Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1213/2011
Urteil vom 30. Januar 2015
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Thomas Wespi,
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N (...).
D-1213/2011
Sachverhalt:
A.
Das BFM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 1998 in der Schweiz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B.
Das BFM anerkannte die Ehefrau des Beschwerdeführers und den älteren Sohn am 18. November 1998 sowie den in der Schweiz geborenen Sohn am 14. April 1999 ebenfalls als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden im Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 das rechtliche Gehör. D.
Die Beschwerdeführenden bedankten sich am 8. Februar 2011 bei den schweizerischen Behörden.
E.
Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 eröffnet am 16. Februar 2011 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief das Asyl.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Widerruf des Asyls. G.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss.
H.
Der Kostenvorschuss ging in der geforderten Höhe von Fr. 600. am 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seite 2
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I.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. J.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2013 den Beschwerdeführenden am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Seite 3
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3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1
-6
FK vorliegen. Art. 1 Bst. C
FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5
FK fällt namentlich eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, seit dem Asylentscheid habe sich die politische Situation in Kosovo grundlegend verändert, sodass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit die Flucht des Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Am 25. März 1999 sei die seit Jahren angespannte Lage in Kosovo in einen internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der North Atlantic Treaty Organization (NATO) eskaliert. Mit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 in Kosovo habe sich die Situation grundlegend geändert. In der Folge hätten die letzten jugoslawischen Truppen Kosovo verlassen. Die damalige jugoslawische Regierung habe alle ihre polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Auch die Behörden des Nachfolgerstaates Serbien hätten keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Republik Kosovo. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien in Kosovo neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Der Staat Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In der Republik Kosovo bestünden mit der "United Nations Mission in Kosovo" (UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 unter dem Schirm der United Nations Organisation (UNO) offiziell gestartete Mission der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) sei statusneutral. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit. Angesichtes dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. 3 AsylG bezeichnet. Aufgrund der veränderten Verhältnisse in Kosovo seien vorliegend die Bestimmungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
FK erfüllt, wonach eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Seite 4
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Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. In der Eingabe vom 8. Februar 2011 würden keine Gründe dargelegt, die einem Asylwiderruf entgegenstünden.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, zwar präsentiere sich die Situation in Kosovo unbestrittenermassen anders als im Jahr 1999. Nach wie vor müssten aber tausende von Soldaten der NATO und Polizisten der EULEX für die Sicherheit sorgen. Trotzdem gebe es immer wieder Zwischenfälle mit dutzenden von Toten und Verletzten. Schon des Öfteren habe der Sicherheitsrat der UNO wegen der schwierigen Lage in Kosovo zusammentreffen müssen. Die allgemeine Situation sei nach wie vor labil und der Frieden zerbrechlich. Von einer stabilen Situation könne erst gesprochen werden, wenn der Staat Kosovo in der Lage sei, die Sicherheit des Landes ohne fremde Hilfe zu gewährleisten. Zurzeit sei Kosovo davon noch weit entfernt. Die Konfliktparteien seien so weit voneinander entfernt, dass die Situation jederzeit explodieren könne. Über 30 Prozent des Territoriums stünden ausserhalb der Jurisdiktion von Kosovo und es gelte dort serbisches Gesetz. In diesen Gebieten könnten die Albaner ihre durch den Krieg zerstörten Häuser nicht wieder aufbauen. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso Kosovo als sicheres Land eingestuft werde.
5.
5.1 Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise fussen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten Flüchtlingseigen-
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schaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird. 5.2 Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein, wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt, woraus auf eine Veränderung der politischen Situation geschlossen werden kann, oder wenn sich die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb seinen Kontakt mit dem Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der Anwendung der einzelnen Beendigungsbestimmungen einerseits die Beachtung der Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der Flüchtling auch Pflichten, die sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 6a S. 61 f.). 5.3 Die Beendigungsklausel nach Art. 1 C Ziff. 5 FK, wonach der Flüchtlingsstatus endet, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160, EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf mithin nicht mehr allzu fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss grundsätzlich als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 287 f.). 5.4 Gemäss Art. 1 C Abs. 2 FK kann bei Vorliegen zwingender, auf die Verfolgung zurückgehender Gründe die Inanspruchnahme des Schutzes des Seite 6
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Heimatstaates dennoch abgelehnt werden. Als zwingende Gründe sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). 6.
In EMARK 2002 Nr. 8 wurde eine solche grundlegende Verbesserung der Situation in Kosovo angesichts der damaligen Lage noch verneint. So wurde ausgeführt, von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo sei keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis eingetreten. Um konkret beurteilen zu können, ob eine solche wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche die Anwendung des Beendigungsgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK erlaubt, inzwischen stattgefunden hat, ist eine Analyse der aktuellen Situation in Kosovo durchzuführen.
6.1 Zur Analyse wurden Quellen von ausländischen Verwaltungsstellen, von Organen und Institutionen der EU sowie der UNO, von Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen, von wissenschaftlichen Instituten und aus der Tagespresse herangezogen. Insbesondere folgende Dokumente wurden der Beurteilung zugrunde gelegt:
UN Security Council, Reports of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [S/2014/558], 1. August 2014
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014
CSS Center for Security Studies : CSS Analysen zur Sicherheitspolitik Nr. 150: Kosovo zwischen Stagnation und Umbruch, März 2014
US Department of State (USDOS): Country Report on Human Rights Practices 2013 Kosovo, 27. Februar 2014
Human Rights Watch (HRW): World Report 2014 Kosovo, 21. Januar 2014
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Europäische Kommission IP/14/29, Europäische Union und Kosovo erörtern Rechtsstaatlichkeit, Pressemitteilungen, 16. Januar 2014
Europäische Kommission, Progress Report Kosovo, 16. Oktober 2013
Center for Research, Documentation and Publication: Chronicle Inadequate Witness Protection Program in Kosovo, 30. Juli 2013
Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Kosovo feiert 5 Jahre Unabhängigkeit, Februar 2013
European Court of Auditors (ECA), Special Report No 18/2012 European Union Assistance to Kosovo related to the rule of law, 2012
EULEX, EULEX Programme Report 2012, Rule of Law Beyond the Headlines, 2012
International Crisis Group (ICG), North Kosovo Meltdown, 6. September 2011
6.1.1 In der Zeit von 1954 bis 1991 bestand Jugoslawien ein sozialistischer Bundesstaat aus sechs Teilrepubliken (Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Mazedonien) und zwei Autonomen Provinzen innerhalb der Republik Serbien (Vojvodina und Kosovo). Im Laufe der Jahre 1991 und 1992 erklärten alle Teilrepubliken, bis auf Serbien und Montenegro, ihre staatliche Unabhängigkeit. Es kam zu lang anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die im bosnisch-kroatischen und im Kosovo-Krieg (1998/1999) gipfelten. Die Republiken Serbien und Montenegro bildeten in der Folge im Jahre 1992 die Bundesrepublik Jugoslawien. Diese auch bekannt als "Restjugoslawien" bestand nach dem Sturz Slobodan Milosevis im Jahre 2000 nur noch wenige Jahre. Mit der Annahme einer neuen Verfassung im Jahre 2003 benannte sich die Bundesrepublik Jugoslawien um in ,,Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab.
