Tribunal federal
{T 0/2}
6S.181/2002 /kra
Urteil vom 30. Januar 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hoppler, Freyastrasse 21, 8004 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Fahrlässige Körperverletzung etc., Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Schadenersatz und Genugtuung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 30. April 1999 stürzte X.________, der als Zimmermann im 2. Obergeschoss einer an der A.________strasse in Zürich gelegenen Liegenschaft arbeitete, zwischen zwei Balken durch eine Isoliermatte kopfvoran ca. 2.8 Meter auf einen Steinplattenboden. Dabei zog er sich namentlich ein Schädel-Hirntrauma mit epidemaler Blutung und einen Brustwirbelkörperbruch zu. Y.________ fungierte beim Umbau der fraglichen Liegenschaft als bauleitender Architekt.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Y.________ am 22. Juni 2001 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde frei.
C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Februar 2002 das erstinstanzliche Urteil.
D.
Am 11. November 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
E.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen unzulässig, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
2.
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist das Opfer zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und sofern der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Opfer ist insbesondere, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren beteiligt. Vor der Vorinstanz beantragte er, es sei festzustellen, der Beschwerdegegner schulde ihm Schadenersatz und Genugtuung. Der Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der schweren Körperverletzung beeinflusst offensichtlich die Zivilansprüche des Beschwerdeführers gegenüber diesen. Insofern kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden. Die Frage, ob der Freispruch von der Anklage der Verletzung der Regeln der Baukunde die Zivilansprüche des Beschwerdeführers auch offensichtlich beeinflusst, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 229
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 229 - 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
|
1 | Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
2 | Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien - Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 16 Fahrbahnen |
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1 | Fahrbahnen müssen so konzipiert sein, dass sie den zu erwartenden Lasten standhalten. |
2 | Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss ein durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erstellter Nachweis der Tragfähigkeit der Fahrbahn vorliegen. Die Traglast der Fahrbahn ist auf einem Schild anzugeben. |
3 | An Fahrbahnen mit Absturzgefahr wie Fahrbahnen bei Brücken, Bermen, Dämmen oder Rampen sind wirksame Absturzsicherungsmassnahmen wie das Montieren von Leitplanken oder Radabweisern zu treffen. |
4 | Dämme, Bermen und Rampen müssen so angelegt und befestigt sein, dass sie nicht brechen, abrutschen oder einstürzen können. Dazu muss der Abstand zwischen dem Fahrspurrand und dem Rand des Dammes, der Berme oder der Rampe den Bodenverhältnissen angepasst sein, mindestens aber 1 m betragen. Ist dies aus Platzgründen nicht möglich, so sind geeignete technische Massnahmen zu treffen. |
5 | Es sind Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer namentlich vor Steinen, Schmutz und Spritzwasser zu treffen. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 33 Luftqualität |
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1 | Es ist dafür zu sorgen, dass: |
a | am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt; |
b | die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV4 nicht überschritten werden. |
2 | Gesundheitsgefährdende Stoffe, namentlich solche, die in Gräben, Kanalisationen, Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind: |
a | ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten; |
b | mit einem Umluftsystem herauszufiltern; oder |
c | durch eine künstliche Lüftung zu verdünnen. |
3 | Gesundheitsgefährdende Stoffe, die bekanntermassen krebserzeugend sind, müssen ohne Gefährdung von Personen ins Freie abgeleitet werden. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, so sind diese Stoffe gemäss dem Stand der Technik entweder mit einem Umluftsystem herauszufiltern oder durch eine künstliche Lüftung so zu verdünnen, dass die Exposition so tief wie möglich ist. |
4 | Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen. |
5 | Kann die zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderliche Luftqualität nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden. |
6 | Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind. Sie müssen über die auftretenden Gefahren informiert und in der Anwendung der Geräte instruiert worden sein. |
3.1 Die Vorinstanz hält zunächst dafür, der Massstab der anzuwendenden Sorgfalt bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung sei derselbe wie der in Art. 229
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 229 - 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
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1 | Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
2 | Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
mit einem tragfähigen Blindboden, Schalungstafeln oder die Vornahme der Schiftarbeiten von einem im 1. Obergeschoss aufgestellten Bock- oder Rollgerüst, hätten keine tauglichen Alternativen dargestellt. Es sei unumgänglich, von der offenen Balkenlage aus zu schiften. Art. 17
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien - Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden. |
eine Verantwortung im Bereich der Sicherheit rechtfertigen würde, die weiter als die in der SIA-Norm 118 beschriebene gehen würde.
3.2
3.2.1 Wer bei der Leitung eines Bauwerkes die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird gemäss Art. 229
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 229 - 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
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1 | Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
2 | Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Arbeiten eingreifen kann, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden (Urteil vom 27. September 1967, ZR 1968 (67) S. 222 ff.). Ansonsten dürfte die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten in der Regel nicht zu seinem Pflichtenkreis gehören (Urteil 6S.834/1996 vom 26. März 1996, E. 2b/aa). Wenn der bauleitende Architekt gemäss Vertrag zusammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich ist, darf die Bauleitung nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein (BGE 104 IV 96 E. 4 S. 102).
3.2.2 Art. 229
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 229 - 1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
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1 | Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.293 |
2 | Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
Unfallverhütung dienen (BGE 114 IV 173 E. 2a S. 174, 106 IV 80 E. 4a S. 81). Ob der Beschwerdeführer als Garant zu bezeichnen ist, kann offen bleiben, da er, wie unten dargelegt wird (E. 3.4 und 3.5), keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht bzw. einer Sicherheitsnorm begangen hat.
