eingehalten. Das überragende öffentliche Interesse an der Erhaltung und Entwicklung des Hotels überwiege.

9.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb das Interesse an der Erhaltung und Weiterentwicklung des Hotels die Interessen an der Walderhaltung bzw. der Einhaltung der Rodungsverbotes überwiege.
Zwar ist die Begründung des Verwaltungsgerichts sehr kurz ausgefallen; sie stützt sich jedoch auf die ausführlichere Begründung der Regierung zur Rodungseinsprache im Beschwerdeentscheid (S. 33-36; vgl. auch S. 28 f. zum Lärchen-Arvenwald). Dort wurde dargelegt, dass die Erweiterungsbauten gezwungenermassen mit dem Standort des Hotels verknüpft und in diesem Sinne standortgebunden seien. Aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes komme für das Sporthotel praktisch nur der Baubereich B in Frage, weil nur dieser Standort es erlaube, ein solch grossvolumiges Gebäude so zu platzieren, dass es nach aussen nicht in Erscheinung trete. Andere Varianten mit weniger Rodungsfläche würden gesamthaft eine wesentlich grössere Beeinträchtigung bewirken und zu einer erheblichen Verschlechterung aus betrieblicher und funktionaler Sicht führen. Wie sich der Vegetationskartierung der CaNatura entnehmen lasse, führten die Rodungen auch zu keiner Gefährdung der Umwelt, geschweige denn zu einer erheblichen. In Anbetracht des hohen Stellenwerts des Tourismus für den Kanton Graubünden, insbesondere der Vorgaben des Richtplans, liege die Gewährleistung der Entwicklungsmöglichkeiten für das Hotel Suvretta House, einschliesslich der Erstellung eines
Sporthotels, in einem überragenden öffentlichen Interesse, welches die entgegenstehenden Interessen des Wald- und Naturschutzes überwiege.
Damit sind die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden minimalen Begründungsanforderungen erfüllt.

9.3 Das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung, gestützt auf die Akten und die Ausführungen der kantonalen Instanzen, zum Ergebnis, die Rodungsbewilligung sei bundesrechtskonform: Es sei nachvollziehbar, dass die betroffenen Baustandorte ohne die vorgesehenen Rodungen nicht sinnvoll überbaut werden könnten; zudem sei ein der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse an der Entwicklung des Hotels Suvretta House anzuerkennen.
Für das Bundesgericht besteht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der Umweltfachbehörde des Bundes abzuweichen.

9.4 Gleiches gilt für die Reduktion der Waldabstände durch die (im GGP grün gestrichelten) Teile der Baubereichslinien:
Gemäss Art. 17
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 17 Waldabstand
1    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2    Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
3    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19
WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor (Abs. 2). Im Kanton Graubünden sieht Art. 29 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 11. Juni 2012 (in Kraft seit dem 1. Januar 2013) vor, dass der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald zehn Meter und gegenüber Niederwald fünf Meter beträgt. Die gleiche Regelung enthielt bisher Art. 26 der Ausführungsbestimmungen von 19. Dezember 1995 zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG). Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien kleinere Waldabstände vorsehen; diese sind in der Nutzungsplanung festzulegen (Art. 30 Abs. 1 KWaG bzw. Art. 27 Abs. 1 RABzKWaG).
Das BAFU verneint in seiner Vernehmlassung eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Waldabstände für das geplante Bauprojekt zwar reduziert würden, aber immer noch deutlich über 5 m betrügen.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb die Reduktion des kantonalen Waldabstands auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruht oder das Walderhaltungsgebot nach Art. 17 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 17 Waldabstand
1    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2    Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
3    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19
WaG verletzt.

10.
Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich, es seien Garantien in die Bestimmungen zum GGP und GEP aufzunehmen, welche Finanzierungsnachweise und entsprechende Garantien für die Realisierung vorsehen sowie eine spätere Zweckentfremdung von Anlagen der traditionellen Hotellerie verhindern.

10.1 Das Verwaltungsgericht vertrat - wie schon die Regierung - die Auffassung, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die es ermögliche, der Bauherrschaft vorzuschreiben, sie müsse dartun, wie sie ihre Bauvorhaben (Fr. 300 Mio. in 25 Jahren = ca. Fr. 12 Mio. pro Jahr) finanzieren wolle und welche Sicherheiten sie dafür biete. Die Regierung hielt finanzielle Garantien auch nicht für nötig, weil die Beschwerdegegnerin seit 1989 ca. Fr. 200 Mio. aus Eigenmitteln für Erneuerungen/Erweiterungen des Hotels investiert habe und davon ausgegangen werden könne, dass sie diese Investitionspolitik auch in Zukunft fortsetzen werde.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 2
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz
KRG Art. 4 Erhebung und Meldung der Zusatzdaten - 1 Der Bundesrat sieht vor, dass die meldepflichtigen Personen und Institutionen die folgenden Zusatzdaten der Patientin oder des Patienten erheben:
1    Der Bundesrat sieht vor, dass die meldepflichtigen Personen und Institutionen die folgenden Zusatzdaten der Patientin oder des Patienten erheben:
a  ergänzende Daten zum Krankheitsverlauf;
b  ergänzende Daten zur Behandlung;
c  Daten zu Früherkennungsmassnahmen.
2    Die meldepflichtigen Personen und Institutionen melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister.
3    Der Bundesrat legt fest:
a  für welche Krebserkrankungen die Daten erhoben werden und beachtet dabei auch seltene Krebserkrankungen;
b  den Umfang der nach Absatz 1 zu erhebenden und der nach Absatz 2 erforderlichen Daten sowie die Form der Datenübermittlung.
4    Er kann die Erhebung der Zusatzdaten auf bestimmte Personengruppen beschränken oder zeitlich befristen.
KRG eine Absicherung der in Aussicht gestellten Investitionen ermögliche. Nach dieser Bestimmung könnten die Planungsträger mit Privaten Vereinbarungen abschliessen, insbesondere über den zeitlichen Ablauf von Planungen, die anzustrebende Siedlungsqualität, den Zeitpunkt der Ausführung von Bauvorhaben und den angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen. Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, inwiefern diese Bestimmung Auflagen zur Gewährleistung der Finanzierung von Bauvorhaben schon im Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsplanung zulässt oder gar gebietet, und inwiefern die gegenteilige Auslegung der Vorinstanzen offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.