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6.1.2 Am 17. Februar 2008 löste sich die Republik Kosovo ebenfalls vom verbliebenen Serbien, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte, dies nach fast zehn Jahren unter der von der UNO mit Resolution 1244 eingesetzten Übergangsverwaltung, der UNMIK. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Dabei verpflichteten sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergaben, vollumfänglich zu erfüllen. Zudem war vorgesehen, die Zuständigkeit der UNMIK mit der Wirksamkeit der Verfassung der Regierung von Kosovo zu übertragen und die Präsenz in Kosovo schrittweise zu verringern. Da der Sicherheitsrat der UNO zu keiner Einigung hinsichtlich einer Substituierung der Resolution 1244, unter welcher die UNMIK tätig war, gelangte, war die UNMIK noch immer vor Ort, wenn auch mit weniger Zuständigkeiten und Kapazitäten. In der Folge bestimmte die EU die EULEX als Ersatz für die UNMIK. Die EULEX gilt als grösste zivile Mission, die unter der "European Security and Defence Policy" (ESDP) ins Leben gerufen wurde. Ihr Ziel ist die Unterstützung der Behörden von Kosovo auf rechtlichem Gebiet, beispielsweise bei der Polizei, der Gesetzgebung oder beim Handel. Als technische Mission beaufsichtigt und beratschlagt sie, während ihr eingeschränkte Exekutivgewalt obliegt. Die ESDP-Mission unterstützt die Regierung von Kosovo sowie die Justiz- und Vollzugsbehörden auf dem Weg zu Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit. Ferner trägt sie zur Weiterentwicklung und Stärkung eines unabhängigen und multi-ethnischen Rechtssystems, einer multi-ethnischen Polizei und des Zolldienstes bei, indem sichergestellt wird, dass diese Institutionen frei von politischer Beeinflussung sind und den international anerkannten Standards sowie den europäischen "Best Practices" folgen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge bislang 106 Staaten, darunter zahlreiche Staaten der EU (mit Ausnahme der Slowakei, Griechenlands, Rumäniens, Zyperns und Spaniens) sowie die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), nicht aber Serbien, Russland und China, Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 nahm sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat auf und eröffnete in Pristina eine schweizerische Vertretung. Weiter bezeichnete der Bundesrat Kosovo am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country"). Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die
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Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 6.1.3 Die am 17. Februar 2008 ausgerufene Unabhängigkeit von Kosovo war zunächst nur im Rahmen einer eingeschränkten völkerrechtlichen Souveränität gewährt worden. Konkret bedeutete dies, dass eine internationale Lenkungsgruppe (International Steering Group), welche aus 25 Staaten bestand, über einen Internationalen Repräsentanten (International Civilian Representative ICR) und ein ihm unterstelltes internationales Zivilbüro (ICO) jederzeit Gesetze und Entscheidungen der kosovarischen Regierung korrigieren konnte. Die internationale Überwachung wurde im Jahre 2007 durch den Status-Plan des UNO-Sondervermittlers, des früheren finnischen Staatspräsidenten Marti Ahtisaari, vorgesehen. Dieser sogenannte Ahtisaari-Plan wichtige Elemente waren unter anderem Minderheitenschutz, Rückkehr für Vertriebene, der Schutz serbisch-orthodoxer Kirchengüter und weit reichende lokale Selbstverwaltung musste jedoch ohne Serbiens Zustimmung umgesetzt werden und wurde im mehrheitlich von Serben bewohnten Norden von Kosovo nicht anerkannt. Am 10. September 2012 beschloss die internationale Steuerungsgruppe, die beaufsichtigte Unabhängigkeit von Kosovo und das Mandat der internationalen Bürgerrepräsentative mit unmittelbarem Inkrafttreten zu beenden, wodurch die Republik Kosovo offiziell zu einem vollständig souveränen Staat wurde. Gleichzeitig stellte das ICO, das über die Umsetzung des Ahtisaari-Plans wachte, seine Arbeit ein. Trotz der Schliessung des ICO sind ausländische Experten als Berater der Regierung weiterhin vor Ort, auch wenn es theoretisch keinen internationalen Einfluss mehr auf Gesetzes- und Regierungsentscheidungen des Landes mehr geben sollte. 6.1.4 Hinsichtlich der Staatsform ist festzuhalten, dass Kosovo eine Republik darstellt. Deren Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberhaupt der Exekutive, der Premierminister ist Regierungschef. Die Legislative besteht aus einem Einkammer-Parlament mit 120 Abgeordneten, die auf vier Jahre bestimmt werden. 100 Sitze werden durch Wahlen besetzt, zehn Sitze sind für die serbische Minderheit und weitere zehn Sitze für andere ethnische Minderheiten reserviert. Höchstes Organ der Judikative ist der Oberste Gerichtshof. Die Verfassung von Kosovo erfüllt europäische Standards, die stabile politische Institutionen vorsehen, um so die Demokratie zu sichern. 6.1.5 Auch nach der Erlangung der vollständigen Souveränität bleibt weiterhin die KFOR der NATO zuständig für die Sicherheit im ganzen Gebiet
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von Kosovo. Zudem wurde das Mandat der EU-Rechtsstaatsmission (EULEX) bis 2016 verlängert, weil die Unterstützung beim Aufbau des Justiz-, Zoll- und Polizeisystems weiterhin als notwendig erachtet wird. Die EULEX sieht sich denn auch steter Kritik und Zweifeln am Erfolg ihrer Arbeit ausgesetzt. So kam der Europäische Rechnungshof (EuRH) in einem Spezialbericht von 2012 zum Schluss, dass die Arbeit der EULEX zu wenig zur Entwicklung des Rechtsstaats in Kosovo beigetragen hat. Die öffentliche Verwaltung des Landes darunter auch das Justizwesen weist denn auch immer noch hohe Defizite auf. Die Polizei sieht sich mit diversen Problemen konfrontiert, so der wirksamen Bekämpfung von ausufernder Korruption, organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Geldwäscherei infolge fehlender oder zu kleiner Infrastruktur, mangelnder Ausbildung, fehlender Effizienz oder politischer Einmischung in Sicherheitsfragen. Das Justizwesen ist hinsichtlich seiner Fähigkeit, unabhängige und effiziente Urteile zu fällen, (noch immer) als schwach zu bezeichnen und sieht sich externen insbesondere politischen Einflüssen und der Korruption ausgesetzt. Einen Kritikpunkt stellt vor allem die mangelhafte Umsetzung eines wirksamen Zeugenschutzes dar. Ebenfalls als problematisch ist die fehlende Koordination zwischen dem internationalen und dem nationalen Justizsystem zu beurteilen. Die an die EULEX gerichtete Kritik äussert sich denn auch dahingehend, dass trotz immenser Finanzhilfe seitens der EU die organisierte Kriminalität und die Korruption seit dem Jahre 2008 nicht nachhaltig verringert werden konnten, das wirksame Funktionieren des Justizwesens nicht gewährleistet ist und die Frage der Rechtsstaatlichkeit häufig Anlass zur Sorge gibt.
6.1.6 Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Kosovo ist festzuhalten, dass diese als grundsätzlich ruhig und stabil bezeichnet werden kann. Es kommt aber in ethnisch gemischten Gebieten gelegentlich zu Zwischenfällen, wobei es sich in der Mehrzahl der Vorfälle um Diebstahl, Sachbeschädigungen, illegale Besetzung von Häusern oder Rodung von Wald, Brandstiftung, Vandalismus gegen religiöse Stätten und kleinere Vergehen handelt. Zwischenfälle im serbisch kontrollierten Norden Kosovos hatten indes keinen negativen Einfluss auf die Sicherheitslage im albanisch dominierten Teil (inklusive der serbischen Enklaven). Trotzdem bleibt es für den Staat Kosovo die grösste Herausforderung, den serbisch dominierten Norden des Landes, mit dem es immer wieder zu Spannungen kommt, einzubinden. Nach dem dortigen Einsatz von kosovarischen Polizisten und Zollbeamten an den Grenzübergängen im Sommer 2011 wurden mehrere Barrikaden errichtet, von denen zwar einige wieder abgebaut wurden; dennoch kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen und Spannungen. Der Seite 11
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Norden des Landes stellt denn auch für die Region ein nicht unerhebliches Gewaltrisiko dar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gestützt auf die Vereinbarung vom 19. April 2013 zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und der Republik Kosovo die serbischen Parallelstrukturen im Norden Kosovos, welche nach Abzug der serbischen Armee Mitte des Jahres 1999 von den Kosovo-Serben mit Hilfe Serbiens gegründet wurden und alle Bereiche des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens abdecken, abgebaut werden sollen. Das bedeutet, dass die Transferzahlungen von Serbien an die lokalen Parallelstrukturen eingestellt würden, was von den Kosovo-Serben vehement abgelehnt wird. Die Serben in Kosovo welche etwa zehn Prozent der kosovarischen Bevölkerung ausmachen und in Nordkosovo eine kompakte Mehrheit bilden sträuben sich denn auch grundsätzlich, der albanischen Kosovo-Regierung unterstellt zu werden. Zudem unterhalten kriminelle Organisationen in der Gegend um Mitrovica rege Schmuggelaktivitäten und haben ein Interesse daran, die Lage im Norden instabil zu halten. Spannungen zwischen den Ethnien existieren nach wie vor, jedoch ist interethnische Gewalt in Nordkosovo wie auch im restlichen Land momentan unproblematisch. Hingegen stellt politische Gewalt gegen Personen und Symbole, die für eine Integration in den kosovarischen Staat stehen, ein grosses Problem dar, beispielsweise die Ermordung eines Politikers im Januar 2014, die Stürmung von Wahllokalen im Herbst 2013 oder wiederholte Einschüchterungen politischer Gegner. 6.1.7 Bezüglich der erwähnten Probleme zur Rechtsstaatlichkeit ist allerdings festzustellen, dass sich Vertreter Kosovos und der EU am 16. Januar 2014 zum dritten Mal im Rahmen des strukturierten Dialogs über die Rechtsstaatlichkeit getroffen haben, wobei die Vertreter Kosovos einen umfassenden Überblick über die Fortschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Jahre 2013 darlegten. Eines der wichtigsten Ergebnisse des Treffens ist die Ausarbeitung einer umfassenden Rechtsstaatlichkeitsstrategie und eines Aktionsplans durch Kosovo, welcher im Mai 2014 erstellt wurde. Der EU und anderen Gebern wird dadurch ermöglicht, strategisch ausgerichtete Hilfe zu gewähren, um Kosovo die schrittweise Übernahme der Zuständigkeiten in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit von EULEX-Kosovo zu ermöglichen. Der strukturierte Dialog, der am 30. Mai 2012 in Brüssel aufgenommen wurde, ist ein langfristiges Engagement zwischen der EU und Kosovo, um die Rechtsstaatlichkeit mit den Schwerpunkten Justizwesen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, zu stärken.
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6.1.8 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften betrifft, werden diese sowohl wirtschaftlich als auch politisch und gesellschaftlich marginalisiert und trotz des seit dem Jahre 2004 bestehenden Anti-Diskriminierungsgesetzes fortdauernd diskriminiert. Noch immer kommt es zu einzelnen Übergriffen auf deren Angehörige, wobei auch in den Enklaven lebende Serben von solchen Geschehnissen betroffen sind. Meist scheinen diese Angriffe den Charakter von Einschüchterungen und Prügeleien zu haben, es sind aber auch Fälle von Körperverletzungen und Vergewaltigung bekannt. Aus Angst oder aus Unwissenheit und wegen fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist ihnen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch wegen fehlender finanzieller und technischer Ressourcen und der allgemeinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Der Minderheitenschutz für verschiedene Ethnien und Religionsgemeinschaften wird denn auch als nicht ausreichend erachtet. Die vollständige Erlangung der Souveränität hat den Minderheitengemeinschaften neue Unsicherheiten gebracht, zumal mit der Schliessung des ICO auch die Überwachung der Umsetzung des AhtisaariPlans, der unter anderem den Minderheitenrechten besonderen Stellenwert zuwies und den intern Vertriebenen und Flüchtlingen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermöglichen sollte, endete. 6.1.9 In ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Entwicklung Kosovos schwach ist und das Land eine der am wenigsten entwickelten Regionen des Balkans und Europas darstellt, was sich auch in einer hohen Gesamtarbeitslosigkeit widerspiegelt. Der Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft ist problematisch und umfassende Reformen und Investitionen wären notwendig, um auf dem europäischen Markt dauerhaft bestehen zu können. Immerhin wurde Kosovo im Jahre 2009 in die Weltbankgruppe sowie den Internationalen Währungsfonds und im Dezember 2012 in die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aufgenommen. Die EU unterstützt die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit umfangreichen Mitteln und stellte mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) für das Jahr 2012 Mittel in Höhe von zirka 70 Millionen Euro zur Verfügung. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sogenannten Visa-Dialog über die Aufhebung der Visumspflicht. 6.2 Zusammenfassend kann aufgrund obiger Darlegungen für Personen mit albanischer Volkszugehörigkeit, welche die überwiegende Mehrheit der Seite 13
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kosovarischen Bevölkerung ausmachen, der Schluss gezogen werden, dass sich die Situation in Kosovo in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Beachtung der Menschenrechte sowie eine stabile und dauerhafte Lage sind für Zugehörige der in Kosovo lebenden albanischen Volksmehrheit (rund 90% der Bevölkerung), auch wenn bezüglich der öffentlichen Verwaltung so insbesondere beim Justizwesen und der Rechtsstaatlichkeit noch Mängel bestehen, an deren Behebung jedoch gearbeitet wird, und trotz einer als schwach zu bezeichnenden allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Landes im Gegensatz zu der noch in EMARK 2002 Nr. 8 enthaltenen Auffassung mittlerweile als erfüllt zu erachten.
6.3 Dieser Schluss ist vorliegend insbesondere deshalb zulässig, weil im Fall Kosovos von einem relevanten Unterschied zur vorerwähnten früheren Praxis zur Frage des "Wegfalls der Umstände", wonach eine Person es gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, auszugehen ist. Bei der früheren Praxis wurde im Allgemeinen so insbesondere bei den ehemaligen Ostblockstaaten ein hoher Massstab bezüglich der zu beachtenden Kriterien wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Stabilität der Lage im betreffenden Staat angesetzt. Jedoch hat in Kosovo nicht bloss eine Änderung der politischen Machtverhältnisse in dem Sinne stattgefunden, als beispielsweise Teile des früheren Repressionsapparates in der neuen Regierung beziehungsweise den neuen staatlichen Strukturen aufgegangen wären, sondern der frühere Staatsapparat existiert als Ganzes nicht mehr und das ehemals von diesem unterdrückte Volk (durch den serbischen Staat verfolgte albanische Kosovaren) stellt jetzt das Staatsvolk dar und lebt in seinem eigenen, mittlerweile vollständig unabhängigen und souveränen Staat. Für die erwähnte Gruppe von ehemals Verfolgten ist angesichts der in Kosovo eingetretenen fundamentalen Veränderungen kaum denkbar, wie sich die Verhältnisse noch mehr ändern könnten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass derzeit (noch) die KFOR für die Sicherheit auf dem Gebiet Kosovos verantwortlich zeichnet und das Mandat der EULEX zur Behebung bestehender Defizite bei der öffentlichen Verwaltung nochmals verlängert wurde.
6.4 Die Beantwortung der Frage, ob sich die Situation in Kosovo für die Minderheiten der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften angesichts der nach wie vor gegen sie gerichteten allgemeinen Diskriminierung Seite 14
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und Marginalisierung in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat, was bedeutete, dass deren Situation mit derjenigen der albanischen Kosovaren derzeit vergleichbar wäre, wurde vorliegend offengelassen, zumal im Beschwerdeverfahren betreffend Asylwiderruf, das für die Erstellung dieser Analyse ursächlich war, der Beschwerdeführer der albanischen Bevölkerungsmehrheit angehörte. 7.
7.1 Wird, wie vorliegend, eine grundlegende Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies abgesehen vom hier zu den ethnischen Minderheiten in Kosovo Gesagten (vgl. E. 6.4) grundsätzlich für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 62). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen können. Sofern sich diese nicht klarerweise aus den Akten ergeben, ist es jedoch an den Parteien, in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht das allfällige Fortbestehen ihrer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft darzulegen. Im vorliegenden Falle haben die Beschwerdeführenden keine solchen Gründe geltend gemacht, welche eine allfällige weiterbestehende individuelle Verfolgungsgefahr darstellen sollten. 7.2 Vorliegend sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 C Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls der Beschwerdeführenden. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind wie erwähnt vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten. Die Beschwerdeführenden machen solche Gründe nicht geltend. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung beziehungsweise die beiden Söhne wurden eingebürgert. Der Widerruf des Asyls berührt die ausländerrechtliche Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich nicht. Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführenden den diplomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f S. 170).
7.3 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
FK sind damit erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und der Widerruf des Asyls erfolgten somit zu Recht. Seite 15
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. März 2011 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas
Sara Steiner
Versand:
Seite 17
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1213/2011
Urteil vom 30. Januar 2015
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Thomas Wespi,
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 1998 in der Schweiz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B.
Das BFM anerkannte die Ehefrau des Beschwerdeführers und den älteren Sohn am 18. November 1998 sowie den in der Schweiz geborenen Sohn am 14. April 1999 ebenfalls als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden im Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 das rechtliche Gehör. D.
Die Beschwerdeführenden bedankten sich am 8. Februar 2011 bei den schweizerischen Behörden.
E.
Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 eröffnet am 16. Februar 2011 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 63 Widerruf |
||||||
| Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: | ||||||
| wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; | ||||||
| aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [1]. | ||||||
| Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. [2] | ||||||
| Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: | ||||||
| die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; | ||||||
| ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG [3] missachtet haben. [4] | ||||||
| Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. | ||||||
| Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder. [5] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] SR 142.20 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). | ||||||
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Widerruf des Asyls. G.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss.
H.