3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner bauleitender Architekt. Ihm wurde vorgeworfen, nicht die nötigen Weisungen gegeben zu haben, damit der Arbeitsort im zweiten Obergeschoss vor der Gefahr des Absturzes abgesichert werde, obwohl er die Gefahr für die Arbeiter erkannt hatte. Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben über die konkrete Aufgabenteilung sowie die Befugnis des bauleitenden Architekten, in die Arbeiten der Unternehmer - insbesondere der Arbeitgeberin des Geschädigten - einzugreifen. Die Vorinstanz erwähnt zwar Art. 104 der SIA-Norm 118, präzisiert jedoch nicht, ob die SIA-Norm 118 Bestandteil des Vertrags zwischen dem Bauleiter und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war und ob davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Selbst wenn jedoch gemäss Vertrag der Beschwerdegegner für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle mitverantwortlich gewesen wäre, verletzt sein Freispruch kein Bundesrecht.
3.4 Bei der Prüfung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind jene, die zur Tatzeit galten, zu berücksichtigen. Insbesondere kommen in casu in Betracht die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vom 8. August 1967 [aBauAV] und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]. Laut Art. 3 aBauAV sind Arbeitsplätze, die höher als 2 Meter über dem Boden liegen, sturzseitig mit Schutzlehnen und Bordbrettern abzuschranken. Wo das Anbringen von Schutzlehnen und Bordbrettern wegen der Art der auszuführenden Arbeiten nicht möglich ist, sind Schutzwände, Plattformen, Gerüstgänge, Fangnetze oder andere geeignete Schutzeinrichtungen so anzubringen, dass Personen nicht tiefer als 3 Meter abstürzen können (Abs. 2). Art. 21 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 21 Abschrankungen und Geländer - 1 Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. |
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1 | Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. |
2 | Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird. |
Arbeitsfläche aus und nicht an ihr selber ausgeführt werden. Dies ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, bei der der hoch liegende Arbeitsplatz selber während der Arbeitsausführung verändert wird. Art. 21
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung VUV Art. 21 Abschrankungen und Geländer - 1 Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. |
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1 | Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. |
2 | Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird. |
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 7 Warnkleider - Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln wie Baumaschinen und Transportfahrzeugen oder bei Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Warnkleider in farbigem fluoreszierendem Material höchster Auffälligkeit und mit retroreflektierenden Flächen tragen. |
Dächern die maximale Höhendifferenz zwischen einem hoch liegenden ungesicherten Arbeitsplatz und der sich darunter befindenden tragfähigen Fläche auf 3 Meter fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist schliesslich Art. 4 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vorliegend nicht anwendbar, da er Bodenöffnungen (Aufzugs-, Ventilations-, Lichtschächte usw.) betrifft, die längere Zeit und vereinzelt bestehen. Vorliegend ist jedoch die ganze Arbeitsfläche mit zahlreichen Öffnungen versetzt und es geht gerade darum, diese Öffnungen zu schliessen. Der erwähnte Art. 4 kommt demnach nicht zur Anwendung. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass unter dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht hochliegende Arbeitsplätze grundsätzlich abzuschranken oder gegen Sturzgefahr abzusichern waren. Wo dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich war, mussten Sicherheitsvorkehren getroffen werden, wenn eine Sturzgefahr von einer Höhe von mehr als 3 Metern bestand. Dies gilt im Übrigen auch unter der neuen, seit dem 1. Juli 2000 in Kraft stehenden BauAV. Art. 18 Abs. 2
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien - Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden. |
nicht möglich ist.
3.5 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass es kaum möglich wäre, die Zimmermannsarbeiten auszuführen, wenn die vorgeschriebenen Schutzlehnen und Bordbretter angebracht würden. Da das erste Obergeschoss 2,8 Meter tiefer als das zweite Obergeschoss lag, somit keine 3 Meter übersteigende Sturzgefahr bestand, waren gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV und bei analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern keine besonderen Schutzvorkehren zu treffen. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdegegner zu Recht keine Verletzung einer Sicherheitsvorschrift vorgeworfen.
3.6 Eine Verantwortung auf Grund des allgemeinen Gefahrensatzes kann dem Beschwerdegegner auch nicht zur Last gelegt werden. Nach dem allgemeinen Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 122 IV 61 E. 2a/aa S. 63). Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Arbeitsweise auf dem 2. Obergeschoss vom Zimmermannsunternehmen, gewählt worden war. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner diese Situation verursacht hätte (beispielsweise durch die geplante Reihenfolge der Arbeitsabläufe, eine mangelnde Koordination zwischen Arbeitern mehrerer Berufssparten oder eine unübliche Bauweise). Der Beschwerdegegner machte im Gegenteil darauf aufmerksam, dass die von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gewählte Arbeitsmethode, insbesondere die Einfügung der Isoliermatten vor dem Schiften, Sicherheitsrisiken für die Zimmerleute berge. Die Frage, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers allenfalls mit dieser Vorgehensweise ihre Schutzpflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern verletzte, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Auf jeden Fall kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden,
nicht über seine Bemerkung hinaus in die Arbeitsweise der Arbeitgeberin des Geschädigten eingeschritten zu sein. Wie oben ausgeführt (E. 3.4 und 3.5), bestand dazu kein Anlass.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner von der Anklage der Verletzung der Regeln der Baukunde und der fahrlässigen Körperverletzung frei sprach, ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1
SR 832.311.141 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) - Bauarbeitenverordnung BauAV Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien - Gegenstände und Materialien dürfen nur geworfen oder fallen gelassen werden, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich abgesperrt ist oder wenn die Gegenstände oder Materialien auf der ganzen Länge über Kanäle, geschlossene Rutschen oder Ähnliches geführt werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: