Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3476/2006
law/bah
{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2008

Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Dezember 2003 / N _______.

Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in A._______, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge mit ihren Kindern am 30. Juli 2002 und gelangten am 5. August 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten.
A.b Am 9. August 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle B._______ die Personalien der Beschwerdeführer und befragte sie zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.

Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach Absolvierung des Militärdienstes Bekanntschaft mit der Organisation KAWA gemacht. Wegen einer Plakataktion habe er die Region C._______ verlassen müssen. In A._______ sei er Mitglied der KAWA geworden; er habe Plakate und Flugblätter verteilt. Im Jahre 1993 sei ein Freund festgenommen worden, der ihre Namen preisgegeben habe; daraufhin habe er sich versteckt. Im Jahre 1997 habe die Polizei seinen Sohn mit kochendem Wasser übergossen. Er werde per Haftbefehl gesucht; seinetwegen sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Man habe ihn wegen Mitgliedschaft bei der KAWA angeklagt und fordere 12 Jahre Freiheitsentzug. Im Jahre 2002 habe er in A._______ an der Nevroz- und der 1. - Maifeier teilgenommen, wobei er von der Polizei geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer gab einen Ausweis des türkischen Menschenrechtsvereins ab.

Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits im Wesentlichen, der Staat habe sie immer unter Druck gesetzt. Man habe nach ihrem Ehemann gesucht, die Wohnung durchsucht und verwüstet und ihr gesagt, sie könne nicht zuhause bleiben.
A.c Am 20. Januar 2003 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst in D._______ als (...) gearbeitet. Da seine Familie unterdrückt worden sei, seien seine Angehörigen nach E._______ gegangen. Im Jahre 1989 habe er in D._______ Plakate aufgehängt; dies habe sich herumgesprochen, so dass er den Ort habe verlassen müssen und ebenfalls nach E._______ gegangen sei. Danach seien sie nach A._______ gezogen, wo er eine Stelle als (...) angetreten habe. Im Jahre 1990 habe er Leute kennen gelernt und sei Mitglied der KAWA geworden. Er habe die Aufgabe erhalten, Plakate aufzukleben und Flugblätter zu verteilen, was er bis Ende 1997 getan habe. Man habe ihn beim Flugblätterverteilen entdeckt und er habe seiner Familie gesagt, er werde der Wohnung einige Tage fern bleiben. Am selben Abend sei die Wohnung durchsucht worden, wobei sein Sohn mit heissem Wasser übergossen worden sei. Anschliessend hätten die Polizisten seine Frau mit dem Tode bedroht, für den Fall, dass sie erzähle, wer ihren Sohn misshandelt habe. Er habe sich daraufhin zu einem Wohnungswechsel entschlossen, habe aber weiterhin beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Während des Nevrozfestes 2002 sei es in A._______ zu Ausschreitungen und Razzien gekommen. Er sei zu seiner Schwester nach F._______ gegangen. Die Polizei habe erneut ihre Wohnung durchsucht, wobei die Polizisten seine Ehefrau beleidigt hätten. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sein Bruder habe ihn telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Ehefrau einen Haftbefehl erhalten habe. Offenbar sei er mit einer Videokamera gefilmt und von der Polizei erkannt worden. Anschliessend habe er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen und gesagt, sie müssten die Türkei verlassen. Er habe erfahren, dass die Polizei sich mehrmals bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl zu den Akten.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei von der Polizei stark unterdrückt worden. Die Polizisten seien oft zu ihr nach Hause gekommen. Einmal hätten sie ihren Sohn verletzt, weshalb er 13 Tage lang im Spital von F._______ in Behandlung gewesen sei. Ihr Mann habe ihr nicht erklären wollen, weshalb sie von der Polizei unterdrückt werde. Eines Tages sei ein Brief zu ihr nach Hause gekommen, welchen sie ihrem Schwager gebracht habe. Dieser habe ihr später gesagt, es handle sich um einen Haftbefehl. Nach dem letzten Nevrozfest sei ihr Mann nicht mehr nach Hause gekommen. Während dieser Zeit seien die Polizisten oft gekommen und hätten nach ihm gefragt.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, genaue Angaben zum gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu machen und die Anklageschrift sowie ein allfälliges Gerichtsurteil einzureichen. Am 10. März 2003 ging darauf hin bei der Vorinstanz die Kopie einer Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft F._______ vom 15. Februar 2002 ein.

Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 19. März 2003 mit, die Authentizität der eingereichten Dokumente habe in einer internen Dokumentenanalyse nicht bestimmt werden können, und forderte ihn auf, weitere Dokumente nachzureichen. In einer Mitteilung an die Vorinstanz (Eingang BFF: 10. April 2003) erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, weitere Unterlagen zum gegen ihn hängigen Verfahren erhältlich zu machen, da er in der Türkei nicht anwaltlich vertreten werde.
A.e Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara am 30. April 2003 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermittelte am 7. November 2003 die Ergebnisse ihrer Abklärungen.

Mit Verfügung vom 19. November 2003 sandte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft und den entsprechenden Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Einsicht zu. Gleichzeitig setzte es ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.

In seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass die von ihm eingereichten Dokumente gefälscht sein sollen. Er sei bemüht, überzeugende Beweise für seine Bedrohung zu beschaffen, und ersuche um Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 stellte das Bundesamt mit Bezug auf die Beschwerdeführer und ihre Kinder fest, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner verfügte es die Einziehung des eingereichten Haftbefehls und der eingereichten Anklageschrift. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln wies es ab.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Januar 2004 liessen die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis). Am 14. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführer die Übersetzungen von zwei Dokumenten nach.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Januar 2004 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2004 eingezahlt.
E.
Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 28. April 2004 mit, er habe in der Türkei ein Buch veröffentlicht. Die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul habe gegen den Herausgeber Anklage erhoben. Es sei davon auszugehen, dass auch gegen den Verfasser Anklage erhoben werde. Der Eingabe wurden vier Beweismittel beigelegt (ein Buch, eine Anklageschrift mit Übersetzung, ein Polizeiprotokoll mit Übersetzung und ein Briefumschlag; für die Details vgl. die Aufzählung im Schreiben selbst).

Am 8. November 2004 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK ein Protokoll des (...) Schwurgerichts von G._______/Istanbul vom 4. Juni 2004 mitsamt Übersetzung.
F.
Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 19. Mai 2004 um die Vornahme weiterer Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermittelte das Ergebnis ihrer Abklärungen am 3. Januar 2005.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 26. September 2005 liess der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung des Bundesamtes sowie - unter Abdeckung der Referenzen - die vom Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels ergangene Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Ankara vom 19. Mai 2004 und deren Antwort vom 3. Januar 2005 zukommen, und gab ihnen Gelegenheit dazu innert Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gab er ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde zurückziehen wollen.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Aufzählung auf S. 2 der Eingabe).
J.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel.
K.
Am 26. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Schulbesuch ihrer Kinder ein. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 1. April 2006 in den Vorstand der (...) gewählt worden. Mehrere seiner Aufsätze über das Kurdenproblem seien im Internet publiziert worden.
L.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ordnete mit Verfügung vom 25. Mai 2007 einen weiteren Schriftenwechsel an.
M.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 2 der Eingabe).
O.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 übermittelten die Beschwerdeführer mehrere Übersetzungen von zuvor eingereichten Beweismitteln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Namentlich sei eine chronologische Unstimmigkeit feststellbar und die ausstellende Behörde sei nicht befugt, Haftbefehle zu erlassen. Zudem sei weder in D._______/C._______ noch in F._______ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Damit kämen wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen auf. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Fälschungsmerkmalen nicht auseinandergesetzt, sondern in seiner Stellungnahme nochmals die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln beantragt. Er sei bereits zweimal zur Einreichung genau bezeichneter Dokumente aufgefordert worden, wozu er gemäss seinen Ausführungen im Schreiben vom 15. April 2003 jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Es wirke daher befremdend, dass der Familienanwalt im Besitz von Dokumenten sein solle. Das Schreiben des Muhtars, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, müsse vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Es sei davon auszugehen, dass diese Person instruiert worden sei, zumal sie gegenüber der Botschaft erklärt habe, die Polizei habe sich regelmässig nach dem Beschwerdeführer erkundigt, ohne indessen Genaueres anzugeben. Gemäss den Abklärungen bestehe gegen den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt und er werde von der Polizei und der Gendarmerie nicht gesucht. Er habe bei der Empfangsstelle erklärt, im Jahre 1993 sei ein Freund festgenommen worden, welcher Namen preisgegeben habe; danach habe er sich versteckt. Er habe zudem an der Nevroz- und der 1. - Maifeier 2002 teilgenommen und sei von der Polizei angegriffen und geschlagen worden. Bei der kantonalen Befragung habe er keine Festnahme eines Freundes im Jahre 1993 erwähnt und habe auch nicht geltend gemacht, bei der Nevroz- und 1. -Maifeier 2002 geschlagen worden zu sein. Er habe erst bei der kantonalen Befragung erwähnt, dass er an der Nevrozfeier mit einer Videokamera aufgenommen worden sei. Durch diese unterschiedlichen beziehungsweise nachträglich gemachten Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen verstärkt. Der Beschwerdeführer habe behauptet, er werde seit 1997 wegen Mitgliedschaft bei der KAWA gesucht. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er sich während Jahren in A._______ hätte aufhalten und dort arbeiten können, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich noch Jahre lang in der Türkei aufgehalten und weiterhin exponiert habe, wenn er mit einer langjährigen Gefängnisstrafe
gerechnet habe. Es sei unrealistisch, dass die Behörden erst mehrere Jahre später Anklage erhoben und einen Haftbefehl ausgestellt hätten. Obwohl er in der Türkei einen Anwalt habe, habe er trotz Aufforderung keine weiteren Beweismittel eingereicht. Es sei bekannt, dass an der Nevrozfeier 2002 in A._______ etwa 50'000 Menschen teilgenommen hätten und zahlreiche Personen festgenommen worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gesucht werde, zumal nicht ersichtlich sei, wie er hätte identifiziert werden sollen. Selbst wenn er tatsächlich an dieser Feier teilgenommen habe, habe er dazu keine genauen und konkreten Angaben machen können, sondern sei vage und unverbindlich geblieben. Befremdend sei, dass er zur hypothetischen Videoaufnahme divergierende Aussagen gemacht habe. Zudem habe er keine Abklärungen getroffen, um herauszufinden, ob tatsächlich etwas gegen ihn vorliege. In Würdigung aller Umstände könne den Beschwerdeführern die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass einem Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern deshalb asylrechtlich relevante Nachteile zugefügt worden seien.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird nochmals der zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt geschildert und im Wesentlichen geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass in den eingereichten Dokumenten in chronologischer Hinsicht eine Unstimmigkeit bestehe, woraus jedoch nicht auf eine Fälschung der Dokumente geschlossen werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Datum der Anklageschrift falsch eingesetzt worden sei. Entgegen der Meinung der Schweizerischen Botschaft in Ankara seien die Strafkammern der Friedensgerichte Haftgerichte und somit zuständig, Haftbefehle zu erlassen, auch wenn in der Hauptsache ein anderes Gericht zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer beauftragte türkische Anwalt A._______ könne dies bestätigen. Der Erklärung der Botschaft, wonach über den Beschwerdeführer in der Türkei kein Datenblatt bestehe, dürfe keine grosse Bedeutung beigemessen werden, da dieses Land über verschiedene Registriersysteme verfüge. Die Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregistriersystem, in welchem lange nicht alle Informationen über eine Person verzeichnet seien. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die Absenz eines Datenblattes oder die Inexistenz eines Passverbots kein Beweis dafür, dass eine Person nicht gefährdet sei. Bei der Beurteilung, ob eine Person in der Türkei wegen ihrer politischen Gesinnung polizeilich gesucht werde, dürfe nicht unbesehen auf Botschaftsabklärungen abgestellt werden. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Aussagedifferenzen müsse anerkannt werden, dass die Protokolle nicht immer die genauen Aussagen der Asylbewerber enthielten. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle gesagt habe, "wir wurden angegriffen und geschlagen". Hinsichtlich der Ungereimtheiten im kantonalen Protokoll sei auf die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zu verweisen. Es sei eine Tatsache, dass die türkische Polizei bei Demonstrationen Video- und Fotoaufnahmen mache; dies werde vom Bruder des Beschwerdeführers bestätigt. Manchmal würde die Polizei auch von Fernsehsendern Aufnahmen verlangen. Es sei somit nicht abwegig, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Polizei habe ihn anhand einer Videoaufnahme identifiziert. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer spontan über die Geschehnisse am Nevrozfest 2002 berichtet, von vagen oder ausweichenden Aussagen könne keine Rede sein. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie behaupte, er habe sich nicht um Klärung der Geschehnisse bemüht. Er habe zwecks Klärung der Situation um das hängige Strafverfahren in der Türkei einen Anwalt beauftragt. Er sei Mitglied der verbotenen KAWA gewesen und es sei bekannt, dass Aktivisten verbotener Gruppierungen in der
Türkei als Staatsfeinde behandelt würden. Wer sich nicht einschüchtern lasse, dem werde durch behördliche Massnahmen das Leben erschwert. Die Hausdurchsuchungen hätten bei der Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei per Haftbefehl gesucht, die Staatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren gefordert. Türkische Behörden hätten am 3. November 2003 das Haus seines Vaters durchsucht und nach seinem Verbleib gefragt. Sein Vater habe diesen Vorfall dem türkischen Menschenrechtsverein in A._______ gemeldet. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch seines Bruders B._______ am 21. März 2003 gutgeheissen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch deswegen mit Behelligungen seitens der Behörden zu rechnen hätte.
4.2.2 In der Eingabe vom 28. April 2004 wird ausgeführt, in der Türkei sei im Februar 2004 ein Buch des Beschwerdeführers mit dem Titel (...) veröffentlicht worden. Dieses Buch habe er lange vor seiner Ausreise verfasst und bis zur Publikation laufend aktualisiert. Das Publikationsrecht habe er dem Verlag (...) in Istanbul übertragen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts Istanbul habe gegen den Redakteur und Herausgeber der (...) Anklage erhoben. In Fällen, wie dem vorliegenden, werde in der Türkei auch gegen den Verfasser des Buches ein Strafverfahren eingeleitet, sobald dessen Name bekannt sei. Am 8. November 2004 reichten die Beschwerdeführer ein Protokoll einer Gerichtsverhandlung des (...) Schwurgerichtes von G._______/Istanbul ein, aus dem zu entnehmen sei, dass die Anwältin des Herausgebers der (...) dem Gericht den Namen und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gegeben habe.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2005 aus, der Rechtsvertreter habe erstmals am 28. April 2004 mitgeteilt, dass in der Türkei ein Buch seines Mandanten veröffentlicht worden sei. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass gegen den Herausgeber der (...) tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Da dieser sich in Deutschland aufhalte, habe er nicht befragt werden können, und die Angelegenheit sei vertagt worden. Beim erwähnten Buch handle es sich indessen um eine Fälschung. Der Verlag habe 300 Exemplare gedruckt, die aufgeführte ISBN-Nummer sei indessen vom Kulturministerium bereits im Jahre 2002 an ein anderes Buch vergeben worden, welches vom selben Verlag publiziert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer das Buch nicht geschrieben; es handle sich um eine Ansammlung von Texten, welche insbesondere aus dem Internet stammten. Der Direktor des Verlags habe bestätigt, dass er den Druckauftrag aus der Schweiz erhalten habe. Angesichts des an Rechtsmissbrauch grenzenden Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher äusserst raffiniert vorgegangen sei und wiederholt mit Fälschungen operiert habe, sei an den bisherigen Erwägungen festzuhalten. Das nachgereichte Polizeiprotokoll vom 24. Februar 2004 und der Hinweis des Rechtsvertreters im Schreiben vom 8. November 2004, wonach der Name des Beschwerdeführers als Verfasser des Buches bekannt gegeben worden sei, könnten zu keiner anderen Einschätzung führen. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren eröffnet worden und er werde nicht gesucht. Nach Erlass der Zwischenverfügung der ARK vom 26. Januar 2004 dürfte dem Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bewusst geworden sein. Er habe seine Familie vorsätzlich und unnötig einem kalkulierbaren Risiko ausgesetzt. Es dürfte für die türkischen Behörden ein Leichtes sein, herauszufinden, dass es sich um ein gefälschtes Buch respektive um eine Gefälligkeit seitens des Verlages handle. Auch der apolitische Beschwerdeführer dürfte darlegen können, dass er nicht der Verfasser sei. Im Laufe der letzten Monate und Jahre seien in der Türkei zahlreiche Gesetzesänderungen erfolgt. Dies bedeute namentlich, dass ausgesprochene Freiheitsstrafen seit einiger Zeit regelmässig entweder auf Bewährung aufgeschoben und/oder in eine Busse umgewandelt würden. Hinzu komme, dass bei derartigen Verfahren gegen die Angeschuldigten schon seit mehreren Jahren in aller Regel keine Untersuchungshaft mehr verfügt werde. Es erscheine fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte.
4.4 In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 wird bestritten, dass es sich beim Buch um eine Fälschung handle, und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwar auch Texte aus dem Internet verwendet, was aber nichts daran ändere, dass er der Verfasser des Buches sei. Zudem habe er dem Verlag den Auftrag zur Veröffentlichung des Buches lange vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erteilt, weshalb von mutwilliger Prozessführung nicht die Rede sein könne. Die Strafverfolgungsbehörden hätten eine Untersuchung eingeleitet, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei eine Anwältin beauftragt habe. Diese führe in einem Schreiben vom 1. Oktober 2005 aus, das Verfahren gegen den Herausgeber des Buches sei nicht vertagt worden. Das Schwurgericht in Istanbul habe den Fall am 23. September 2005 an das zuständige Strafgericht in H._______ überwiesen. Gegen den Beschwerdeführer liefen strafrechtliche Untersuchungen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er verhört und es werde Anklage erhoben. Er werde in Anwendung des Antiterrorgesetzes sowohl zu einer Geldstrafe als auch zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren verurteilt. Als Verfasser des Buches werde er zusätzlich gemäss dem Pressegesetz bestraft. Die Beschwerdeführer befürchteten, dass sie bei der Einreise in die Türkei am Flughafen inhaftiert und gefoltert würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde.
4.5 Das Bundesamt weist in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 darauf hin, die seit der Vernehmlassung vom 26. Januar 2005 eingereichten Beweismittel wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, seien jedoch bis auf eine Ausnahme älteren Datums. Sie könnten deshalb die Ausführungen des Bundesamtes nicht beeinflussen. Es falle auf, dass die (Gerichtskammer) Istanbul am 23. September 2005 ihre sachliche Unzuständigkeit festgestellt habe. Für den Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar, zum Verfahrensstand konkrete Angaben zu machen und entsprechende Dokumente beizubringen.