Der Kostenvorschuss ging in der geforderten Höhe von Fr. 600. am 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seite 2
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I.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. J.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2013 den Beschwerdeführenden am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
D-1213/2011
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 63 Widerruf |
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| Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: | ||||||
| wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; | ||||||
| aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [1]. | ||||||
| Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. [2] | ||||||
| Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: | ||||||
| die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; | ||||||
| ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG [3] missachtet haben. [4] | ||||||
| Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. | ||||||
| Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder. [5] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] SR 142.20 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). | ||||||
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 1 |
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| F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. | ||||||
| die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; | ||||||
| die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. | ||||||
| wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder | ||||||
| wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder | ||||||
| wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. | ||||||
| wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; | ||||||
| dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; | ||||||
| dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind; | ||||||
| Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind. | ||||||
| die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; | ||||||
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 1 |
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| F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. | ||||||
| die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; | ||||||
| die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. | ||||||
| wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder | ||||||
| wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder | ||||||
| wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. | ||||||
| wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; | ||||||
| dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; | ||||||
| dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind; | ||||||
| Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind. | ||||||
| die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; | ||||||
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 1 |
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| F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. | ||||||
| die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; | ||||||
| die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. | ||||||
| wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder | ||||||
| wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder | ||||||
| wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. | ||||||
| wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; | ||||||
| dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; | ||||||
| dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind; | ||||||
| Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind. | ||||||
| die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; | ||||||
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 1 |
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| F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. | ||||||
| die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; | ||||||
| die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. | ||||||
| wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder | ||||||
| wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder | ||||||
| wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. | ||||||
| wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; | ||||||
| dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; | ||||||
| dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind; | ||||||
| Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind. | ||||||
| die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; | ||||||
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, seit dem Asylentscheid habe sich die politische Situation in Kosovo grundlegend verändert, sodass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit die Flucht des Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Am 25. März 1999 sei die seit Jahren angespannte Lage in Kosovo in einen internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der North Atlantic Treaty Organization (NATO) eskaliert. Mit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 in Kosovo habe sich die Situation grundlegend geändert. In der Folge hätten die letzten jugoslawischen Truppen Kosovo verlassen. Die damalige jugoslawische Regierung habe alle ihre polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Auch die Behörden des Nachfolgerstaates Serbien hätten keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Republik Kosovo. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien in Kosovo neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Der Staat Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In der Republik Kosovo bestünden mit der "United Nations Mission in Kosovo" (UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 unter dem Schirm der United Nations Organisation (UNO) offiziell gestartete Mission der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) sei statusneutral. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit. Angesichtes dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6a [1] Zuständige Behörde |
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| Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. [2] | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: [3] | ||||||
| Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; | ||||||
| effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. | ||||||
| Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. | ||||||
| Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 1 |
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| F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. | ||||||
| die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; | ||||||
| die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. | ||||||
| wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder | ||||||
| wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder | ||||||
| wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. | ||||||
| wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; | ||||||
| dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; | ||||||
| dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind; | ||||||
| Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind. | ||||||
| die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; | ||||||
D-1213/2011
Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. In der Eingabe vom 8. Februar 2011 würden keine Gründe dargelegt, die einem Asylwiderruf entgegenstünden.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, zwar präsentiere sich die Situation in Kosovo unbestrittenermassen anders als im Jahr 1999. Nach wie vor müssten aber tausende von Soldaten der NATO und Polizisten der EULEX für die Sicherheit sorgen. Trotzdem gebe es immer wieder Zwischenfälle mit dutzenden von Toten und Verletzten. Schon des Öfteren habe der Sicherheitsrat der UNO wegen der schwierigen Lage in Kosovo zusammentreffen müssen. Die allgemeine Situation sei nach wie vor labil und der Frieden zerbrechlich. Von einer stabilen Situation könne erst gesprochen werden, wenn der Staat Kosovo in der Lage sei, die Sicherheit des Landes ohne fremde Hilfe zu gewährleisten. Zurzeit sei Kosovo davon noch weit entfernt. Die Konfliktparteien seien so weit voneinander entfernt, dass die Situation jederzeit explodieren könne. Über 30 Prozent des Territoriums stünden ausserhalb der Jurisdiktion von Kosovo und es gelte dort serbisches Gesetz. In diesen Gebieten könnten die Albaner ihre durch den Krieg zerstörten Häuser nicht wieder aufbauen. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso Kosovo als sicheres Land eingestuft werde.
5.
5.1 Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise fussen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten Flüchtlingseigen-
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schaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird. 5.2 Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein, wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt, woraus auf eine Veränderung der politischen Situation geschlossen werden kann, oder wenn sich die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb seinen Kontakt mit dem Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der Anwendung der einzelnen Beendigungsbestimmungen einerseits die Beachtung der Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der Flüchtling auch Pflichten, die sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 6a S. 61 f.). 5.3 Die Beendigungsklausel nach Art. 1 C Ziff. 5 FK, wonach der Flüchtlingsstatus endet, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160, EMARK 2002 Nr. 8 E. 7a S. 63). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die Situation darf mithin nicht mehr allzu fragil sein, sondern muss eine gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss grundsätzlich als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 287 f.). 5.4 Gemäss Art. 1 C Abs. 2 FK kann bei Vorliegen zwingender, auf die Verfolgung zurückgehender Gründe die Inanspruchnahme des Schutzes des Seite 6
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Heimatstaates dennoch abgelehnt werden. Als zwingende Gründe sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). 6.
In EMARK 2002 Nr. 8 wurde eine solche grundlegende Verbesserung der Situation in Kosovo angesichts der damaligen Lage noch verneint. So wurde ausgeführt, von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo sei keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis eingetreten. Um konkret beurteilen zu können, ob eine solche wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche die Anwendung des Beendigungsgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK erlaubt, inzwischen stattgefunden hat, ist eine Analyse der aktuellen Situation in Kosovo durchzuführen.
