Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6079/2015, D-6086/2015

Urteil vom 30. Januar 2019

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und deren Tochter

Parteien C._______, geboren am (...),

alle Äthiopien,

alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie und stammen aus D._______. Gemäss eigenen Angaben sind sie seit dem 12. April 2011 miteinander verheiratet.

B.
Mit einem Schengenvisum in einem gefälschten Pass verliess zunächst der Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 mit Hilfe eines Schleppers Äthiopien, am 26. Mai 2011 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.

C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 6. Juni 2011 brachte er vor, bereits sein Vater sei in der AAPO (All Amhara People's Organization) politisch aktiv gewesen. Im Jahr 1995 oder 1996 sei dieser im Gefängnis verstorben. Auch er selbst sei seit 1998 Mitglied der AAPO und habe Mitglieder geworben und vor den Wahlen im Jahr 2000 Flyer verteilt. Von Mitgliedern der Regierungspartei IHADEG (auch Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front [EPRDF]) sei er deshalb mehrmals kurz festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Mit Hilfe seiner Tante habe er nach Ägypten fliehen können, wo er rund zwei Jahre geblieben sei, vom 13/14. November 2000 bis 26. August 2003. In Ägypten sei er für rund 15 Monate im Gefängnis gewesen. Er sei dann in Richtung Israel weitergereist. Dort habe er beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Asyl beantragt. Nach ungefähr neun Monaten sei er im Juni 2004 auch dort inhaftiert worden, noch bevor der Entscheid des UNHCR ergangen sei; insgesamt sei er dreieinhalb Jahre in Israel im Gefängnis gewesen. Sein Name sei auf einer Resettlement-Liste für in Israel inhaftierte äthiopische Flüchtlinge gestanden, die hätten nach Kanada weiterwandern sollen. Die israelischen Behörden hätten diese Weiterwanderung jedoch verhindert. 2007 sei er von Israel nach Äthiopien zwangsausgeschafft und den äthiopischen Behörden übergeben worden. Man habe ihn direkt vom Flughafen in das Gefängnis des Sicherheitsdienstes in E._______ gebracht, wo er geschlagen worden sei. Danach habe man ihn in das Gefängnis von F._______ verlegt, wo er vom (...) 2006 bis zum (...) 2010 inhaftiert gewesen sei. Wegen einer Krankheit habe man ihn schliesslich nach D._______/G._______ verlegt, dort habe man ihn nach einem Monat freigelassen, auf Grund einer Bürgschaft. Seine Freilassung sei auch im Zusammenhang mit den anstehenden Wahlen gestanden. Einen Monat nach der Freilassung hätten jugendliche Anhänger der Regierungspartei (IHADEG) Parolen der Opposition übersprayt. Er habe sich in einer Zeitung geäussert, dass dies nicht korrekt sei. Er sei mit Namen und Foto abgebildet gewesen. Drei Monate später, am 2. Oktober 2010, habe er eine Vorladung erhalten und sei gleich mitgenommen worden. Man habe ihn erneut nach G._______ gebracht. Am 17. März 2011 sei er dort entlassen worden. Man habe ihm mündlich den Termin für eine Gerichtsverhandlung am 7. Juni 2011 mitgeteilt. Die schriftliche Vorladung habe seine Frau erhalten, da er zu dieser Zeit bereits das Land verlassen habe. Er sei geflüchtet, weil er befürchtete, erneut verurteilt zu werden, auch weil er das Land illegal verlassen habe und bereits vorher im Gefängnis gewesen sei und schon sein Vater im Gefängnis gestorben sei. Zum Beleg reichte der
Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten betreffend seine Haft in Israel ein, sowie - jeweils in Kopie - eine Polizeivorladung, eine Gerichtsvorladung für eine Urteilseröffnung, ein Gerichtsschreiben an das Gefängnis und ein Schreiben der äthiopischen Polizei, das ihm bei der Ankunft von Israel kommend, ausgehändigt worden war.

D.
Am 8. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei Zeitungsartikel als Beweismittel ein. Auf einem ist er mit einem Kommentar mit Bild abgebildet, auf dem zweiten ist ein Foto mit Demonstranten zu sehen, der Artikel stammt aus dem Jahr 2010.

E.
Am 12. September 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens eines kanadischen Parlamentsmitglieds des House of Commons an einen israelischen Anwalt in H._______ vom 19. September 2005 ein, sowie ein Befragungsprotokoll eines Gerichts in Israel. Im Begleitschreiben ersucht der Beschwerdeführer um eine baldige Gutheissung seines Gesuchs.

F.
Am 10. September 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin (unter Vorlage einer Vollmacht vom 7. September 2012) um Akteneinsicht, sofern die entsprechenden Abklärungen bereits erfolgt seien. Am 17. September 2012 gewährte die Vorinstanz Akteneinsicht.

G.
Am 13. Dezember 2012 beantragte die Rechtsvertreterin Akteneinsicht in die Akten betreffend seine Haft in Israel. Am 21. Dezember 2012 wurden die entsprechenden Dokumente in Kopie übermittelt.

H.
Am 18. Mai 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz um Auskunft betreffend den Verfahrensstand.

I.
Am 30. Mai 2013 informierte die Vorinstanz, es könne kein Termin für die Beendigung des Asylverfahrens mitgeteilt werden.

J.
Am 10. August 2013 reichte die Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz das Schreiben eines Anwaltskomitees für Äthiopische Flüchtlinge Weltweit mit Sitz in Dallas, USA, ein, in welchem das UNHCR-Büro in Genf um Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ersucht wird. Die Organisation würde nach erfolgter Flüchtlingsanerkennung die Umsiedlung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten von Amerika garantieren.

K.
Am 17. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl, wo sie am 27. September 2013 summarisch befragt wurde.

L.
Am 13. Januar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist die von ihm in Kopie eingereichten Dokumente betreffend seine Verhaftungen und Gerichtsverfahren im Original vorzulegen und entsprechende Übersetzungen nachzureichen.

M.
Am 30. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen seiner Beweismittel vor, erklärte jedoch, keine Originale beibringen zu können.

N.
Am 12. März 2015 traf ein Bestätigungsschreiben des [Exilorganisation] beim SEM ein, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer sei Mitglied dieser Vereinigung und es drohe im in Äthiopien Verfolgung.