4.6 In der Stellungnahme vom 10. Juli 2007 wird entgegnet, gegen den Redakteur und Herausgeber des Buches, dessen Verfasser der Beschwerdeführer sei, sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Da dieser die Türkei verlassen habe, könne das Verfahren nicht abgeschlossen werden. Das Gericht halte in regelmässigen Abständen eine Verhandlung ab und verschiebe den Behandlungstermin. Gegen den Beschwerdeführer könne in der Türkei keine Anklage erhoben werden, da er sich auf der Flucht befinde und nicht befragt werden könne. Entgegen der Annahme des Bundesamtes beträfen die Akten des Schwurgerichts nicht den Beschwerdeführer, sondern den Herausgeber; er könne diese nur einreichen, wenn dessen Anwältin sie ihm zur Verfügung stelle. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei habe er nicht nur mit strafrechtlichen Sanktionen, sondern auch mit Übergriffen von dem Staat nahe stehenden nationalistischen Organisationen zu rechnen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und insgesamt überzeugend darlegte, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gelangte, seine Vorbringen, wonach er in der Türkei wegen angeblicher Aktivitäten für die KAWA gesucht werde, seien überwiegend unglaubhaft. So hat er bei den Befragungen in verschiedener Hinsicht voneinander abweichende Aussagen gemacht, für die er keine überzeugenden Erklärungen geben konnte. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der bei der Empfangsstelle gemachten Aussage könne keine wesentliche Bedeutung zugemessen werden bzw. blosse Unvollständigkeiten oder Ungereimtheiten in den Aussagen vor der Empfangsstelle seien ohne Bedeutung, lässt sich aus den zitierten Entscheiden der ARK (vgl. EMARK 1993 Nrn. 3 und 12) so nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat bei der Empfangsstelle einerseits wesentliche Sachverhaltselemente nicht genannt, andererseits zu anderen Sachverhaltselementen miteinander unvereinbare Aussagen gemacht. Der Hinweis in der Beschwerde, die Protokolle enthielten nicht immer die genauen Aussagen der Asylbewerber und seien auch nicht immer korrekt abgefasst, vermag vorliegend in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht zu einer Relativierung der festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu führen. Dieser anerkannte zudem die Protokolle nach erfolgter Rückübersetzung als korrekt und vollständig. Daran vermögen auch die Ausführungen des Hilfswerksvertreters, wonach ein dem Beschwerdeführer zu Unrecht gemachter Vorhalt aus dem Protokoll gestrichen worden sei, nichts zu ändern, wenn auch seiner Ansicht, dieser Passus hätte im Protokoll stehen gelassen werden sollen, beizupflichten ist. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit dem Jahre 1997 behördlich gesucht worden, sich noch jahrelang in A._______ aufgehalten hätten und der Beschwerdeführer dort eigenen Angaben gemäss unbehelligt hätte arbeiten können. Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Nevrozfeier des Jahres 2002 habe dazu geführt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die angeblich langjährige Suche nach dem Beschwerdeführer und somit dessen behördliche Registrierung als nicht glaubhaft, weshalb auch seine Aussage, er sei bei der Teilnahme an der Feier identifiziert worden, nicht nachvollziehbar ist. Auch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara habe keine Hinweise auf eine behördliche Suche
nach dem Beschwerdeführer ergeben. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Schweizerische Botschaft nicht zu allen behördlichen Registrierungssystemen in der Türkei Zugang habe, ist zwar zutreffend, vermag aber vorliegend - auch unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen - nichts daran zu ändern, dass die Abklärungsergebnisse mit der übrigen Aktenlage ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen sind. In diesem Sinne hat die Vorinstanz vorliegend nicht unbesehen auf die Botschaftsabklärungen abgestellt.
5.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara führten zum Ergebnis, dass die beiden vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Haftbefehl vom 5. April 2002 und Anklageschrift vom 15. Februar 2002) gefälscht sind. Im Sinne der Einwände in der Beschwerde ist festzustellen, dass allein aufgrund der chronologischen Ungereimtheit (die Anklageschrift datiert vor dem Haftbefehl) nicht mit Sicherheit auf eine Fälschung der Dokumente geschlossen werden könnte, da die Anklageschrift tatsächlich fehlerhaft datiert sein könnte. Abklärungen der Vertrauensperson der Botschaft haben jedoch ergeben, dass die Aktenzeichen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des DGM in F._______ nicht mit der Person des Beschwerdeführers übereinstimmen, das heisst, dass das unter der entsprechenden Aktennummer wirklich geführte Verfahren eine andere Person betrifft. Zudem arbeitete beim DGM F._______ zur fraglichen Zeit kein Staatsanwalt mit dem auf dem Dokument angebrachten Namen. Des Weiteren stimmen auch die auf dem Haftbefehl aufgeführten Aktenzeichen nicht mit der Person des Beschwerdeführers überein, was wiederum heisst, dass der Haftbefehl mit dieser Nummer in Wirklichkeit gegen eine andere Person ausgestellt wurde. Diese Abklärungsergebnisse - zu denen sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht äussert - lassen eindeutig den Schluss zu, dass die von ihm eingereichten Dokumente keinen wahren Sachverhalt wiedergeben.

Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt dazu, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines derart Handelnden in nicht unerheblichem Masse Schaden nimmt und er somit erschwerte Voraussetzungen schafft, den geltend gemachten Sachverhalt dennoch glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu verweisen, der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind. Vorliegend wurde bereits vorstehend erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind.
5.3 Angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und des Ergebnisses der Überprüfung der beiden eingereichten Dokumente sowie der weiteren Ergebnisse der Botschaftsabklärungen, vermögen die Aussagen des Dorfvorstehers von I._______ in seinem Schreiben vom 21. August 2003 (die er gegenüber der Schweizerischen Botschaft bestätigte), der Beschwerdeführer werde von der Polizei gesucht, nicht zu überzeugen.
5.4 Hinsichtlich der vom Sohn der Beschwerdeführer erlittenen Verbrühungen, die mit einer Fotografie belegt werden, ist festzuhalten, dass es aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass ihm diese - wie geltend gemacht - von der Polizei zugefügt wurden.
5.5 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist zu bemerken, dass die Ausführungen des türkischen Rechtsanwaltes A._______ nicht ausschlaggebend sein können. Die Schweizerische Botschaft hat überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Anklageschrift unter anderem deshalb eine Fälschung ist, weil unter der vermerkten Verfahrensnummer gegen eine andere Person ein Verfahren hängig ist. Somit kann unter der auf der Anklageschrift vermerkten Nummer gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren im Gange sein. Der in der Türkei beauftragte Anwalt hat denn auch keine weiteren Dokumente eingereicht, welche seine Darstellung, es sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren im Gang, bestätigen würden.

Soweit der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 31. Dezember 2003 ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei die Teilnahme des Beschwerdeführers am Nevrozfest anhand von Filmaufnahmen hätte feststellen können, ist festzuhalten, dass dies zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, vorliegend aber aus den dargelegten Gründen als unwahrscheinlich gewertet wurde.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe beim türkischen Menschenrechtsverein (IHD) Meldung erstattet, dass bei ihm am 3. November 2003 eine Razzia stattgefunden habe. Dabei sei seitens der Polizei nach seinen Söhnen B._______ und A._______ gefragt worden. Den eingereichten Unterlagen des IHD ist allerdings einzig zu entnehmen, was der Vater des Beschwerdeführers dem IHD gegenüber angegeben hat. Ob die Hausdurchsuchung wirklich stattgefunden hat und wem sie galt, steht somit nicht fest und kann nicht überprüft werden. Dass die türkischen Behörden sich beim Vater des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers, der vom Bundesamt als Flüchtling anerkannt wurde, erkundigt haben könnten, erscheint nahe liegend. Hingegen kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, die durchgeführte Hausdurchsuchung habe (auch) dem Beschwerdeführer gegolten.
5.6 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die von ihnen geltend gemachte, ihnen in der Türkei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Polizei unter Druck gesetzt und bedroht worden, weil ihr Ehemann gesucht worden sei, können nicht geglaubt werden, da die Fahndung nach ihrem Ehemann aus den vorstehend genannten Gründen als unglaubhaft beurteilt wurde. Angesichts der obigen Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dem Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schweiz Asyl gewährt worden, und geltend gemacht, dies begründe für die Beschwerdeführer die Gefahr, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar in der Türkei Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten von kurdischen Gruppierungen, die von den Behörden als separatistisch eingestuft werden, nach wie vor nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f). Indessen kann im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass B._______ dem Bruder des Beschwerdeführers, in der Schweiz am 21. März 2003 Asyl gewährt wurde, nicht geschlossen werden, dem Beschwerdeführer oder seiner Familie hätten deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr in die Türkei zu rechnen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden eine aktive Fahndung nach B._______ eingestellt haben. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er habe sich zusammen mit seinem Bruder politisch aktiv betätigt; eigene Probleme wegen eines persönlichen politischen Engagements konnte er zudem - wie dargelegt - nicht glaubhaft machen. Unter diesen Umständen liegen aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, welche allenfalls darauf hindeuten könnten, dass den Beschwerdeführern in der Türkei wegen des Bruders bzw. Schwagers asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals in seiner Eingabe vom 28. April 2004 geltend, er habe in der Türkei ein Buch veröffentlicht, das im Februar 2004 gedruckt worden sei. Gegen den Herausgeber des Buches sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Am 8. November 2004 teilte er mit, die Anwältin des Herausgebers habe dem türkischen Gericht seinen Namen und seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wies die türkische Anwältin darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer als Verfasser des Buches strafrechtliche Untersuchungen liefen. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei würde er verhört und es würde gegen ihn Anklage erhoben, wobei er in Anwendung des Antiterrorgesetzes sowohl zu einer Geldstrafe als auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde. Da er der Verfasser des Buches sei, würde er zudem gemäss dem Pressegesetz bestraft.