6.1 Zur Analyse wurden Quellen von ausländischen Verwaltungsstellen, von Organen und Institutionen der EU sowie der UNO, von Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen, von wissenschaftlichen Instituten und aus der Tagespresse herangezogen. Insbesondere folgende Dokumente wurden der Beurteilung zugrunde gelegt:
UN Security Council, Reports of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [S/2014/558], 1. August 2014
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014
CSS Center for Security Studies : CSS Analysen zur Sicherheitspolitik Nr. 150: Kosovo zwischen Stagnation und Umbruch, März 2014
US Department of State (USDOS): Country Report on Human Rights Practices 2013 Kosovo, 27. Februar 2014
Human Rights Watch (HRW): World Report 2014 Kosovo, 21. Januar 2014
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Europäische Kommission IP/14/29, Europäische Union und Kosovo erörtern Rechtsstaatlichkeit, Pressemitteilungen, 16. Januar 2014
Europäische Kommission, Progress Report Kosovo, 16. Oktober 2013
Center for Research, Documentation and Publication: Chronicle Inadequate Witness Protection Program in Kosovo, 30. Juli 2013
Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Kosovo feiert 5 Jahre Unabhängigkeit, Februar 2013
European Court of Auditors (ECA), Special Report No 18/2012 European Union Assistance to Kosovo related to the rule of law, 2012
EULEX, EULEX Programme Report 2012, Rule of Law Beyond the Headlines, 2012
International Crisis Group (ICG), North Kosovo Meltdown, 6. September 2011
6.1.1 In der Zeit von 1954 bis 1991 bestand Jugoslawien ein sozialistischer Bundesstaat aus sechs Teilrepubliken (Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Mazedonien) und zwei Autonomen Provinzen innerhalb der Republik Serbien (Vojvodina und Kosovo). Im Laufe der Jahre 1991 und 1992 erklärten alle Teilrepubliken, bis auf Serbien und Montenegro, ihre staatliche Unabhängigkeit. Es kam zu lang anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die im bosnisch-kroatischen und im Kosovo-Krieg (1998/1999) gipfelten. Die Republiken Serbien und Montenegro bildeten in der Folge im Jahre 1992 die Bundesrepublik Jugoslawien. Diese auch bekannt als "Restjugoslawien" bestand nach dem Sturz Slobodan Milosevis im Jahre 2000 nur noch wenige Jahre. Mit der Annahme einer neuen Verfassung im Jahre 2003 benannte sich die Bundesrepublik Jugoslawien um in ,,Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab.
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6.1.2 Am 17. Februar 2008 löste sich die Republik Kosovo ebenfalls vom verbliebenen Serbien, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte, dies nach fast zehn Jahren unter der von der UNO mit Resolution 1244 eingesetzten Übergangsverwaltung, der UNMIK. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Dabei verpflichteten sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergaben, vollumfänglich zu erfüllen. Zudem war vorgesehen, die Zuständigkeit der UNMIK mit der Wirksamkeit der Verfassung der Regierung von Kosovo zu übertragen und die Präsenz in Kosovo schrittweise zu verringern. Da der Sicherheitsrat der UNO zu keiner Einigung hinsichtlich einer Substituierung der Resolution 1244, unter welcher die UNMIK tätig war, gelangte, war die UNMIK noch immer vor Ort, wenn auch mit weniger Zuständigkeiten und Kapazitäten. In der Folge bestimmte die EU die EULEX als Ersatz für die UNMIK. Die EULEX gilt als grösste zivile Mission, die unter der "European Security and Defence Policy" (ESDP) ins Leben gerufen wurde. Ihr Ziel ist die Unterstützung der Behörden von Kosovo auf rechtlichem Gebiet, beispielsweise bei der Polizei, der Gesetzgebung oder beim Handel. Als technische Mission beaufsichtigt und beratschlagt sie, während ihr eingeschränkte Exekutivgewalt obliegt. Die ESDP-Mission unterstützt die Regierung von Kosovo sowie die Justiz- und Vollzugsbehörden auf dem Weg zu Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit. Ferner trägt sie zur Weiterentwicklung und Stärkung eines unabhängigen und multi-ethnischen Rechtssystems, einer multi-ethnischen Polizei und des Zolldienstes bei, indem sichergestellt wird, dass diese Institutionen frei von politischer Beeinflussung sind und den international anerkannten Standards sowie den europäischen "Best Practices" folgen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge bislang 106 Staaten, darunter zahlreiche Staaten der EU (mit Ausnahme der Slowakei, Griechenlands, Rumäniens, Zyperns und Spaniens) sowie die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), nicht aber Serbien, Russland und China, Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 nahm sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat auf und eröffnete in Pristina eine schweizerische Vertretung. Weiter bezeichnete der Bundesrat Kosovo am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country"). Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die
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Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 6.1.3 Die am 17. Februar 2008 ausgerufene Unabhängigkeit von Kosovo war zunächst nur im Rahmen einer eingeschränkten völkerrechtlichen Souveränität gewährt worden. Konkret bedeutete dies, dass eine internationale Lenkungsgruppe (International Steering Group), welche aus 25 Staaten bestand, über einen Internationalen Repräsentanten (International Civilian Representative ICR) und ein ihm unterstelltes internationales Zivilbüro (ICO) jederzeit Gesetze und Entscheidungen der kosovarischen Regierung korrigieren konnte. Die internationale Überwachung wurde im Jahre 2007 durch den Status-Plan des UNO-Sondervermittlers, des früheren finnischen Staatspräsidenten Marti Ahtisaari, vorgesehen. Dieser sogenannte Ahtisaari-Plan wichtige Elemente waren unter anderem Minderheitenschutz, Rückkehr für Vertriebene, der Schutz serbisch-orthodoxer Kirchengüter und weit reichende lokale Selbstverwaltung musste jedoch ohne Serbiens Zustimmung umgesetzt werden und wurde im mehrheitlich von Serben bewohnten Norden von Kosovo nicht anerkannt. Am 10. September 2012 beschloss die internationale Steuerungsgruppe, die beaufsichtigte Unabhängigkeit von Kosovo und das Mandat der internationalen Bürgerrepräsentative mit unmittelbarem Inkrafttreten zu beenden, wodurch die Republik Kosovo offiziell zu einem vollständig souveränen Staat wurde. Gleichzeitig stellte das ICO, das über die Umsetzung des Ahtisaari-Plans wachte, seine Arbeit ein. Trotz der Schliessung des ICO sind ausländische Experten als Berater der Regierung weiterhin vor Ort, auch wenn es theoretisch keinen internationalen Einfluss mehr auf Gesetzes- und Regierungsentscheidungen des Landes mehr geben sollte. 6.1.4 Hinsichtlich der Staatsform ist festzuhalten, dass Kosovo eine Republik darstellt. Deren Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberhaupt der Exekutive, der Premierminister ist Regierungschef. Die Legislative besteht aus einem Einkammer-Parlament mit 120 Abgeordneten, die auf vier Jahre bestimmt werden. 100 Sitze werden durch Wahlen besetzt, zehn Sitze sind für die serbische Minderheit und weitere zehn Sitze für andere ethnische Minderheiten reserviert. Höchstes Organ der Judikative ist der Oberste Gerichtshof. Die Verfassung von Kosovo erfüllt europäische Standards, die stabile politische Institutionen vorsehen, um so die Demokratie zu sichern. 6.1.5 Auch nach der Erlangung der vollständigen Souveränität bleibt weiterhin die KFOR der NATO zuständig für die Sicherheit im ganzen Gebiet