O.
Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er erklärte, seit seiner Einreise im Jahr 2011 sei er Mitglied des [Exilorganisation]. Er berichtete erneut über seine Haft zuerst in Ägypten und danach in Israel, von wo er im Mai 2007 zurück nach Äthiopien deportiert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen bracht er vor, er habe vor den Wahlen im Jahr 2000 Flyer verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Bereits sein Vater sei ein führendes Mitglied der MAAD-Partei gewesen. Er sei nach den Wahlen von 2000 für ein bis zwei Monate festgenommen worden und nur gegen eine Kaution entlassen worden. Die Familie seines Vaters habe dann seine Ausreise nach Ägypten organisiert, er sei dort bei der UNO registriert gewesen, sei auch befragt worden. Anderthalb Jahre sei er dort gewesen. Weil er keinen Ausweis gehabt habe, sei er bei einer Kontrolle festgenommen und für rund anderthalb Jahre im Gefängnis in J._______ inhaftiert gewesen. Er habe von dort fliehen können und sei über den Sinai nach Israel gelangt, wo er sich ebenfalls bei der UN registriert habe, jedoch einen negativen Entscheid erhalten habe. Nach etwa neun Monaten habe man ihn auch in Israel inhaftiert und in das K._______-Gefängnis in L._______ gebracht. Vertreter der äthiopischen Botschaft hätten verlangt, dass er und 90 andere Inhaftierte wieder nach Äthiopien zurückkehren sollten, da sie dem Staat schadeten. Die Behörden von Israel und Äthiopien hätten sich abgesprochen. Schliesslich habe man ihn im Mai 2007 nach Äthiopien zwangsausgeschafft und den Behörden übergeben. Diese hätten ihn sofort für zwei Wochen in das Gefängnis von E._______ gebracht. Am 17. Mai 2007 sei er nach E._______ gekommen, das ein Folter-Gefängnis sei. Man habe ihn dort geschlagen und gefoltert und mit dem Tod bedroht. Man habe ihn wiederholt befragt, was er der UNO und dem Roten Kreuz gesagt hätte. Jede Nacht habe man ihn verhört und geschlagen. Er sei nach zwei Wochen vor Gericht gestellt und am (...) 2007 zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Die Haft habe er im Gefängnis L._______ verbracht. Da er nach zwei Jahren und zehn Monaten an Malaria erkrankt sei, habe man ihn sodann nach G._______ verlegt, das sei in D._______. Am (...) 2010 habe man ihn entlassen. Nach der Entlassung sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt. Im Mai 2010 habe es wieder Wahlen gegeben. Er habe sich in einer Zeitung - den Artikel habe er eingereicht - kritisch über Sprayereien der Regierungsanhänger geäussert. Am (...) 2010 habe er eine Vorladung erhalten und sei direkt von der Polizei mitgenommen worden. Von September/Oktober (Meskarem) bis Anfang März/April (Megabit) 2011 sei er dann erneut m Gefängnis von G._______ inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung
aus dieser Haft am (...) 2011 habe er seine Frau geheiratet. Diese habe er als junger Mann bei einem Konzert im (...) Park, wo er für die AAPO Flyer verteilt habe, kennengelernt. Kurz danach habe er das Land verlassen. Für den (...) Juni 2011 habe er eine Vorladung erhalten, er sei jedoch bereits am (...) Mai 2011 ausgereist gewesen. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv, er poste kritische Inhalte auf Facebook, die er von Mitgliedern der Partei (...) erhalte. Er habe sich auch bei einer Kundgebung in Genf geäussert, das Interview sei in ESAT übertragen worden.

P.
Am 27. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie erklärte, sie habe von 2006/2007 bis zur Ausreise im Jahr 2012/2013 mit ihrer Schwester ein eigenes Elektrogeschäft betrieben, von dessen Erträgen sie sehr gut habe leben können. Politische Parteien hätten in ihrem Geschäft ihre Plakate aushängen dürfen. Ihren Mann habe sie als Jugendliche kennengelernt, sie hätten beide oft Veranstaltungen besucht, er habe ihr auch Tickets für Konzerte besorgt. Im April 2011 hätten sie geheiratet. Im Mai 2011 habe sie ihren Mann das letzte Mal vor seiner Ausreise gesehen, es sei sehr schwer für sie gewesen. Sie hätten nach seiner Flucht versucht, regelmässigen Kontakt zu halten. Ihre eigenen Probleme hätten begonnen, nachdem die Behörden an ihrem Laden Parolen der Opposition übersprayt hätten. Ihr Ehemann habe sich im April 2011 dazu in einer Zeitung kritisch geäussert, es sei auch der Name ihres Geschäftes genannt worden. Danach sei ihr Mann festgenommen worden. Er habe nach der Freilassung das Land verlassen. Zwei Polizisten hätten ihr dann eine Vorladung des Gerichts für ihn überbracht. Da ihr Mann nicht dagewesen sei, habe einer der Männer sie gepackt und wie eine Verbrecherin abgeführt. Im Juni 2011 hätten die Polizisten erneut ihr Geschäft aufgesucht. Sie hätten Waren mitgenommen und gesagt, sie seien auf der Suche nach Dokumenten. Sie sei zum Polizeiposten gebracht worden und man habe sie nach dem Verbleib ihres Ehemanns befragt. Einen Tag lang habe man sie auf dem Posten festgehalten und dort bedroht und gedemütigt. Sie habe keine Auskunft gegeben, wo ihr Mann sei. Man habe sie als Feinde der Regierung beschimpft, die kein Recht hätten im Land zu leben. Man habe sie auch mit einer Pistole bedroht. Nach diesem Vorfall sei ihr Laden immer wieder, etwa fünf Mal, durchsucht worden, sie habe dadurch viel Kundschaft verloren. Sie sei von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Viele ihrer Klientinnen und Klienten seien Mitglieder von Oppositionsparteien gewesen, sie habe in ihrem Laden für sie Poster kopiert und Werbung gemacht. Kurz vor ihrer Ausreise, im Mai 2013, habe es eine grosse Demonstration gegeben. Sie habe vor dieser Demonstration 3000 Flyer für die Partei (...) gedruckt. Sie habe auch an der Demonstration teilgenommen. Zwei ihrer Freundinnen seien festgenommen worden. Im gleichen Monat habe ihr Mann dem Fernsehsender ESAT ein Interview gegeben. Er habe gesagt, dass in Äthiopien Diktatoren und Mörder an der Regierung seien und die Europäer dem Land helfen müssten. Im Juni/Juli 2013 seien erneut Polizisten in den Laden gekommen und hätten Geld und Telefone beschlagnahmt und sie mit zum Posten genommen, wo man sie eine Nacht lang misshandelt habe. Sie selbst sei
nie Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch die oppositionellen Parteien unterstützt mit Geld
oder sie habe Broschüren an Freunde, Klienten und Kollegen verteilt, zum Beispiel, wenn eine Demo geplant gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab an, im September 2013 mit einem Visum, welches sie mit Hilfe eines Schleppers erhalten habe, legal aus Äthiopien ausgereist zu sein. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie Fotos ein, welche sie in ihrem Geschäft, sowie bei der Eheschliessung auf dem Zivilstandsamt und bei einer exilpolitischen Veranstaltung zeigten. Sie reichte ferner ihre Heiratsurkunde in Kopie ein, sowie weitere Belege ihres exilpolitischen Engagements und ihrer Integrationsbemühungen in der Schweiz.