6.3.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara (Stand vom 3. Januar 2005) haben ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer bisher kein Verfahren eingeleitet wurde. Gegen den Herausgeber des (...)-Verlages sei wegen der Veröffentlichung des vom Beschwerdeführer verfassten Buches ein Verfahren eröffnet worden. Dieses Verfahren sei vertagt worden, da der Herausgeber im Ausland lebe; gegen den Direktor des Verlages könne keine Strafverfolgung eingeleitet werden, da er Angestellter sei. Das Buch sei in einer Auflage von 300 Exemplaren veröffentlicht worden. Die ISBN-Nummer sei vom Kulturministerium bereits im Jahre 2002 einem anderen Buch zugeteilt worden, das vom selben Verlag herausgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Buch zudem nicht selbst verfasst, die Texte seien unter anderem aus dem Internet "entliehen" worden. Der Direktor des Verlages habe erklärt, er habe den Druckauftrag schriftlich aus der Schweiz erhalten.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe versucht, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden von der Schweiz aus auf sich zu ziehen, was ihm mit der Publikation des beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Buches gelungen sein dürfte. Der Beschwerdeführer, der sein Buch angeblich bereits lange vor seiner Flucht aus der Türkei "verfasst" habe, erwähnte anlässlich der Befragungen nicht, dass er sich auch literarisch mit der politischen Situation seines Heimatlandes befasse und die Publikation eines entsprechenden Buches plane. Dass es sich nicht um ein ernsthaftes literarisches Engagement handelt, wird durch die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestätigt. So wurde das Buch lediglich in einer Auflage von 300 Exemplaren gedruckt und es wurde eine ISBN-Nummer aufgeführt, die bereits einem im Jahre 2002 erschienenen Buch zugeteilt worden war, welches von der Schweizerischen Botschaft an die Asylbehörden übermittelt wurde. An dieser Tatsache vermag auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste mit den im Jahre 2004 neu erschienenen Büchern nichts zu ändern. Der Hinweis des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei bewusst ein kalkulierbares Risiko eingegangen, indem er von der Schweiz aus den Druckauftrag gegeben habe, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. August 2002 in der Schweiz aufhält, hat weder in der Befragung vom 9. August 2002 noch an der Anhörung vom 20. Januar 2003 erklärt, er beabsichtige das nunmehr veröffentlichte Buch herauszugeben. Ebensowenig hat er in dieser Hinsicht in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 irgendwelche Andeutungen gemacht. Die Behauptung in der Replik vom 28. April 2004, wonach er dieses Buch bereits vor der Ausreise aus der Türkei verfasst und bis zur Publikation laufend aktualisiert habe, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. April 2004 nie erwähnte, er arbeite an einem Buch, welches er zu veröffentlichen beabsichtige, sowie der Erklärung, das Buch sei im Februar 2004 gedruckt worden (vgl. Replik vom 28. April 2004, S. 1), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Druck des Buches jedenfalls erst veranlasste, nachdem ihm das BFM am 19. November 2003 mitgeteilt hatte, die bisher eingereichten Dokumente hätten sich als gefälscht entpuppt, möglicherweise sogar erst nachdem das BFM die Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 abgelehnt bzw. der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 als aussichtslos beurteilt hatte. In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 erklärte, er werde sich bemühen, überzeugende Beweise für seine Bedrohung zu beschaffen, für deren Einreichung er um Ansetzung einer Frist ersuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Verfahren aufgrund seiner bisherigen Vorbringen nicht den gewünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich.
6.3.4 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkische Justiz aufgrund der im eingereichten Buch gemachten Aussagen gegen den Beschwerdeführer als "Verfasser" desselben ein Strafverfahren einleiten wird. Dieser wird aber im Rahmen dieses Verfahrens die Gelegenheit haben, den Hintergrund der Publikation - die Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken - offen zu legen. Er wird problemlos belegen können, dass es sich bei "seinem Buch" um eine Ansammlung von nicht von ihm verfassten Texten handelt, die von einem Verlag, dessen Herausgeber sich dauerhaft im Ausland befindet und deshalb seitens der türkischen Justiz nichts zu befürchten hat, gefälligkeitshalber publiziert wurden. Der Beschwerdeführer wird auch darlegen können, dass "seinem Buch" eine ISBN-Nummer zugeschrieben wurde, die bereits zwei Jahre früher einem vom gleichen Verlag herausgegebenen Buch zugeteilt worden war, was ein weiterer Beleg für die mangelnde Ernsthaftigkeit seines literarischen Auftritts ist. Angesichts der konkreten Umstände erscheinen die Ausführungen des Bundesamtes, wonach aufgrund der in den letzten Jahren in der Türkei erfolgten Gesetzesänderungen ausgesprochene Freiheitsstrafen entweder auf Bewährung aufgeschoben oder in eine Busse umgewandelt würden, für den vorliegenden Fall überzeugend. Das Bundesamt hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass in ähnlich gelagerten Fällen in der Türkei seit mehreren Jahren in aller Regel keine Untersuchungshaft verfügt werde. Aufgrund der konkreten Umstände können die von der türkischen Anwältin gehegten Befürchtungen, der Beschwerdeführer werde zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden, nicht geteilt werden.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund der Tatsache, dass seinem Bruder B._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde noch aufgrund des unter seinem Namen herausgegebenen Buches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu rechnen haben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.4
6.4.1 Erst auf Beschwerdeebene wird in den Eingaben vom 26. Oktober 2006 und vom 10. Juli 2007 geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 1. April 2006 in den Vorstand der (...) gewählt worden; ausserdem seien auf "www.kurdinfo.com" diverse Aufsätze des Beschwerdeführers über das Kurdenproblem publiziert worden. Er habe zwei Drohmails (am 26. Februar 2007 und am 12. März 2007) erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden der Beschwerdeführer und seine Familie zum Ziel der türkischen Nationalisten und wären damit an Leib und Leben gefährdet.
6.4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).

Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der behaupteten Wahl in den Vorstand der "Kurdistans Volksinitiative der Schweiz" bzw. der Publikation von Aufsätzen über das Kurdenproblem, mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht gegeben, und diese lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen vermitteln zwar eine Vorstellung über den Inhalt und das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein konkretes Bild über die Einzelheiten seiner Tätigkeiten und deren Tragweite lässt sich jedoch nur durch weitere Sachverhaltsabklärungen vorab in Form einer Anhörung des Beschwerdeführers gewinnen. Es erscheint deshalb sachgerecht, das Verfahren insoweit an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die nötigen Abklärungen vornimmt und darüber befindet, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten allenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
7.
7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Türkei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verfolgt wurden oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Tatsache, dass seinem Bruder B._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde bzw. wegen des unter seinem Namen in der Türkei herausgegebenen Buches mit dem Titel (...) mit Verfolgung zu rechnen haben. Hinsichtlich der in den Erwägungen 5.1 - 6.3 beurteilten Vorbringen liegen mithin keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und damit zur Asylgewährung führen könnten. Das Bundesamt hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
7.2 Noch nicht entscheidungsreif abgeklärt ist hingegen der Sachverhalt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund der erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erfüllen oder nicht. Diesbezüglich ist das Verfahren an das BFM zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid der Frage zurückzuweisen, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sind.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Verfügung des Bundesamtes vom 4. Dezember 2003 ist zu bestätigten, soweit die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wurden. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer - aufgrund vom Beschwerdeführer gesetzter subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache zur Feststellung des neu geltend gemachten Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die teilweise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vorliegend nicht als teilweises Obsiegen zu werten, da der Beschwerdeführer die Gründe für die Rückweisung der Sache erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens setzte und die angefochtene Verfügung aufgrund der vorherigen Aktenlage vollumfänglich zu bestätigen gewesen wäre. Aufgrund des erhöhten Aufwandes bei der Entscheidfindung und des Umstandes, dass die Prozessführung angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers (Beharren auf der Echtheit von als gefälscht erkannten Dokumenten, mutwilliges Verursachen eines Interesses der türkischen Behörden am Beschwerdeführer [Publikation des Buches]) als mutwillig zu werten ist, sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen; Fr. 1'000.-- verbleiben zu bezahlen.
9.2 Da die teilweise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus den eben dargelegten Gründen nicht als teilweises Obsiegen zu werten ist, ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird und die Verfügung vom 4. Dezember 2003 wird bestätigt, soweit darin die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden.
2. Soweit die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Verfügung vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- verbleibt zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Beschwerdebeilagen 4 und 12 - 15, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) zur Feststellung und Beurteilung des neu geltend gemachten Sachverhalts (Beilagen: Kopien der Eingaben vom 26. Oktober 2006, 10. Juli 2007 und 6. August 2007 sowie der eingereichten Beweismittel, soweit diese die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffen)
- (kantonale Behörde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3476/2006
Datum : 30. April 2008
Publiziert : 13. Mai 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Dezember 2003 / N 433 585


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
buch • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • haftbefehl • beweismittel • anklageschrift • sachverhalt • verfassung • ausreise • familie • freiheitsstrafe • frist • anklage • druck • empfangsstelle • vater • kostenvorschuss • tag • frage • kopie
... Alle anzeigen
BVGer
D-3476/2006
EMARK
1995/7 S.67 • 2004/38 • 2005/21 • 2005/21 S.193 • 2005/7 S.64 • 2006/1 • 2006/18 S.190