10.2 Ferner sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass zwingend Vorkehrungen gegen eine Zweckentfremdung der neuen Hotelbauten zu treffen seien. Dies sei erst recht geboten, nachdem Art. 3 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen (SR 702) eine Umnutzung von Hotelbetrieben in Zweitwohnungen zulasse. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die zahlreichen Suitengebäude zu einem späteren Zeitpunkt als Zweitwohnungen veräussert werden.
Das Anliegen der Beschwerdeführer ist grundsätzlich berechtigt: Die streitige Planung bezweckt die Erhaltung und Weiterentwicklung des bestehenden Hotelbetriebs und ist als Alternative zum politisch unerwünschten Bau von Zweitwohnungen konzipiert; nur dieser Zweck rechtfertigt die Umzonung und die damit verbundenen bzw. zugelassenen Eingriffe in Natur und Wald. Insofern muss sichergestellt werden, dass die bestehenden und neu geplanten Hotelbauten nicht zu Zweitwohnungen umgenutzt und damit die Zielsetzung der Nutzungsplanung vereitelt wird.
Genau diesem Ziel dient jedoch die vorgenommene Umzonung in eine Hotelzone. Gemäss Art. 80a BG sind in dieser Zone gastgewerbliche Betriebe und die dazugehörigen Bauten und Anlagen wie Personalunterkünfte, Sport- und Freizeitanlagen, Parkierungsanlagen und dergleichen zulässig (Abs. 1); beschränkt zulässig sind die Hauptnutzung ergänzende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid (E. 1b S. 4) festgehalten hat, ist die Wohnnutzung ausgeschlossen, auch als Mittel zur Querfinanzierung. Im gleichen Sinne hielt schon die Regierung in ihrem Beschwerdeentscheid (S. 40 f.) fest, dass eine Wohnnutzung der neuen Bauten ausgeschlossen sei und einer erneuten Nutzungsplanung bedürfte.
Festzuhalten ist somit, dass eine Wohnnutzung im Perimeter der Hotelzone zonenwidrig ist. Eine Umnutzung von Hotelbauten zu Wohnzwecken jeglicher Art würde daher eine Änderung der Zonenordnung voraussetzen. Sofern es sich um Zweitwohnungen handelt, müssten zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen zur Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, insbesondere Art. 75b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75b * - 1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
1    Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2    Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
BV und seine Ausführungsgesetzgebung, beachtet werden.

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung der Bachverlegung und - damit zusammenhängend - der Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation im oberen, nicht verdolten bzw. kanalisierten Bereich an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ausserdem ist Auflage 4c des Genehmigungsentscheids zum GGP zu ergänzen (vgl. oben, E. 7).
Im Übrigen ist die umstrittene Planung aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer überwiegend. Sie tragen daher die Gerichtskosten zu sieben Achteln; ein Achtel entfällt auf die Beschwerdegegnerin (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat Anspruch auf eine leicht gekürzte Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Gemeinde St. Moritz obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 24. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuem Entscheid betreffend die geplante Bachverlegung im Bereich der Parzellen Nrn. 1403 und 938 an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Auflage 4c des Genehmigungsbeschlusses der Regierung des Kantons Graubünden zum Generellen Gestaltungsplan "Suvretta House" vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 290) wird wie folgt ergänzt: "Die eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum bleiben vorbehalten. Ihre Einhaltung ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen".
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu sieben Achteln (ausmachend Fr. 4'375.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (ausmachend Fr. 625.--) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz, der Regierung und dem Verwaltungsgericht, 5. Kammer, des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_164/2012
Date : 30. Januar 2013
Published : 20. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Teilrevision Ortsplanung (Suvretta House)


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  95  97  99  105  106
BV: 5  8  9  29  75b
GSchG: 36a  37  38  38a
GSchV: 41a  41c
KRG: 4  78
NHG: 18  20  22
NHV: 14  20
RPG: 8  21
RPV: 3
WaG: 5  17
BGE-register
133-II-249 • 136-II-204
Weitere Urteile ab 2000
1A.62/1998 • 1C_164/2012
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2001 I 657
URP
2000 S.648