Q.
Am 25. August 2015 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zwei Verfügungen ab, verfügte in beiden Fällen die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Im Wesentlichen hielt das SEM die Ausführungen der Beschwerdeführenden für zu wenig substantiiert und für in zentralen Punkten widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland bereits vor der Ausreise in asylbeachtlicher Form verfolgt gewesen zu sein. Da er kein herausragendes politisches Profil aufweise, sei davon auszugehen, dass er sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten auch nicht in einer Weise exponiert habe, wonach ihn die äthiopischen Behörden als Regimegegner identifiziert hätten. Aus diesem Grund verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund des exilpolitischen Engagements. Auch die Beschwerdeführerin habe sich zu den angeblich erduldeten Behelligungen durch die äthiopische Polizei oder Behördenmitglieder im Nachgang zur Nachsuche nach ihrem Ehemann widersprüchlich geäussert. So habe sie unterschiedliche Begründungen für die zweimaligen Festhaltungen durch die Polizei geliefert. Da das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner geltend gemachten Vorverfolgung nicht für glaubhaft erachte, sei den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Behelligungen durch die äthiopischen Behörden die Grundlage entzogen. Ihr eigenes exilpolitisches Engagement sei niederschwellig, sie werde nicht als prominente Regimegegnerin wahrgenommen. Aus diesen Gründen kam das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten.

Da der Sachverhalt keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse aufweise, hielt das SEM den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügungen wurden am 26. August 2015 eröffnet.

R.
Am 25. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres neuen Rechtsvertreters (Vollmachten vom 11. September 2015) zwei Beschwerden ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Koordination der beiden Verfahren beantragt, sowie die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter. In den Beschwerden wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzutreffend seien. Aufgrund der in Äthiopien vorherrschenden Situation liessen sich die von der Vorinstanz identifizierten angeblichen Widersprüche auflösen. Gerügt wurde ferner, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel pauschal als Fälschungen abgetan und nicht berücksichtigt habe. Zudem verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen zu seinem politischen Engagement in Äthiopien auch in der Schweiz betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten durchaus im Fokus des Geheimdienstes stehe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin von den Behörden aufgesucht, befragt und schikaniert worden, nachdem er anlässlich einer Demonstrationsveranstaltung dem regierungskritischen Fernsehsender ESAT ein längeres Interview gegeben hatte. Man habe sie zweimal auf einen Polizeiposten verbracht und dort festgehalten.

S.
Mit Zwischenverfügungen vom 20. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter jeweils als amtlichen Rechtsbeistand bei.

T.
Am 17. November 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ein.

U.
Am 20. Dezember 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

V.
Nach erstreckter Frist nahm die Vorinstanz am 2. Februar 2017 Stellung zu den Beschwerden und hielt an deren Abweisung fest. Der Beschwerdeführer habe seine diversen Beweismittel bisher nur in Kopie eingereicht und habe sich in der Anhörung auf Nachfragen nach den Originalen jeweils ausweichend geäussert. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos liessen ferner keine Rückschlüsse auf eine asylbeachtliche und glaubhafte Verfolgung zu, da die dokumentierten Verletzungen auch in einem anderen Kontext entstanden sein könnten. Betreffend sein exilpolitisches Engagement auf [Soziales Medium] habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können inwieweit er sich für die äthiopischen Behörden identifizierbar gemacht habe. Schliesslich agiere er auf [Soziales Medium] unter einem Pseudonym. In der Stellungnahme im Verfahren der Beschwerdeführerin wurde auf die Ausführungen im Verfahren des Beschwerdeführers verwiesen.

W.
In der Replik vom 22. Februar 2017 warf der Rechtsvertreter der Vorinstanz Versäumnisse vor. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer die meisten seiner Beweismittel nur in Kopie habe einreichen können, allerdings habe er diesen Umstand - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - auch zu erklären vermocht. Das SEM hätte dagegen betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch weitere Nachforschungen unternehmen können. Da die angeblich von der Vorinstanz identifizierten Widersprüche in der Beschwerdeschrift ausgeräumt worden seien und deshalb von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden müsse, seien auch die vorgelegten Fotos der Narben der Folterspuren geeignet, das Vorbringen zu untermauern. Der Name "M._______" sei schliesslich kein Pseudonym, sondern der zweite Vorname des Beschwerdeführers, unter dem er auch in seinem Umfeld von Jugend an bekannt sei und den er sogar als Tattoo trage, was er durch ein ins Recht gelegtes Foto belegen könne. Ausserdem könne der Beschwerdeführer anhand seines Profilfotos auf seinem (...)-Account ohne weiteres identifiziert werden. Das äthiopische Regime verfüge nicht nur über Spitzel im Ausland, sondern auch über entsprechende Überwachungsmechanismen, deshalb sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten. Der Rechtsvertreter reichte Kostennoten ein.

X.
Am (...) wurde die gemeinsame Tochter C._______ geboren.

Y.
Am 29. Mai 2018 erkundigte sich das zuständige kantonale Migrationsamt, wann mit einem Urteil zu rechnen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs werden die Verfahren der Beschwerdeführenden vereinigt.

2.2 Die gemeinsame Tochter C._______, geboren am (...), wird in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese den Sachverhalt nur sehr einseitig gewürdigt habe (vgl. Beschwerdeeingabe Beschwerdeführer, Ziff. 4.1, ab S. 15 f.). Das SEM habe sich zu den sehr ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Unterlagen zu seiner Inhaftierung in
Israel nicht geäussert und nichts unternommen, um seine Angaben, allenfalls durch Nachfrage bei den Behörden Israels, zu verifizieren. Auch habe das SEM seinerseits keine Abklärungen vorgenommen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in Äthiopien hängig sei. Eine solche Nachfrage könne dieser selbst nicht unternehmen. Auch betreffend seine Inhaftierung in Äthiopien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Folter im Gefängnis E._______ wird gerügt, dass das SEM dieses Vorbringen schlicht ausgeblendet und dadurch den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt habe, obwohl der Beschwerdeführer seine Folterspuren bereits in der BzP gezeigt und später durch Fotos dokumentiert und im Rahmen der Anhörung die Folter anschaulich beschrieben habe.

4.2 Tatsächlich fallen die Ausführungen des SEM in der Verfügung betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Ausland sehr knapp aus und das SEM nahm auch seinerseits keine weiteren Abklärungen vor. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierungen aufgrund seiner regimekritischen Haltung und seines entsprechenden Engagements vor seiner Ausreise nach Europa nicht glaubte und seine Beweismittel auch als nicht tauglich erachtete, da er jeweils nur Kopien eingereicht hatte. Dass die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als zu unsubstantiiert und widersprüchlich erachtete und deshalb nicht davon ausging, er habe eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft vorgebracht, prägt die Würdigung der eingereichten Beweismittel und der Folterspuren. So sprach das SEM in seiner Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen den Belegen der Folterspuren die Beweiskraft ab und erklärte, die vom Beschwerdeführer dokumentierten Narben könnten auch auf Verletzungen zurückzuführen sein, die er anderswo erlitten habe. Ob diese in der Tat sehr knapp gehaltene Auseinandersetzung des SEM mit den eingereichten Beweismitteln den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen ohnehin aufzuheben. Daher erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Vorbringen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen beider Beschwerdeführenden als widersprüchlich und unsubstantiiert.

6.1.1 Im Fall des Beschwerdeführers führte es aus, dass dieser nicht widerspruchsfrei über seine Aktivitäten als Jugendmitglied in der AAPO-Partei habe berichten können. Auch seine Angaben betreffend die Rolle seines Vaters in der Partei seien widersprüchlich ausgefallen. Betreffend die ersten Festnahmen im Zusammenhang mit den Wahlen des Jahres 2000 sei er sehr vage geblieben und habe die nötigen Informationen nicht geliefert. Auch betreffend der zweiten, längeren Inhaftierung nach der Rückführung aus Israel, seien seine Angaben ungenügend ausgefallen. So habe er den Grund der Inhaftierung nicht nennen können, was nicht nachvollziehbar sei, müsse doch einer langen Haftstrafe ein Urteil vorausgegangen sein. Aus Sicht des SEM wäre zu erwarten gewesen, dass er genau wisse, was man ihm vorgeworfen und weshalb man ihn verurteilt habe. Schliesslich seien auch seine Angaben betreffend die Haftumstände und seine Freilassung unpräzise. Was den Kommentar in einer Zeitung angehe, der ursächlich gewesen sein solle für die erneute Inhaftierung im Jahr 2010, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für seine sehr gemässigte Äusserung so lange ins Gefängnis habe gehen müssen. Unklar sei auch, wie er überhaupt an diese Zeitung gelangt sei. Sehr widersprüchlich sei schliesslich die Schilderung seiner Festnahme durch die Polizei und/oder den Staatsanwalt. Aus all diesen Gründen erachtete das SEM die vorgebrachte Inhaftierung vor der Ausreise nicht als glaubhaft gemacht.

Diese Einschätzung wirke sich, so die Vorinstanz, auch auf die Gewichtung seiner exilpolitischen Tätigkeiten aus. Da er keine politisch motivierte Vorverfolgung habe glaubhaft machen können, bestehe kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als solche registriert worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die äthiopischen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis genommen hätten. Vielmehr zeigten die äthiopischen Behörden nur Interesse an Personen, deren Aktivitäten vom Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen würden. Die dafür nötige Exponierung sei vorliegend nicht erkennbar und daher auch nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich äussere er seine Kritik am Regime in den sozialen Netzwerken auch nur unter einem Pseudonym und könne daher nicht identifiziert werden.

6.1.2 Aus Sicht der Vorinstanz hat sich auch die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen betreffend ihre Unterstützung von Oppositionellen und ihrer Aktivitäten für die MAAD-Partei widersprochen. Sie habe im Rahmen der BzP erwähnt, für die MAAD-Partei Mitglieder geworben zu haben, dies jedoch bei der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt, sondern auf Nachfrage lediglich erklärt, verschiedenen oppositionellen Parteien geholfen zu haben. Ferner habe sie die Behelligungen durch die äthiopischen Behörden nicht genau datieren können und sich auch in Bezug auf den Zeitrahmen dieser Ereignisse widersprochen. Ferner sei die Ursache ihrer Schwierigkeiten mit den Behörden und auch ihrer zweimaligen Festhaltung durch die Polizei unklar geblieben, sie habe diese zunächst mit dem Umstand begründet, Plakate von Oppositionsparteien aufgehängt zu haben, später habe sie gesagt, die Behelligungen hätten erst angefangen, nachdem sich der Beschwerdeführer kritisch in der Zeitung geäussert habe. Schliesslich habe sie gesagt, es sei erst richtig schlimm geworden, nachdem ihr Mann das Land verlassen habe. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schlügen auf die Vorbringen seiner Frau durch, so dass ihr die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden aufgrund seiner angeblichen Probleme vor der Ausreise nicht geglaubt werden könnten. Ebenso wie die exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns erachtete das SEM auch das Engagement der Beschwerdeführerin als unbedeutend.

6.2 In der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, das SEM verkenne die Situation des Beschwerdeführers völlig. Er sei der Sohn eines wichtigen Mitgliedes der AAPO der sich von Jugend an als Freiwilliger in der Partei engagiert habe. Deshalb sei er bereits als Jugendlicher mit den Behörden in Konflikt geraten und mehrfach festgehalten worden. Aus diesem Grund sei er auch schon früh ausser Landes gegangen und habe zunächst in Ägypten und dann in Israel Schutz gesucht. In Israel habe er an einem Weiterwanderungsprogramm nach Kanada teilnehmen wollen, dies sei jedoch verhindert worden. Schliesslich sei er nach mehrjähriger Haft von Israel nach Äthiopien deportiert worden, wo man ihn sofort wieder festgenommen und für mehrere Jahre inhaftiert habe, weil er als Regimegegner gegolten habe. Bekannt sei, dass die äthiopischen Behörden bei den Verhaftungen und Verurteilungen von Personen, die sie als dem Regime kritisch identifiziert hätten, sehr willkürlich vorgingen. Dieser Umstand erkläre, warum der Beschwerdeführer auch gar nicht genau gewusst habe, was ihm eigentlich vorgeworfen worden sei. Zur erneuten Ausreise habe er sich schliesslich entschlossen, nachdem er sich nach den Wahlen im Jahr 2010 in einem Zeitungskommentar kritisch geäussert hatte, was seine erneute Festhaltung und Inhaftierung nach sich gezogen habe. Entgegen der Einschätzung des SEM sei sein Kommentar nicht nur kritisch gewesen, sondern man habe ihn und das Geschäft seiner Ehefrau auch genau identifizieren können, da beides namentlich benannt worden sei. Alle von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüche des Beschwerdeführers liessen sich erklären und auflösen. Aufgrund der von ihm glaubhaft vorgebrachten Vorverfolgung sei daher erstellt, dass er bereits vor der Ausreise in die Schweiz auf dem Radar des Regimes gewesen sei und er im Fall der Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten habe. Unter diesen Vorzeichen sei auch sein exilpolitische Engagement, anders als vom SEM beurteilt, viel erheblicher und er stehe aufgrund dieser Aktivitäten immer noch und weiterhin im Fokus der Behörden. Der Umstand, dass er sein (...)-Profil unter seinem zweiten Namen "M._______" betreibe, schütze ihn vor einer Observation durch den äthiopischen Geheimdienst in keiner Weise, da er auch in seinem Heimatort unter diesem Namen bekannt sei und zudem durch sein Profilfoto deutlich erkannt und identifiziert werden könne.

6.3 In der Eingabe betreffend die Beschwerdeführerin wird der Einschätzung des SEM entgegengehalten, dass diese auch in der Anhörung geäussert habe, verschiedene oppositionelle Parteien unterstützt zu haben, lediglich habe sie die MAAD-Partei nicht namentlich genannt, dies allein begründe noch keinen Widerspruch. Auch betreffend den Anfang und die Ursache der Behelligungen der Beschwerdeführerin sei kein Widerspruch zu erkennen. Sie habe schlüssig erklärt, dass die Behörden aufgrund des Zeitungsartikels ihres Mannes, in dem ihr Elektrogeschäft namentlich erwähnt worden sei, auf sie aufmerksam geworden seien. Wenn sie sage, das Jahr 2010 sei für sie "normal" gewesen, so heisse das nur, sie selbst sei nicht ins Gefängnis gekommen - anders als ihr Ehemann. Tatsächlich sei sie erst ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in Haft genommen worden, da ihr Mann selbst erst drei Monate nach Erscheinen des Zeitungsartikels für sieben Monate in Haft gekommen und dann nach Leistung einer Kaution zunächst auf freien Fuss gekommen sei - und das Land verlassen habe. Erst nachdem er nach der gerichtlichen Vorladung dem Termin am (...) Juni 2011 nicht Folge geleistet habe, hätten die Behörden mit ihrer Nachsuche nach dem Beschwerdeführer und mit den Behelligungen der Beschwerdeführerin begonnen. Dieses Vorbringen sei schlüssig. Ferner sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der Schilderung der Ereignisse und ihrer Festhaltungen durch die Polizei emotional sehr aufgewühlt gewesen sei, was die Unklarheiten und Verwechslungen der Daten in ihren Ausführungen zu erklären vermöge. Allerdings seien ihre Aussagen insgesamt schlüssig, was auch für die Schilderung betreffend ihre zweite Festhaltung nach dem ESAT-Interview ihres Ehemannes gelten müsse.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet Vorbringen grundsätzlich dann als glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist komplex und erstreckt sich über mehr als zehn Jahre. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits sehr viel Zeit in Anspruch genommen hat. So verging zwischen BzP und Bundesanhörung des Beschwerdeführers ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren, auch die Beschwerdeverfahren sind seit geraumer Zeit hängig. Bei dieser Ausgangslage hält das Bundesverwaltungsgericht es für angezeigt, die verschiedenen geltend gemachten Ereignisse gesondert zu überprüfen.

