Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 969/2021
Urteil vom 29. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung; Willkür, "in dubio pro reo",
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2021 (SB200258-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 7. Februar 2020 sprach das Bezirksgericht Uster A.________ verschiedener Delikte, darunter der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
Dagegen erhob A.________ hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung und der Strafzumessung sowie der Zivilforderung von B.________, die Staatsanwaltschaft I hinsichtlich eines Teils der Freisprüche und ebenfalls der Strafzumessung Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Juni 2021 bestätigte das Obergericht - soweit angefochten - das erstinstanzliche Erkenntnis.
B.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei insofern aufzuheben respektive abzuändern, als er vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und "mit 20 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen" sei. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien entsprechend dem Freispruch neu zu verteilen.
Im Übrigen beantragt er in prozessualer Hinsicht, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts und meint, er müsse nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen werden.
1.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit weiteren Hinweisen).
1.3. Dem Beschwerdeführer wird im hier interessierenden Anklagepunkt vorgeworfen, anlässlich der Hotelübernachtung im Hotel "C.________" in U.________ vom Donnerstag, 12. Juli 2018, auf den Freitag, 13. Juli 2018, die Beschwerdegegnerin 2 mit Körpergewalt zum ca. fünfminütigen vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Die Vorinstanz nimmt zu diesem Tatvorwurf eine eingehende Beweiswürdigung vor. Sie berücksichtigt insbesondere ausführlich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 zum Kernsachverhalt und zu den äusseren Umständen, das Verhalten der Parteien nach der zu beurteilenden Tat sowie weitere eingestandene oder erstellte Vorfälle und gelangt gestützt darauf zum Schluss, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Kernsachverhalt so wie von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert zugetragen habe.
1.4. Der Beschwerdeführer formuliert über weite Strecken keine den Begründungsanforderungen genügende Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Statt auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil im Einzelnen einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel im Ergebnis geradezu unhaltbar sein sollen, greift er lediglich einzelne Elemente heraus, die seines Erachtens anders, nämlich zu seinen Gunsten hätten gewürdigt werden müssen. Dass die Vorinstanz diese übersehen oder in aktenwidriger Weise gewürdigt hätte, tut er jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
1.5. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar nach dem Vorfall nicht richtig gewürdigt, so insbesondere die Kommunikation in den Stunden unmittelbar nach dem Vorfall sowie die persönlichen Verabredungen mit ihm am selben Tag und am 16. Juli 2018. Dieses Verhalten widerspreche der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, er habe gegen ihren Willen mit ihr Sex erzwungen.
Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beteiligten nach dem Vorfall eingehend und nachvollziehbar. Sie räumt insbesondere ausdrücklich ein, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 teilweise auf den ersten Blick als unlogisch erscheine. So habe sie sich nämlich nach der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung mit dem Beschwerdeführer weiter (auch) zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr getroffen, selbst unmittelbar nach der geltend gemachten Vergewaltigung sei es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Dieses Verhalten - so die Vorinstanz weiter - könne indes unter dem Gesichtspunkt nachvollzogen werden, dass es bekanntermassen Beziehungen gebe, welche von einseitiger oder gegenseitiger Abhängigkeit geprägt seien und welche auch bei Bestehen von einseitiger oder gegenseitiger psychischer oder auch physischer Gewalt weiter aufrecht erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe massiven psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausgeübt, unter anderem, indem er mit Selbstmord gedroht habe, falls sie sich von ihm trennen würde. Nach dem Vorfall vom 12./13. Juli 2018 - so die Vorinstanz weiter - habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zunächst "geblockt", später aber wieder getroffen. Dieses Verhalten
spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur geltend gemachten Vergewaltigung, da sie schon anlässlich der ersten Einvernahme vom 23. November 2018 ausgeführt habe, dass es kurz nach dem Sex gegen ihren Willen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich stranguliert, und sie habe versucht, ihn zu beruhigen. Sie sei auf ihn eingegangen, damit das Ganze sich beruhige. Dann hätten sie in der Folge ganz normal miteinander geschlafen respektive vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Zum später wiederholt vollzogenen Geschlechtsverkehr sowie den weiteren Treffen und den Ferien habe die Beschwerdegegnerin 2 ausgeführt, dass sie einfach mitgemacht bzw. dem Beschwerdeführer zuliebe mitgemacht habe. Sie habe Mitleid mit ihm gehabt und versucht, ihn noch zu lieben. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich zu bessern, und sie habe schauen wollen, ob dies zutreffe. Diese Ambivalenz der Beschwerdegegnerin 2 - so die Würdigung der Vorinstanz - sei typisch für die Art von Beziehung, wie sie der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 geführt hätten, und die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien dementsprechend glaubhaft. Entsprechendes gelte auch für den von der
amtlichen Verteidigung dargelegten Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 nach der vorgeworfenen Tat, aus dem sich einzig erkennen lasse, dass die Gefühle der beiden Beteiligten für einander äusserst wechselhaft gewesen seien.