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von Kosovo. Zudem wurde das Mandat der EU-Rechtsstaatsmission (EULEX) bis 2016 verlängert, weil die Unterstützung beim Aufbau des Justiz-, Zoll- und Polizeisystems weiterhin als notwendig erachtet wird. Die EULEX sieht sich denn auch steter Kritik und Zweifeln am Erfolg ihrer Arbeit ausgesetzt. So kam der Europäische Rechnungshof (EuRH) in einem Spezialbericht von 2012 zum Schluss, dass die Arbeit der EULEX zu wenig zur Entwicklung des Rechtsstaats in Kosovo beigetragen hat. Die öffentliche Verwaltung des Landes darunter auch das Justizwesen weist denn auch immer noch hohe Defizite auf. Die Polizei sieht sich mit diversen Problemen konfrontiert, so der wirksamen Bekämpfung von ausufernder Korruption, organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Geldwäscherei infolge fehlender oder zu kleiner Infrastruktur, mangelnder Ausbildung, fehlender Effizienz oder politischer Einmischung in Sicherheitsfragen. Das Justizwesen ist hinsichtlich seiner Fähigkeit, unabhängige und effiziente Urteile zu fällen, (noch immer) als schwach zu bezeichnen und sieht sich externen insbesondere politischen Einflüssen und der Korruption ausgesetzt. Einen Kritikpunkt stellt vor allem die mangelhafte Umsetzung eines wirksamen Zeugenschutzes dar. Ebenfalls als problematisch ist die fehlende Koordination zwischen dem internationalen und dem nationalen Justizsystem zu beurteilen. Die an die EULEX gerichtete Kritik äussert sich denn auch dahingehend, dass trotz immenser Finanzhilfe seitens der EU die organisierte Kriminalität und die Korruption seit dem Jahre 2008 nicht nachhaltig verringert werden konnten, das wirksame Funktionieren des Justizwesens nicht gewährleistet ist und die Frage der Rechtsstaatlichkeit häufig Anlass zur Sorge gibt.
6.1.6 Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Kosovo ist festzuhalten, dass diese als grundsätzlich ruhig und stabil bezeichnet werden kann. Es kommt aber in ethnisch gemischten Gebieten gelegentlich zu Zwischenfällen, wobei es sich in der Mehrzahl der Vorfälle um Diebstahl, Sachbeschädigungen, illegale Besetzung von Häusern oder Rodung von Wald, Brandstiftung, Vandalismus gegen religiöse Stätten und kleinere Vergehen handelt. Zwischenfälle im serbisch kontrollierten Norden Kosovos hatten indes keinen negativen Einfluss auf die Sicherheitslage im albanisch dominierten Teil (inklusive der serbischen Enklaven). Trotzdem bleibt es für den Staat Kosovo die grösste Herausforderung, den serbisch dominierten Norden des Landes, mit dem es immer wieder zu Spannungen kommt, einzubinden. Nach dem dortigen Einsatz von kosovarischen Polizisten und Zollbeamten an den Grenzübergängen im Sommer 2011 wurden mehrere Barrikaden errichtet, von denen zwar einige wieder abgebaut wurden; dennoch kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen und Spannungen. Der Seite 11
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Norden des Landes stellt denn auch für die Region ein nicht unerhebliches Gewaltrisiko dar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gestützt auf die Vereinbarung vom 19. April 2013 zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und der Republik Kosovo die serbischen Parallelstrukturen im Norden Kosovos, welche nach Abzug der serbischen Armee Mitte des Jahres 1999 von den Kosovo-Serben mit Hilfe Serbiens gegründet wurden und alle Bereiche des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens abdecken, abgebaut werden sollen. Das bedeutet, dass die Transferzahlungen von Serbien an die lokalen Parallelstrukturen eingestellt würden, was von den Kosovo-Serben vehement abgelehnt wird. Die Serben in Kosovo welche etwa zehn Prozent der kosovarischen Bevölkerung ausmachen und in Nordkosovo eine kompakte Mehrheit bilden sträuben sich denn auch grundsätzlich, der albanischen Kosovo-Regierung unterstellt zu werden. Zudem unterhalten kriminelle Organisationen in der Gegend um Mitrovica rege Schmuggelaktivitäten und haben ein Interesse daran, die Lage im Norden instabil zu halten. Spannungen zwischen den Ethnien existieren nach wie vor, jedoch ist interethnische Gewalt in Nordkosovo wie auch im restlichen Land momentan unproblematisch. Hingegen stellt politische Gewalt gegen Personen und Symbole, die für eine Integration in den kosovarischen Staat stehen, ein grosses Problem dar, beispielsweise die Ermordung eines Politikers im Januar 2014, die Stürmung von Wahllokalen im Herbst 2013 oder wiederholte Einschüchterungen politischer Gegner. 6.1.7 Bezüglich der erwähnten Probleme zur Rechtsstaatlichkeit ist allerdings festzustellen, dass sich Vertreter Kosovos und der EU am 16. Januar 2014 zum dritten Mal im Rahmen des strukturierten Dialogs über die Rechtsstaatlichkeit getroffen haben, wobei die Vertreter Kosovos einen umfassenden Überblick über die Fortschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Jahre 2013 darlegten. Eines der wichtigsten Ergebnisse des Treffens ist die Ausarbeitung einer umfassenden Rechtsstaatlichkeitsstrategie und eines Aktionsplans durch Kosovo, welcher im Mai 2014 erstellt wurde. Der EU und anderen Gebern wird dadurch ermöglicht, strategisch ausgerichtete Hilfe zu gewähren, um Kosovo die schrittweise Übernahme der Zuständigkeiten in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit von EULEX-Kosovo zu ermöglichen. Der strukturierte Dialog, der am 30. Mai 2012 in Brüssel aufgenommen wurde, ist ein langfristiges Engagement zwischen der EU und Kosovo, um die Rechtsstaatlichkeit mit den Schwerpunkten Justizwesen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, zu stärken.
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6.1.8 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften betrifft, werden diese sowohl wirtschaftlich als auch politisch und gesellschaftlich marginalisiert und trotz des seit dem Jahre 2004 bestehenden Anti-Diskriminierungsgesetzes fortdauernd diskriminiert. Noch immer kommt es zu einzelnen Übergriffen auf deren Angehörige, wobei auch in den Enklaven lebende Serben von solchen Geschehnissen betroffen sind. Meist scheinen diese Angriffe den Charakter von Einschüchterungen und Prügeleien zu haben, es sind aber auch Fälle von Körperverletzungen und Vergewaltigung bekannt. Aus Angst oder aus Unwissenheit und wegen fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist ihnen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch wegen fehlender finanzieller und technischer Ressourcen und der allgemeinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Der Minderheitenschutz für verschiedene Ethnien und Religionsgemeinschaften wird denn auch als nicht ausreichend erachtet. Die vollständige Erlangung der Souveränität hat den Minderheitengemeinschaften neue Unsicherheiten gebracht, zumal mit der Schliessung des ICO auch die Überwachung der Umsetzung des AhtisaariPlans, der unter anderem den Minderheitenrechten besonderen Stellenwert zuwies und den intern Vertriebenen und Flüchtlingen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermöglichen sollte, endete. 6.1.9 In ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Entwicklung Kosovos schwach ist und das Land eine der am wenigsten entwickelten Regionen des Balkans und Europas darstellt, was sich auch in einer hohen Gesamtarbeitslosigkeit widerspiegelt. Der Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft ist problematisch und umfassende Reformen und Investitionen wären notwendig, um auf dem europäischen Markt dauerhaft bestehen zu können. Immerhin wurde Kosovo im Jahre 2009 in die Weltbankgruppe sowie den Internationalen Währungsfonds und im Dezember 2012 in die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aufgenommen. Die EU unterstützt die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit umfangreichen Mitteln und stellte mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) für das Jahr 2012 Mittel in Höhe von zirka 70 Millionen Euro zur Verfügung. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sogenannten Visa-Dialog über die Aufhebung der Visumspflicht. 6.2 Zusammenfassend kann aufgrund obiger Darlegungen für Personen mit albanischer Volkszugehörigkeit, welche die überwiegende Mehrheit der Seite 13
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kosovarischen Bevölkerung ausmachen, der Schluss gezogen werden, dass sich die Situation in Kosovo in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Beachtung der Menschenrechte sowie eine stabile und dauerhafte Lage sind für Zugehörige der in Kosovo lebenden albanischen Volksmehrheit (rund 90% der Bevölkerung), auch wenn bezüglich der öffentlichen Verwaltung so insbesondere beim Justizwesen und der Rechtsstaatlichkeit noch Mängel bestehen, an deren Behebung jedoch gearbeitet wird, und trotz einer als schwach zu bezeichnenden allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Landes im Gegensatz zu der noch in EMARK 2002 Nr. 8 enthaltenen Auffassung mittlerweile als erfüllt zu erachten.
6.3 Dieser Schluss ist vorliegend insbesondere deshalb zulässig, weil im Fall Kosovos von einem relevanten Unterschied zur vorerwähnten früheren Praxis zur Frage des "Wegfalls der Umstände", wonach eine Person es gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, auszugehen ist. Bei der früheren Praxis wurde im Allgemeinen so insbesondere bei den ehemaligen Ostblockstaaten ein hoher Massstab bezüglich der zu beachtenden Kriterien wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Stabilität der Lage im betreffenden Staat angesetzt. Jedoch hat in Kosovo nicht bloss eine Änderung der politischen Machtverhältnisse in dem Sinne stattgefunden, als beispielsweise Teile des früheren Repressionsapparates in der neuen Regierung beziehungsweise den neuen staatlichen Strukturen aufgegangen wären, sondern der frühere Staatsapparat existiert als Ganzes nicht mehr und das ehemals von diesem unterdrückte Volk (durch den serbischen Staat verfolgte albanische Kosovaren) stellt jetzt das Staatsvolk dar und lebt in seinem eigenen, mittlerweile vollständig unabhängigen und souveränen Staat. Für die erwähnte Gruppe von ehemals Verfolgten ist angesichts der in Kosovo eingetretenen fundamentalen Veränderungen kaum denkbar, wie sich die Verhältnisse noch mehr ändern könnten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass derzeit (noch) die KFOR für die Sicherheit auf dem Gebiet Kosovos verantwortlich zeichnet und das Mandat der EULEX zur Behebung bestehender Defizite bei der öffentlichen Verwaltung nochmals verlängert wurde.
6.4 Die Beantwortung der Frage, ob sich die Situation in Kosovo für die Minderheiten der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften angesichts der nach wie vor gegen sie gerichteten allgemeinen Diskriminierung Seite 14
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und Marginalisierung in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat, was bedeutete, dass deren Situation mit derjenigen der albanischen Kosovaren derzeit vergleichbar wäre, wurde vorliegend offengelassen, zumal im Beschwerdeverfahren betreffend Asylwiderruf, das für die Erstellung dieser Analyse ursächlich war, der Beschwerdeführer der albanischen Bevölkerungsmehrheit angehörte. 7.
7.1 Wird, wie vorliegend, eine grundlegende Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies abgesehen vom hier zu den ethnischen Minderheiten in Kosovo Gesagten (vgl. E. 6.4) grundsätzlich für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 62). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen können. Sofern sich diese nicht klarerweise aus den Akten ergeben, ist es jedoch an den Parteien, in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht das allfällige Fortbestehen ihrer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft darzulegen. Im vorliegenden Falle haben die Beschwerdeführenden keine solchen Gründe geltend gemacht, welche eine allfällige weiterbestehende individuelle Verfolgungsgefahr darstellen sollten. 7.2 Vorliegend sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 C Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls der Beschwerdeführenden. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind wie erwähnt vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten. Die Beschwerdeführenden machen solche Gründe nicht geltend. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung beziehungsweise die beiden Söhne wurden eingebürgert. Der Widerruf des Asyls berührt die ausländerrechtliche Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich nicht. Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführenden den diplomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f S. 170).
7.3 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5
|
IR 0.142.30 FK Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) Art. 1 |
||||||
| F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:A. «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.D. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.E. Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen. | ||||||
| die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; | ||||||
| die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will. | ||||||
| wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder | ||||||
| wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder | ||||||
| wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. | ||||||
| wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren; | ||||||
| dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten; | ||||||
| dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind; | ||||||
| Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder«Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder | ||||||
| «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind». | ||||||
| dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind. | ||||||
| die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können; | ||||||
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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D-1213/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas
Sara Steiner
Versand:
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