6.5.1 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement als Jugendlicher für die MAAD-Partei, welcher auch sein Vater angehörte, ist festzuhalten, dass er diesen Aspekt seines Vorbringens, der sich bereits weit in der Vergangenheit ereignet hat, insgesamt detailliert und genügend substantiiert vorbringen konnte. Es erscheint glaubhaft und nachvollziehbar, dass seine Probleme mit seinen Unterstützungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl im Jahre 2000 begannen. Diese Ereignisse fanden rund elf Jahre vor der Ausreise statt und er war damals noch ein Jugendlicher. Zu seinen Aktivitäten führte der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen der Anhörung aus, er habe sich als junger Mann nach der Schule für die AAPO engagiert, die Partei, bei der auch sein Vater bereits aktiv war. Dem Vorhalt des SEM, er habe seine Aufgaben für die Partei nicht genügend nachvollziehbar geschildert, ist zu entgegnen, dass sich aus seinen Berichten an vielen Stellen seiner Anhörung ein schlüssiges Bild über seine Aktivitäten ergibt. So erklärte er beispielsweise im Zusammenhang mit dem Kennenlernen seiner späteren Frau, dass er an Jugendanlässen und Konzerten für die Anliegen der Partei warb. Jeweils an Jungendtreffpunkten, bei Anlässen oder bei Konzerten, habe er Flyer verteilt und so versucht, Mitglieder zu werben (vgl. Ausführungen in act. A37/33, F. 70 - 73, F. 85). Diese Schilderungen decken sich auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A38/27, F. 102 - 117). Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei "involviert" gewesen, was auf eine aktivere Rolle hindeutet, er war nicht nur ein blosser Konzertbesucher (vgl. act. A38/27, F. 117). Es ist im äthiopischen Länderkontext plausibel, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Aktivitäten wiederholt für kurze Zeit festgenommen wurde (vgl. act. A37/33, F. 104 ff.). Dass er diese kurzen Festnahmen im Einzelnen nicht mehr genau datieren konnte, sondern nur berichtete, sie hätten im Zusammenhang mit den Wahlen von 2000 gestanden, ist aufgrund des langen Zeitablaufs nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit des Vorbringens insgesamt nicht zu erschüttern. Immerhin lieferte er Details über die Abläufe der Festhaltungen (vgl. act. A37/33, F. 110, 111). Auch die Rolle seines Vaters erläuterte der Beschwerdeführer genügend substantiiert. Dass er selbst damals noch jugendlich war, vermag zu erklären, dass er nicht im Detail wusste, welche Funktion sein Vater in der Parteihierarchie genau bekleidete. Das Gericht erkennt auch keinen erheblichen Widerspruch darin, dass er seinen Vater in der Anhörung zunächst als Führer der Partei (vgl. act. A37, F. 85), an anderer Stelle dann als Ratgeber der Administration der Partei (vgl. act. A37/33, F. 102, 103)
bezeichnete. Beides schliesst sich nicht aus und das Gericht hält es für glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Oppositionellen war, der eine bedeutsamere Funktion hatte, als bloss ein Mitglied zu sein ("Er bekam Lohn", vgl. act. A37/33, F. 102). Das Gericht erachtet es daher als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer - als Sohn eines Oppositionellen und aktiven Mitglieds der MAAD-Partei - die Partei in ihrer Jugendarbeit unterstützte und dabei wiederholt mit den äthiopischen Sicherheitsbehörden in Konflikt geriet. Schliesslich gipfelte diese Situation darin, dass ihn seine Familie ausser Landes schickte.

In Bezug auf die Umstände rund um die Inhaftierung im Ausland und die darauf folgende Deportation nach Äthiopien ist folgendes festzustellen. Das Gericht erachtet es als glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Israel in Haft befand und von dort schliesslich nach Äthiopien zwangsrückgeführt wurde. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer seine zahlreichen Unterlagen nur in Kopie vorlegte. Dennoch sind diese Dokumente zu spezifisch und stammen aus so vielfältigen Quellen, als dass sie pauschal als Fälschungen abgetan werden dürften. Zwar haben Kopien grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Vorliegend untermauern die in Kopie eingereichten Dokumente jedoch den geltend gemachten Sachverhalt in vielerlei Hinsicht. Sie belegen, dass sich äthiopische Organisationen im Exil für das Resettlement des Beschwerdeführers als möglichen Angehörigen der Opposition, beziehungsweise als Regimegegner einsetzten. Sie illustrieren, dass Asylorganisationen unter Berufung auf das dortige Büro des Hochkommissariats für Flüchtlinge,
UNHCR, den Ablauf des israelischen Asylverfahrens kritisierten, in welchem der Beschwerdeführer einen negativen Entscheid erhielt. Sie stützen jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Israel in Haft war und die israelischen Behörden mit den äthiopischen Behörden kooperiert hätten (ebenda, vgl. act. A37/33, F. 185). Im Rahmen der Anhörung erklärte er auch, er sei während der Haft in Israel wiederholt von äthiopischen Funktionären aufgesucht worden (vgl. act. A37/33, F. 188, 189). Seine Schilderung wirkt überzeugend und enthält Realkennzeichen (vgl. ebenda, F. 188: "Wir haben sie mit Wasser bespritzt"). Das SEM hätte unter diesen Umständen die eingereichten Beweismittel stärker berücksichtigen müssen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer des Weiteren vorgeworfen, er könne sich an die Gründe für seine langjährige Haftstrafe nach der Deportation aus Israel nicht genügend konkret erinnern. Dass der Beschwerdeführer - wie er auch selbst in den Beschwerdeeingaben erläuterte - nach all den unter Erwägung 3.5.1 geschilderten, glaubhaften Aktivitäten von den äthiopischen Behörden sofort nach der Ausschaffung aus Israel in Haft genommen wurde, ist jedoch im Länderkontext Äthiopien durchaus vorstellbar. Auch seine Schilderungen der Haft in E._______ sind überzeugend und detailliert genug ausgefallen. Das Gericht hält es demnach für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Ausschaffung aus Israel aufgrund seines, den heimatlichen Sicherheitsbehörden bereits bekannten Profils, erneut als oppositionell beziehungsweise regimekritisch eingestuft wurde und deshalb in Haft kam.

6.5.2 Unbestritten ist der Beschwerdeführer mit Foto in einer Zeitung erschienen. Inwieweit sein Kommentar als wenig kritisch und unpolitisch gelten kann, hängt sehr stark auch von der Wahrnehmung der Rezipienten ab. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Rechtsvertreters sind in diesem Punkt überzeugend (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3 Bst. f., S. 10), die Ausführungen des SEM greifen dagegen zu kurz. Das SEM hat sich überdies sehr stark darauf fokussiert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau erklären konnte, wie es dazu kam, dass er in der Zeitung genannt wurde. Dies ist jedoch letztlich ein eher unbeachtlicher Aspekt. Relevant ist, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einer Zeitung mit Bild erschienen ist, dabei namentlich erwähnt und auch der Name des Geschäfts der Beschwerdeführerin genannt wurde ("N._______, [...]-Inhaber", vgl. Beweismittel 8 im Beweismittelcouvert in den Vorakten). Selbst wenn er seine Kritik in seiner Äusserung eher gemässigt formuliert haben sollte, so hat er sich doch in der Öffentlichkeit geäussert und auch dieses Ereignis bildet einen weiteren Mosaikstein des oppositionellen Profils des Beschwerdeführers. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch seine Verhaftung im Nachgang zu seiner kritischen Äusserung in der Zeitung nach den Wahlen 2010 im Grundsatz schlüssig erklären konnte. Er schilderte nicht nur den Ablauf der Verhaftung, sondern beschrieb auch den Gefängnisalltag in nachvollziehbarer und detaillierter Weise (vgl. act. A37/33, F. 156 - 164). Dass er sich dabei beispielsweise nicht genau an den Wortlaut des Strafbefehls/Vorladung erinnern konnte, ist mehr als fünf Jahre nach dem Ereignis durchaus möglich und schliesst die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht aus. Dass er - wie ihm von der Vorinstanz vorgehalten - zunächst nur von drei Polizisten und dann von drei Personen, wovon einer der Staatsanwalt gewesen sei gesprochen hat - fällt dabei nicht ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist. Immerhin erklärte er, dass der "Staatsanwalt" in Zivil erschien und die beiden Polizisten ihn begleiteten, um sicherzustellen, dass er sich der Verhaftung nicht entziehen könne.

6.5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in Zusammenschau mit denen ihres Ehemanns des Beschwerdeführers zu sehen. Selbst wenn gewisse Zweifel bleiben, so ist auch sie betreffend festzuhalten, dass ihre Schilderungen im grossen Ganzen schlüssig sind. Ob sie - nach der Ausreise des Beschwerdeführers - tatsächlich in der von ihr geschildeten Weise behelligt wurde oder ob die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Gelegenheit nutzten, sich unter dem Vorwand von Kontrollen an ihren Waren zu vergreifen und deshalb das Geschäft wiederholt aufsuchten, kann schliesslich offen blieben. Die Beschwerdeführerin selbst hat nie behauptet, von sich aus ein grosses politisches Engagement gehabt zu haben. Sie habe jedoch der Opposition geholfen, wo sie habe helfen können, besondere Sympathien habe sie für die (...)-Partei (vgl. act. A38/27, F. 137, 196 - 202). Sie bezeichnete zwei Vorsitzende der Frauenorganisation der (...)-Partei, O._______ und P._______ als Freundinnen, die verhaftet wurden (vgl. act. A38/27 F. 138). Tatsächlich wurden zwei Frauen dieses Namens verhaftet, beziehungsweise nach der Demonstration als vermisst gemeldet (vgl. Information auf der Homepage der (...)-Partei vom 17. März 2014, [Länderinformation gekürzt], besucht am 19.12.2018). Ihre Gründe, für das Verlassen des Landes, liegen jedoch im Schwerpunkt in den Aktivitäten des Beschwerdeführers begründet - dies hat auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, wenn sie daraus auch andere Schlüsse gezogen hat.

6.6 In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur folgenden Einschätzung: Zwar ist der Beschwerdeführer kein herausragend prominenter Oppositioneller. Dennoch ist das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die sich von Jugend an in einer Art und Weise politisch engagiert hat, dass sie auf den Radar der äthiopischen Sicherheitsbehörden gelangte. Da er aus gut situierten Verhältnissen stammt, ist auch nachvollziehbar, dass die Familie versuchte, ihn ausser Landes zu bringen, um ihn vor weiteren Behelligungen zu schützen (vgl. act. A 37/33, F. 85, S. 10). Er konnte schlüssig erklären, dass er sich nach seinem Aufenthalt in Ägypten nach Israel begab, weil er sich dort bessere Schutzbedingungen erhoffte und sich dann, nach Ablehnung seines Gesuchs in einem defizitären Asylverfahren, um das Resettlement nach Kanada bemühte. Dass er unter diesen Umständen nach der Ausschaffung bei der Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert wurde, ist plausibel. Über die Jahre muss der Beschwerdeführer den Behörden immer wieder negativ aufgefallen sein. Wie Mosaiksteine setzt sich aus den einzelnen Ereignissen das Bild einer Person zusammen, die dem äthiopischen Regime als Gegner aufgefallen sein muss. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Beweismittel nur in Kopie vorgelegt, die Dokumentation ist jedoch sehr umfangreich und die einzelnen Beweismittel sind so spezifisch, dass das Gericht nicht davon ausgeht, es handle sich um Fälschungen. Vielmehr ist in diesem Punkt der überzeugenden Argumentation in der Beschwerde zu folgen.

Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung des Beweismassstabs gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass er aufgrund der oppositionellen Tätigkeit (Demonstrationsteilnahmen, Verteilung von Flugblättern, Zugehörigkeit zur AAPO-Partei, Akquirierung von neuen Unterstützern, kritische Äusserungen in den Medien) bereits als Jugendlicher mehrmals von Regierungskräften festgehalten wurde, nach seiner Deportation aus Israel wieder im Gefängnis landete und kurz vor seiner Ausreise erneut inhaftiert wurde, nachdem er sich in einer Zeitung kritisch äusserte. Seiner Ehefrau wurde nach seiner Ausreise eine gerichtliche Vorladung übermittelt. Nachdem er dieser keine Folge leistete, behelligten die Behörden die Beschwerdeführerin, bis auch diese schliesslich das Land verliess.

7.

7.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorverfolgungshandlungen durch das äthiopische Regime waren gezielt und in ihrer Gesamtheit auch genügend intensiv. Es handelte sich nicht nur um zu tolerierende Diskriminierungen, sondern um Eingriffe, welche geeignet sind, eine drohende Verfolgung zu indizieren.

7.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine aktuell und zukünftig bestehende objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen.

7.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2, sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).

7.4 Zumindest bis im Frühjahr 2018 war die allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien als sehr schwierig zu bezeichnen. Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 hatte die Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) sämtliche 547 Sitze errungen, was nach übereinstimmender Einschätzung auf die rigorose Unterdrückung jeglicher oppositioneller Meinungsäusserung im Land zurückgeführt wurde. In den Jahren 2008 und 2009 wurden Gesetze erlassen mit der Zielsetzung, die regierungskritische Opposition verstärkter Kontrolle zu unterwerfen. Personen, die unter dem Verdacht standen, regimekritische Haltungen zu vertreten, wurden verhaftet und teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Misshandlung und Folter in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind in Äthiopien weit verbreitet. Im Jahr 2011 wurden gestützt auf das Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen zu terroristischen Organisationen erklärt. Seit November 2015 herrschten in Äthiopien Unruhen und Proteste, welche sich immer mehr zu einem Ausbruch der über Jahre angestauten Frustration über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung entwickelte. Gleichzeitig intensivierte sich auch die Repression durch Sicherheitskräfte mit Todesfolgen, was wiederum die Wut der Bevölkerung gegen die Behörden verstärkte. Aufgrund des massiven Vorgehens der Sicherheitskräfte, zahlreicher Erschiessungen und Massenverhaftungen nahm der Unmut der Bevölkerung weiter zu. Am 9. Oktober 2016 ordnete die äthiopische Regierung die Verhängung des Ausnahmezustands (state of emergency) für einen Zeitraum von sechs Monaten an, erstmalig seit der Machtübernahme der EPRDF in Äthiopien vor 25 Jahren. Obwohl die Proteste und Gewalt nur zwei von neun regional states umfasste (Oromia und Amhara), verhängten die Behörden den Ausnahmezustand über das ganze Land. Insbesondere wurden dabei Aktivitäten verboten, welche Zweifel und Konflikte in der Bevölkerung schüren könnten. Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien seit Inkraftsetzung des Ausnahmezustandes 11'607 Personen festgenommen worden. Zwar sind seither die meisten Proteste verstummt und es kommt kaum mehr zu Schiessereien in den Strassen, jedoch blieben willkürliche Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Über die genaue Anzahl Personen, welche bis heute inhaftiert wurden respektive verschwunden sind, herrscht Unklarheit. Je nach Quelle wird von 20 000 bis 70 000 Personen gesprochen. Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen verblieben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die vor drei Jahren ausgebrochenen Anti-Regierungsproteste mündeten im Februar 2018 im Rücktritt des damaligen Premierministers Hailemariam Desalegn (Vgl. Reuters, Ethiopian government and opposition start talks on amending anti-terrorism law, 30. Mai 2018: https://uk.reuters.com/article/uk-ethiopia-politics/ethiopian-government-and-opposition-start-talks-on-amen-ding-anti-terrorism-law-idUKKCN1IV1RL., abgerufen am 14.12.2018).

Im April 2018 wurde ein neuer Premierminister ernannt. Seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen (vgl. dazu: The Africa Report, Nicholas Norbrook: Ethiopia: The Abiy effect, 15.10.2018, www.theafricareport.com/East-Horn-Africa/ethiopia-the-abiy-effect.html, abgerufen am 14.12.2018). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung hat beispielsweise Oppositionelle im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien aufgerufen (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests,17.09.2018, www.washingtonpost.com/-world/ethiopias-ethnic-divides-rock-capital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc-58c5d_-story.html?utm_term=.e8ea4b1732a1, abgerufen am 14.12.2018). Human Rights Watch vermeldete im Juli 2018, dass tausende politische Gefangene freigelassen, die für Folter und unmenschliche Behandlung bekannte Maekelawi Haftanstalt geschlossen und zuvor blockierte Internet-Seiten zugänglich gemacht wurden (vgl. Human Rights Watch, Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30. Juli 2018: www.hrw.org/news-/2018-/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture, abgerufen am 14.12.2018). Politische Dissidenten, ehemaligen Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Laut Al-Jazeera begrüssen politische Analysten die von der äthiopischen Regierung eingeleiteten Schritte. Damit diese effektiv seien, müsse die Regierung nun aber die restriktive Gesetzgebung, insbesondere das Anti-Terror-Gesetz überarbeiten und die Strukturen der Sicherheitskräfte, das Justizsystem und die Wahlkommission reformieren, zitiert Al-Jazeera Hallelujah Lulie (Programmdirektor von Amani Africa, Media and Research Services), (vgl. al Jazeeera vom 5. Juli 2018, Hamza Mohamed, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Maria Burnett von Human Rights Watch fordert, dass Abiy Ahmed nach den angekündigten Reformen nun die Straflosigkeit für schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der weit verbreiteten Folter, beenden müsse (vgl. Human Rights Watch, Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30. Juli 2018, a.a.O.). Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit nicht absehbar. Die durchaus positiven
Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat (vgl. die Berichterstattung des britischen Evening Standards, Asher Mcshane, Grenade 'assassination attempt' on Ethiopia's prime minister Abiy Ahmed, 23. Juni 2018, www.standard.co.uk/-news/world/grenade-assassination-attempt-on-ethiopias-prime-minister-abiy-ahmed-a3870241.html, besucht am 19.112.2018). Erst kürzlich wurde berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses Attentat verantwortlich gemacht wird (vgl. ESAT News vom 12. November 2018, Engidu Woldie, Ex-spy chief planned botched assassination attempt on PM: Prosecutor says, https://ethsat.com/2018/11/ex-spy-chief-planned-botched-assassination-attempt-against-pm-prosecutor-says/, besucht am 19.12.2018). Bei dieser Ausgangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, inwiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum Besseren wenden kann. Von Stabilität ist Äthiopien weit entfernt.

7.5 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

7.6 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Oppositioneller und Regimegegner sowie mindestens als Sympathisant AAPO oder der (...)-Partei identifiziert wurde, wobei er einer erneuten Inhaftierung oder anderen Behelligungen durch das äthiopische Regime durch seine Flucht zu entgehen vermochte. Gleichzeitig kann trotz der beschriebenen positiven Entwicklungen keineswegs als gesichert gelten, dass sich die Menschenrechtslage und damit die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen in Äthiopien nachhaltig verbessert hat (vgl. E. 7.4). Vor diesem Hintergrund ist die Furcht des Beschwerdeführers vor politisch motivierter Inhaftierung und Bestrafung nach wie vor objektiv begründet, zumal zu berücksichtigen ist, dass er bereits während seiner Haft in E._______ geschlagen, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. Bst. O. und E. 6.5.1) und er sich auch in der Schweiz durch einen längeren Fernsehauftritt im Sender ESAT exponiert hat, was dem äthiopischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sein wird. Nach dem Gesagten macht der Beschwerdeführer zu Recht eine auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend.

7.7 Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, die zwar keine eigenes politisches Profil aufweist, deren Gefährdung sich im Sinne einer drohenden Reflexverfolgung jedoch aus der Verfolgungsgefahr für ihren Ehemann ableitet.

7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu attestieren ist, zumal eine innerstaatliche Schutzalternative offensichtlich nicht vorhanden wäre. Sie erfüllen demnach die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG.

7.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügungen des SEM vom 25. August 2015 sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren und das gemeinsame Kind gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführenden einzubeziehen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 22. Februar 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der geltend gemachte Aufwand beläuft sich für beide Beschwerdeverfahren demnach auf 12.85 Stunden, was angemessen erscheint. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2787.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Die gewährte amtliche Rechtsverbeiständung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2787.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6079/2015
Datum : 30. Januar 2019
Publiziert : 12. Februar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Weitere Urteile ab 2000
A_37/33
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1994/6