Diese Beweiswürdigung ist nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die entscheidenden Chatverläufe gar nicht zur Kenntnis nehme, stellt der vorinstanzlichen Würdigung alsdann aber lediglich seine eigene Würdigung derselben gegenüber. Im Übrigen widerspricht es der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gerade nicht, sondern fügt sich ohne Weiteres in das von der Vorinstanz gezeichnete Bild, wenn die Beschwerdegegnerin 2 in Audiobotschaften vom 16. Juli 2018 zärtlich geklungen haben sollte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird. Dasselbe gilt für die auf den Vorfall folgenden persönlichen Verabredungen der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer.
1.6. Der Beschwerdeführer kritisiert, aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 hätte die Vorinstanz nicht auf ihre Aussagen abstellen dürfen.
Dank der Standortbestimmung des Handys habe nachgewiesen werden können, dass sich die Parteien am Abend des 12. Juli 2018 gut eine Stunde beim Hotel aufgehalten hätten. Danach seien sie gut 30 Minuten weg gewesen, um anschliessend bis zum nächsten Morgen beim Hotel zu bleiben. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diesen Vorgang des Wegfahrens und Zurückkommens nie geschildert und damit erwiesenermassen nicht die Wahrheit gesagt. Das Weglassen dieses Aufenthaltes vor dem Hotel und die Rückfahrt zu ihrem Zuhause könne nur bedeuten, dass in dieser Nacht eben gar nichts aussergewöhnliches vorgefallen sei und sei ein klares Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Vergewaltigung erfunden habe.
Die Vorinstanz hat diesen Punkt nicht übersehen, sondern setzt sich wie bereits die Erstinstanz ausdrücklich mit diesem auseinander. Sie erwägt zunächst, die Parteien schilderten übereinstimmend, dass sie eine Übernachtung im Hotel "C.________" in U.________ geplant hätten, es indessen vorher zu einem heftigen Streit gekommen sei. Sie seien deshalb nach V.________, den Wohnort der Beschwerdegegnerin 2, gefahren. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen ersten Aufenthalt mit Streit auf dem Parkplatz vor dem Hotel erwähnt habe, bevor sie Richtung V.________ gefahren seien, könne indes nichts abgeleitet werden. Dieser Teil der Rahmenhandlung sei jeweils aus den unterschiedlichen Blickwinkeln der Beteiligten zu betrachten. Beide hätten bei ihrer Erzählung unterschiedliche Aspekte in den Vordergrund gerückt. Die wesentlichen Details hätten sie denn auch übereinstimmend geschildert. Für die Beschwerdegegnerin 2 sei wohl der Umstand, dass man schon beim Hotel gewesen sei und dann Richtung V.________ gefahren sei, nicht relevant, während dies für den Beschwerdeführer einen wichtigen Punkt darstelle.
Dass diese Würdigung geradezu unhaltbar wäre, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, indem er lediglich seine abweichende und bereits im kantonalen Verfahren vertretene Meinung wiederholt.
Sodann wirft er der Beschwerdegegnerin 2 vor, die Staatsanwaltschaft "mehrfach skrupellos belogen" zu haben, was ihre Glaubwürdigkeit erschüttere, würdigt jedoch unter diesem Titel lediglich das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 aus eigener Sicht, ohne aufzuzeigen, dass es zu der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft beurteilt. Dies gilt insbesondere auch, wenn er meint, einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden durch den Chatverlauf widerlegt, aber nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil darlegt, inwiefern dies der Beweiswürdigung der Vorinstanz entgegenstehen soll.
Abgesehen davon wird das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht dadurch unhaltbar, dass der Beschwerdeführer ein Motiv der Beschwerdegegnerin 2 für eine Falschbeschuldigung zu begründen versucht. Die Vorinstanz hat diesem Umstand willkürfrei keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
1.7. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz beurteile seine eigenen Ausführungen zu Unrecht als nicht glaubhaft, greift damit einhergehend jedoch nur ein einzelnes Element aus der eingehenden Würdigung der Vorinstanz heraus: So wird im angefochtenen Urteil festgestellt, gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 hätten dieser und die Beschwerdegegnerin 2 nach einem Vorfall (Reparatur der blockierten Hupe des Fahrzeugs) "gemeinsam angefangen zu lachen", währenddem gemäss seiner Darstellung vor der Erstinstanz die Beschwerdegegnerin 2 "angefangen habe, ihn auszulachen". Dass die Vorinstanz diesen Widerspruch - nebst diversen weiteren Elementen - zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt, ist zumindest nicht unhaltbar.
1.8. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch wegen Vergewaltigung erweist sich als unbegründet.
2.
Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung, die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 und die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens nicht eingegangen zu werden, werden die diesbezüglichen Rechtsbegehren doch nur für den Fall des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung erhoben.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger